Sozialhilferecht: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft für die Absicherung eines Grundeigentumserwerbs durch einen Hilfebedürftigen als Hilfeleistung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte vom Sozialhilfeträger die Übernahme einer Kreditbürgschaft zum Erwerb eines Eigenheims wegen konfliktreicher Wohnsituation infolge psychischer Erkrankung. Streitpunkt war, ob dies als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67, 68 SGB XII) oder als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu gewähren ist. Das SG verneinte einen Anspruch, weil die begehrte Bürgschaft weder notwendige noch angemessene Hilfe nach dem 8. Kapitel SGB XII sei und mildere, geeignete Hilfen (betreutes Wohnen/Haushaltshilfe/stationär) vorrangig in Betracht kämen. Zudem sei § 73 SGB XII nicht eröffnet, da Unterkunftsbedarf grundsätzlich über die Grundsicherung einschließlich KdU (4. Kapitel) abzudecken ist. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Übernahme einer Kreditbürgschaft zum Immobilienerwerb nach dem SGB XII abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Konflikte eines Leistungsberechtigten mit Mitbewohnern begründen für sich genommen keinen Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung in Form einer Kreditbürgschaft zum Erwerb von Grundeigentum nach §§ 67 ff. SGB XII.
Leistungen nach dem 8. Kapitel SGB XII erfassen nur notwendige Hilfen; wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) sind Eignung und Angemessenheit der begehrten Hilfe zu prüfen.
Eine kostenintensive Hilfe (hier: Absicherung eines Immobilienerwerbs) ist regelmäßig unangemessen, wenn zur Problembewältigung mildere ambulante oder stationäre Hilfen als vorrangig in Betracht kommen.
§ 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) setzt eine besondere, atypische Bedarfslage voraus, die nicht bereits durch vorrangige Regelungen des SGB XII – insbesondere die Grundsicherung einschließlich Kosten der Unterkunft – erfasst wird.
Bei drohender Obdachlosigkeit durch Verlust der Unterkunft sind zur unmittelbaren Gefahrenabwehr vorrangig ordnungsrechtliche Maßnahmen (Gefahrenabwehrrecht) heranzuziehen; sozialhilferechtliche Umzugs-/Beschaffungskosten setzen regelmäßig ein zuvor prüfbares Wohnungsangebot voraus.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2018, L 7 SO 4158/16, Urteil
nachgehend BSG, 17. Mai 2018, B 8 SO 6/18 BH, Beschluss
Orientierungssatz
Allein Konflikte eines Sozialhilfeempfängers mit anderen Hausbewohnern eines Mietshauses begründen keinen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Gewährung einer Bürgschaft zum Erwerb von Grundeigentum als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, auch wenn der Hilfebedürftige durch eine psychische Erkrankung die Konfliktsituation nicht abstellen kann und eher provoziert.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger macht vor dem Sozialgericht im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft zum Erwerb eines Hauses geltend.
Der am ... geborene - also heute 48jährige - Kläger leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und lebt derzeit in einer im Eigentum seiner Mutter stehenden Mietwohnung.
Mit Schreiben vom 28.6.2015 beantragte er bei der Beklagten Leistungen der Eingliederungs-hilfe bzw. Hilfe in besonderen Lebenslagen und führte kurz zusammengefasst sinngemäß aus, in seiner Mietwohnung komme es zu erheblichen Belästigungen und Schwierigkeiten mit den anderen Hausbewohnern. Deshalb beantrage er die Übernahme einer sozialhilferechtlichen Bürgschaft, damit er die erforderlichen Kredite aufnehmen könne, um ein Eigenheim zu erwerben.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.9.2015 ab: Durch den sozialen Dienst sei am 16.7.2015 ein Hausbesuch durchgeführt worden. Nach dessen Feststellungen lägen die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 und 68 SGB XII) nicht vor (bspw. fehlende oder unzureichende Wohnung, ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, gewaltgeprägt Lebensumstände). In Betracht kämen allenfalls eine Hilfe im Haushalt, eine Hilfe in einer fachlich betreuten Wohnform oder eine Hilfe in einer stationären Einrichtung. Dies alles lehne der Kläger jedoch ab; stattdessen habe er erklärt, er wolle seine jetzige Wohnung nur für eine größere Wohnung oder ein Haus verlassen. Vor diesem Hintergrund gehöre der Kläger nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 67 SGB XII. Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 68 SGB XII seien daher abzulehnen. Im Hinblick auf eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) führte die Beklagte aus, die fehlende Kreditwürdigkeit des Klägers beinhalte „keine sonstige Lebenslage“ im Sinne von § 73 SGB XII. Zudem bestehe für den Erwerb eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung auch kein sozialhilferechtlich zu berücksichtigender Bedarf, da die Wohnsituation geordnet und der unmittelbare Lebensbedarf durch Leistungen zur Grund-sicherung bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII gedeckt sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 24.11.2015 Widerspruch und machte sinngemäß geltend, den Bescheid vom 29.9.2015 nicht erhalten zu haben.
