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SG Mannheim 9. Kammer·S 9 SO 3835/16·26.02.2018

Kostenerstattung nach § 106 SGB XII bei stationärer Hilfe: gewöhnlicher Aufenthalt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte von einem anderen Sozialhilfeträger die Erstattung von 12.386,05 € für stationäre Hilfe nach SGB XII. Streitpunkt war, wo die Leistungsberechtigte vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das SG verortete diesen im Bezirk der Klägerin, insbesondere wegen dortiger existenzsichernder Leistungsgewährung (SGB II) und täglicher Anwesenheit zur Auszahlung. Ein Auffang-Erstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB XII schied aus; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Kostenerstattung nach § 106 SGB XII mangels Zuständigkeit eines anderen Trägers abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für stationäre Leistungen der Sozialhilfe bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 SGB XII grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder dem zuletzt in den letzten zwei Monaten davor bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt.

2

Der gewöhnliche Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I ist anhand einer ex-ante-Prognose zu bestimmen; spätere, bei Beginn nicht absehbare Entwicklungen sind für die Zuständigkeitsbeurteilung unbeachtlich.

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Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt keine eigene Wohnung voraus, verlangt aber einen tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, der sich aus objektivierbaren Umständen und dem zukunftsoffenen Verweilen ergeben kann.

4

§ 106 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist als Auffangregelung eng auszulegen und greift nur ein, wenn die tatsächlichen Grundlagen zur Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthalts fehlen; reine Wertungs- und Abgrenzungsfragen ersetzen diese Unaufklärbarkeit nicht.

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Bei der wertenden Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts können Indizien der existenziellen Absicherung und regelmäßigen Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen in einem Gebiet gegenüber einem lediglich nächtlichen Schlafplatz überwiegen.

Relevante Normen
§ SGB II§ 98 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 98 Abs. 1 SGB XII§ 106 SGB XII§ 109 SGB XII§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 7 SO 1178/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die diese selber tragen – die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I.

1

Die beteiligten Sozialhilfeträger streiten anlässlich der von der Klägerin in der Zeit vom 16.03.2012 bis zum 15.10.2012 erbrachten Hilfe für … (12.386,05 €) um einen Kostenerstattungsanspruch.

II.

2

Die Zeugin ... (geboren am …– im Folgenden S.), die keinen Kontakt zu ihren Eltern mehr hatte, lebte ursprünglich ohne festen Wohnsitz in Saarbrücken, also im Zuständigkeitsbezirk des Beigeladenen Ziffer 2, und bezog dort Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II).

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Am 18.01.2012 fuhr sie mit Bekannten nach Heidelberg, also in den Zuständigkeitsbezirk der Klägerin, um dort nach eigenem Bekunden Einkaufen zu gehen. Wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung (Angriff auf einen Zugbegleiter, vgl. hierzu Zeitungsbericht des … vom 20.1.2012) musste sie ambulant in der chirurgischen Universitätsklinik ... behandelt werden und verbrachte sodann die Nacht auf den 19.01.2012 in einer kommunalen Notunterkunft im Bezirk der Klägerin. Vom 20.01.2012 bis zum 2.2.2012 hielt sich S. sodann für die Dauer von 14 Tagen im Übernachtungsbereich des … (ebenfalls im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin) auf.

4

Vom 03.02.2012 bis zum 09.02.2012 übernachtete S. sodann bei einer Bekannten in … und im Anschluss daran – vom 10.02.2012 bis zum 13.02.2012 – in … (Zuständigkeitsbezirk des Beigeladenen Ziffer 2) bei einem anderen Bekannten (…). Hier habe sie allerdings nur vorübergehend bleiben können (schriftliche Erklärung der S. vom 03.05.2012).

