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SG Mannheim 9. Kammer·S 9 SO 309/17·27.06.2017

Sozialhilferecht: Leistungen bei stationärer Unterbringung; Anrechnung von Einkommen; angemessene Beteiligung an den Verpflegungskosten bei Verzicht auf die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung

SozialrechtSozialhilferechtLeistungen bei stationärer UnterbringungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, in einer stationären Einrichtung untergebracht, begehrt höhere Sozialhilfe nach Verzicht auf die Gemeinschaftsverpflegung. Zentral ist, ob ihm der volle vertragliche Verpflegungsbetrag zusteht oder der Ernährungsanteil der Regelleistung anrechnungsfrei verbleiben darf. Das Gericht wies die Klage ab und billigt dem Träger zu, einen Ernährungsanteil aus der Regelleistung anrechnungsfrei zu stellen. Vertragsmäßige Verpflegungssätze sind nicht 1:1 als Minderungsbetrag verwertbar; subjektive Hygienekritik begründet keinen Mehrbedarf.

Ausgang: Klage gegen Bescheid zur Reduzierung der Eigenbeteiligung bei Verzicht auf Gemeinschaftsverpflegung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt ein Sozialhilfeempfänger in einer stationären Einrichtung nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teil, kann er sich dennoch in angemessenem Umfang aus eigenem Einkommen an den Kosten der Hilfe beteiligen (§ 88 Abs. 1 SGB XII).

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Der Sozialhilfeträger kann zur Berücksichtigung des Verpfichtigungswechsels einen Anteil des Einkommens in Höhe des Ernährungsanteils der Regelleistung anrechnungsfrei lassen, sodass dieser Betrag dem Hilfeempfänger verbleibt.

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Vertraglich vereinbarte Vergütungssätze des Einrichtungsträgers sind nicht 1:1 auf die Einkommensanrechnung zu übertragen, weil sie auch fixe Kosten (insbesondere Personalkosten) enthalten, die bei Nichtteilnahme weiter anfallen.

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Subjektive Beanstandungen (z. B. hygienische oder gesundheitliche Vorbehalte) begründen allein keinen Anspruch auf erhöhte individuelle Sozialhilfe; vorhandene Mängel sind zunächst gegenüber dem Einrichtungsträger oder der Heimaufsicht geltend zu machen, bevor ein Mehrbedarf entsteht.

Relevante Normen
§ 88 Abs 1 S 2 SGB 12§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII§ 105 SGG§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG§ 78 SGG§ 87 SGG

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 22. Februar 2018, L 7 SO 2541/17, Berufung ist noch anhängig

nachgehend BSG, 13. April 2018, B 8 SO 5/18 BH, Beschluss

Orientierungssatz

Nimmt ein Sozialhilfeempfänger, der Leistungen zur stationären Hilfe für die Unterbringung in einem Heim erhält, an der dort angebotenen Gemeinschaftsverpflegung nicht mehr teil, so hat er sich auch an dem dadurch entstehenden Hilfebedarf angemessen zu beteiligen, soweit ihm neben der Sozialhilfeleistung noch eigenes Einkommen zukommt. Dabei kann der Sozialhilfeträger der Eigenbeteiligung dadurch Rechnung tragen, dass es den Anteil des Einkommens, welcher der Höhe nach dem Verpflegungskostenanteil an den Regelleistungen entspricht, von der Einkommensanrechnung ausnimmt, so dass dieser Betrag dem Hilfeempfänger zusätzlich verbleibt.(Rn.18)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) um die Leistungshöhe bzw. um die Eigenbeteiligung des Klägers an einer stationären Hilfe.

2

Der Kläger, der schon seit langem Sozialhilfe bezieht, lebt schon seit einiger Zeit im ...-... (Heidelberg). Ursprünglich nahm er dort der Gemeinschaftsverpflegung teil. Ergänzend hierzu erhielt der Kläger vom Sozialhilfeträger einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung (im Kalenderjahr 2016 monatlich 109,08 €) sowie eine Bekleidungspauschale (monatlich 23,00 €). Dies beruhte auf dem Bescheid vom 04.07.2016. Zugleich war der Kläger verpflichtet, zu den Heimkosten sein Renteneinkommen (damals 361,60 €) monatlich beizutragen (Bescheid vom 14.06.2016).

