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SG Mannheim 9. Kammer·S 9 SO 1459/16·11.12.2016

Verfassungsmäßigkeit der sozialhilferechtlichen Regelleistung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)RentenversicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte im SGB-XII-Grundsicherungsverfahren höhere Regelleistungen (bis 1.000 €) sowie volle Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Beklagte erkannte die begehrten Unterkunfts- und Heizkosten (342 € zzgl. 120 € Nebenkosten) an; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Das SG verneinte eine Evidenz einer verfassungswidrig zu niedrigen Regelleistung und sah nach der BVerfG-Rechtsprechung (27.07.2016 – 1 BvR 371/11) keinen Anlass zur konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG. Anträge auf Erstattung bestimmter Aufwendungen und auf Verzinsung wurden mangels Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen; Kostenquote 1/5 zugunsten der Klägerin.

Ausgang: Klage hinsichtlich der Kosten der Unterkunft/Heizung aufgrund Anerkenntnisses erfolgreich, im Übrigen (Regelleistung/Normenkontrolle sowie Nebenanträge) abgewiesen bzw. als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Kontrolle der Höhe existenzsichernder Sozialleistungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Gesamtleistung evident unzureichend ist; einzelne Berechnungselemente sind nicht isoliert maßgeblich.

2

Jenseits der Evidenzkontrolle ist zu prüfen, ob die Leistung auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und eines schlüssigen Berechnungsverfahrens ermittelt wurde und im Ergebnis zu rechtfertigen ist.

3

Eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur veranlasst, wenn das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist; bloße Zweifel genügen nicht.

4

Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen (z.B. Wohnungssuche) sowie auf Verzinsung von Sozialleistungen ist grundsätzlich erst nach Durchführung des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gerichtlich verfolgbar (§ 78 SGG).

5

Ein Gerichtsbescheid nach § 105 SGG setzt die vorherige Anhörung, nicht aber die Zustimmung der Beteiligten voraus.

Relevante Normen
§ Art 100 GG§ 27a SGB 12§ 28 SGB 12§ SGB XII§ SGB II§ SGB IX

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 2 SO 153/17

nachgehend BSG, 29. Dezember 2017, B 8 SO 40/17 B, Beschluss

Orientierungssatz

1. Die gerichtliche Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz beschränkt sich darauf, ob die gesetzlich vorgesehenen Leistungsansprüche evident unzureichend sind. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 27. 7. 2016, 1 BvR 371/11 sind diese Voraussetzungen bei der Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelleistung erfüllt. Das gilt sowohl für das Verfahren zur Ermittlung der Regelleistung als auch zu deren Höhe.(Rn.40)

2. Damit besteht für das Sozialgericht kein Anlass, eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuleiten.(Rn.42)

Tenor

1. Der Beklagte wird entsprechend seinem Anerkenntnis von 10.10.2016 verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 28.01.2016 und des Bescheides vom 11.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2016 bei der Leistungsberechnung für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2017 bei den Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 342,00 € zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von 120,00 € zu berücksichtigen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte hat der Klägerin 1/5 ihrer außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) vor allem um die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung und um die Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung.

2

Die am … 1958 geborene – somit heute 58jährige – Klägerin bezog in der Vergangenheit langjährig Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Diese Leistungen sind zuletzt für den Monat Januar 2016 ausgezahlt worden, die monatliche Unterstützung betrug insgesamt 841,29 € und setzte sich wie folgt zusammen (Bescheid des Jobcenters Rhein-Neckar-Kreis vom 29.11.2015):

3

- | 404,00 € | Regelbedarf - | 9,29 € | Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung - | 428,00 € | Kosten für Unterkunft und Heizung

4

Der Behinderungsgrad (GdB) der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) beträgt 50.

5

Mit Bescheid vom 12.1.2016 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Klägerin ab dem 1.12.2015 auf Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (monatlicher Rentenzahlbetrag: 211,41 €, Aufnahme der laufenden Rentenzahlung zum Monat Februar 2016).

6

Mit Bescheid vom 28.1.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin sodann für die Zeit von Februar 2016 bis Januar 2017 Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von 596,88 €.

7

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 3.2.2016 vor allem wegen der nicht vollständigen Berücksichtigung ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch.

