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SG Mannheim 9. Kammer·S 9 SO 1382/19·09.12.2019

SGB XII: Kein Anspruch auf Hilfe zur stationären Pflege wegen einzusetzenden Vermögens

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)KrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Sozialhilfe (Hilfe zur stationären Pflege) ab Antragstellung sowie höhere Leistungen ab April 2019. Streitig war insbesondere die Berücksichtigung nicht verbrauchten Einkommens als Vermögen im Folgemonat sowie die Schonung von Trauerfall-/Bestattungsvorsorgeversicherungen und Genossenschaftsanteilen. Das SG hielt die Bescheide für formell rechtmäßig; etwaige Begründungsmängel seien im Widerspruchsverfahren heilbar. Materiell verneinte es für die streitigen Zeiträume einen weitergehenden Anspruch, weil der Beklagte Einkommen und Vermögen zutreffend angerechnet und die Versicherungen mangels reiner Bestattungsvorsorge als verwertbares Vermögen behandelt habe.

Ausgang: Klage auf weitergehende Hilfe zur stationären Pflege wegen einzusetzenden Vermögens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einkommen, das im Kalendermonat des Zuflusses nicht vollständig verbraucht wird, ist im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen; dies gilt auch bei Zufluss am Monatsende.

2

Eine von der Zuflusstheorie abweichende zeitliche Zuordnung von Einkommen oder Vermögen bedarf einer klaren normativen Grundlage.

3

Bestattungsvorsorgeverträge können nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sein, sofern sie auf eine angemessene, einfache Bestattung und Grabpflege beschränkt sind.

4

Versicherungen mit Mischcharakter (Bestattungsvorsorge kombiniert mit Rückkaufswerten, Garantiewerten und Gewinnbeteiligung) sind regelmäßig nicht als reine Bestattungsvorsorge anzusehen und grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwertbar.

5

Der sozialhilferechtliche Vermögensbegriff erfasst das Aktivvermögen; eine Saldierung mit bestehenden Schulden (z.B. Heimschulden) findet grundsätzlich nicht statt.

Relevante Normen
§ 90 Abs. 3 SGB XII§ 124 Abs. 2 SGG§ 95 SGG§ 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG§ 106 Abs. 1 SGG§ 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 SGG

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 22. Juni 2022, L 2 SO 126/20, Berufungsverfahren

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) um Hilfe zur stationären Pflege.

II.

2

Die am … 1945 geborene – somit heute 74jährige – Klägerin lebt seit dem 7.6.2018 im ... und wird dort vollstationär gepflegt (zunächst Pflegegrad 2, ab August 2018 Pflegegrad 4). Ihr Ehemann ist am 4.11.2018 verstorben.

3

Neben den Leistungen der Pflegekasse verfügt sie über eine Altersrente (monatlicher Zahlbetrag Stand Juli 2017 = 215,41 €, ab Juli 2018 = 222,36 €). Im Vermögen sind neben einem Girokonto und zwei Sparkonten Geschäfts- bzw. Genossenschaftsanteile und ein Versicherungsvertrag (Trauerfall-Direkt-Schutz mit Zuwachs-Garantie, ERGO-direkt) vorhanden.

III.

4

Im Hinblick auf die ungedeckten Pflegekosten beantragte sie am 26.6.2018 bei dem Beklagten ergänzend Hilfe zur stationären Pflege.

5

Mit Bescheid vom 15.11.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne. Denn nach Auswertung der aktenkundigen Unterlagen habe die Klägerin (Stand 7.6.2018) über ein Vermögen von insgesamt 11.963,88 € verfügt; im Einzelnen

6

- Girokonto ... | 5.106,57 € - Sparkonto ... | 3.895,19 € - Sparkonto ... | 17,60 € - Geschäftsanteile | 241,26 € - Geschäftsanteile | 34,43 € - Lebensversicherung ... Rückkaufwert | 2.668,83 €

7

Hiermit überschreite die Klägerin die für sie maßgebliche Vermögensfreigrenze (im Zeitpunkt der Antragstellung: 10.000,00 €) um 1.963,88 €. Sobald das Vermögen bis zu einem Betrag von 10.000 € (bei Verheirateten) bzw. bis zu einem Betrag von 5.000 € (bei Alleinstehenden) aufgebraucht sei, könne die Klägerin erneut Leistungen nach dem SGB XII beantragen.