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Seit Dezember 2016 verpflegt sich der Kläger jedoch selbst. Deshalb reduzierte die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 13.01.2017 den Eigenbeitrag des Klägers an den Heimkosten und führte zur Begründung aus, dem Kläger solle ab Dezember 2016 von seiner laufenden Erwerbsunfähigkeitsrente (jetzt: 376,95 €) noch der sogenannte Ernährungsanteil (monatlich 115,04 €) verbleiben, damit er sich selbst verpflegen könne. Somit errechne sich ein anzurechnendes Einkommen von 261,91 € monatlich. Darüber hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass das vom Sozialhilfeträger an den Einrichtungsträger gezahlte monatliche Entgelt anlässlich der Nichtteilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung nur um 3,50 € täglich gesenkt werden könne. Ein kompletter Wegfall der Vergütung für die Verpflegung in Höhe von täglich 11,75 € sei nicht möglich, da in diese Position neben den Kosten für den Nahrungsmitteleinkauf unter anderem auch die Personalkosten eingerechnet worden seien.

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Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 19.01.2017 Widerspruch. Es gebe zwei gangbare Wege: Als anerkannter Schwerbehinderter ohne eigene Küche müsse er Sozialhilfe in einer solchen Höhe erhalten, dass er wenigstens eine auswärtige Hauptmahlzeit mit warmen Getränken finanzieren könne. Oder es müsste wenigstens der komplette Anteil für die Verpflegung von dem Einrichtungsentgelt abgezogen werden, die Aufteilung in 3,50 € für Essen und 8,25 € für Personal sei eindeutig rechtswidrig.

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Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 30.01.2017): Bei einer stationären Hilfe sehe § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Einkommensanrechnung „in angemessenem Umfang“ vor. Da der Kläger seit Dezember 2016 nicht mehr an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehme, habe sich das Sozialamt entschlossen, dem Kläger zusätzlich zu dem Barbetrag und der Bekleidungspauschale auch noch den Ernährungsanteil aus der Regelleistung (35,5048 % aus 324,00 € = 115,04 €) zu belassen. Somit stehe dem Kläger, der eine stationäre Hilfe in Anspruch nehme, aus seiner Rente wegen Erwerbsminderung unter Einbeziehung des Barbetrags und der Bekleidungspauschale monatlich ein Betrag von 247,12 € zur Verfügung.

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Am 02.02.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und trägt weiterhin sinngemäß zusammengefasst vor, ihm müsste – wie in der Kalkulation mit dem Heimträger vom Sozialamt zugrundegelegt – für die Verpflegung täglich ein Betrag von 11,75 € zur Verfügung stehen. Denn er dürfe dadurch, dass er sich frei und selbstständig verpflege, kein Nachteil entstehen,

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zumal die vom Einrichtungsträger zur Verfügung gestellte Verpflegung aus hygienischen und anderweitigen Gründen gesundheitlich nicht tragbar sei.

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Sinngemäß gefasst beantragt der Kläger somit,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2017 zu verurteilen, ihm seit Dezember 2016 höhere Leistungen zu gewähren bzw. den aus seiner Erwerbsminderungsrente an den Einrichtungsträger zu zahlenden Eigenbeitrag weiter zu reduzieren.

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Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf den Akteninhalt, besonders auf eine Stellungnahme des Sozialamts vom 22.02.2017.

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Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 17.05.2017 unter Fristsetzung bis zum 14.06.2017 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte verwiesen, in der der wesentliche Inhalt der Verwaltungsakte in Fotokopie enthalten ist.

Entscheidungsgründe

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Da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, macht das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

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Die Klage, die bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage beinhaltet (§ 54 Abs. 1 Satz. 1 und Abs. 4 SGG), ist zulässig: Denn das notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden, mit der Klageerhebung vom 02.02.2017 wahrt der Kläger nach der Erteilung des Widerspruchsbescheides (§ 78 SGG) vom 30.01.2017 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). Mittlerweile liegt dem Gericht auch ein Exemplar der Klageschrift mit der notwendigen Originalunterschrift des Klägers vor (11.05.2017).

