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SG Mannheim 9. Kammer·S 9 U 77/20·13.01.2021

Überprüfung nach § 44 SGB X: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Ansprüchen vor 2015

SozialrechtUnfallversicherungsrechtVerfahrensrecht (SGB X/SGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X weitere Leistungen aus einem Arbeitsunfall von 2008, u.a. Übergangsgeld und Erstattung von Ausbildungskosten aus 2013/2014 sowie Verdienstausfall bis 2009. Das SG stellte darauf ab, dass selbst bei Rücknahme bestandskräftiger Bescheide Nachzahlungen nach § 44 Abs. 4 SGB X auf vier Jahre vor Antragstellung begrenzt sind. Da das Klagebegehren ausschließlich Zeiträume vor 2015 betraf und der Überprüfungsantrag Anfang 2019 gestellt wurde, konnte sich die Rechtsstellung des Klägers durch ein obsiegendes Urteil nicht verbessern. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Rücknahme nach § 44 SGB X wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn offensichtlich ist, dass das geltend gemachte materielle Recht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehen kann und ein zusprechendes Urteil die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde (fehlende Beschwer/Rechtsschutzbedürfnis).

2

Die Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide (§ 77 SGG) kann nur durch ein erfolgreiches Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X durchbrochen werden.

3

Auch bei erfolgreicher Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 SGB X sind Nachzahlungen nach § 44 Abs. 4 SGB X zeitlich auf längstens vier Jahre vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (regelmäßig Antragstellung) begrenzt.

4

Die Vierjahresbegrenzung des § 44 Abs. 4 SGB X wirkt als materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung und ist von der Behörde nicht disponibel.

5

Bezieht sich das Begehren im Überprüfungsverfahren ausschließlich auf Zeiträume außerhalb des nach § 44 Abs. 4 SGB X eröffnbaren Nachzahlungszeitraums, fehlt es an einer rechtlich möglichen Verbesserung der Position durch die Klage.

Relevante Normen
§ SGB VII§ 44 SGB X§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 105 SGG§ 90 SGG§ 183 Satz 1 SGG

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 9 U 345/21

nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, B 2 U 70/21 NZB

nachgehend BSG, 19. April 2022, B 2 U 70/21 B, Beschluss

nachgehend BSG, 19. April 2022, B 2 U 70/21 B, Beschluss

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

I.

1

Der am … geborene – somit heute … – Kläger macht vor dem Sozialgericht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) eines Überprüfungsverfahrens Ansprüche aus einem Arbeitsunfall vom 5.9.2008 geltend.

II.

2

Der Kläger, welcher seinerzeit als Taxiunternehmer bei der Beklagten versichert war, zog sich bei dem oben genannten Arbeitsunfall eine folgenlos abgeklungene Zerrung der Halswirbelsäule und eine knöchern verheilte Schultereckgelenkssprengung links zu. Wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zahlte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 5.9.2008 bis zum 25.12.2008 Verletztengeld in Höhe von täglich 44,44 € (= 4.932,84 €). Ein Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente ergab sich bei einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) von unter 20% nicht (Bescheide vom 25.6.2012 und vom 28.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015, anschließendes Klage-verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim mit Klagerücknahme vom 30.11.2016 – S 12 U 622/15).

III.

3

Im Februar 2019 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte bezüglich des Arbeitsunfalls vom 5.9.2008 eine Überprüfung: Er sei nach diesem Unfall schwerbehindert geworden (Grad der Behinderung – GdB: 100, erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr – Merkzeichen G). Zudem sei er seit dem 1.2.2010 Rentner. Für die Zeit vom 5.9.2008 bis zum 1.9.2009 habe er keine Unterstützung erhalten. Er wolle sämtliche Geldleistungen bekommen.

IV.

