Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung - Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie - abschließende Entscheidung nur auf Antrag des Leistungsberechtigten - Fiktion einer abschließenden Festsetzung der vorläufig bewilligten Leistungen - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Bezug von Krankengeld
KI-Zusammenfassung
Nach vorläufiger Bewilligung von Alg II für Juni bis November 2020 stritt der Kläger gegen die Rückforderung wegen ab September weiter gezahlten Krankengeldes. Trotz § 67 Abs. 4 SGB II (abschließende Entscheidung nur auf Antrag) hielt das SG eine Korrektur und Erstattung für zulässig. Der Kläger habe die Weiterzahlung grob fahrlässig nicht mitgeteilt und musste erkennen, dass dadurch Hilfebedürftigkeit entfiel. Die Klage gegen die Aufhebung/Rücknahme und Erstattungsforderung blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Aufhebung/Rücknahme und Erstattungsforderung wegen weiterem Krankengeld abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 67 Abs. 4 SGB II dient als pandemiebedingte Übergangsregelung der Verfahrensvereinfachung und setzt die allgemeinen Grundsätze des Grundsicherungsrechts nicht außer Kraft.
Erzielt eine leistungsberechtigte Person während eines vorläufig bewilligten Zeitraums tatsächlich weiter Einkommen (hier: Krankengeld), das in der Bewilligung als nicht mehr vorhanden zugrunde gelegt wurde, kann die Leistungsbewilligung trotz § 67 Abs. 4 SGB II rückwirkend korrigiert werden, wenn Vertrauensschutz nicht besteht.
Eine Mitteilungspflichtverletzung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I liegt auch dann vor, wenn nicht der Einkommensbezug als solcher, sondern die Abweichung von den im Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnissen (Beendigung des Einkommens) nicht angezeigt wird.
Ein anfänglich rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 45 SGB X mit Rückwirkung zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; in diesem Fall ist die überzahlte Leistung nach § 50 SGB X zu erstatten.
Bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann eine Aufhebung nach § 48 SGB X (und Erstattung nach § 50 SGB X) auch nach Ablauf eines vorläufigen Bewilligungszeitraums in Betracht kommen, wenn die pandemiebedingte Einschränkung des § 67 Abs. 4 SGB II die reguläre abschließende Festsetzung von Amts wegen ausschließt und kein Vertrauensschutz besteht.
Leitsatz
§ 67 SGB II sollte nicht dazu dienen, krisenbedingt die allgemeinen Grundsätze des Grundsicherungsrechts außer Kraft zu setzen. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung um die Erstattung von Leistungen.
Der im Jahr X geborene Kläger war zuletzt als angestellter Landschaftsgärtner tätig. Ab dem 10.03.2020 war er arbeitsunfähig. Deswegen erhielt er ab dem 21.04.2020 von seiner Krankenkasse Krankengeld (21,62 €/Tag; 648,30 €/Monat). Am 16.06.2020 beantragte er beim Beklagten die aufstockende Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Am 27.07.2020 kündigte der Arbeitgeber des Klägers das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2020.
Mit Bescheid vom 04.08.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate Juni bis November 2020 vorläufig Alg II und zwar bis August 2020 unter Berücksichtigung des Krankengelds als Einkommen, ab September ohne Berücksichtigung von Krankengeld (Zahlbetrag im August 171,89 €, im September 773,66 €). Die Begründung des Bescheids enthielt folgende Formulierungen:
„Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation in Deutschland in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist zur Feststellung der Voraussetzungen Ihres Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich.“ (…)
„Bitte beachten Sie, dass nach Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen gegebenenfalls die gewährten Leistungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Sie erhalten Krankengeld. Aufgrund Ihrer Kündigung wird dieses jedoch vermutlich nur bis zum 31.08.2020 laufend gezahlt. Ab 01.09.2020 könnten Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.“
Ferner enthielt der Bescheid ergänzende Erläuterungen u.a. zur Mitteilungspflicht des Klägers bei einer Änderung der Verhältnisse.