IV.

8

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 26.11.2018 Widerspruch: Ihres Erachtens sei der angefochtene Bescheid schon formell rechtswidrig, da in seiner Begründung weder der monatliche Bedarf, noch das monatlich zur Verfügung stehende Einkommen gegenübergestellt werde. Im Übrigen bleibe unklar, ob sie nicht – wegen einer „Abschmelzung“ des Vermögens – wenigstens zu einem späteren Zeitpunkt Sozialhilfe beanspruchen könne. Auch auf den Tod ihres Ehemannes gehe der Bescheid mit keinem Wort ein. Zudem beruhe der angeführte Rückkaufwert der „Trauerfall-Versicherung“ auf dem Stichtag 1.10.2018, wobei unberücksichtigt bleibe, dass der diesbezügliche Wertanstieg auf einer eigenen Beitragszahlung (monatlich 49,59 €) beruhe.

9

Am 30.11.2018 rechnete der Rentenservice der Rentenservice ... bzw. die ... die Hinterbliebenenrente bzw. den Rentenvorschuss ab (Bl. 411 der Verwaltungsakte, Bescheid über die Festsetzung der Witwenrente vom 28.2.2019 = Bl. 469 der Verwaltungsakte).

10

Darüber hinaus ergab sich nach der Bestattung ihres Ehemannes zu Gunsten der Klägerin aus einer „Sterbe-Fall-Versicherung“ nach Abzug der Bestattungskosten ein Guthaben von 1.992,86 € (Abrechnung der ... vom 30.11.2018, Bl. 457 der Verwaltungsakte).

11

Schließlich bezifferte die ... die ab dem 1.3.2019 beitragsfreie Versicherungssumme aus der oben angesprochenen Versicherung auf 3.221,00 € (Bl. 479 der Verwaltungsakte).

12

Mit Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019 setzte der Beklagte die Hilfe zur stationären Pflege für die Zeit ab Februar 2019 bis einschließlich Januar 2020 fest: Auf Basis von 30,42 Kalendertagen pro Monat könne die Klägerin für den Monat Februar 2019 eine Hilfe von 1.291,89 €, für den Monat März 2019 eine Hilfe von 1.234,77 € und für die Zeit ab April 2019 ich eine monatliche Hilfe von 1.057,15 € beanspruchen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe bis zum 1.4.2019 (sic!) über ein Vermögen von 5.206,04 € verfügt und könne daher unter Berücksichtigung der Schongrenze (5.000 €) bis zu diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe beanspruchen. Im Übrigen ergebe sich aus Pflegegrad 4 zu Gunsten der Pflegeeinrichtung ein täglicher Vergütungssatz von insgesamt 126,67 €. Hierauf sei folgendes Einkommen anzurechnen bzw. einzusetzen:

13

Februar 2019 | März 2019 | ab April 2019 Altersrente | 222,36 € | 222,36 € | 251,06 € Witwenrente | 678,54 € | 678,54 € | 678,54 € Nachzahlung„Mütterrente“ | - | 57,12 € | - Summe | 900,90 € | 958,02 € | 929,60 € abzüglich Barbetrag | 114,48 € | 114,48 € | 114,48 € Eigenanteil | 815,12 €

14

Darüber hinaus ist der Widerspruch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 18.4.2019): Im Hinblick auf die am 17.4.2019 verfügte Teilabhilfe erklärte sich der Beklagte bereit, die Kosten der Klägerin im Widerspruchsverfahren zu 1/6 zu erstatten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der Gegenüberstellung des vorhandenen Vermögens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf bleibe es „bei dem Grundsatz, dass der nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts (= Monat) nicht verbrauchte Teil des Einkommens dem Vermögen“ zuwachse. Dies habe zur Konsequenz, dass das im Zuflussmonat nicht abgerufene Einkommen im Folgemonat bei der Bewertung des Vermögens berücksichtigt werden müsse. Auf dieser Basis ergebe sich aus den aktenkundigen Kontoständen unter Berücksichtigung des Rückkaufwerts der Sterbefall- bzw. Lebensversicherung der Klägerin ... folgende Übersicht:

