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SG·S 11 AS 118/21·13.01.2022

Bescheid, Verwaltungsakt, Widerspruchsbescheid, Frist, Klage, Postzustellungsurkunde, Ladung, Bekanntgabe, Post, Verhandlung, Klagefrist, Darstellung, Kostenentscheidung, Erhebung, Aufgabe zur Post

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenFristrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Klage gegen einen Widerspruchsbescheid, erschien jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung; die Ladung ging ihm per Postzustellungsurkunde zu. Streitgegenstand war die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung. Das Gericht stellte fest, dass der Bescheid drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt und die Monatsfrist überschritten war. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht, daher wurde die Klage unzulässig abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Widerspruchsbescheid als unzulässig abgewiesen wegen versäumter Klagefrist (Zugang durch Aufgabe zur Post)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monatsfrist zur Erhebung einer Klage nach § 87 Abs. 1 SGG beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

2

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

3

Fällt das Fristende auf einen Feiertag, verschiebt sich die Frist gemäß § 64 Abs. 3 SGG auf den nächstfolgenden Werktag.

4

Wer die Klagefrist versäumt, muss substantiiert Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG darlegen; fehlt ein solcher Vortrag, ist die Klage unzulässig.

5

Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Partei verhandeln und entscheiden, wenn diese ordnungsgemäß geladen wurde und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde (§ 110 SGG).

Relevante Normen
§ 110 SGG§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X§ 67 SGG§ 64 Abs. 3 SGG§ 193 SGG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Mit der am 07.04.2021 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2021.

2

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 ist der Kläger schriftlich geladen worden. Die Ladung ist ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.12.2021 zugegangen. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Mit Schreiben vom 12.01.2022, eingegangen bei Gericht am 14.01.2022, beantragte der Kläger „aus bekannten Gründen“ Terminverlegung. Dieses Zeitintervall werde er möglichst produktiv nutzen, um noch mehr Beweise zu liefern.

3

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die sozialgerichtliche Akte Bezug genommen.

Gründe

4

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 in der Sache entscheiden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet worden. Er war ordnungsgemäß geladen worden, die Ladung ist ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde auch zugegangen. In der Ladung war darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 SozialgerichtsgesetzSGG). Der Verlegungsantrag des Klägers konnte nicht mehr berücksichtigt werden, da er erst nach dem Termin bei Gericht eingegangen ist.

5

Die Klage war als unzulässig abzuweisen, da sie am 07.04.2021 nach Ablauf der Klagefrist bei dem Sozialgericht Regensburg erhoben worden ist.

6

Die Frist zur Erhebung einer Klage beträgt gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach einem in den Akten des Beklagten befindlichen Vermerk wurde der Widerspruchsbescheid am 02.03.2021 zur Post gegeben. Er galt also am 05.03.2021 als zugegangen. Die Klagefrist endete, da der 05.03.2020 ein Feiertag war, am 06.04.2021 (§ 64 Abs. 3 SGG).

7

Trotz Aufforderungen durch das Gericht hat der Kläger weder vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid ihm später zugegangen ist noch hat er Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG geltend gemacht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.