Mit einem den Bescheid begleitenden Schreiben vom gleichen Tag forderte der Beklagte den Kläger auf, das Ende des Krankengeldbezugs nachzuweisen. Der Kläger legte am 09.08.2020 das Schreiben seiner Krankenkasse vom 07.08.2020, in dem die Beendigung des Krankengelds zum 31.08.2020 angekündigt wurde, vor. Tatsächlich endete das Krankengeld am 31.08.2020 nicht. Es wurde weiter und zwar über den November 2020 hinaus gezahlt (unregelmäßige Auszahlungsdaten ab 15.09.2020). Davon erhielt der Beklagte erst im Zusammenhang mit dem Weiterbewilligungsantrag des Klägers Ende November 2020 Kenntnis.
Mit den Bescheiden vom 12. und 20.05.2021 nahm der Beklagte eine endgültige Leistungsfestsetzung für Juni bis November 2020 nach § 41a Abs. 3 und 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vor und forderte gestützt auf § 41a Abs. 6 SGB II aufgrund der erst im Nachhinein bekannt gewordenen weiteren Krankengeldgewährung von September bis November die Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. 1.944,90 € (3 x 648,30 €).
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe den Beklagten vom Krankengeldbezug unterrichtet.
Der Beklagte half im Widerspruchsbescheid vom 06.09.2021 dem Widerspruch teilweise in Form einer Minderung des Erstattungsbetrags um 244,08 € auf 1.700,82 € wegen der Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen als Absetzbeträge ab. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch unter Austausch der Rechtsgrundlagen zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwar hätte aufgrund der COVID-Sonderregelung in § 67 Abs. 4 SGB II von Amts wegen keine endgültige Leistungsfestsetzung vorgenommen werden dürfen. Jedoch habe mit dem weiteren Krankengeldbezug eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorgelegen, die nicht das prognostizierte Einkommen betroffen habe und damit nicht vom Regelungszweck des § 67 Abs. 4 SGB II umfasst sei. Der Beklagte hielt deswegen eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für zulässig und wegen der Verletzung einer Pflicht des Klägers, die Auszahlung des Krankengelds über den August 2020 hinaus mitzuteilen, für gerechtfertigt. Die Erstattungsforderung stützte der Beklagte nun auf § 50 SGB X.
Deswegen hat der Kläger am 17.09.2021 beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nie mitgeteilt, dass das Krankengeld zum 31.08.2020 ende. Der Beklagte habe dies und einen weiteren Bezug von Arbeitslosengeld I, das in gleicher Höhe wie das Krankengeld gewährt worden wäre, unterstellt, ohne es ab September anzurechnen. Eine vorläufige Bewilligung könne nach § 41a Abs. 2 S. 4 SGB II für die Vergangenheit nicht zurückgenommen werden.
Der Kläger beantragt,
der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest. Er hat in der mündlichen Verhandlung ergänzt, zu Beginn der Corona-Pandemie seien Leistungen generell vorläufig bewilligt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die vorläufige Bewilligung vom 04.08.2022, soweit in ihr die Zahlung von Krankengeld von September bis November 2020 nicht berücksichtigt wurde, keinen Bestand haben kann und das insoweit wegen fehlender Hilfebedürftigkeit überzahlte Alg II vom Kläger zu erstatten ist.