15

Monat | EinzusetzendesVermögen | Vermögensschongrenze | Überschuss Juni 2018 | 11.813,88 € | 10.000,00 € | 1.813,88 € Juli 2018 | 13.740,95 € | 10.000,00 € | 3.740,95 € August 2018 | 14.279,16 € | 10.000,00 € | 4.279,16 € September 2018 | 14.468,73 € | 10.000,00 € | 4.468,73 € Oktober 2018 | 12.775,65 € | 10.000,00 € | 2.775,65 € November 2018 | 14.249,21 € | 10.000,00 € | 4.249,21 € Dezember 2018 | 10.486,03 € | 5.000,00 € | 5.486,03 € Januar 2019 | 7.972,86 € | 5.000,00 € | 2.972,86 € Februar 2019 | 4.728,57 € | 5.000,00 € | 271,43 €(Unterschreitung) März 2019 | 3.759,76 € | 5.000,00 € | 1.240,24 €(Unterschreitung) April 2019 | 5.206,04 € | 5000,00 € | 206,04 €

16

Unter Berücksichtigung des Einkommenseinsatzes ergebe sich dann folgende Übersicht:

17

Monat | Heimkosten | Barbetrag | ZahlungPflegekasse | AnzurechnendesEinkommen | UngedeckterBedarf | Vermögenseinsatz | Ergebnis Juni 2018 | 2.662,96 € | 112,32 € | 770,00 € | 596,03 € | 1.409,25 € | 1.813,88 € | 404,63 € (-) Juli 2018 | 2..662,96 € | 112,32 € | 770,00 € | 596,03 € | 1.409,25 € | 3.740,95 € | 2.331,70 € (-) August 2018 | 3668,04 € | 112,32 € | 1.775,00 € | 596,03 € | 1.409,33 € | 4.279,16 € | 2.869,83 € (-) September 2018 | 3.668,04 € | 112,32 € | 1.775,00 € | 596,03 € | 1.409,33 € | 4.468,73 € | 3.059,40 € (-) Oktober 2018 | 3.851,78 € | 112,32 € | 1.775,00 € | 596,03 € | 1.593,07 € | 2.775,65 € | 1.182,58 € (-) November 2018 | 3.851,78 € | 112,32 € | 1.775,00 € | 596,03 € | 1.593,07 € | 4.249,21 € | 2.656,14 € (-) Dezember 2018 | 3.851,78 € | 112,32 € | 1.775,00 € | 1.352,62 € | 836,48 € | 5.486,03 € | 4.649,55 € (-) Januar 2019 | 3.853,31 € | 114,48 € | 1.775,00 € | 900,90 € | 1.291,89 € | 2.972,86 € | 1.680,97 € (-) Februar 2019 | 3.853,31 € | 114,48 € | 1.775,00 € | 900,90 € | 1.291,89 € | - | 1.291,89 € (+) März 2019 | 3.853,31 € | 114,48 € | 1.775,00 € | 958,02 € | 1.234,77 € | - | 1.234,77 € (+) ab April 2019 | 3.853,31 € | 114,48 € | 1.775,00 € | 929,60 € | 1.263,19 € | 206,04 € | 1.057,17 € (+)

18

Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin bis einschließlich Januar 2019 keinen Hilfeanspruch habe. Für die Monate ab Februar 2019 ergebe sich ein Anspruch, welcher durch den Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019 bereits bewilligt worden sei.

V.