Dies nahm die Beklagte zum Anlass, dem Kläger am 30.11.2015 erneut einen gleichlautenden Bescheid zu übersenden (Zustellung am 2.12.2015).
Hiergegen erhob der Kläger am 18.12.2015 erfolglos Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 25.2.2016 – Zustellung am 1.3.2016): Alleine die vom Kläger geschilderten Schwierigkeiten und Konflikte im häuslichen Umfeld rechtfertigten weder eine Hilfe nach §§ 67 und 68 SGB XII, noch eine solche nach § 73 SGB XII. Denn für den Erwerb eines eigenen Hauses bestehe kein besonderer und unabweisbarer Bedarf. Zudem stelle die Übernahme einer Kreditbürgschaft schon für sich genommen keine typische Leistung der Sozialhilfe dar und sei auch nicht mit den allgemeinen Regelungen des Sozialhilferechts vereinbar.
Am 31.3.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und macht weiterhin geltend, die Beklagte sei im Rahmen der Sozialhilfe verpflichtet, die zum Erwerb eines Eigenheims notwendige Kreditbürgschaft zu übernehmen. Zum Schluss weist der Kläger darauf hin, dass vor dem Amtsgericht Heidelberg zwischenzeitlich wegen der Räumung der Mietwohnung ein erster Termin (12.10.2016) anberaumt worden sei.
Sinngemäß gefasst beantragt der Kläger somit,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.2.2016 zu verurteilen, im Rahmen der Sozialhilfe eine Kreditbürgschaft für den Erwerb eines Eigenheims zu übernehmen.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt sinngemäß gefasst,
die Klage abzuweisen.
Nachdem der diesbezügliche Eilantrag des Klägers mit dem zugehörigen PKH-Antrag erfolglos geblieben ist (Gerichtsbeschluss vom 11.4.2016 – S 9 SO 978/16 ER, Beschwerdebeschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17.6.2016 – L 7 SO 1762/16 ER-B bzw. Beschluss vom 17.6.2016 - L 7 SO 1822/16 B), hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 10.9.2016 unter Fristsetzung bis zum 7.10.2016 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichts-bescheides abzuschließen. Hiermit hat sich die Beklagte einverstanden erklärt (Schriftsatz vom 14.9.2016); der Kläger äußert sich mit einem umfangreichem Schreiben vom 30.9.2016.
Das Gericht hat auch für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt (Beschluss vom 28.6.2016). In seinem diesbezüglichen Beschwerdebeschluss vom 2.9.2016 (L 2 SO 3011/16 B) führt das LSG Baden-Württemberg aus, dass „eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Übernahme einer Kreditbürgschaft für den Erwerb einer Immobilie nach dem SGB XII nicht ersichtlich ist“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten (ein Band), auf die Akte des angeführten Eilverfahrens und auf die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Da der Sachverhalt geklärt ist und besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht bestehen, macht das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen. Dies beruht auf § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) zulässige Klage bezieht sich einzig auf den Bescheid vom 30.11.2015. Denn der frühere Bescheid vom 29.9.2009 ist mangels (nachweisbarer) Bekanntgabe nicht wirksam geworden. Das notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden (§ 78 SGG). Mit der am 31.3.2016 erhobenen Klage wahrt der Kläger nach der Zustellung (1.3.2016) des Widerspruchsbescheides vom 25.2.2016 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). Entgegen erster Einschätzung sieht das Gericht keine Veranlassung, die Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 SGG) weiter aufzuklären und hierzu eine psychiatrische Begutachtung des Klägers zu veranlassen. Denn die eingereichten Schriftsätze deuten trotz der schweren psychiatrischen Erkrankung des Klägers darauf hin, dass er durchaus noch in der Lage ist, zielgerichtet und sinnvoll zu agieren. Zudem hat eine abschließende Überprüfung der materiellen Rechtslage – wie sogleich zu zeigen ist – ergeben, dass die Klage unabhängig hiervon unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erfolgreich sein kann. Hierauf beruht ersichtlich auch der oben zitierte PKH-Beschwerdebeschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2.9.2016.
III.
(1.)
Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass der notwendige Lebensbedarf des Klägers von der Beklagten durch Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII gedeckt wird. Diese Leistungen schließen, wie sich aus § 42 Nr. 4 in Verbindung mit § 35 SGB XII ergibt, auch die Kosten der Unterkunft und Heizung mit ein. In tatsächlicher Hinsicht wird dieser Bedarf momentan dadurch sichergestellt, dass der Kläger eine im Eigentum seiner Mutter stehende Mietwohnung bewohnt. Unerheblich ist dabei, dass dieses Mietverhältnis, worauf die letzte Mitteilung des Klägers (Gerichtstermin am 12.10.2016 vor dem Amtsgericht) hindeutet, wohl zwischenzeitlich gekündigt worden und der Kläger daher verpflichtet ist, diese Mietwohnung zu räumen. Denn zur Vermeidung einer hierdurch möglicherweise eintretenden Obdachlosigkeit sind gegenüber dem Sozialhilferecht die Regelungen des Gefahrenabwehrrechts, vor allem nach dem Polizeigesetz (PolG), vorrangig. Falls es dem Kläger somit nicht gelingt, eine andere Unterkunft zu finden, wird es Sache der zuständigen Polizeibehörde sein, den Kläger notfalls in eine öffentliche Obdachlosenunterkunft einzuweisen. Im Übrigen beinhalten die sozialhilferechtlichen Regelungen über die Kosten der Unterkunft und Heizung unter zusätzlichen Voraussetzungen ohnehin auch die Aufwendungen für die Beschaffung einer neuen Wohnung und für einen erforderlichen Umzug. Dies setzt allerdings voraus, dass der Kläger ein entsprechendes Wohnungsangebot dem beklagten Sozialamt zur vorherigen Prüfung zuleitet.
(2.)
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich, dass eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) vorliegend nicht in Betracht kommen kann. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass das Mietverhältnis des Klägers sowie das Zusammenleben mit den anderen Hausbewohnern – mutmaßlich infolge der Erkrankung des Klägers – sehr konfliktbeladen ist. Dies begründet jedoch einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem achten Kapitel des SGB XII nicht. Zu denken wäre insoweit allenfalls – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – an eine Haushaltshilfe oder an Leistungen des betreuten Wohnens, um das vom Kläger ausgehende Konfliktpotenzial zu entschärfen. Solche Leistungen lehnt der Kläger jedoch ab. Dies gilt auch im Hinblick auf eine etwa gebotene stationäre Unterbringung des Klägers (vgl. hierzu Aktenvermerk über den angesprochenen Hausbesuch des Sozialen Dienstes der Beklagten beim Kläger - Aktenseite 67). Es bleibt offen, ob der vom Kläger gewünschte Erwerb eines größeren Eigenheims geeignet wäre, die Konflikte zu entschärfen bzw. das Entstehen weiterer Konflikte zu vermeiden. Jedenfalls scheidet eine solche Hilfe im Rahmen des achten Kapitels des SGB XII aus grundsätzlichen Gründen aus, denn diese Hilfeart erfasst nur die „notwendigen“ Hilfen. Nach Auffassung des Gerichts folgt aus dem Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) und dem Gebot, öffentliche Fürsorgemittel sparsam und zielgerichtet einzusetzen,, dass neben der „Eignung“ auch die „Angemessenheit“ einer jeden Hilfe zu prüfen ist. Letztere fehlt hier im Hinblick auf die geltend gemachte Kreditbürgschaft offenkundig. Denn aus Sicht der Beklagten sind die vorgeschlagenen ambulanten oder stationären Hilfen aufgrund der hohen Auf-wendungen, die sich aus dem Erwerb einer Immobilie ergeben, als „milderes Mittel“ vorrangig. Im Übrigen kann das Gericht auch die gebotene „Eignung“ der vom Kläger gewünschten Übernahme einer Kreditbürgschaft nicht annehmen. Denn – wie bereits angedeutet – spricht doch Vieles dafür, dass die erheblichen Schwierigkeiten und Probleme, denen der Kläger in seinem Wohnumfeld ausgesetzt ist, in erster Linie Folge seiner psychiatrischen Erkrankung sind.
(3.)
Auch eine Hilfegewährung nach dem neunten Kapitel des SGB XII, vor allem eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII), scheidet aus. Denn der Wohn- bzw. Unterkunftsbedarf rechnet bereits zudem Bedarf, der wie ausgeführt im Rahmen des vierten Kapitels des SGB XII berücksichtigt bzw. abgedeckt wird. Somit ist der Anwendungsbereich dieser Hilfeart nicht eröffnet, denn das neunte Kapitel des SGB XII setzt gerade eine besondere, atypische Hilfelage voraus, die von den sonstigen Hilfen des SGB XII nicht erfasst wird.
IV.
Vor diesem Hintergrund kann die Klage keinen Erfolg haben, worauf die Kostenentscheidung beruht (§ 193 SGG).