Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Anspruch auf höheres Persönliches Budget - budgetfähige Verrichtung - Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs - Auflistung der erforderlichen Assistenzstunden - verspätete Vorlage gegenüber dem Gericht - inhaltliche Unstimmigkeiten - Unterscheidung von gezielter Förderung und bloßem "Dabei-Sein" des behinderten Menschen - keine Entlohnung für erforderliche besondere Aufmerksamkeit bei Teilnahme eines behinderten Menschen an Gruppenaktivitäten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Rahmen der Eingliederungshilfe ein höheres Persönliches Budget für Assistenz in einer Lebensgemeinschaft. Streitig war, welche Tätigkeiten als budgetfähige Assistenzstunden anzuerkennen sind und in welchem Umfang. Das Gericht hielt die von der Klägerin vorgelegten Stundenaufstellungen wegen Verspätung und erheblicher inhaltlicher Unstimmigkeiten nur eingeschränkt für plausibel und grenzte gezielte Förderung von bloßer Teilnahme am Gemeinschaftsleben ab. Es bestätigte den Ansatz von 20 Wochenstunden (Mo–Fr je 4 Std.) als bedarfsdeckend und wies die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Bewilligung eines höheren Persönlichen Budgets für Assistenzleistungen wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX muss den individuell festgestellten Rehabilitationsbedarf decken, vermittelt aber keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen ohne nachgewiesene Erforderlichkeit.
Bei der Abrechnung budgetfinanzierter Assistenzleistungen ist zwischen Zeiten spezifischer, zielgerichteter Förderung und bloßem „Dabei-Sein“ ohne Fördercharakter abzugrenzen; Letzteres ist nicht ohne Weiteres vergütungsfähig.
Assistenzleistungen, die dem Leistungsbereich der gesetzlichen Pflegeversicherung zuzuordnen sind, sind bei einem nicht trägerübergreifenden Persönlichen Budget der Eingliederungshilfe nicht als budgetfähige Stunden zu berücksichtigen.
Unplausible, verspätet vorgelegte und inhaltlich widersprüchliche Leistungsaufstellungen können Zweifel an Umfang und Inhalt geltend gemachter Assistenzstunden begründen und die Anerkennung einzelner Zeiten ausschließen.
Ein erhöhter allgemeiner Aufmerksamkeits- und Zuwendungsbedarf bei der Teilnahme an Gruppenaktivitäten rechtfertigt für sich genommen keine Entlohnung, wenn keine spezifische Assistenz- oder Förderleistung erbracht wird.
Leitsatz
Zweifel an den Aufstellungen (d Kl) finden ihren ersten Ursprung in dem Umstand, dass diese trotz mehrmaliger gerichtlicher Mahnungen erst Monate nach der Durchführung des Erörterungstermins vorgelegt wurden. Gewichtiger sind jedoch inhaltliche Unstimmigkeiten. (Rn.27)
Diese Unstimmigkeiten und Einbeziehungen nicht budgetfähiger Verrichtungen haben keinen Anlass zu einer weiteren Beweisaufnahme gegeben. Die sich daraus ergebenden Zweifel gehen nicht so weit, dass die Durchführung zu entlohnender Assistenzleistungen als gänzlich nicht nachgewiesen erachtet wird. (Rn.33)
Der Umstand, dass das Dabei-Sein der Klägerin mehr Aufmerksamkeit und Zuwendung erfordert, als bei einem Menschen ohne wesentliche Behinderung, rechtfertigt keine Entlohnung. (Rn.34)
Orientierungssatz
Bei der Abrechnung der Leistungen für ein Persönliches Budget nach § 29 SGB 9 2018 ist abzugrenzen zwischen Zeiten, in denen der behinderte Mensch spezifisch gefördert wird, und Zeiten, in denen er ohne eine solche Förderung (nur) dabei ist (zB gemeinsames Kaffee-Trinken oder Abendessen-Kochen in der WG). (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe um die Gewährung eines höheren persönlichen Budgets.
Die im Jahr 1991 geborene Klägerin leidet an einer Trisomie 21. Sie ist voll erwerbsgemindert. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100, die Merkzeichen B, G und H sind bei der Klägerin festgestellt. Die Klägerin erhält für Pflegeleistungen, die von ihrer Mutter übernommen werden, Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 3. Die Eltern der Klägerin sind ...therapeuten. Der Vater der Klägerin ist zusätzlich Dozent für .... Die Klägerin ist als Profitänzerin Mitglied der in B ansässigen Gruppe C (Quelle: https://www.C.de).