19

Am 8.5.2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben: Entgegen der Auffassung des Beklagten habe während des gesamten Zeitraumes seit Antragstellung Bedürftigkeit vorgelegen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie ebenso wie ihr verstorbener Ehemann jeweils über eine Trauerfall-Vorsorge-Versicherung verfügt habe. Zum einen habe der Beklagte den Rückkaufswert dieser Versicherungen unzutreffend bewertet. Zum anderen beruhe deren Wertsteigerung auf einer monatlichen Beitragszahlung, so dass es letztlich eine „doppelte Berücksichtigung“ darstelle, wenn das Sozialamt sowohl das Einkommen, aus dem die Beiträge finanziert worden seien, als auch die betreffende Wertsteigerung sozialhilfemindernd berücksichtige. Unabhängig hiervon müsse eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall ohnehin geschont werden. Dies ergebe sich aus § 90 Abs. 3 SGB XII und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Folglich müsse das Vermögen der Eheleute bis einschließlich November 2018 um monatlich 4.434,91 € (Trauerfall-Vorsorge des Ehemannes) und darüber hinaus um weitere 2.668,83 € (eigene Trauerfall-Vorsorge) vermindert werden. Auch die Berücksichtigung der Genossenschaftsanteile scheide aus, denn diese beruhten darauf, dass die Eheleute eine genossenschaftliche Wohnung bewohnt hätten. Deshalb seien die Genossenschaftsanteile erst nach der Wohnungskündigung (Februar 2019) verfügbar gewesen. Dies habe zur Konsequenz, dass sich das Vermögen um weitere 241,26 € und 34,43 € (Summe: 275,69 €) vermindere. Im Übrigen wolle sie auch der Annahme widersprechen, dass Einkommen, welches im laufenden Kalendermonat nicht verbraucht worden sei, im Folgemonat als Vermögen angesehen werden müsse. Auch dies komme einer doppelten Berücksichtigung der monatlichen Renten (Altersrente und Hinterbliebenenrente) gleich, da diese jeweils nachschüssig gezahlt würden. Diese Praxis des beklagten Sozialamts lasse in rechtswidriger Weise die tatsächliche Leistungsfähigkeit außer Acht. Deshalb sei es geboten, in Bezug auf die laufenden Renten „eine normativ modifizierte Zuflusstheorie zur Anwendung gelangen zu lassen“. Im Anschluss an den rechtlichen Hinweis vom 16.8.2019 teilt die Klägerin mit (Schriftsatz vom 22.8.2019), dass sich das Klagebegehren auch über den 31.1.2019 hinaus erstrecke. Einzig in den Monaten Februar und März 2019 sei die Berechnung des Beklagten zutreffend, weshalb insoweit „keine Beschwer“ mehr bestehe. Ab April 2019 gehe das Sozialamt aber erneut von einem übersteigenden Vermögen aus, so dass sich ab diesem Zeitpunkt dieselben Rechtsfragen wie für den Zeitraum bis zum 31.1.2019 stellten.

20

Somit beantragt die Klägerin, welche mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist (Schriftsatz vom 1.10.2019), unter besonderer Berücksichtigung ihrer Ausführungen vom 22.8.2019 sinngemäß gefasst,

21

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2018 und unter Abänderung des Teilabhilfebescheides vom 17.4.2019 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2019 zu verurteilen,

22

a) ihr schon ab Antragstellung (26.6.2018) bis einschließlich Januar 2019 und

23

b) ab April 2019 höhere Leistungen zur stationären Pflege in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

24

Der Beklagte ist ebenfalls mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (Schriftsatz vom 10.10.2019) und beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Er nimmt auf seine Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden mit dem zugehörigen Widerspruchsbescheid Bezug und betont nochmals den Grundsatz, dass Einkommen, welches im Kalendermonat des Zuflusses nicht verbraucht worden sei, im Folgemonat Vermögen darstelle. Hierin liege keine „Doppelberücksichtigung“; vielmehr handele es sich dabei „lediglich um die konsequente Anwendung des Nachranggrundsatzes ... bzw. um eine Ausprägung der Zufluss-theorie“.

27

Das Gericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 17.9.2019 für die Durchführung des Klage-verfahrens unter anwaltlicher Beiordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

29

Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch die Urteil ohne mündliche Verhandlung abzuschließen.

II.

30

Der Streitgegenstand der Klage erstreckt sich in materieller Hinsicht auf den Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur stationären Pflege (siebtes Kapitel des SGB XII) für die Zeit ab Antragstellung (26.6.2018) bis einschließlich Januar 2019 und für die Zeit von April 2019 bis einschließlich Februar 2020. In formeller Hinsicht knüpft der Streitgegenstand an den Versagungsbescheid vom 15.11.2018, welcher durch den Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019 modifiziert worden ist (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.4.2019) an (§ 95 SGG). Nachdem die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 22.8.2019 mitgeteilt hat, dass aus ihrer Sicht für die Monate Februar und März 2019 keine Beschwer (vgl. hierzu § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG) mehr bestehe, werden diese beiden Monate vom Streitgegenstand der Klage nicht mehr erfasst. Deshalb legt das Gericht im Rahmen von § 106 Abs. 1 SGG seiner Entscheidung wie oben formuliert eine modifizierte Fassung des Klageantrags zugrunde.

III.