5

Ab dem 14.02.2012 hielt sich S. bei einem weiteren Bekannten (…) in … – Zuständigkeitsbezirk des Beklagten – auf: Hierzu gab sie in einer schriftlichen Erklärung vom 04.04.2012 / 3.5.2012 an, sie habe ihre Tage seinerzeit im Bezirk der Klägerin verbracht und lediglich nachts in … bei …, den sie zuvor im … kennengelernt habe, übernachtet; sie seien damals „in einer Beziehung“ gewesen. Sie habe sich damals vorstellen können, „dort weiter zu wohnen“. Gleichwohl habe sie – vom 07.02.2012 bis zum 17.02.2012 und erneut ab dem 28.02.2012 bis zum 16.03.2012 – seinerzeit im Bezirk der Klägerin über den „Sozialdienst Katholischer Männer“ über eine Postadresse verfügt und über das dort örtlich zuständige Jobcenter ab dem 29.2.2012 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende bezogen (hierzu Bescheide vom 05.04.2012 und vom 7.5.2012). Dieser Zustand sei für sie aber „nicht mehr aushaltbar“ gewesen, denn sie hätten sich „Mitte März zerstritten“, so dass sie am 16.03.2012 erneut beim … vorgesprochen und um Unterstützung und Aufnahme in eine stationäre Resozialisierungsmaßnahme gebeten habe. Sie habe nicht gewusst, wo sie sich sonst hätte hinwenden können.

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Daraufhin ist S. am 16.3.2012 zur stationären Resozialisierung in den Eingliederungsbereich des … aufgenommen worden. Dies teilte das … noch am selben Tage der

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Klägerin mit und übersandte sodann am 04.04.2012 einen von S. ausgefüllten Sozialhilfeantrag (Hilfe in besonderen Lebensverhältnissen bzw. bei besonderen sozialen Schwierigkeiten).

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Vom 10.04.2012 bis zum 22.04.2012 war S. inhaftiert (…).

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In seiner Bescheinigung vom 03.05.2012 bestätigte der „…“ die obigen Angaben bezüglich der Postanschrift für S. und gab ergänzend an, S. habe am 28.02.2012 geäußert, sie halte sich bei einem Bekannten „in …“ auf und wolle dort bleiben. Ihr Geld (anteilig für Februar ab dem 29.02.2012 und März) sei über den Sozialdienst katholischer Männer an S. jeweils bar ausgezahlt worden.

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Wegen unzureichender Kooperation der S. ist die Eingliederungsmaßnahme durch das … schließlich am 15.10.2012 abgebrochen worden.

III.

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Mit Bescheid vom 30.05.2012 bewilligte die Klägerin gegenüber S. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt im …) ab dem 16.03.2012 (zunächst bis 31.08.2012). Die Zuständigkeit der Klägerin ergebe sich aus § 98 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 98 Abs. 1 SGB XII, so dass „die Hilfe bis zur endgültigen Klärung der örtlichen Zuständigkeit insoweit vorläufig“ erbracht werde. Mit Bescheid vom 28.08.2012 wurde die Hilfe bis zum 30.09.2012 verlängert. Schließlich bewilligte die Klägerin der S. auch noch für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 15.10.2012 entsprechende Leistungen (Bescheid vom 19.10.2012).

IV.

12

Mit Schreiben vom 05.06.2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Kostenerstattung nach § 106 SGB XII und trug vor, S. habe unter besonderer Berücksichtigung von § 109 SGB XII vor der Aufnahme in das … keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin begründet. Stattdessen habe sie sich ab dem 14.02.2012 zukunftsoffen bei … im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten aufgehalten. Sie habe mit … … eine Beziehung unterhalten und sich nach eigener Aussage vorstellen können, dort weiter zu wohnen.

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Dieses Erstattungsbegehren lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2012 ab und bezog sich dabei in auf eine von der zuständigen Diplomsozialarbeiterin des … und von S. gemeinsam unterzeichnete Erklärung vom 15.6.2012: S. habe seinerzeit ihren Lebensmittelpunkt nicht in … (…) begründen wollen, dies sei für sie „nur eine Übergangslösung“ gewesen. S. habe für sich „von der Einrichtung aus“ eine neue Lebens-perspektive finden und eine Grundlage schaffen wollen, „um in das Arbeitsleben einzusteigen und später selbstständig zu leben“. Sie wolle auch künftig gerne im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin bleiben und wohnen. Ergänzend führte der Beklagte aus, da eine Aufnahme „aus Platz-gründen“ im … nicht möglich gewesen sei, habe sie sich lediglich „besuchsweise“ vom 14.02.2012 bis zum 16.03.2012 bei …… aufgehalten, um nicht „auf der Straße leben zu müssen“.