4

Auf diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte in Bezug auf den Arbeitsunfall vom 5.9.2008 eine Rücknahme der Bescheide vom 25.6.2012 und vom 28.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015 ab (Bescheid vom 1.4.2019). Im Rahmen des Überprüfungs-verfahrens habe sich nichts ergeben, was für die Unrichtigkeit der genannten Bescheide sprechen könnte. Es sei nicht ersichtlich, dass bei Erteilung der beiden Verwaltungsentscheidungen vom 25.6.2012 und vom 28.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015 das Recht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Da der Kläger keine neuen wesentlichen Tatsachen oder Gesichtspunkte benannt habe, die unberücksichtigt geblieben seien, könne sich die Verwaltung ohne Weiteres auf die Bindungswirkung der genannten Bescheide berufen. Deshalb müsse der Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) abgelehnt werden.

V.

5

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 8.4.2019 Widerspruch: Er habe wegen der Unfallfolgen lediglich einer Zahlung von 4.932,84 € erhalten; die Zahlung einer Rente sei abgelehnt worden. Er habe dann ein Studium Journalismus gemacht und möchte hierfür Übergangsgeld bzw. sein Geld zurückbekommen (Vorlage von Gebührenquittungen der Hamburger Akademie für Fernstudien, Unterrichtsgebühren für die Jahre 2013 und 2014 = 806,40 € und 230,40 €).

VI.

6

Der Widerspruch ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019): Die Beklagte habe anlässlich des Arbeitsunfalls vom 5.9.2008 mit den Bescheiden vom 25.6.2012 und vom 28.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015 über die Unfallfolgen sowie über die Ansprüche auf Zahlung des Verletztengeldes und einer Verletztenrente entschieden. Die genannten Bescheide seien mit der Rücknahme der diesbezüglichen Klage (30.11.2016) bestands-kräftig geworden. Mit seinem Überprüfungsantrag mache der Kläger jetzt sinngemäß die Zahlung von Schmerzensgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Haushaltsführungsgeld, Abfindungsgeld und Verdienstausfallgeld geltend. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X dürfe ein bestandskräftiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit jedoch nur zurückgenommen werden, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. Dieses Überprüfungsverfahren gliedere sich in drei Abschnitte: Ergebe sich im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Zugunstenbescheides nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könne, dürfe sich die Verwaltung ohne jede Sach-prüfung auf die Bindungswirkung des früheren Verwaltungsaktes berufen. Wenn zwar neue Tatsachen oder neue Beweismittel benannt würden, die Prüfung aber ergebe, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorlägen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich gewesen seien, dürfe sich die Verwaltung ebenfalls auf die Bindungswirkung berufen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führe, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse gegeben seien, die für die Entscheidung wesentlich seien, sei die Verwaltungsbehörde gehalten, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden. Vorliegend ergäben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Erteilung der beiden Bescheide vom 25.6.2012 vom 28.8.2012 für die Entscheidung wesentliche Tatsachen oder Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben seien. Damit könne nicht festgestellt werden, dass bei Erteilung dieser Bescheide das Recht unrichtig angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Von einer vollumfänglichen Überprüfung der beiden Bescheide habe daher abgesehen werden können. Stattdessen berufe sich die Beklagte weiterhin auf die Bindungswirkung dieser Bescheide.

VII.

7

Am 20.12.2019 hat der Kläger dem Sozialgericht eine Erklärung zur Beantragung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung vorgelegt und trägt später folgendes vor: Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5.9.2008 beanspruche er weiterhin Übergangsgeld und die Übernahme der Aufwendungen für den Besuch der Journalismus-Schule (1.036,80 €). Im Übrigen wolle er darauf aufmerksam machen, dass er damals für seine Eigentumswohnung in Heidelberg monatliche Raten von 570,00 € hätte aufbringen müssen. Zusätzlich habe er für zwei Fahrzeuge monatlich jeweils 560,00 € zahlen müssen. Bis heute seien somit noch 15.000 € offen. Er beanspruche daher von der Beklagten die Übernahme seines Verdienstausfalls bzw. einen Ausgleich für den Firmenverlust bzw. einen „Abstand“ für den Zeitraum vom 5.9.2008 bis zum 1.9.2009.