31

Die Klage ist zulässig: Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 SGG), für die das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) durchgeführt worden ist. Der diesbezügliche Widerspruchsbescheid (18.4.2019) erstreckt sich nach § 86 SGG auch auf den Teilabhilfebescheid vom Vortag. Mit der Klageerhebung vom 8.5.2019 wahrt die Klägerin die einmonatige Klagefrist.

IV.

32

Entgegen der Auffassung der Klägerin hält das Gericht den Ausgangsbescheid vom 15.11.2018 ebenso wie den Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019 für formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die Begründung der angeführten Bescheide dem Begründungserfordernis aus § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch SGB X (SGB X). Es mag zwar sein, dass die entsprechenden Ausführungen relativ knapp bzw. vor allem in Bezug auf die Höhe des Bedarfs lückenhaft sind. Dies ist jedoch unschädlich, da sich die entsprechenden Informationen (spätestens) aus der ausführlichen Darstellung der Berechnungsgrundlagen in dem Widerspruchsbescheid vom 18.4.2019 ergeben. Denn Begründung Mängel können im Rahmen dies Widerspruchsverfahrens geheilt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Im Übrigen muss beachtet werden, dass das Begründungserfordernis ohnehin nur formellen Charakter hat, so dass es auf dieser Ebene keine Rolle spielt, ob die angeführten Gründe auch materiell zutreffend sind.

V.

(1.)

33

Das beklagte Sozialamt betont zu Recht den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe. Dieser ergibt sich aus § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach die Sozialhilfe voraussetzt, dass der Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Insoweit kann auch auf § 19 Abs. 3 SGB XII verwiesen werden, wonach (unter anderem) Hilfe zur Pflege nur geleistet wird, wenn und soweit der pflegebedürftigen Person sowie dem nicht dauernd getrenntlebenden Ehepartner nicht zugemutet werden kann, die zur Sicherstellung der Pflege notwendigen Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen aufzubringen. Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt ergeben sich hieraus im Hinblick auf das Klagevorbringen folgende Konsequenzen:

(2.)

34

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Einkommen, das in einem Kalendermonat zugeflossen und in diesem Monat nicht (vollständig) verbraucht worden ist, im Folgemonat dem Vermögen zuordnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Einkommenszufluss erst am Schluss des Vormonats erfolgt ist. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile vom 24.05.2016 - S 9 SO 1997/15 und vom 25.07.2017 – S 9 SO 3874/16 sowie vom 7.11.2017 - S 9 SO 699/17 und Urteile vom 6.3.2018 – S 9 SO 1189/17 und S 9 SO 3942/17) und zitiert hieraus wie folgt:

35

Nach gründlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die jeweils am letzten Bankarbeitstag eines jeden Monats ausgezahlte Rente scheinbar „doppelt“ berücksichtigt, nämlich einerseits als Einkommen im Zuflussmonat, andererseits im Hinblick auf den nicht verbrauchten Rentenbetrag als Vermögen im Folgemonat. Dieses vordergründig unbillig erscheinende Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen:

36

Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen hat im Bereich der Sozialhilfe eine große praktische Bedeutung. Denn je nachdem, ob von Einkommen oder von Vermögen auszugehen ist, kommen unterschiedliche Anrechnungsvorschriften zur Anwendung. Früher ist insoweit zur Abgrenzung des Einkommens von dem Vermögen die sogenannte „Identitätstheorie“ herangezogen worden. Hiernach wurde der Begriff des Einkommens an dem Bedarf orientiert, der mit seiner Hilfe gedeckt werden sollte. So zählte beispielsweise bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (heute 3. Kapitel des SGB XII) nur das zum Einkommen, was auch zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt war („Zweckidentität“). Hinzukommen musste ferner, dass die betreffende Zahlung auch für den Zeitraum, für den die Hilfe beansprucht wurde, bestimmt war („Zeitraumidentität“). Diese Rechtsauffassung erwies sich jedoch weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Gesetzeszweck (strenge Nachrangigkeit der Sozialhilfe) als vereinbar, so dass hieran seit dem Monat Februar 1999 (Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Sozialhilfeangelegenheiten durch das Bundesverwaltungsgericht) nicht mehr festgehalten wird. Seither ist die sogenannte „Zuflusstheorie“ maßgeblich. Hiernach wird als Einkommen alles betrachtet, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, während Vermögen dasjenige ist, was er zu Beginn der Bedarfszeit bereits hat (zur historischen Entwicklung der dargestellten Rechtsprechung ausführlich Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, Loseblatt, § 82 SGB XII Rdnr. 52 ff.).