In materiell-rechtlicher Hinsicht standen dem Kläger von September bis November 2020 von dem ausgezahlten Alg II 1.700,82 € nicht zu, da er durch den in diesen Monaten fortgesetzten, in der vorläufigen Bewilligung aber nicht berücksichtigten Krankengeldbezug in diesem Umfang nicht hilfebedürftig i.S. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 11f. SGB II war. Fehler bei der Berechnung der Überzahlung wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten:
Der Kläger ist seiner ihn nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) treffenden Pflicht zur Mitteilung des Krankengeldbezugs über den 31.08.2020 hinaus wohl vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er wurde vom Beklagten in den ergänzenden Erläuterungen des Bescheids vom 04.08.2020 darauf hingewiesen, dass er Änderungen in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen mitteilen muss. Maßgeblich für die Frage, ob eine Änderung vorliegt, sind die im Bescheid zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse. Das war vorliegend die Beendigung des Krankengeldbezugs zum 31.08.2020, wie sie von der Krankenkasse im Schreiben vom 07.08.2020 und - entgegen seiner Behauptung - gegenüber dem Beklagten auch durch den Kläger mit der Übersendung des Schreibens der Krankenkasse zeitnah zu der Bewilligung vom 04.08.2022 bestätigt wurde. Die tatsächliche Weitergewährung des Krankengelds über den 31.08.2022 war zwar keine Änderung im Krankengeldbezug, aber eine Änderung hinsichtlich der im Bescheid vom 04.08.2022 zugrunde gelegten Beendigung des Krankengeldbezugs. Nicht nur aus der ergänzenden Erläuterung, sondern auch aus der Begründung des Bescheids vom 04.08.2022, in der eine etwaige Weitergewährung des Krankengelds oder alternativ die Bewilligung von Alg I thematisiert wurde, wusste der Kläger bzw. hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt aufgrund einfachster Überlegungen zwingend zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Weitergewährung von Krankengeld ab September seinen im Bescheid vom 04.08.2020 geregelten Anspruch auf Alg II unmittelbar berührte. Auch durch die parallele Nachfrage des Beklagten vom 04.08.2022 zum Krankengeldbezug wurde der Kläger unübersehbar auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Kläger die Weitergewährung des Krankengelds nicht verborgen blieb. Spätestens infolge der ersten weiteren Überweisung vom 15.09.2022 war die Weitergewährung für ihn offensichtlich. Der Zahlbetrag von monatlich rund 650 € ist angesichts seiner damaligen wirtschaftlichen Situation von erheblicher Höhe gewesen. Zudem ist nicht plausibel, dass die Krankenkasse entgegen ihrem Schreiben vom 07.08.2022 einfach so das Krankengeld weiterzahlte. Für die Kammer steht fest, dass der Kläger über die Weiterzahlung informiert war. Er hätte die Weiterzahlung dem Beklagten noch im September 2020 mitteilen müssen. Indem er dies unterließ, verstieß er gegen seine Mitwirkungspflichten und ließ unbeachtet, was offensichtlich auf der Hand lag. Er handelte damit mindestens grob fahrlässig.
Spätestens mit der Überweisung des Krankengelds am 15.09.2020 lag beim Kläger wohl eine positive Kenntnis, zumindest aber eine grob fahrlässige Unkenntnis darüber vor, dass ihm ab September 2020 zu viel Alg II bewilligt und ausgezahlt wurde. Wie eben schon ausgeführt, war die Krankengeldgewährung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Dem Kläger musste sich aufdrängen, dass es nicht sein kann, dass er bis August 171,98 € Alg II und rund 650 € Krankengeld und ab September 773,66 € Alg II und weiter rund 650 € Krankengeld erhielt. Er war hinreichend informiert, dass das Krankengeld bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen ist, was aber - für ihn klar aus dem Bescheid vom 04.08.2020 erkennbar - bei der Alg II-Gewährung ab September nicht mehr der Fall war. Es gab, für den Kläger ohne weiteres ersichtlich, keinen Grund dafür, dass er ab September insgesamt betrachtet rund 600 € monatlich mehr an Sozialleistungen erhalten sollte.
Der Umstand, dass die Bewilligung vom 04.08.2020 vorläufig gemäß § 41a Abs. 1 SGB II erfolgte und eine abschließende Festsetzung gemäß § 41a Abs. 3 SGB II aufgrund der COVID-Sonderregelung in § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II im streitbefangenen Zeitraum nur auf Antrag vorgenommen werden darf, schließt die vom Beklagten trotz eines fehlenden Antrags des Klägers rückwirkend vorgenommene Korrektur der Leistungsbewilligung und die Rückforderung der überzahlten Leistung nicht aus.