8

Wegen der Korrektur des Rentenbetrag setzte der Beklagte mit dem Bescheid vom 11.2.2016 unter Berücksichtigung des monatlichen VdK-Beitrags die monatliche Hilfe der Klägerin auf 635,88 € fest und teilte zur Begründung mit, die Klägerin erhalte bereits seit dem 1.8.2013 nur noch die gekürzten angemessenen Unterkunftskosten. Somit ergebe sich folgende Bedarfsberechnung (exemplarisch für den Monat Februar 2016):

9

- | 342,00 € | Grundmiete - | 73,00 € | Nebenkosten - | 415,00 € | tatsächliche Aufwendungen für Grundmiete und Nebenkosten - | 32,00 € | Abzug wegen Unangemessenheit - | 383,00 € | berücksichtigte Mietkosten - | 45,00 € | tatsächliche Heizkosten - | 404,00 € | Regelleistung - | 9,29 € | Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung - | 841,29 € | Gesamtbedarf

10

Dem stünden folgende Einnahmen der Klägerin gegenüber

11

- | 211,41 € | Rente - | 6,00 € | Mitgliedsbeitrag VdK - | 205,41 € | anrechenbares Gesamteinkommen - | 635,88 € | Grundsicherungsleistung

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(Gesamtbedarf - anrechenbares Gesamteinkommen)

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Der von der Klägerin aufrecht erhaltene Widerspruch ist nur teilweise erfolgreich gewesen. Denn der Beklagte erklärte sich in seinem Widerspruchsbescheid vom 12.4.2016 lediglich bereit, für den Bewilligungszeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 bei der Leistungsgewährung monatlich eine weitere Vorauszahlung für die Mietnebenkosten in Höhe von 2,00 € zu berücksichtigen, so dass sich die monatlichen Leistungen an die Klägerin auf 637,88 € erhöhten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin sei schon während des Leistungsbezugs nach dem SGB II durch das zuständiges Jobcenter darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihre Miete unangemessen hoch sei. Nachdem das Jobcenter (2012) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Zeitraum von zehn Monaten übernommen habe, sei in der Folge nur noch der angemessene Betrag berücksichtigt worden. Zuletzt sei dies vom Sozialgericht Mannheim in dem Klageverfahren S 15 AS 3525/13 bestätigt worden. Daher könne für die Kaltmiete nur der aktuell angemessene Betrag von 310,00 € berücksichtigt werden (Kürzung um 32,00 €).

14

Am 13.5.2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben. Die Regelleistung von monatlich 404,00 € könne den existenznotwendigen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen nicht einmal annähernd abdecken. Vielmehr sei hierfür ein Betrag von monatlich (mindestens) 1.000,00 € erforderlich. Dabei sei ihres Erachten folgende Berechnung geboten (in Klammern jeweils die vom Gesetzgeber angesetzten Beträge):

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- | 200,00 € | (128,46 €) | Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke - | 80,00 € | (30,40 €) | Bekleidung und Schuhe - | 80,00 € | (30,24 €) | Wohnen, Energie und Instandhaltung, Reparaturen - | 100,00 € | (27,41 €) | Innenausstattung, Haushaltsgeräte und - Gegenstände - | 30,00 € | (15,55 €) | Gesundheitspflege - | 160,00 € | (22,78 €) | Verkehr, Monatskarte - | 40,00 € | (31,96 €) | Nachrichtenübermittlung - | 80,00 € | (39,96 €) | Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Erholungsurlaub - | 20,00 € | (1,39 €) | Bildung - | 40,00 € | (7,16 €) | Beherbergungs- und Gaststättenleistungen - | 70,00 € | (26,50 €) | andere Dienstleistungen und Waren

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Die gesetzlichen Beträge seien – unter Berücksichtigung zahlreicher sehr detaillierte Ausführungen – evident verfassungswidrig, so dass das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müsse. Zum Schluss teilt die Klägerin mit, sie sei mit der gerichtlichen Absicht, das Verfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen, nicht einverstanden. Im Hinblick auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung sei sie nach dem Anerkenntnis es Beklagten mit der Absetzung eines Anerkenntnisurteils einverstanden.

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Die Klägerin beantragt somit sinngemäß gefasst:

18

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28.1.2016 und des Bescheides vom 11.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2016 verurteilt, bei der Leistungsberechnung für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis zum 31.1.2017 die ungeminderten Kosten der Unterkunft und Heizung (zusätzlich monatlich also jeweils 32,00 €) zu berücksichtigen.