37

Die Bedarfszeit entspricht in diesem Zusammenhang dem jeweiligen Kalendermonat (Hauck/ Noftz, a.a.O., § 82 SGB XII Rdnr. 57 mit umfangreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Sozialgerichte sowie Mergler/Zink, SGB II/SGB XII, Loseblatt, § 82 Rdnrn 34 und 37 sowie juris-PK zu § 82 SGB XII Rdnr. 32); denn die Sozialhilfe dient lediglich dazu, den jeweils aktuellen Bedarf zu decken, so dass eine Hilfegewährung zwingend die kurzfristige Überprüfung der Hilfevoraussetzungen in regelmäßigen Abständen erfordert.

38

Hierin (Kalendermonat als Bedarfszeit) liegt eine dem Erfordernis einer Massenverwaltung entsprechende Typisierung. Eine solche ist verfassungsrechtlich zur gleichmäßigen Behandlung aller Hilfefälle aufgrund des Allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) geboten. Verfassungsrechtlich erforderlich ist dabei aber, dass sich die gewählten Abgrenzungsmerkmale am Regelfall (nicht aber an atypischen Merkmalen) orientieren, dass sich hieraus ergebende Härten im Einzelfall ein gewisses Maß nicht übersteigen und dass die Vorteile, die sich für die Verwaltung aus der Typisierung ergeben in einem angemessenen Verhältnis zu etwaigen Nachteilen für die betroffenen Bürger stehen (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15.2.2016 – 1 BvL 8/12).

39

Die Berechnung nach Kalendermonaten ist im Wirtschaftsleben häufig anzutreffen und trägt dem praktischen Erfordernis nach allgemein üblichen, klaren und nachvollziehbaren Zäsuren Rechnung. Deshalb ist es durchaus begründet und naheliegend, auch die sozialhilferechtliche Bedarfszeit auf den Kalendermonat zu erstrecken und die Einkommens- und Vermögensanrechnung hieran zu orientieren. Hierauf beruht die derzeitige Praxis und Rechtsprechung, die jeweils am letzten Bankarbeitstag wertgestellte Rentenzahlung (zunächst) als sozialhilferechtlich relevantes Einkommen in diesem Kalendermonat anzusehen (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Denn auch Zahlungen, die erst am Schluss der Bedarfszeit bzw. Kalendermonats zufließen, sind im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 82 SGB XII für den gesamten Kalendermonat einzusetzen. Dem Umstand, dass dieser Geldbetrag der hilfebedürftigen Person tatsächlich erst am Ende des Kalendermonats zur Verfügung steht und es somit bis dahin an „bereiten Mitteln“ zur Bedarfsdeckung fehlt, ist gegebenenfalls durch die Gewährung eines Überbrückungsdarlehens oder durch eine „erweiterte Hilfe“ nach § 19 Abs. 5 SGB XII Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bspw. Mergler/Zink, a.a.O., § 82 Rdnr. 40).

40

Darüber hinaus ist anerkannt, dass Einkommen, das in der abgelaufenen Bedarfszeit bzw. im vorangegangenen Kalendermonat nicht vollständig aufgebraucht worden ist, insoweit im folgenden Kalendermonat dem Vermögen zuwächst (Mergler/Zink, a.a.O., § 82 Rdnr. 34 und 37 sowie Adolph, SGB II / SGB XII, Loseblatt, § 82 SGB XII, Rdnr. 27 und juris PK zu § 90 SGB XII Rdnr. 19). Denn nur so wird der eingangs dargestellten strengen gesetzlichen Nachrangigkeit der Sozialhilfe Rechnung getragen. Zudem ergibt sich aus der Abkehr der früheren „Identitätstheorie“ und der aktuellen „Zuflusstheorie“, dass die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen alleine danach zu erfolgen hat, ob eine bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit während der Bedarfszeit (Kalendermonat) besteht. Vor diesem Hintergrund bedarf eine von der Zuflusstheorie abweichende Zuordnung des Einkommens bzw. Vermögens zu einem anderen Zeitraum einer klaren normativen Grundlage. Eine solche fehlt im Hinblick auf die Rentenzahlungen an die Klägerin. Denn hierbei handelt es sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 DVO zu § 82 SGB XII um der Höhe nach gleichmäßige, monatlich wiederkehrende Zahlungen, die Monat für Monat anzurechnen sind.

