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SG·S 11 AS 4/20·13.01.2022

Verwaltungsakt, Frist, Postzustellungsurkunde, Terminverlegung, Klage, Verhandlung, Ladung, Bekanntgabe, Termin, Post, Klagefrist, Erhebung, Kostenentscheidung, Inland, Aufgabe zur Post

SozialrechtSozialverfahrensrechtFristenrecht (Klagefrist/Wiedereinsetzung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob am 07.01.2020 Klage gegen Widerspruchsbescheide. Das Sozialgericht prüfte, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde und ob eine Wiedereinsetzung vorliegt. Die Bescheide galten nach Aufgabe zur Post am 01.12.2019 als bekanntgegeben, die Klagefrist endete am 02.01.2020; die Klage war somit verspätet. Mangels Vortrag zur späteren Zustellung oder zu Wiedereinsetzung wurde die Klage abgewiesen; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen wegen Versäumung der Klagefrist und fehlendem Wiedereinsetzungsantrag

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klagefrist nach § 87 Abs. 1 SGG beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts; bei postalischer Übersendung im Inland gilt der Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

2

Fällt das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, richtet sich die Fristberechnung nach § 64 Abs. 3 SGG; die Frist verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag.

3

Ist eine Partei ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden wird (§ 110 SGG), kann das Gericht in der Sache ohne persönliches Erscheinen entscheiden.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG setzt darzulegende und substantiiert begründete Umstände voraus; wird weder späterer Zugang noch ein Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen, ist die versäumte Frist unbeachtlich mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage.

Relevante Normen
§ 110 SGG§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X§ 64 Abs. 3 SGG§ 67 SGG§ 193 SGG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Mit der am 07.01.2020 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen vier Bescheide des Beklagten vom 18.05.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.11.2019.

2

Auf gerichtliche Verfügung vom 27.01.2020 mit der Aufforderung mitzuteilen, wann die Widerspruchsbescheide bei ihm eingegangen seien, hat der Kläger nicht reagiert. Auch auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 03.04.2020 hin, mit dem ihm u.a. dargelegt wurde, wann ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, hat der Kläger nicht weiter vorgetragen.

3

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 ist der Kläger schriftlich geladen worden. Die Ladung ist ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.12.2021 zugegangen. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Mit Schreiben vom 12.01.2022, eingegangen bei Gericht am 14.01.2022, beantragte der Kläger „aus bekannten Gründen“ Terminverlegung. Dieses Zeitintervall werde er möglichst produktiv nutzen, um noch mehr Beweise zu liefern.

4

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die sozialgerichtliche Akte Bezug genommen.

Gründe

5

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 in der Sache entscheiden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet worden. Er war ordnungsgemäß geladen worden, die Ladung ist ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde auch zugegangen. In der Ladung war darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 SozialgerichtsgesetzSGG). Der Verlegungsantrag des Klägers konnte nicht mehr berücksichtigt werden, da er erst nach dem Termin bei Gericht eingegangen ist.

6

Die Klage war als unzulässig abzuweisen, da sie am 07.01.2020 nach Ablauf der Klagefrist bei dem Sozialgericht Regensburg erhoben worden ist.

7

Die Frist zur Erhebung einer Klage beträgt gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach den in den Akten des Beklagten befindlichen Vermerken wurden die Widerspruchsbescheide am 28.11.2019 zur Post gegeben. Sie gelten also am 01.12.2019 als zugegangen. Die Klagefrist begann deshalb am 01.12.2019 und endete, da der 01.01.2020 ein Feiertag war, am 02.01.2020 (§ 64 Abs. 3 SGG).

8

Trotz Aufforderungen durch das Gericht hat der Kläger weder vorgetragen, dass die Widerspruchsbescheide ihm später zugegangen sind noch hat er Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG geltend gemacht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.