19

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten, welche ihr durch die wöchentliche Wohnungssuche und durch das Verwaltungsverfahren entstanden seien, zu erstatten.

20

3. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28.1.2016 und des Bescheides vom 11.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2016 verurteilt, ihr für die Zeit vom 1.2.2016 bis zum 31.1.2017 eine angemessene Grundsicherungsrente in Höhe von 1.000 € monatlich (abzüglich der bereits ausgezahlten bzw. bewilligten Regelleistung in Höhe von 404,00 €) zuzüglich der monatlichen Versicherungsbeiträge zu gewähren.

21

4. Der Beklagte wird verurteilt, die Streitsumme mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

22

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

23

Hilfsweise beantragt die Klägerin sinngemäß gefasst:

24

6. Das Klageverfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungs-gericht im Rahmen einer Normenkontrolle vorzulegen, da die Neuregelung der Bundestagsdrucksache 17/3404, das Regelbedarfsermittlungs-gesetz (RBEG) und § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) neue Fassung (n.F.) gegen Art. 1 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 80 Abs. 1 GG verstoßen.

25

Der Beklagte erklärt sich mit Schreiben vom 10.10.2016 bereit, im streitgegenständlichen Zeitraum die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 342,00 € zuzüglich 120,00 € Nebenkostenvorauszahlung anzuerkennen. Er beantragt somit sinngemäß gefasst,

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die weitergehenden Klageanträge abzuweisen.

27

Die über das Anerkenntnis hinausgehenden Klageanträge könnten keinen Erfolg haben.

28

Das Gericht hat die Beteiligten (erstmals) mit Verfügung vom 8.8.2016 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

30

Da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, macht das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Unerheblich ist, dass die Klägerin mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden ist. Denn § 105 SGG fordert lediglich die vorherige Anhörung, nicht aber die Zustimmung der Beteiligten. Zudem zeigen die folgenden Ausführungen, dass die verfassungsrechtlichen Ausführungen der Klägerin nicht zutreffen und die Voraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gegeben sind. Vor diesem Hintergrund geht die Klägerin fehlen, wenn sie zum Schluss vorbringt, die Angelegenheit habe für 12,5 Millionen Menschen, die unterhalb des Existenzminimums leben müssten, grundsätzlicher Bedeutung.

II.

31

Die Klage ist nur zum Teil zulässig.

32

Soweit die Klägerin mit Klageantrag Ziffer 2 die Kosten, welche ihr durch die wöchentliche Wohnungssuche entstanden sind, geltend macht, ist die Klage unzulässig. Denn hierzu fehlt ein vorheriges Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG). Dies gilt auch für die Kosten des Verwaltungsverfahrens, wobei das Gericht vorsorglich darauf aufmerksam macht, dass eine Kostenerstattung gesetzlich ohnehin nur für das Widerspruchsverfahren vorgesehen ist (vgl. § 63 Sozialgesetzbuch X - SGB X).

33

Auch hinsichtlich der geforderten Zinsen (Klageantrag Ziffer 4) ist die Klage unzulässig. Denn über die Verzinsung einer Sozialleistung (§ 44 Sozialgesetzbuch I - SGB I) ist ebenfalls im Rahmen eines separaten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens zu entscheiden.

34

Im Übrigen (Klageanträge Ziffern 1 und 3) ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) zulässig.

35

Der Zulässigkeit von Klageantrag Ziffer 1 steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu den Kosten der Unterkunft und Heizung mit Schriftsatz vom 10.10.2016 ein Anerkenntnis abgegeben hat. Da das Schreiben der Klägerin vom 02.12.2016 hierzu keine Annahmeerklärung enthält (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) ist die Hauptsache insoweit nicht erledigt, so dass das Gericht nach § 202 SGG in Verbindung mit § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) verfährt und ein Anerkenntnisurteil erlässt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 125 Rdnr. 3 f.).

36

Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens (Klageantrag Ziffer 5), das für die Klägerin nach § 183 SGG gerichtskostenfrei ist, entscheidet das Gericht von Amts wegen (§ 193 SGG).