Im März 2019 zogen die Klägerin und ihre Eltern in die damals neu gegründete „Gemeinschaft D“, in der etwa 60 Erwachsene und 14 Kinder leben. Die Gemeinschaft möchte ihre Vielfalt leben und erforschen, wie eine neue Kultur des Miteinanders aussehen kann und eine transformative Bildung gelingt. Sie möchte eine regenerative Landwirtschaft umsetzen und sich auf Nachhaltigkeit sowie Spiritualität und Heilung ausrichten (Quelle: https://D.org).
Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit dem Bescheid vom 11.06.2019 für die Monate April bis Oktober 2019 ein persönliches Budget in Höhe von 1.760,00 €. Er brachte dabei eine vierstündige Betreuung durch Mitglieder der Gemeinschaft von Montag bis Freitag (20 Wochenstunden) zu einem (aus einer Mischkalkulation zwischen einer fachlichen Betreuung und einfache Begleitung errechneten) Stundensatz von 19,75 € und eine Pauschale für eine sozialpädagogische Begleitung in Höhe von 50,00 € in Ansatz. Dem Bescheid war eine Zielvereinbarung zur Unterschrift beigefügt. Darin wurden als Ziele die Teilhabe an den Aufgabenfeldern der Gemeinschaft D, die Freizeitgestaltung sowie das Training und der Ausbau von Kenntnissen und Fertigkeiten im Alltag, der Kommunikation und bei Aktivitäten im künstlerich-tänzerischen Bereich genannt und eine Berichts- und Belegpflicht ohne Benennung von Einzelheiten geregelt.
Die Klägerin unterschrieb die Zielvereinbarung nicht und legte gegen den Bescheid vom 17.06.2019 mit dem Ziel, ein höheres Budget zu erhalten, Widerspruch ein. U.a. forderte machte sie eine Förderung an sieben Tagen die Woche für jeweils fünf Stunden (35 Wochenstunden).
Der Beklage wies den Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 23.12.2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Assistenzkräfte seien nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Ort, sondern weil sie die Gemeinschaft als Lebensform gewählt hätten. Die Abgrenzung der zu vergütenden Stunden falle schwer, die angebotenen 20 Stunden seien ein Entgegenkommen.
Deswegen hat die Klägerin am 10.02.2020 beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Zusammenleben in der Gruppe sei nicht mit intensiven Assistenzleistungen verbunden. Letztere würden ausschließlich im Sinne einer regulären Assistenzleistung und nicht unentgeltlich erbracht.
Der Beklagte hat erwidert, Tagesstrukturleistungen, die als Sachleistung gewährt werden, würden in der Regel nur werktäglich angeboten. Bei der Bedarfsermittlung sei übereinstimmend von einer Belastbarkeit der Klägerin im Halbtagsbereich ausgegangen worden. Zu beachten seien die parallel laufenden Pflegeversicherungsleistungen.
Am 02.06.2021 hat der Vorsitzende am Wohnort der Klägerin einen Erörterungstermin durchgeführt und die Wohn- und Lebenssituation der Klägerin in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben sich darauf geeinigt, dass für Zeit bis zum 02.06.2021 das persönliche Budget bis 1.760 € auf Nachweis und nach Unterzeichnung einer Zielvereinbarung übernommen wird. Eine weitergehende Einigung hat sich nicht finden lassen.
Nachfolgend wurden eine von beiden Beteiligten unterschriebene Zielvereinbarung und - mit mehrmonatiger Verspätung seitens der Klägerin - Aufstellungen über Zeiten und Inhalte von Assistenzleistungen (genannt wird eine Vielzahl von zur Lebensgemeinschaft gehörenden Assistenzkräften, die Tätigkeit der Klägerin in der Gruppe C spielt dabei keine Rolle) sowie über die Abrechnungen der Leistungen vorgelegt.
Der Beklagten hat auf aus seiner Sicht zahlreiche Unstimmigkeiten in den Aufstellungen über die Assistenzleistungen hingewiesen (z.B. 5-6 Stunden für einen Kaffeeklatsch; Gartenarbeiten im Winter; Shoppen, Badespaß und Wellness während des Lockdowns im Frühjahr 2020; Betreuungsstunden für Reiten zeitgleich mit dem Erörterungstermin) und ergänzt, der Lebensphilosophie der Lebensgemeinschaft entsprechend, könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zumindest teilweise an dem dortigen Leben teilnehme, ohne dass dies in Verbindung mit entlohnten Assistenzleistungen gebracht wird (z.B. Krankenbesuch). Die Aufstellungen enthielten nicht berücksichtigungsfähige Hilfestellungen aus dem Bereich der Pflege (Baden, Körperpflege) und für Dritte (abholen des Freundes).