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Hierauf erwiderte die Klägerin (11.07.2012), das letzte Vorbringen sei nicht nachvollziehbar, da im … tagtäglich eine Aufnahme in den Übernachtungsbereich möglich sei. Hierfür stünden in jedem Fall ausreichende Plätze zur Verfügung.

15

Gleichwohl blieb der Beklagte bei seiner Auffassung (17.7.2012).

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Mit Schreiben vom 07.05.2013 bezifferte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Erstattungsforderung für den Zeitraum vom 16.03.2012 bis zum 15.10.2012 auf 12.386,05 €.

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Hierzu führte der Beklagte am 28.05.2013 (nochmals) aus, „die Gesamtschau aller Einzel-umstände“ spreche gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bezirk des Be-klagten. Dies folge vor allem aus der Leistungsgewährung nach dem SGB II durch das für das Stadtgebiet der Klägerin zuständige Jobcenter.

V.

18

Mit Schreiben vom 05.06.2012 wandte sich die Klägerin auch an den Beigeladenen Ziffer 1 und beantragte – für den Fall, dass der Beklagte seine Zuständigkeit und damit eine Kostenerstattung ablehnen sollte, von diesem die Erstattung der für S. angefallenen bzw. weiter anfallenden Sozialhilfeaufwendungen.

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Am 31.7.2012. setzte die Klägerin den Beigeladenen Ziffer 1 über die Zurückweisung des Erstattungsbegehrens durch den Beklagten in Kenntnis.

20

Mit Schreiben vom 24.08.2012 teilte der Beigeladene Ziffer 1 mit, eine Erstattungszuständigkeit sei ausgeschlossen, da in dem maßgebenden Zweimonatszeitraum vor Beginn der stationären Leistung (16.3.2012) mindestens ein gewöhnlicher Aufenthalt der S. vorhanden gewesen sei, nämlich entweder als Obdachlose im Bezirk des Beigeladenen Ziffer 2 oder anlässlich des Aufenthalts bei … im Bezirk des Beklagten.

VI.

21

Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2012 auch an den Beigeladenen Ziffer 2 (genauer an die Stadt Saarbrücken) und machte dort die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen geltend.

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Dieses Erstattungsbegehren lehnte der Beigeladene Ziffer 2 mit Schreiben vom 24.04.2013 ab und verwies darauf, dass S. sich unmittelbar vor Beginn der stationären Resozialisierungs-maßnahme für einen Zeitraum von etwa drei Wochen bei ihrem Bekannten … …, also im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten, aufgehalten habe. Zudem habe sie ab dem 29.02.2012 vom örtlich zuständigen Jobcenter der Stadt Heidelberg Leistungen erhalten, so dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Beklagten bzw. der Klägerin ausgegangen werden müsse.

VII.

23

Am 19.12.2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben: Ihr stehe nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wegen der zu Gunsten der S. erbrachten Sozialhilfeaufwendungen gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zu, denn S. habe dort zuletzt über einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch I - SGB I) verfügt. S. habe dort nämlich für drei Wochen bei ihrem damaligen Freund (…) gelebt. Zudem habe sich S. vorstellen können, dort für einen längeren Zeitraum zu bleiben. Somit habe sich S. damals „zukunftsoffen“ im Bezirk des Beklagten aufgehalten; daran ändere sich nichts dadurch, dass sie tagsüber auch im Bezirk der Klägerin, im Stadtgebiet Heidelberg, gewesen sei. Es könne nach Auffassung der Klägerin nämlich nicht von einem nur vorübergehenden „Schlafplatz“ im Bezirk des Beklagten ausgegangen werden, denn eine solche Übergangslösung sei für das … gar nicht erforderlich, da es dort für solche Überbrückungszeiten einen separaten Übernachtungsbereich gebe, in dem tagtäglich eine Aufnahme möglich sei. Hilfsweise nehme die Klägerin an, dass S. im Vorfeld auch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Beigeladenen Ziffer 2 verfügt habe, denn S. habe sich dort zunächst bei Freunden aufgehalten und beabsichtigt, dort eine Wohnung zu finden. Die Fahrt nach Heidelberg (18.01.2012) sei lediglich „zum Einkaufen“ unternommen worden, die Absicht eines längeren Aufenthalts im Bezirk der Klägerin habe also nicht bestanden. Wenn das Gericht zu der Auffassung kommen sollte, dass S. weder im Bezirk des Beklagten noch im Bezirk des Beigeladenen Ziffer 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, bestünde nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wenigstens eine Erstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers, also des Beigeladenen Ziffer 1. Abschließend macht die Klägerin darauf aufmerksam, dass sie die betreffende Hilfe der S. rechtmäßig und nur vorläufig erbracht habe.