Die Vorläufigkeit der Bewilligung vom 04.08.2020 ist bestandskräftig geworden. Es ist daher unerheblich, dass die Kammer keinen der in § 41a Abs. 1 SGB II genannten Gründe für eine vorläufige Bewilligung für gegeben erachtet. Soweit sich aus dem Bescheid eine Ungewissheit hinsichtlich eines weiteren Krankengeldbezugs ab 01.09.2020 ergab, erfolgte keine Prognose eines bestimmten Einkommens, sondern es wurde abschließend zugrunde gelegt, dass kein Krankengeld und auch kein vorrangiges Alg I gezahlt werden wird. Eine gesetzliche Vorgabe, dass zu Beginn der Corona-Pandemie Leistungen generell vorläufig zu bewilligen waren, ist nicht ersichtlich und insbesondere in § 67 Abs. 4 S. 1 SGB II, der ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II Bezug nimmt, nicht enthalten.
Nach dem nach der bestandskräftig gewordenen vorläufigen Leistungsbewilligung an sich einschlägigen § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.
Nach der Sonderregelung in § 67 Abs. 1 und 4 S. 2 SGB II in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Fassung dürfen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die nach dem 01.03.2020 und bis zum 31.03.2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Abs. 3 SGB II nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden. Aufgrund der Lage des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums von Juni bis November 2020 ist diese Sonderregelung einschlägig; der Kläger stellte - wie schon angemerkt - keinen Antrag auf eine abschließende Feststellung.
Bei der Schaffung des § 67 SGB II, hier insbesondere des § 67 Abs. 4 SGB II, dachte der Gesetzgeber vorrangig an die erheblichen Auswirkungen der Pandemie auf viele Kleinunternehmer und sog. Solo-Selbständige. Mit § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II wollte der Gesetzgeber die Leistungsberechtigten und die Jobcenter von der normalerweise nach Ablauf des Zeitraums einer vorläufigen Bewilligung durchzuführenden Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum entlasten und zwar ausdrücklich auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse besser als prognostiziert entwickelt haben. Den betroffenen Leistungsberechtigten sollte damit die Sicherheit, für sechs Monate eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten (und auch behalten zu dürfen), gegeben werden (BT-Drucks. 19/18107, S. 26). Die erst nachträglich eingefügte Beschränkung des § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II auf Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.03.2021 begonnen haben, begründete der Gesetzgeber mit inzwischen wieder besser möglich gewordenen Einkommensprognosen und mit dem Arbeitsaufwand der Jobcenter, der sich durch den Verzicht auf die abschließende Einkommensfeststellung im Bewilligungszeitraum (von Amts wegen) aufgrund zahlreicher Rechtsfragen zur Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X ergab.
Letzteres zeigt sich deutlich im hier vorliegenden Verfahren.
Die Gesetzesbegründungen spiegeln wider, dass § 67 SGB II ein vorübergehendes Sonderrecht, das eine ganze Reihe zentraler Vorschriften des SGB II außer Kraft gesetzt bzw. modifiziert hat, schafft. Die Vorschrift sollte aber nicht dazu dienen, krisenbedingt die allgemeinen Grundsätze des Grundsicherungsrechts außer Kraft zu setzen.Bei der Auslegung und Anwendung ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland im März 2020 vor der bislang noch nicht dagewesenen Situation einer Pandemie mit der Notwendigkeit, das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben massiv herunterzufahren, stand. Dementsprechend bemühten sich die staatlichen Institutionen zügig um Lösungen, um einerseits die Pandemie zu bekämpfen und andererseits die Folgen für die Betroffenen abzumildern oder gar aufzufangen. Wenn zu diesem Zweck ein „Sozialschutzpaket“ erstellt und in diesem Kontext die hier in Rede stehende eventuell wenig sorgfältig formulierte und in ihren verschiedensten Konsequenzen nicht abschließend überdachte Regelung des § 67 Abs. 4 SGB II unter großem Zeitdruck erlassen wird, kann dies bei der Gesetzesanwendung nicht unberücksichtigt bleiben (Anknüpfung an die überzeugenden Ausführungen zu der für Unterkunftskosten geschaffenen Sonderregelung des § 67 Abs. 3 SGB II in: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 23.03.2022, L 6 AS 28/22 B ER, in juris Rn. 20 u. 22).