Die Klägerin hat hierzu erwidert, am 02.06.2021 sei es in der Aufstellung zu einem Fehler gekommen. Gartenarbeiten im Winter hätten auch im warmen Aufzuchtkeller stattgefunden, zudem sei Zeiten für den Hin- und Rückweg berücksichtigt. Schließlich habe der Beklagte in den von ihm erstellten Budgetvereinbarungen nur eine Berichtspflicht und keine genaue Tätigkeitsaufstellung vorgegeben.
Die Klägerin beantragt,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein höheres persönliches Budget zu. Die angefochtenen Bescheide beschweren die Klägerin nicht rechtswidrig. Dabei konzentriert sich die Kammer auf die streitentscheidende inhaltliche Frage, in welchem Umfang Leistungen gerechtfertigt sind. Sie lässt verfahrensrechtliche Probleme, die sich aus dem Umstand ergeben, dass im streitgegenständlichen Ausgangsbescheid nur über die Monate April bis Oktober 2019 entschieden wurde und im Januar 2020 erhebliche rechtliche Änderungen im Eingliederungshilferecht in Kraft traten dahingestellt.
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Klägerin für ihre soziale Teilhabe dem Grunde nach einen Anspruch auf ein persönliches Budget nach dem seit 01.01.2018 geltenden § 29 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. § 90 SGB IX bzw. bis 31.12.2019 § 52 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als Profitänzerin ergeben sich aus den Unterlagen keine Hinweise, dass zwischen den Beteiligten eine Teilhabe am Arbeitsleben näher geprüft wurde. Auch die Kammer sieht, da sich aus den von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen keine spezifischen Assistenzleistungen im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin in der Gruppe C ergeben, keine Veranlassung eine Teilhabe am Arbeitsleben in den Blick zu nehmen. Da das beantragte und bewilligte persönliche Budget nicht trägerübergreifend gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 SGB IX, sondern vom Beklagten als einzelnen Leistungsträger gemäß § 29 Abs. 1 S. 4 SGB IX nur für den Bereich der Eingliederungshilfe erbracht wird, sind Assistenzleistungen, die in den Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung, ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft hier v.a. den Bereich der Körperpflege (s.u.).
Nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX muss das persönliche Budget den individuell (nach § 14 Abs. 2, § 13 SGB IX) festgestellten „Rehabilitationsbedarf“ des Leistungsberechtigten decken und die erforderliche Beratung und Unterstützung sicherstellen. Diesem Anspruch wird das vom Beklagten mit Augenmaß bewilligte persönliche Budget gerecht, mehr kann die Klägerin nicht verlangen.
Voranzustellen ist, dass die Kammer aufgrund der Tätigkeit der Klägerin in der Gruppe C und ihre Einbindung in der Gemeinschaft D von einer sehr gut gelingenden Inklusion der Klägerin ausgeht.
Für ihre Tätigkeit in der Gruppe C gehen aus den von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen mit Ausnahme einer Eintragung am 03.02.2020 keine spezifischen Assistenzleistungen hervor, sodass die Kammer insoweit keinen entscheidungserheblichen Bedarf sieht.
Hinsichtlich der in und über die Gemeinschaft D erfolgreich durchgeführte Inklusion der Klägerin ist die Kammer zum einen davon überzeugt, dass tatsächlich entlohnte Assistenzleistungen stattfinden, zum anderen, dass entlohnte Assistenzleistungen nur bis zu einem Umfang von 20 Wochenstunden (Montag bis Freitag jeweils vier Stunden) gerechtfertigt sind.
Die von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen über den Umfang und den Inhalt der Assistenzleistungen in den vergangenen Jahren weisen - wie vom Beklagten zu Recht bemängelt - Unstimmigkeiten auf und enthalten z.T. nicht berücksichtigungsfähige Inhalte. Die von der Klägerin nachgeschobenen Erklärungen und Erläuterungen überzeugen nicht restlos.
Die Zweifel an den Aufstellungen finden ihren ersten Ursprung in dem Umstand, dass diese trotz mehrmaliger gerichtlicher Mahnungen erst Monate nach der Durchführung des Erörterungstermins vom 02.06.2021 vorgelegt wurden.