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Somit beantragt die Klägerin sinngemäß gefasst,

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den Beklagten – sinngemäß gefasst hilfsweise den Beigeladenen Ziffer 1 oder das beigeladene Land Ziffer 2 – zu verurteilen,

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a) ihr die in der Zeit vom 16.03.2012 bis zum 15.10.2012 aufgewendete Hilfe für S. in Höhe von 12.386,05 € zu erstatten und

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b) die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30

Er vertritt sinngemäß die Auffassung, der Lebensmittelpunkt der S. habe sich seinerzeit im Bezirk der Klägerin befunden: Alleine aus der Tatsache, dass S. als 20jährige junge Frau in ihrer damaligen Situation die Zeit bis zur Aufnahme in den Resozialisierungsbereich des … einen „nächtlichen Schlafplatz in einer privaten Wohnung einer vertrauten Person“ im Bezirk des Beklagten genutzt habe, „anstelle die vermutlich konfliktbehaftetere Möglichkeit der Schlafstelle im Übernachtungsbereich des … Heidelberg zu wählen“, könne kein gewöhnlicher Aufenthalt in im Bezirk des Beklagten abgeleitet werden. Denn S. habe nach der Ankunft in …eindeutig geäußert, dass es ihr dort (also nicht im Bezirk des Beklagten) gefalle und sie dort bleiben wolle.

31

Der Beigeladene Ziffer 1 führt aus, seines Erachtens müsse davon ausgegangen werden, dass S. seinerzeit die Absicht gehabt habe, künftig im Bezirk der Klägerin leben zu wollen. Im Übrigen müsste wenigstens auch von einem gewöhnlichen Aufenthalt der S. im Bezirk des Beigeladenen Ziffer 2 ausgegangen werden, denn Obdachlose könnten trotz des Fehlens einer festen Unterkunft in dem Bezirk, in dem sie tatsächlich verweilten, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Denn für diesen Personenkreis ergäben sich für die erforderliche Prognose-entscheidung „keine abweichenden Kriterien“. Schließlich habe sich S. zuletzt wohl auch im Bezirk des Beklagten „zukunftsoffen“ aufgehalten, so dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfeträger nicht in Betracht komme.

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Der Beigeladene Ziffer 1 tritt der Klage entgegen und beantragt sinngemäß gefasst,

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die Klage abzuweisen,

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denn S. habe trotz ihrer Obdachlosigkeit entweder im Bezirk des Beigeladenen Ziffer 2 oder im Bezirk des Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, so dass für eine Einstandspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers keine Veranlassung bestehe.

35

Das beigeladene Land Ziffer 2 beantragt vorsorglich,

36

die ihm gegenüber erhobene Klage abzuweisen

37

und nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen in dem Schreiben vom 24.03.2013 Bezug.

VIII.

38

Die Bemühungen des Gerichts, … als Zeugen zu vernehmen, sind fehlgeschlagen, da dieser nicht mehr erreichbar ist.

39

Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage am 25.10.2017 mit den Beteiligten persönlich erörtert und dabei die Zeugin S. vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

40

Nach rechtlichem Hinweis vom 20.12.2017 hat das Gericht den Beteiligten am 10.01.2018 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dieser ist von der Klägerin nicht angenommen worden, so dass das Gericht die Beteiligten sodann (26.01.2018) unter Fristsetzung bis zum 23.02.2018 dazu angehört hat, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen.