37

Der zu Klageantrag Ziffer 3 hilfsweise gestellte Klageantrag Ziffer 6 beruht auf Art. 100 Abs. 1 GG.

III.

38

Da der Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2016 aus den dort angedeuteten Gründen den Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der vollständigen Kosten für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum anerkannt hat, sieht das Gericht von weiteren Ausführungen zur Begründetheit dieses Anspruchs ab.

IV.

39

Zu Klageantrag Ziffer 3, mit dem die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelleistung in Höhe von 404,00 € rügt, weist das Sozialgericht auf folgendes hin:

40

Mit seinem aktuellen Beschluss vom 27.07.2016 (1 BvR 371/11) fasst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine bisherige Rechtsprechung zu dieser durchaus kontroversen Problematik zusammen. Hiernach gewährleistet das GG zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen gesetzlich durchsetzbaren Leistungsanspruch eingelöst werden. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nicht nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz; hinzu kommen auch diejenigen Mittel, die zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Bei der näheren Ausgestaltung des Sozialhilferechts hat der Gesetzgeber in diesen Grenzen aber von Verfassungswegen einen weiten Gestaltungsspielraum, dem eine zurückhaltende Kontrolle durch das BVerfG bzw. die Fachgerichte entspricht. Da das GG selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz lediglich darauf, ob die gesetzlich vorgesehenen Leistungsansprüche evident unzureichend sind. Diese Kontrolle beschränkt sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und erstreckt sich nicht auf einzelne Berechnungselemente, die nur dazu dienen sollen, die Höhe der jeweiligen Leistung festzulegen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen daher nur dann, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtschau keinesfalls geeignet sind, Hilfebedürftigen im Bundesgebiet ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist durch die Gerichte lediglich zu überprüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren ermittelt worden und im Ergebnis zu rechtfertigen sind. In seiner zitierten Entscheidung vom 27.07.2016 bestätigt das BVerfG indirekt, dass diese Voraussetzungen bei der Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelleistung erfüllt sind. Denn das BVerfG hält es sogar für gerechtfertigt, dass bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit Einkommen oder Vermögen von Personen berücksichtigt wird, von denen trotz eines fehlenden familienrechtlichen Unterhaltsanspruches erwartet werden kann, dass sie tatsächlich für einander einstehen und „aus einem Topf“ wirtschaften. Mit dieser Aussage setzt das BVerfG denklogisch voraus, dass die gesetzlich vorgesehene Regelleistung sowohl nach dem Verfahren, das ihrer Bemessung zugrunde liegt, als auch der Höhe nach der Verfassung genügt. Anderenfalls hätte sich nämlich die Frage der Einkommens- oder Vermögensanrechnung gar nicht stellen dürfen. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Leistungsbeträge des Sozialhilferechts dem verfassungsrechtlichen Mindestmaß, das erforderlich ist, um im Bundesgebiet ein dem Gebot der Menschenwürde und der Sozialstaatlichkeit entsprechendes Leben führen zu können, genügen.

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Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht von einer dezidierten Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen der Klägerin zur Höhe der Regelleistung ab. Im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ weist das Gericht lediglich darauf hin, dass der von der Klägerin für eine erwachsene Person geforderte monatliche Grundsicherungsbetrag von (mindestens) 1.000 € offenkundig massiv überhöht ist. Denn ein (Netto-) Betrag in dieser Größenordnung wird von vielen erwerbstätigen Personen, die mit ihrem Arbeitsverdienst eine Familie ernähren müssen, nicht erreicht. Somit liegt es auf der Hand, dass die Erwartungen bzw. Vorstellungen der Klägerin sozial- bzw. verfassungsrechtlich vollkommen überzogen sind und somit allenfalls Gegenstand einer politischen, nicht aber einer rechtlichen Diskussion sein können.

42

In dieser Situation sieht das Gericht keinen Anlass, im Rahmen von Klageantrag Ziffer 6 eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuleiten. Denn die sichere Überzeugung des Gerichts, dass die von der Klägerin angeführten Normen verfassungswidrig sind, ist nicht gerechtfertigt.

V.

43

Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung der von ihr geforderten Beträge mit ihrer Klage nur zu einem äußerst geringen Teil erfolgreich gewesen ist. Dem trägt eine Kostenerstattungsquote von 1/5 bzw. 20% Rechnung.