Gewichtiger sind jedoch inhaltliche Unstimmigkeiten. An erster Stelle ist bei Durchsicht der Aufstellungen sofort aufgefallen, dass am 02.06.2021 von 9.30 bis 14.30 Uhr ein fünfstündiger Pferdespaziergang eingetragen war. Dass dies angesichts der Teilnahme der Klägerin an dem an diesem Tag zur selben Zeit stattgefundenen Erörterungstermins nicht richtig war, wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der von der Mutter der Klägerin diesbezüglich eingeräumte Fehler bei der Erstellung der Excel-Tabellen gibt Anlass auch die übrigen Abrechnungszeiten teilweise in Frage zu stellen.
Für die Kammer bleibt angesichts der großen Zahl von Assistenzkräften unverständlich, dass im Erörterungstermin vom 02.06.2021 von der Seite der Klägerin Frau E als Assistenzkraft mitgebracht wurde, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt nach dem Inhalt der Aufstellungen bereits seit mehreren Monaten nicht mehr als Assistenzkraft tätig war.
Die Abrechnung von jeweils fünf Stunden für Reiten (31.07.2020), Kaffeeklatsch (30.10.2020), Gartenarbeit (25.08.2020), Kartoffeln ernten (16.09.2020) und Pferde versorgen (16.10.2020), Plätzchen backen (02.12.2020 sogar sechs Stunden) sind für die Kammer im zeitlichen Umfang nicht plausibel. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten wurde bei den Besprechungen zur Planung des persönlichen Budgets von einem Durchhaltevermögen der Klägerin im Bereich einer Halbtagstätigkeit, also von lediglich ca. vier Stunden ausgegangen. Dass dies ein realistischer Ansatz ist, hat sich für den Vorsitzenden im Rahmen des persönlichen Eindrucks von der Klägerin beim Erörterungstermin am 02.06.2021 und bei der persönlichen Übergabe der Unterlagen bei Gericht am 19.10.2021 bestätigt. Die Klägerin hat an dem von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr andauernden Erörterungstermin nur teilweise teilgenommen, da sie sich nicht in der Lage gesehen hat, vollständig bei dem Termin dabei zu sein. Dabei hat es sich nicht nur um eine zweistündige für die Klägerin möglicherweise tatsächlich ausgesprochen langweilig wirkende Besprechung gehandelt. Vielmehr hat in der ersten Hälfe des Erörterungstermins ein Rundgang durch die Räumlichkeiten stattgefunden, an dem die Klägerin nicht teilgenommen hat. Nur die zweite Hälfte des Termins ist eine Besprechung mit sodann teilweiser Anwesenheit der Klägerin gewesen. Bei der nur einige Minuten dauernden Übergabe der Unterlagen am 19.10.2021 im Sozialgericht, hat die Klägerin alsbald zum Ausdruck gebracht, wieder gehen zu wollen.
Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Assistenz am 02.12.2020 von 13.30 - 18.30 Uhr bei „Gartenarbeit“ nicht überzeugt. Nach den im Internet abrufbaren Agrarwetterdaten für G hatte es dort am 01.12.2020 den ganzen Tag leichten Frost und es schneite. Zudem ging die Sonne - wie im Internet ebenfalls abrufbar - um 16.32 Uhr unter. Die hierzu erfolgte Erklärung der Klägerin, die Arbeiten hätten unter Einbeziehung des Hin- und Rückwegs im warmen Aufzucht- oder Gemüsekeller stattgefunden, wirkt nachgeschoben und ist mit der Bezeichnung als „Gartenarbeit“ nicht in Einklang zu bringen. Selbst bei Zugrundelegung von Arbeiten im Aufzucht- oder Gemüsekeller bleibt der Umfang von fünf Stunden auch unter Einbeziehung von Wegezeiten nicht plausibel. Das Gelände der Gemeinschaft ist nach dem Eindruck beim Erörterungstermin vom 02.06.2021 nicht so weitläufig, dass sehr hohe Wegezeiten entstehen. Eine Arbeit von vier Stunden im Aufzucht- oder Gemüsekeller hält die Kammer sowohl im Hinblick auf das Durchhaltevermögen der Klägerin (s. eben) als auch im Hinblick auf die objektive Notwendigkeit von Tätigkeiten für die Aufzucht und mit Gemüse im Dezember für nicht plausibel.
Die vorgelegten Aufstellungen enthalten zum Teil Assistenzleistungen, die dem Bereich der Pflegeversicherung oder einem Dritten zuzuordnen sind. Erstes gilt z.B. für die Begleitung beim „Bad nehmen“ (26.01.2020), bei „Badespaß & Körperhygiene“ (09.02.2020), „Körperhygiene“ (24.08.2020) und mehrere Einträge „Beautyspaß“. Zweites für Fahrten ausschließlich für den Freund der Klägerin F (29.11.2020, 28.02.2021).