41

Schließlich hat das Gericht die Akten des Jobcenters … zum Leistungsbezug der S. Beigezogen.

42

Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.12.2016 für das Verfahren einen vorläufigen Streitwert von 12.386,05 € festgesetzt und den Beigeladenen Ziffer 1 und den Beigeladenen Ziffer 2 zu diesem Verfahren beigeladen.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beteiligten (jeweils ein Band) und auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

44

Da der Sachverhalt im Anschluss an den Beweisaufnahme- und Erörterungstermins vom 25.10.2017 geklärt ist und die verschiedenen rechtlichen Argument zwischen den Beteiligten ausgetauscht worden sind, macht das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Denn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bestehen nicht.

II.

45

Die zulässige Klage ist unbegründet.

(1.)

46

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage – im Gleichordnungsverhältnis der Verfahrensbeteiligten – zulässig (§ 54 Abs. 5 SGG). Der Gerichtsstand beim hiesigen Sozialgericht folgt aus § 57 Abs. 1 SGG.

47

(2a.)

48

Nach Auffassung des Gerichts hat S. vor Beginn der hier streitigen stationären Wiedereingliederungsmaßnahme im … (16.03.2012) im Gebiet der Klägerin einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, so dass die Klägerin verpflichtet ist, die mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten selbst zu tragen. Eine Erstattungspflicht eines anderen Sozialhilfeträgers scheidet daher aus.

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Im Einzelnen:

50

(2b.)

51

Für stationäre Leistungen der Sozialhilfe ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

52

In diesem Zusammenhang ist für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auf die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) zurückzugreifen. Nach dieser Norm hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

53

(2c.)

54

Aus der Funktion dieses Tatbestandsmerkmals, nämlich die (örtliche) Zuständigkeit der Sozialhilfeträger für die Durchführung und Finanzierung einer stationären Hilfe zu bestimmen, folgt, dass die Beantwortung der Frage, ob und wenn ja an welchem Ort ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ vorliegt, aus „ex-ante-Sicht“ im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise („Prognose“) zu beantworten ist; denn diese Frage muss möglichst vor oder wenigstens gleich zu Beginn der Maßnahme verbindlich geklärt werden (können); spätere, nicht absehbare Entwicklungen können die entsprechende Prognose daher im Nachhinein weder bestätigen, noch widerlegen. Anders als der „Wohnsitz“ setzt der „gewöhnliche Aufenthalt“ nicht das Vorhandensein einer (eigenen) Wohnung voraus, die Anforderungen an die Lebensumstände sind deutlich geringer. So kann beispielsweise die Unterkunft in der Wohnung einer anderen Person genügen. Erforderlich ist aber stets, dass an dem Ort, an den der „gewöhnliche Aufenthalt“ anknüpfen soll, der „tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse“ liegt. Zur Festlegung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ geht das Bundessozialgericht (BSG) regelmäßig von einem dreistufigen Prüfungsschema aus: Zuerst ist der faktische bzw. tatsächlicher „Aufenthalt“ heranzuziehen; in einem zweiten Schritt sind die hiermit verbundenen, nach außen in Erscheinung tretenden „Umstände“ festzustellen; schließlich ist in einem dritten (ab-schließenden) Schritt zu würdigen, ob der Betroffene anhand der somit objektivierbaren Umstände an dem betreffenden Ort bzw. in dem betreffenden Gebiet „nicht nur vorübergehend verweilt“ (BeckOK Sozialrecht, online-Ausgabe, § 30 SGB I, Rdnr. 41 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). In subjektiver Hinsicht wird zudem gefordert, dass die betreffende Person den Willen haben muss, für längere Dauer zu verweilen (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, online-Ausgabe, § 30 SGB I, Rdnr. 20), sich also an dem Ort „zukunftsoffen“ aufhalten will (vgl. beispielsweise LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2017 – L 7 AS 228/17 B-ER). Somit beinhaltet die Festlegung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ letztlich ein Konglomerat aus subjektiven, objektiven, tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Lilge, SGB I, online-Ausgabe, § 30 SGB I, Rdnr. 57); aufgrund der bereits angesprochenen Funktion dieses Begriffs kann eine Person zudem „nur einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben“ (Lilge, SGB I, online-Ausgabe, § 30 SGB I, Rdnr. 60).