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der Kläger erhält von dem beklagten Sozialhilfeträger eine stationäre Hilfe, die grundsätzlich auch eine (Gemeinschafts-) Verpflegung beinhaltet. In diesem Zusammenhang sieht § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor, dass sich der Kläger mit seinem Einkommen (hier: Rente wegen Erwerbsminderung) „in angemessenem Umfang“ an den Kosten dieser Hilfe beteiligen soll. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Einkommensanrechnung seit Dezember 2016 von der Erwerbsminderungsrente des Klägers den Anteil, der in der sozialhilferechtlichen Regelleistung auf die Bedarfsposition Ernährung entfällt, anrechnungsfrei stellt und somit dafür Sorge trägt, dass dieser Betrag dem Kläger verbleibt. Dies entspricht, worauf die Beklagte in der Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides ausdrücklich hinweist, einem Anteil von 35,5048%. Da der Kläger keinen eigenen Haushalt führt und sich sein notwendiger Lebensunterhalt aufgrund der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach § 27b SGB XII bestimmt, ist er hierbei der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der Anlage zu § 28 SGB XII, so dass als „Bemessungsgrundlage“ im Kalenderjahr 2016 ein Monatsbetrag von 324,00 € zugrunde zu legen ist. Somit geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass sich die Eigenbeteiligung des Klägers, die er aus seiner Erwerbsminderungsrente aufzubringen hat, monatlich um 115,04 € reduziert.

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Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, so dass die Klage keinen Erfolg haben kann.

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Nichts anderes folgt aus dem Klage- und Widerspruchsvorbringen:

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Wenn sich der Kläger zur Bemessung des Verpflegungsanteils auf die Vergütungssätze, die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Einrichtungsträger ergeben, bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass die dort angesetzten Beträge nicht 1:1 auf die vorliegende Problematik übertragen werden können. Denn die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass in diesen Sätzen in nicht unerheblicher Höhe auch Fixkosten (vor allem Personalkosten für das Küchenpersonal) enthalten sind. Dieser Aufwand fällt dem Einrichtungsträger auch dann an, wenn der Kläger an der Gemeinschaftsverpflegung nicht mehr teilnimmt. Darüber hinaus kann der Kläger auch mit dem Argument, er müsse so gestellt werden, dass er die Möglichkeit habe, täglich außerhalb der Einrichtung eine warme Hauptmahlzeit einzunehmen, nicht gehört werden. Denn der Kläger hat sich „aus freien Stücken“ entschlossen, an der Gemeinschafts-verpflegung des Einrichtungsträgers nicht mehr teil zu nehmen. Die Sozialhilfe nach dem SGB XII ist jedoch subsidiär, das heißt, ein (zusätzlicher) Hilfeanspruch besteht grundsätzlich nur, wenn die notwendige Hilfe nicht auf andere Art und Weise sichergestellt werden kann. Wenn der Kläger hinsichtlich der Gemeinschaftsverpflegung hygienische bzw. gesundheitliche Defizite rügt, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Zum einen ist dem Gericht bekannt, dass der Kläger an einer paranoiden Schizophrenie leidet und im Zuge dieses Krankheitsbildes sehr misstrauisch ist und an wahnhaften Vorstellungen leidet. Vor diesem Hintergrund nimmt das Gericht an, dass die hygienischen und gesundheitlichen Probleme, die der Kläger in Bezug auf die Gemeinschaftsverpflegung schildert, in erster Linie subjektiver Art sind und nicht auf objektiven Qualitätsmängeln beruhen. Selbst wenn solche vorhanden sein sollten, wäre der Kläger gehalten, dies mit dem Einrichtungsträger, notfalls unter Hinzuziehung der Heimaufsicht, zu klären. Ein Anspruch auf eine individuelle Erhöhung der Sozialhilfe würde sich hieraus somit ohnehin nicht ergeben können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage aus den dargestellten Gründen keinen Erfolg haben kann.