Diese Unstimmigkeiten und Einbeziehungen nicht budgetfähiger Verrichtungen haben keinen Anlass zu einer weiteren Beweisaufnahme gegeben. Die sich daraus ergebenden Zweifel gehen nicht so weit, dass die Durchführung zu entlohnender Assistenzleistungen als gänzlich nicht nachgewiesen erachtet wird. Aufgrund der vorgelegten Abrechnungen und den im Ansatz glaubhaften Angaben von Seiten der Klägerin besteht kein Zweifel, dass es solche abzurechnenden Stunden gab und gibt. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass eine zu berücksichtigende Assistenz in einem Umfang von vier Stunden von Montag bis Freitag anhand der eingereichten Unterlagen als nachgewiesen angesehen werden kann. Da der Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht mehr als diese vier Stunden von Montag bis Freitag zustehen, können die dargelegten Unstimmigkeiten und Einbeziehungen nicht budgetfähiger Hilfen dahingestellt bleiben.
Der Beklagte hat diesbezüglich im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass die Abgrenzung der zu vergütenden Stunden schwerfällt. Sie ist aber vorzunehmen. Es ist abzugrenzen zwischen einer spezifischen Förderung und Stunden, an denen die Klägerin ohne eine solche Förderung dabei ist. Der Umstand, dass das Dabei-Sein der Klägerin mehr Aufmerksamkeit und Zuwendung erfordert, als bei einem Menschen ohne wesentliche Behinderung, rechtfertigt keine Entlohnung. So wie es in einer Familie aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt ist, die Begleitung eines behinderten Familienmitglieds durch die Eltern und Geschwister generell zu entlohnen, hält dies die Kammer auch in der von den Eltern der Klägerin gewählten besonderen Lebensform in einer Lebensgemeinschaft, die gezielt darauf ausgerichtet ist, eine Kultur des Miteinanders zu pflegen und in ihrer Außendarstellung auf ihren inklusiven Ansatz hinweist, nicht für angebracht.
Die Unstimmigkeiten in den Aufstellungen sieht die Kammer teilweise vor dem Hintergrund, dass bloße „Dabei-Sein-Stunden“ mit abgerechnet wurden. Letzteres wird darüberhinausgehend z.B. bei den aufgeführten Assistenzleistungen für „Kaffee trinken in der WG“ (z.B. 15.05.2021), „Abendessen kochen für die WG“ (z.B. 16.05.2021) deutlich.
Der vom Beklagten vorgenommene Ansatz von vier Stunden budgetfähiger Assistenzleistungen von Montag bis Freitag ist schlüssig. Wie schon ausgeführt, entsprechen die täglich vier Stunden dem Durchhaltevermögen der Klägerin für eine spezifische Förderung der Teilhabe. Die Herausnahme der Wochenendtage berücksichtigt, dass das persönliche Budget Eingliederungshilfeleistungen in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen ersetzt, die regelmäßig keine Betreuung am Wochenende anbieten. Ein Eingliederungshilfebedarf der Klägerin von mehr als vier Stunden an den Wochentagen und an den Wochenenden hält die Kammer für ausgeschlossen. Die Klägerin hat genügend Kompetenzen, um an den nicht zu fördernden Stunden an den Wochentagen und an den Wochenenden ihr Leben durch ihr Dabei-Sein in der Gemeinschaft, aber auch durch einen Rückzug in ihre private Sphäre zu gestalten. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung wurde nie vorgetragen und ist nicht ersichtlich. Die Kompetenzen der Klägerin zu individuellem Handeln werden eindrucksvoll durch ihre erfolgreiche Tätigkeit in der Gruppe C und durch die Pflege einer Beziehung zu ihrem Freund dokumentiert. Auch der persönliche Eindruck, den der Vorsitzende von der Klägerin gewinnen hat können, spricht gegen einen weitergehenden Unterstützungsbedarf.
Der vom Beklagten in Ansatz gebrachte Stundenlohn beschwert die Klägerin nicht. Im Gegenteil, die Assistenzkräfte der Klägerin sind zu einem deutlich geringeren Stundenlohn tätig geworden.
Einen Anspruch auf eine höhere Pauschale für die Begleitung hält die Kammer nicht für gerechtfertigt. Bei den vorgelegten höheren Abrechnungen der Klägerin ist zu bedenken, dass zahlreiche Assistenzstunden abgerechnet wurden, die nicht vom Beklagten zu übernehmen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.