8

Sinngemäß gefasst beantragt der Kläger somit,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1.4.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 zu verurteilen, ihm unter Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide vom 25.6.2012 und vom 28.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015 zu verpflichten, ihm anlässlich des Arbeitsunfalls vom 5.9.2008 weitere Leistungen (Übernahme der Kosten für den Besuch der Journalismus-Schule, Übergangsgeld, Verdienstausfall, „Abstand“ bzw. Ausgleich für den Verlust der Firma) zu zahlen.

10

Sinngemäß gefasst beantragt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid und den Akteninhalt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 6.11.2020 unter Fristsetzung bis zum 7.12.2020 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen.

13

Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage mit Beschluss vom 6.3.2020 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 14.10.2020 – L 12 U 1055/20 B).

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf die zugehörige Verwaltungsakte (Ausdruck der elektronisch geführten Akte, Bände I bis IV) sowie auf die SG-Akten S 12 U 622/15 und S 12 U 2699/17 und die Akte des vorliegenden Rechtsstreits Bezug.

Entscheidungsgründe

I.

15

Da der Sachverhalt geklärt ist und besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art nicht bestehen, macht das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen. Diese Vorgehensweise beruht auf § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

II.

16

Zu Gunsten des Klägers wertet das Gericht die Vorlage der PKH-Erklärung (20.12.2019) als Klageerhebung (§ 90 SGG). Denn aufgrund des weiteren Vorbringens ist ersichtlich, dass sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 1.4.2019 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 12.12.2019 wendet und dessen gerichtliche Überprüfung begehrt. Zudem besteht für eine PKH-Bewilligung im Vorfeld einer erst beabsichtigten (künftigen) Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen kein Raum; denn wegen der Gerichtskostenfreiheit (§ 183 Satz 1 SGG) ist mit der Klageerhebung an sich für den Kläger kein Kostenrisiko verbunden. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine Veranlassung gesehen, zunächst (isoliert) über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung zu entscheiden (§ 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung) und dem Kläger sodann gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die – dann mutmaßlich versäumte – Klagefrist zu gewähren (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 73a Rdnrn. 5c ff.). Stattdessen misst das Gericht der Vorlage der PKH-Erklärung (20.12.2019) im Rahmen einer „Meistbegünstigung“ die Rechtsfolgen einer wirksamen Klageerhebung bei.

III.

17

Der Streitgegenstand der Klage ergibt sich in formeller Hinsicht (§ 95 SGG) aus dem Bescheid vom 1.4.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 und betrifft materiell die Beantwortung der Frage, ob die bestandskräftigen Bescheide vom 25.6.2012 und vom 25.8.2012 (jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015) zurückzunehmen sind und ob der Kläger aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 5.9.2008 die von ihm reklamierten zusätzlichen Zahlungsansprüche hat (vor allem Übernahme der Gebühren für die Journalismus-Schule, Verdienstausfall bzw. „Abstand“ für die Zeit vom 5.9.2008 bis zum 1.9.2009).

IV.

18

Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage als Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) statthaft. Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden; mit der Klageerhebung vom 20.12.2019 (siehe oben) wahrt der Kläger nach der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG).

V.

19

Gleichwohl ist die Klage unzulässig, denn dem Kläger fehlt die notwendige Beschwer, wenigstens besteht aber für die Prozessführung kein Rechtsschutzbedürfnis. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ordnet an, dass die sozialgerichtliche Anfechtungs- bzw. Verpflichtungslage nur zulässig ist, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

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In ständiger Rechtsprechung geht das BSG davon aus, dass die somit erforderliche Beschwer nur aber immer dann fehlt, wenn offen zu Tage liegt, dass das geltend gemachte Recht unter Berücksichtigung des Klagevorbringens eindeutig nach keiner denkbaren Betrachtungsweise bestehen kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 54 Rdnr. 14a). Hiermit wird das Erfordernis der Beschwer dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis sehr stark angenähert. Denn eine Klage ist immer dann unzulässig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass selbst ein zusprechendes Urteil die rechtliche und/oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern könnte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, Vorbemerkungen zu § 51 Rdnr. 16a).