41

Deshalb stellt die Berücksichtigung der (Renten-) Zahlungen im Wertstellungsmonat (Bedarfszeit) als Einkommen und die erneute Berücksichtigung des nicht verbrauchten (Renten-) Rests im Folgemonat (neue Bedarfszeit) als Vermögen nur scheinbar eine doppelte Verwertung desselben wirtschaftlichen Werts dar. Denn hiermit wird wie bereits ausgeführt letztlich nur der für die Sozialhilfe in besonders strenger Weise vorgesehene Nachranggrundsatz umgesetzt.

42

Im Übrigen haben es die hilfebedürftigen Personen durchaus in der Hand, etwaige Unbilligkeiten, die sich aus diesem Vorgehen ergeben können, durch naheliegende und vernünftige Gestaltungen zu vermeiden. Letztlich reicht es nämlich aus, dafür Sorge zu tragen, dass sich am Schluss des jeweiligen Kalendermonats durch die (Renten-) Zahlung unter Einbeziehung der sonst vorhandenen Werte kein Vermögensstand ergibt, der die Grenze des Schonvermögens (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b DVO zu § 90 Abs. 2 SGB XII) überschreitet. Denn wenn der gesamte Vermögensstand am Schluss des Vormonats nicht mehr als 2.600,00 € beträgt, scheidet eine Berücksichtigung der (nicht verbrauchten) Rentenzahlung im Vermögen des Folgemonats aus. Darüber hinaus kommt es auch in Betracht, durch eine geeignete Vereinbarung mit dem Heimträger bzw. mit dem Rentenversicherungsträger sicherzustellen, dass die Rente (teilweise) unmittelbar an den Heimträger gezahlt wird, um die Pflegekosten in Höhe der Eigenbeteiligung anteilig zu decken.

43

Nicht zuletzt ist es auch möglich, durch einen Dauerauftrag oder eine Einzugsermächtigung dafür Sorge zu tragen, dass der vom Hilfebezieher geschuldete Eigenanteil gegenüber dem Heimträger noch aus der während der Bedarfszeit zugeflossenen Rente im ablaufenden Kalendermonat befriedigt wird. Somit kann eine Überschreitung der Vermögensschongrenze ohne Weiteres vermieden werden.

44

Diese Rechtsausführungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt „eins zu eins“ zu übertragen.

(3.)

45

Wenn sich die Klägerin weiterhin dagegen wendet, dass der Beklagte die Trauerfall-Vorsorge bei der ...-Versicherung als Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII berücksichtigt hat, folgt das Gericht dem nicht. Insbesondere scheidet insoweit ein Vermögensschutz nach § 90 Abs. 3 SGB XII aus: Zwar darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, wenn und soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Literatur (vgl. hierzu beispielsweise Grube/Warendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 90 Rdnr. 77) ist zwar anerkannt, dass Bestattungskosten Vorsorgeverträge, durch welche die Kosten der Bestattung und der Grabpflege abgesichert werden, unter den Vermögensschutz nach § 90 Abs. 3 SGB XII fallen können. Denn das Interesse, für eine menschenwürdige Bestattung Vorsorge zu treffen, ist auch dann anzuerkennen, wenn die betreffende Person zur Sicherung ihres Lebensbedarfs auf Sozialhilfe angewiesen ist. Vorliegend ergibt eine Auswertung der Versicherungsverträge, welche die Klägerin und ihr bereits verstorbener Ehemann mit der ... abgeschlossen haben, jedoch, dass die betreffenden Versicherungen, was schon in ihrer Bezeichnung zum Ausdruck kommt („Trauerfall-Direkt-Schutz mit Zuwachs-Garantie“), nicht nur das „Bestattungs- und Grabpflegerisiko“ abdecken, sondern einen darüberhinausgehenden weiteren Zweck verfolgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie eine Gewinn-Beteiligungen und feste Garantiewerte vorsehen und dass eine jederzeitige Kündigung der Verträge mit vertraglich vereinbarten Rückkaufwerten vorgesehen ist. Die garantierten beitragsfreien Versicherungssummen gehen zudem mit zunehmender Länge der Vertragslaufzeit bei weitem über den Bedarf, welcher für eine angemessene, einfache Bestattung erforderlich ist, hinaus. Vor diesem Hintergrund können die betreffenden Verträge nicht als reine „Bestattungskosten-Vorsorge“ qualifiziert werden. Vielmehr haben sie einen „Mischcharakter“ und schließen (letztlich zu Gunsten des überlebenden Ehepartners bzw. der Erben) Merkmale einer Risikolebensversicherung mit ein. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes stellt es nach Auffassung des Gerichts keine besondere Härte dar, wenn die Klägerin die betreffenden Verträge (durch Rückkauf) verwerten muss, bevor die Sozialhilfe einsetzen kann. Denn der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe schließt es aus, Vermögenswerte zu schonen, die letztlich (auch) dem Vermögensaufbau dienen.

