Voraussetzungen der Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage bzw. einer Untätigkeitsklage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt eine stationäre Rehabilitation wegen eines Arbeitsunfalls. Das Gericht qualifiziert den Antrag als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage und hält sie für unzulässig, weil kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde (§78 SGG). Eine als Untätigkeitsklage bezeichnete Klage ist zudem noch nicht zulässig, da die sechmonatige Frist nach Antragstellung nicht verstrichen ist (§88 SGG). Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage abgewiesen; kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig mangels Widerspruchsverfahren, Untätigkeitsklage noch nicht zulässig (sechmonatige Frist nicht verstrichen).
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage auf Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilitation gegen den Unfallversicherungsträger kann als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage anzusehen sein.
Für die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist ein zuvor ordnungsgemäß durchgeführtes Widerspruchsverfahren erforderlich; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig (§78 SGG).
Die sozialgerichtliche Untätigkeitsklage als reine Bescheidungsklage ist erst zulässig, wenn seit der Antragstellung beim Träger die sechmonatige Bearbeitungsfrist abgelaufen ist (§88 Abs.1 SGG).
Fehlt aufgrund wiederholter Feststellungen des Trägers oder der Gerichte, dass behandlungsbedürftige Unfallfolgen vorliegen, kann es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für weitere Leistungs- oder Untätigkeitsklagen fehlen.
Ist der Sachverhalt geklärt und bestehen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, kann das Sozialgericht das Verfahren durch Erteilung eines Gerichtsbescheids abschließen (§105 SGG).
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. September 2018, L 6 U 2622/18, Urteil
nachgehend BSG, 7. April 2019, B 2 U 18/18 BH, Beschluss
Orientierungssatz
1. Bei der Klage auf Durchführung eines stationären medizinischen Rehabilitationsverfahrens durch den Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB 7 handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG. Mangels Durchführung eines hierzu erforderlichen Widerspruchsverfahrens ist sie nach § 78 SGG unzulässig.(Rn.13)
2. Die sozialgerichtliche Untätigkeitsklage ist als reine Bescheidungsklage erst zulässig nach Ablauf einer Bearbeitungsfrist von sechs Monaten ab Antragstellung. Ist durch vielfache Feststellung das Fehlen behandlungsbedürftiger Unfallfolgen bestätigt, so kann es an dem für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehlen.(Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am … 1949 geborene – somit heute (noch) 68jährige – Kläger quetschte sich am 25.09.1989 bei einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall die rechte Hand unter einer Palette ein. Wegen der Unfallfolgen bezog er vom 08.01.1990 bis zum 30.04.1990 eine Verletztenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) von 20. In der Folge führte der Kläger erfolglos eine Reihe von Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren und machte sinngemäß geltend, es bestünden noch immer erhebliche, behandlungsbedürftige Unfallfolgen. Auch derzeit sind beim Sozialgericht Mannheim noch diesbezügliche Klagen anhängig (S 13 U 2619/16 – Krankentagegeld, S 13 U 2620/16 – Verletztenrente und S 13 U 142/18 – Untätigkeit).
Am 15.03.2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und beansprucht, soweit dies den mühsam zu lesenden Schriftsätzen entnommen werden kann, zu Lasten der Beklagten die Durchführung eines mindestens sechswöchigen Reha-Aufenthalts in einer Reha-Klinik. Zur Begründung trägt er vor, die Unfallfolgen seien noch immer behandlungsbedürftig, so dass eine Rehabilitation notwendig sei. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 11.05.2018 teilt der Kläger schließlich mit, er habe am 20.5.2018 / 21.5.2018 bei der Beklagten erneut einen entsprechenden Antrag gestellt. Später (22.06.2018) führt er aus, er wolle insoweit auch eine Untätigkeitsklage erheben.
Sinngemäß gefasst beantragt der Kläger somit,
die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.09.1989 Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation (mindestens sechswöchiger Aufenthalt in einer Rehaklinik) zu gewähren.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, seinen diesbezüglichen Antrag vom 20.05.2018 / 21.5.2018 zu bescheiden.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt sinngemäß gefasst,
die Klageanträge abzuweisen.
Sie teilt mit, aufgrund der vielen in der Vergangenheit erteilten Bescheide und der bisherigen Rechtsstreitigkeiten stehe fest, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Wenn der Kläger weiterhin ohne Änderung der tatsächlichen und / oder rechtlichen Verhältnisse die Gerichte bemühe, fehle hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die aktuellen Beschwerden des Klägers seien Ausdruck eines unfallfremden „Morbus Dupuytren“.
Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 19.03.2018 aufgegeben, einen im Bundesgebiet ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Dieser Auflage ist der Kläger nicht nachgekommen. Im Übrigen hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 11.05.2018 unter Fristsetzung bis zum 06.07.2018 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Da der Sachverhalt geklärt ist und besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und / oder rechtlicher Art nicht ersichtlich sind, macht das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
II.
Soweit der Kläger mit seiner Klage einen Anspruch auf Durchführung eines stationären medizinischen Rehabilitationsverfahrens geltend macht, handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Diese Klage ist schon deshalb unzulässig, weil hierzu kein aktuelles, ordnungsgemäß durchgeführtes Widerspruchsverfahren vorliegt (§ 78 SGG). Denn der Kläger hat sich mit diesem Anliegen an das Gericht gewandt, ohne zuvor die Erteilung eines diesbezüglichen Ausgangs- oder Widerspruchsbescheides abzuwarten. Dies hat zur Konsequenz, dass eine sachliche Befassung des Gerichts mit diesem Anliegen ausgeschlossen ist, die Klage ist unzulässig.
III.
Soweit der Kläger nunmehr (Schriftsatz vom 22.06.2018) auch eine Untätigkeitsklage erhebt, ist darauf aufmerksam zu machen, dass die sozialgerichtliche Untätigkeitsklage als reine Bescheidungsklage erst zulässig ist, wenn seit der Antragstellung eine „Sperrfrist“ von sechs Monaten abgelaufen ist (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dies ist hier nicht der Fall, denn ausgehend von der Antragstellung bei der Beklagten am 20. bzw. 21.5.2018 (vgl. hierzu Schriftsatz des Klägers vom 21.05.2018) ist die sechsmonatige Bearbeitungsfrist noch lange nicht abgelaufen. Soweit in dem Schreiben der Beklagten vom 28.02.2018 ein Antrag vom 12.02.2018 angesprochen wird, ergibt sich nichts anderes. Denn auch insoweit ist die sechsmonatige Sperrfrist noch nicht abgelaufen. Im Übrigen stellt sich durchaus die Frage, ob aufgrund der angedeuteten Vorgeschichte für die Anträge bzw. Rechtsbehelfe des Klägers überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, nachdem vielfach festgestellt worden ist, dass heute keine behandlungsbedürftigen Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.09.1989 mehr vorliegen.
IV.
Vor diesem Hintergrund kann die Klage keinen Erfolg haben. Dem trägt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung Rechnung.