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SG·S 13 U 114/20·10.01.2024

Übernahme der Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG durch die Staatskasse

SozialrechtSozialgerichtliches VerfahrensrechtKostenrecht/GutachtenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Übernahme der Kosten eines privat eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse. Das Sozialgericht prüfte § 109 Abs. 1 SGG und betonte, dass eine nachträgliche Verlagerung der Kosten nur gerechtfertigt ist, wenn das Gutachten entscheidungserheblich neue Erkenntnisse beiträgt. Das von Dr. A. erstellte Gutachten brachte keine neuen medizinisch relevanten Hinweise; zudem regelte ein früherer Vergleich die streitigen Fragen abschließend. Daher wurde die Kostenübernahme abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Übernahme der Gutachterkosten durch die Staatskasse abgelehnt; Gutachten brachte keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 109 Abs. 1 SGG sind Gutachten grundsätzlich auf Kosten des Antragstellers einzuholen; eine nachträgliche Belastung der Staatskasse kommt nur in Betracht, wenn das Gutachten objektiv zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen so wesentlich beigetragen hat, dass die Kostenüberwälzung im Rückblick unangemessen erscheint.

2

Ein Gutachten rechtfertigt die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse nur, wenn es neue medizinische Erkenntnisse oder Hinweise enthält, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind.

3

Ergibt sich aus einem früheren rechtsverbindlichen Vergleich, dass die streitigen Fragen bereits abschließend geregelt sind, kann ein nachträglich eingeholtes Gutachten, das keine neuen entscheidungserheblichen Aussagen liefert, die Kostenübernahme durch die Staatskasse nicht begründen.

4

Die objektive Bewertung des Beitrags eines Gutachtens zur Streitklärung ist maßgeblich; bloße Wiederholungen oder nicht entscheidungserhebliche Ausführungen genügen nicht für eine Kostenverlagerung auf die Staatskasse.

Relevante Normen
§ SGG § 109§ 109 Abs. 1 SGG

Leitsatz

Eine nachträgliche Kostenbelastung der Staatskasse mit den Kosten eines durch die Antragstellerseite zu tragenden Gutachtens ist nur gerechtfertigt, wenn das eingeholte Gutachten objektiv zur Klärung entscheidungserheblicher medizinischer Fragen soviel beigetragen hat, dass die Kostenbelastung der Antragstellerseite zumindest in der Rückschau nicht angemessen erscheint. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. A. vom 23.08.2022 auf die Staatskasse wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 109 Abs. 1 SGG werden Gutachten auf Kosten des Antragstellers eingeholt, wenn das Gericht keinen hinreichenden Grund sieht, die beantragte Begutachtung von Amts wegen auf Kosten der Staatskasse vornehmen zu lassen. Daraus folgt, dass eine nachträgliche Kostenbelastung der Staatskasse nur gerechtfertigt ist, wenn das eingeholte Gutachten objektiv zur Klärung entscheidungserheblicher medizinischer Fragen soviel beigetragen hat, dass die Kostenbelastung des Antragstellers zumindest in der Rückschau nicht angemessen erscheint.

2

Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Begutachtung durch Dr. A. hat keine neuen medizinischen Gedanken oder Hinweise enthalten, die für den Rechtsstreit von Bedeutung sein konnten. Dies schon alleine deshalb, weil der im Verfahren L 17 U 56/17 geschlossene Vergleich die im hiesigen Verfahren streitigen Punkte bereits abschließend geregelt hatte (vgl Bay LSG im Verfahren L 17 U 339/18), so dass es auf medizinische Ausführungen im streitigen Verfahren nicht mehr ankam.

3

Insgesamt besteht somit kein Anlass, die Kosten für die Begutachtung durch Dr. A ganz oder teilweise auf die Staatskasse zu übernehmen.