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Auch als „Lebensversicherung“ können die betreffenden Verträge nicht geschont werden (Grube/Warendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 90 Rdrn. 75). Denn schon eine überschlägige Berechnung zeigt, dass das Verhältnis zwischen Beitragssumme und garantierten Rückkaufswert äußerst ungünstig ist und sich mit zunehmender Vertragsdauer weiter verschlechtert. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Härtefall dar, wenn die Klägerin die betreffenden Verträge schon jetzt auflösen muss, obwohl der Erlös weit hinter den hierfür aufgewendeten Beiträgen zurückbleibt.

(4.)

47

Bezüglich der Genossenschaftsanteile, welche in der Summe nur einen Betrag von 275,69 € ausmachen, ergibt sich im Anschluss an die dem Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019 zu Grunde liegende Übersicht, dass sich auch bei Abzug dieses Werts eine der Sozialhilfe entgegenstehende Vermögensüberschreitung ergeben würde. Denn das in der letzten Spalte der zweiten Tabelle dargestellte „Ergebnis“ ist bis einschließlich Januar 2019 durchweg deutlich höher als der Wert der Genossenschaftsanteile. Vor diesem Hintergrund kann für die erste Periode des Streitgegenstandes (bis einschließlich Januar 2019 offenbleiben, ob es sich bei den Genossenschaftsanteilen um zu verwertendes Vermögen gehandelt hat. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin verneint würde, würde sich nämlich gleichwohl kein Sozialhilfeanspruch ergeben. Für die zweite Periode des Streitgegenstandes (ab April 2019) stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Genossenschaftsanteile offenkundig nicht mehr, da mit der Auflösung der Mietwohnung (Februar 2019) eine Verwertung offenkundig möglich gewesen und wohl auch erfolgt ist.

(5.)

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Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Denn das beklagte Sozialamt hat die Vorschriften zur Einkommensanrechnung bzw. zum Vermögenseinsatz zutreffend angewendet.

49

In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Steigerung der Rückkaufwert der angeführten Versicherungen bei der ... (teilweise) auch darauf beruht, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann die Beitragsmittel nach Eintritt des Pflegebedarfs aus eigenem Einkommen aufgebracht haben. Dies stellt keine „Doppelberücksichtigung“ dar, sondern ist vielmehr Ausdruck der strengen Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Der Klägerin bzw. ihrem Ehemann wäre es zudem schon deutlich früher möglich und zumutbar gewesen, die betreffenden Verträge aufzulösen oder beitragsfrei zu stellen. Es würde der Zielsetzung der Sozialhilfe zuwiderlaufen, wenn die Beiträge, die nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit bzw. nach Beanspruchung der Sozialhilfe weiter aufgebracht worden sind, von der Einkommensanrechnung ausgeklammert würden. Denn dies würde – wie oben bereits angedeutet – letztlich dazu beitragen, aus Steuer- bzw. Fürsorgemittel mittelbar einen Vermögensaufbau mitzufinanzieren.

50

Unerheblich ist auch, dass seinerzeit beim Einrichtungsträger offenkundig nicht unerhebliche Schulden aufgelaufen sind. Denn der sozialhilferechtliche Vermögensbegriff umfasst nur die Summe des Aktivvermögens und schließt eine Saldierung mit auf der Gegenseite vorhandenen Schulden aus (vgl. hierzu bspw. nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.9.2019 – L7 SO 4349/16).

V.

51

Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Prozessergebnis Rechnung. Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Widerspruch teilweise erfolgreich gewesen ist (Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019) wird durch die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2019 angemessen berücksichtigt.