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SG·S 21 KR 143/23·19.04.2023

Rechtsweg für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen eines Hauptzollamtes

SteuerrechtAbgabenrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete sich gegen eine Vollstreckungsanordnung des Hauptzollamtes. Die zentrale Frage war der zuständige Rechtsweg. Das Sozialgericht stellte fest, dass Rechtsbehelfe gegen vollstreckungsbehördliche Maßnahmen dem Abgabenrecht unterliegen und die Finanzgerichte zuständig sind. Die Klage ist bei den Sozialgerichten unzulässig und an das zuständige Gericht zu verweisen.

Ausgang: Anrufung der Sozialgerichtsbarkeit wegen Vollstreckungsmaßnahme des Hauptzollamts als unzulässig verworfen; Sache an zuständiges Finanzgericht verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Hauptzollamtes richten sich nach der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung; zuständig sind die Finanzgerichte.

2

Die Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig, wenn der Kläger keine Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst geltend macht, sondern sich lediglich gegen dessen Vollstreckung richtet.

3

Ist Streitgegenstand ausschließlich die Vollstreckung abgabenrechtlicher Ansprüche durch eine Vollstreckungsbehörde, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet und die Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben.

Relevante Normen
§ FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2§ Abgabenordnung§ Finanzgerichtsordnung

Leitsatz

Für Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen (auch im weiten Sinne) eines Hauptzollamtes als Vollstreckungsbehörde sind die Finanzgerichte zuständig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige C. verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich ausweislich seines Telefax vom 19.04.2023 gegen die Vollstreckungsanordnung der Beklagten. Beklagte bleibt – trotz des gerichtlichen Hinweises vom 17.04.2023 – explizit das B.. Der Kläger wendet sich dagegen nicht gegen die Verbeitragung durch seine Krankenversicherung. Ein entsprechender Vortrag ist unterblieben. Wendet sich der Kläger gegen Vollstreckungsmaßnahmen (auch im weiten Sinne) eines Hauptzollamtes als Vollstreckungsbehörde sind Rechtsbehelfe der Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Zuständig sind die Finanzgerichte. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist demgegenüber nicht gegeben, da der Kläger keine Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst bzw. die Vollstreckung hieraus geltend macht.