21

So liegt es hier:

22

Denn die Beklagte hat mit den Bescheiden vom 25.6.2012 und vom 28.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2015 abschließend über die Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsunfall vom 5.9.2008 entschieden. Mit der Klagerücknahme vom 30.11.2016 sind die genannten Bescheide bestandskräftig geworden, so dass bindend feststeht, dass der Kläger aus dem Arbeitsunfall vom 5.9.2008 für die von ihm angeführten Zeiträume (Ausgleich bzw. „Abstand“ für die Zeit vom 5.9.2008 bis zum 1.9.2009, Besuch der Journalismus-Schule in den Kalenderjahren 2013/2014) keine weitergehenden Ansprüche hat. Dies folgt aus § 77 SGG.

23

Etwas Anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der Kläger die Rücknahme der im vorstehenden Absatz angeführten Bescheide beanspruchen könnte. Ob die diesbezüglichen Rücknahmevoraussetzungen aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt sind, mag dahinstehen, denn selbst wenn die Klage insoweit erfolgreich wäre, ergäben sich hieraus zu Gunsten des Klägers nicht die von ihm reklamierten Zahlungsansprüche. Denn der Erfolg eines Überprüfungs-verfahrens bewirkt keinen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Nachzahlung der vorenthaltenen Sozialleistungen. Dies ergibt sich aus § 44 Abs. 4 SGB X. Diese Norm lautet:

24

Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen ... längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres angerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an die Stelle der Rücknahme der Zeitpunkt des Antrags.

25

Der Kläger hat seinen Überprüfungsantrag zu Anfang des Kalenderjahres 2019 gestellt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Nachzahlungszeitraum, der sich aus einem positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens ergeben könnte, die Kalenderjahre 2018 bis 2015 umfasst. Somit steht zweifelsfrei fest, dass der Kläger selbst bei einem Prozesserfolg keinen Anspruch auf Nachzahlung von Sozialleistungen für die Kalenderjahre vor 2015 erwerben könnte.

26

In diesem Zusammenhang hat § 44 Abs. 4 SGB X den Charakter einer materiell-rechtlichen Anspruchsbeschränkung (Beck-Onlinekommentar zu § 44 SGB X, Rdnr. 31 sowie Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 44 Rdnr. 29); der Vierjahreszeitraum gilt „absolut“, so dass es nicht im Belieben bzw. Ermessen der jeweiligen Sozialleistungsbehörde steht, ob sie sich auf den Fristablauf berufen möchte (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, online-Ausgabe, § 44 SGB X Rdnr. 54).

27

Aus dem Klagevorbringen des Klägers ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich der materielle Streitgegenstand der Klage (siehe oben Abschnitt III.) nur auf Zeiträume vor dem Kalenderjahr 2015 erstreckt. Denn der von ihm angeführte Besuch der Journalismus-Schule betrifft die Kalenderjahre 2013 und 2014; der reklamierte „Abstand“ bzw. Verdienstausfall bezieht sich nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers (nur) auf die Zeit bis zum 1.9.2009.

28

Bei dieser Sachlage steht zweifelsfrei fest, dass dem Kläger das mit der Klage verfolgte materielle Recht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehen kann. Denn § 44 Abs. 4 SGB X steht einem Prozesserfolg auch auf Basis des eigenen Vorbringens des Klägers zwingend entgegen. Es liegt somit offen zu Tage, dass selbst ein zusprechendes Urteil die Situation des Klägers nicht mehr verbessern könnte.

29

Somit ist die Klage unzulässig.

VI.

30

Nur vorsorglich merkt das Gericht an, dass die Klage zudem – aus den Gründen, welche die Kammer in ihrer PKH-Entscheidung vom 6.3.2020 und das LSG Baden-Württemberg in dem zugehörigen Beschwerdebeschluss vom 14.10.2020 angeführt haben, auch unbegründet wäre.

VII.

31

Daher ist die Klage abzuweisen.

32

Diesem Prozessergebnis trägt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung Rechnung.