55

(2d.)

56

Wenn der vorliegend zur Entscheidung anstehende Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht auf den relevanten Tatsachenkern reduziert wird, ist festzustellen, dass sich S. seit dem 18.01.2012 abgesehen von der Zeit vom 03.02.2012 bis zum 09.02.2012 (Aufenthalt in …) und der Zeit vom 10.02.2012 bis zum 13.02.2012 (Aufenthalt in …) durchgängig sowohl im Bezirk der Klägerin (tagsüber), als auch (vgl. zu den diesbezüglichen Zweifeln und Unklarheiten allerdings Abschnitt2f.]) im Bezirk des Beklagten (nachts) aufgehalten hat. Insoweit hat das Gericht also zu gewichten, ob es für den „gewöhnlichen Aufenthalt“ auf den täglichen oder nächtlichen Aufenthalt ankommt.

57

(2e.)

58

In diesem Zusammenhang scheidet eine Anwendung von § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der für die Fälle, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, eine Erstattungszuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers (hier also des Beigeladenen Ziffer 1) vorsieht, nach nochmaliger gründlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage entgegen dem gerichtlichen Hinweis vom 20.12.2017 aus. Denn als Auffangvorschrift ist diese Norm nach allgemeinen methodischen Grundsätzen eng auszulegen und daher auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen die tatsächlichen Grundlagen eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ nicht festgestellt werden können. Dies mag beispielsweise der Fall sein, wenn eine bewusstlose Person unter unaufklärbaren Umständen aufgefunden wird oder wenn eine Person im Obdachlosen-milieu umherzieht, ohne an einem Ort länger zu verweilen oder besondere Bindungen zu einem bestimmten Ort zu unterhalten. Eine solche relevante Unklarheit „im Tatsächlichen“ liegt aber nach Auffassung des Gerichts hier gar nicht vor; vielmehr stellt sich „nur“ die bereits angerissene, rechtlich zu beantwortende Frage, ob für die Bestimmung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ an den Tag oder die Nacht anzuknüpfen ist. Dies ist letztlich eine Wertungsfrage, die nicht offenbleiben kann, so dass eine Erstattungspflicht durch den Beigeladenen Ziffer 1 ausscheidet.

59

(2f.)

60

Nach umfassender Abwägung des „pro“ und „contra“ sieht das Gericht den „gewöhnlichen Aufenthalt“ der S. hier im Bezirk der Klägerin, so dass diese den Aufwand, der sich aus der Unterbringung im … ergeben hat, endgültig selbst zu tragen hat.

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Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

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Wenn S. einerseits angegeben hat, sie habe damals mit …, bei dem sie im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten übernachtet hat, „in einer Beziehung gestanden“ und habe sich vorstellen können, „dort weiter zu wohnen“, kann dies keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Denn auf der anderen Seite muss auch beachtet werden, dass sie – wenn auch später – erklärt hat, dies sei für sie „nur eine Übergangslösung“ gewesen. Da die Zeugin S. bei ihrer Vernehmung am 25.10.2017 einen äußerst „teilnahmslosen“ und „läppischen“ Eindruck gemacht hat, können ihre subjektiven Vorstellungen und Äußerungen hier somit keine ausschlaggebende Bedeutung haben, zumal ihre diesbezüglichen Erklärungen wohl ohnehin auf Veranlassung Dritter erfolgt sind. Zudem ist es nicht mehr möglich, Herrn … zu „seiner Sicht der Dinge“ zu befragen, so dass letztlich offen bleiben muss, ob zwischen beiden ein besonderes Näheverhältnis bestand, welches die Annahme eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Bezirk des Beklagten „tragen“ könnte.