Unter Berücksichtigung dieses Hintergrunds gilt Folgendes:
1) Aufgrund der vom Kläger nicht beabsichtigten Antragstellung nach § 41a Abs. 3 SGB II ist die vorläufige Bewilligung vom 04.08.2020 nach Ablauf des Bewilligungszeitraums endgültig geworden - das Abwarten der Jahresfrist des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II macht offensichtlich keinen Sinn. Es ist insoweit von einem nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II fiktiven endgültigen neuen Bescheid auszugehen (a.A.: BSG, Urteil vom 18.05.2022, B 7/14 AS 1/21 R, in juris Rn. 26). Dieser fiktive Bescheid ist im Hinblick auf den nicht berücksichtigten Krankengeldbezug von September bis November 2020 anfänglich rechtswidrig begünstigend gewesen und kann nach § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Rückwirkung in Höhe der dargestellten Überzahlung zurückgenommen werden (dafür plädierend: Eicher/Luik/Harich, a.a.O., § 67 Rn. 17). Die Voraussetzungen für eine solche Rücknahme liegen vor. Dem Kläger, der die Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der eben benannten Fiktionswirkung kannte bzw. mindestens grob fahrlässig nicht kannte (s.o.), steht kein Vertrauensschutz zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des dargelegten Schutzgedankens des § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II. Die hier maßgebliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis betraf, wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt, kein im Bescheid vom 04.08.2020 (der Höhe nach) prognostiziertes Einkommen, sondern eine im Übrigen „pandemieunabhängige“ Entgeltersatzleistung, die - wie sich im Nachhinein herausstellte - zu Unrecht als ausdrücklich überhaupt nicht (mehr) vorhanden zugrunde gelegt wurde. Da der Beklagte eine gebundene Entscheidung zu treffen hatte, kann seine Aufhebung nach § 48 SGB X in eine Rücknahme nach § 45 SGB X umgedeutet werden.
Die überzahlten Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
2) Hilfsweise, soweit man zusammen mit dem Bundessozialgericht im Urteil vom 18.05.2022 (s. eben Rn. 26) davon ausgeht, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kein neuer fiktiver endgültiger Bescheid erging, sondern sich lediglich der Vorläufigkeitsvorbehalt im Bescheid vom 04.08.2020 erledigte, war dieser Bescheid, wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommen, gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 SGB III mit Rückwirkung in Höhe der dargestellten Überzahlung aufzuheben. Die Voraussetzungen dafür lagen vor. Der Krankengeldbezug ab dem 01.09.2020 stellte eine wesentliche Änderung in den bei Erlass des Bescheids vom 04.08.2020 zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnissen, die zur Minderung des Anspruchs auf Alg II führte (s.o.), dar. Der Kläger verletzte zumindest grob fahrlässig seine Mitteilungspflicht (s.o.). Dies gilt aus den unter 1) genannten Gründen auch unter Berücksichtigung des Schutzgedankens des § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II. Die verletzte Mitteilungspflicht betraf kein prognostiziertes Einkommen. Zudem ist der verschuldensunabhängige Aufhebungstatbestand der Erzielung von (nicht prognostiziertem) Einkommen, das den Anspruch mindert, gegeben (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der § 48 SGB X mit Rückwirkung anwendbar.
