Erledigung, Aussetzung, Straftat, Verfahren, Verdacht, Stellungnahme, Verhandlung, Schreiben, Einfluss, Beklagten, Strafverfahrens, Verfahrens, sach, Beteiligten, Aussetzung des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Das Sozialgericht ordnet die Aussetzung des Verfahrens an, nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, dass gegen ihren beratenden Arzt strafrechtliche Ermittlungen wegen Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse laufen. Zentrale Frage war, ob die strafrechtlichen Ermittlungen die sozialgerichtliche Entscheidung beeinflussen können. Das Gericht hält die Aussetzung nach §114 Abs.3 SGG für sach- und ermessensgerecht, weil die beratungsärztliche Stellungnahme die weiteren Ermittlungsschritte determiniert habe.
Ausgang: Anordnung der Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens nach §114 Abs.3 SGG ist zulässig, wenn im Verlauf des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat entsteht, deren Aufklärung die Entscheidung beeinflussen kann.
Die Anordnung der Aussetzung ist eine sach‑ und ermessensgerechte Maßnahme, wenn strafrechtliche Ermittlungen wesentliche Beweismittel oder maßgebliche Stellungnahmen betreffen, die für die sozialgerichtliche Entscheidung relevant sind.
Auch wenn sich die strafrechtlichen Ermittlungen nicht gegen die Partei selbst richten, kann die Aussetzung gerechtfertigt sein, sofern die Ermittlungen die Grundlage der streitigen Entscheidung beeinflussen.
Vor der Anordnung der Aussetzung sind die Beteiligten über die beabsichtigte Maßnahme zu informieren und zur Stellungnahme zu hören, soweit dies zumutbar ist.
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Tenor
Die Aussetzung des Verfahrens wird angeordnet.
Gründe
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Übermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen (§ 114 Abs. 3 SGG).
Die Beklagte hat am 05.11.2024 mitgeteilt, dass bei ihr ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B. vom 09.10.2024 eingegangen wäre. Danach würden gegen den beratenden Arzt der Beklagten, Dr. med A., Ermittlungen wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse geführt werden. Dr. A. habe am 27.09.2022 eine beratungsärztliche Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom 07.11.2024 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht die Aussetzung des Verfahrens beabsichtige.
Am 15.11.2024 meinte die Klägerin, dass die Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich sei, da es bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht um die Beklagte selbst gehe. Am 22.11.2024 meinte die Klägerin, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingestellt sind, am 09.12.2024, dass diese wiederaufgenommen worden seien, wie sich aus der Verfügung vom 26.11.2024 ergebe.
In dieser Situation ist es sach- und ermessensgerecht, das sozialgerichtliche Verfahren auszusetzen. Insbesondere hat die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. A. die folgenden Ermittlungsschritte der Beklagten in den Verfahren S 4 U 5001/24, S 4 U 5011/24 und S 4 U 5012/24 determiniert.