Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
In einem nach § 197a Abs. 1 SGG kostenpflichtigen Sozialgerichtsverfahren setzte das Gericht den Streitwert auf 140.998,44 Euro fest. Es stellte fest, dass für die Erhebung von Kosten die Regelungen des GKG gelten und der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG der Bedeutung der Sache für die Klägerin zu bemessen ist. Bei bezifferter Geldleistung ist die geltend gemachte Höhe maßgeblich. Das Gericht übt dabei sein Ermessen nach den gesetzlichen Vorgaben aus.
Ausgang: Streitwert für das kostenpflichtige Verfahren auf 140.998,44 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
In kostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG sind die Gerichtskosten nach dem GKG zu erheben und der Streitwert gemäß § 3 GKG zu bestimmen.
Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache.
Bei einem Antrag auf bezifferte Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist für die Streitwertbemessung die geltend gemachte Höhe maßgeblich.
Die Festsetzung des Streitwerts obliegt dem Gericht und erfolgt nach billigem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Gewichtung der Bedeutung der Sache für die Partei.
Tenor
Der Streitwert beträgt 140.998,44 Euro.
Gründe
In dem hier vorliegenden, nach § 197 a Abs. 1 SGG kostenpflichtigen Klageverfahren werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG Kosten erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstandes bestimmen, § 3 GKG. Dessen Höhe richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Die Höhe setzt das Gericht seinem Ermessen entsprechend fest. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.