Zwar können nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung eintretende Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nach h.M. nur im Rahmen einer abschließenden Festsetzung und ggf. Erstattung nach § 41a Abs. 3 und 6 SGB II, nicht aber rückwirkend unter Anwendung der §§ 48, 50 SGB X berücksichtigt werden. Bemerkenswert ist dabei, dass der von der h.M. angenommene Ausschluss der rückwirkenden Anwendung des § 48 SGB X im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat (Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl., § 41a Rn. 31f).
Jedoch durchbricht der Gesetzgeber, indem er mit der pandemiebedingten Sonderregelung des § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II eine abschließende Entscheidung auf Veranlassung des Jobcenters nach § 41a Abs. 3 SGB II ausschließt, das Regelungssystem des § 41a SGB II. Dies rechtfertigt ein Abweichen von dem im Gesetz ohnehin nicht klar geregelten Ausschluss der rückwirkenden Anwendung des § 48 SGB X nach Ablauf eines vorläufigen Bewilligungszeitraums (so angesprochen, aber letztlich offen gelassen in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand 03/22, § 67 SGB II Rn. 39). Dabei ist davon auszugehen, dass § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II dazu führt, dass die betroffenen vorläufigen Leistungsbewilligungen von Beginn an schwebend endgültig waren. Stellt der Begünstigte keinen Antrag auf eine abschließende Feststellung nach § 41a Abs. 3 SGB II kommt der vorläufigen Bewilligung - hier dem Bescheid vom 04.08.2020 -, wie vom Bundessozialgericht im Urteil vom 18.05.2022 (s.o.) entschieden, rückwirkend Endgültigkeit zu. Sie kann dann nach den allgemeinen Grundsätzen wegen nachträglicher wesentlicher Änderungen - hier die Krankengeldgewährung für September bis November 2020 - bei fehlendem Vertrauensschutz (s. eben) aufgehoben werden.
Die überzahlten Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zu erstatten.
3) Höchst hilfsweise geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte, da nach der vorläufigen Bewilligung vom 04.08.2020 mit dem Krankengeldbezug ab September 2020 eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorlag, die den Grund für die Vorläufigkeit nicht betraf (s.o.), trotz fehlendem Antrag nach § 41a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 SGB II zu einer abschließenden Leistungsfestsetzung und Geltendmachung einer Erstattung berechtigt war.
§ 41a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 SGB II enthält eine spezialgesetzliche Rücknahmeermächtigung (Hauck/Noftz, SGB II, Stand 06/22, § 41a Rn. 452). Danach tritt die Endgültigkeitsfiktion des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II ein Jahr (dass das Abwarten dieses Jahres keinen Sinn macht, s. 1)) nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht ein, wenn der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach § 41 Abs. 2 S. 1 SGB II anzugebenden Grund (der Vorläufigkeit) nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.
In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass diese Vorschrift eine spezielle Regelung zur Rücknahme eines anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X darstellt und nicht auch auf die nachträglich eintretende Rechtswidrigkeit angewandt werden kann. Eingeräumt wird dabei, dass dies dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig entnommen werden kann bzw. die Regelung sprachlich und inhaltlich wenig gelungen ist (Eicher/Luik/Harich, a.a.O., § 41a Rn. 69; Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 452). Die Kammer sieht keine Gründe für eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts und hält die Regelung des § 41a Abs. 5 S. 2 SGB II auch auf Sachverhalte anwendbar, in denen sich nach der vorläufigen Bewilligung eine Änderung ergibt, die zur Rechtswidrigkeit führt. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Er eröffnete dem Beklagten die Berechtigung zu einer - hier fristgerecht erfolgten - abschließenden Entscheidung (Eicher/Luik/Harich, a.a.O. § 41a Rn. 71). Die Aufhebung des Beklagten nach § 48 SGB X kann in eine solche Entscheidung umgedeutet werden.
Die Anwendung des § 41a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 SGB II wird durch § 67 Abs. 4 SGB II nicht ausgeschlossen, da dort nur § 41a Abs. 3 SGB II modifiziert wird (Übertragung der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen LSG, a.a.O. Rn. 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.