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In wesentlicher Hinsicht ist deshalb nach Auffassung des Gerichts für die Festlegung des „Gewöhnlichen Aufenthalts“ darauf abzustellen, an welchem Ort seinerzeit die wirtschaftliche Absicherung der Existenz der S. erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Bezirk der Klägerin, denn S. hat dort – wenn auch erst am 29.02.2012 – Arbeitslosengeld II beantragt. Das örtlich zuständige Jobcenter hat diese Leistungen dann – in der Form eines Tagessatzes – über den Sozialdienst katholischer Männer an die Klägerin ausgezahlt. Dies zeigt, dass S. seinerzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin einen Lebensmittelpunkt begründet

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und sich dort, zur Abholung ihres Geldes, auch täglich aufgehalten hat. Da S. in der Vergangenheit immer wieder als Obdachlose „auf der Straße“ gelebt hat und bei der gerichtlichen Beweisaufnahme angegeben hat, sie sei „mal da, dann da“ gewesen, reicht der Leistungsbezug nach dem SGB II nach Auffassung des Gerichts aus, um hieran den „gewöhnlichen Aufenthalt“ der S. im Bezirk der Klägerin „festzumachen“. Denn S. führte offenkundig ein Leben ohne tragfähige, langanhaltende Bindungen und war – wie ihr bisheriger Lebenswandel zeigt – auch nicht an einem langfristigen „Dach über dem Kopf“ interessiert.

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Vor diesem Hintergrund sprechen nach Auffassung des Gerichts bei der Gewichtung der für den „gewöhnlichen Aufenthalt“ maßgeblichen Umstände die überwiegenden Gründe dafür, diesen im Bezirk der Klägerin zu verorten. Denn gegenüber dem Interesse an Versorgung mit Geld tritt der im Bezirk Beklagten liegende Schlafplatz der S. in den Hintergrund, zumal der Verlauf der Beweisaufnahme vom 25.10.2017 doch gewisse Zweifel daran weckt, ob S. diesen Schlafplatz tatsächlich regelmäßig, also „Nacht für Nacht“ benutzt hat. Diese Zweifel werden auch dadurch untermauert, dass S. gegenüber dem Jobcenter anlässlich einer Antragstellung wegen einer „Erstausstattung“ später erklärt hat, ihre zurückgelassene Kleidung und anderes sei bei einem Wohnungsbrand in … (…) zerstört worden, während sie am 25.10.2017 als Zeugin vor Gericht erwähnt hat, dies sei „ein ganz anderes Thema“. Leider war S. aber (auch) insoweit nicht mehr in der Lage bzw. nicht willens, dies näher auszuführen. Diese Unstimmigkeiten sind jedoch durchaus geeignet, in die Gewichtung, ob dem angesprochenen Schlafplatz für die Festlegung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eine wesentliche Bedeutung zukommen kann, einzufließen.

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Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass S. am 25.10.2017 auf Fragen des Vorsitzenden zudem angedeutet hat, dass sie schon seinerzeit im Bezirk der Klägerin einige Leute kannte. Zwar ist S. einer genaueren Erläuterung dieses Gesichtspunkts (ebenfalls) ausgewichen. Aufgrund ihrer Andeutung erscheint es aber doch sehr zweifelhaft, ob sie seinerzeit tatsächlich nur „zum Einkaufen“ in den Bezirk der Klägerin gekommen ist.

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(2g.)

68

Zusammenfassend ist das Gericht daher überzeugt, dass S. unmittelbar vor Antritt der stationären Wiedereingliederungsmaßnahme im … (16.03.2012) bei rechtlich wertender Betrachtung ihren Lebensmittelpunkt im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin begründet hat. Dies hat zur Konsequenz, dass die Klage keinen Erfolg haben kann.

III.

69

Dem entspricht die auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO beruhende Kostenentscheidung. Da die beiden Beigeladenen Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen, haben sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Eine Kostenerstattung durch die Klägerin wäre insoweit unbillig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

IV.

70

Die folgende Rechtsmittelbelehrung beruht auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Festsetzung des endgültigen Streitwerts erfolgt mit separatem Beschluss.