Voraussetzungen der Bewilligung eines Entlastungsbetrags für in häuslicher Pflege Pflegebedürftige im Wege des einstweiligen Rechtschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren Zahlung des Entlastungsbetrags nach §45b SGB XI für zurückliegende und künftige Monate. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab: Für vergangene Monate fehlt ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse, für die Zukunft fehlt ein Anordnungsgrund. Der Kläger musste im Eilverfahren den Einsatz von Vermögen darlegen; zudem erfüllte die eingesetzte Betreuungsperson nicht die landesrechtlichen Qualifikationsanforderungen.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur Zahlung des Entlastungsbetrags nach §45b SGB XI als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes erforderlich.
Einstweiliger Rechtsschutz erstreckt sich auf gegenwärtige Notlagen; Leistungen für die Vergangenheit sind im Regelfall nicht über eine einstweilige Anordnung zu gewähren.
Bezieht der Antragsteller seinen Lebensunterhalt aus Grundsicherung/Sozialhilfe, ist im Eilverfahren grundsätzlich der Einsatz von Vermögen, auch insoweit nach §90 Abs.2 SGB XII geschontes, zumutbar; das Unterlassen entsprechender Nachweise kann den Anordnungsgrund entfallen lassen.
Ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI setzt außerhalb zeitlich begrenzter epidemiebedingter Sonderregelungen voraus, dass die Pflegeperson/Angebote zur Unterstützung im Alltag die nach Landesrecht vorgeschriebenen Qualifikationsanforderungen erfüllen.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 4. Senat, 9. November 2020, L 4 P 3250/20 ER-B, Beschluss
Orientierungssatz
1. Zur Gewährung von einstweiligem Rechtschutz ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.(Rn.2)
2. Macht der in häuslicher Pflege Pflegebedürftige als Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Zahlung eines Entlastungsbetrags nach § 45b SGB 11 geltend und bestreitet er seinen Lebensunterhalt von Grundsicherung oder Sozialhilfe, so ist er verpflichtet, auch vorhandenes Vermögen, soweit dieses nach § 90 Abs. 2 SGB 12 geschont wird, einzusetzen. Damit fehlt es an dem zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz erforderlichen Anordnungsgrund.(Rn.9)
3. Im Übrigen wird der Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 S. 3 SGB 11 gezahlt, wenn die pflegebedürftige Person Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nimmt.(Rn.11)
Tenor
1. Der Eilantrag vom 1.9.2020 wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt aufgrund der entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund, als auch ein Anordnungsanspruch bestehen (vgl. allgemein zur einstweiligen Anordnung Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rdnrn. 23 ff.).
Daher muss das Gericht vor Erlass einer einstweiligen Anordnung feststellen, dass das streitgegenständliche materielle Recht (= Anordnungsanspruch) gegeben ist und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, insoweit den Ausgang eines regulären Verwaltungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahrens abzuwarten (= Anordnungsgrund).
Entgegen dem für das Klageverfahren geltenden „Vollbeweis“ verringert sich das Beweismaß jedoch im Eilverfahren („Glaubhaftmachung“). Demnach kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn das Vorliegen der Tatsachen, die für den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch maßgeblich sind, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zur Glaubhaftmachung: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 128 Rdnr. 3d).
In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass zwischen dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund eine Wechselwirkung besteht: Je mehr demnach bei der im Rahmen eines Eilverfahrens gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage dafürspricht, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt, desto geringer sind die Anforderungen, die für die Feststellung des Anordnungsgrundes gelten. Umgekehrt gilt aber auch, dass bei besonders außergewöhnlicher die Anforderungen, die für die Feststellung des Anordnungsanspruches gelten, abnehmen. Schließlich muss weiter berücksichtigt werden, dass die einstweilige Anordnung lediglich eine vorläufige Regelung bezweckt, so dass eine Entscheidung, die faktisch zu einer nicht mehr oder nur äußerst schwer rückgängig zu machenden Vorwegnahme der Hauptsache führt, in der Regel ausscheidet bzw. nur unter strengen Voraussetzungen ergehen kann.
Zudem zielt die einstweilige Anordnung lediglich auf die Behebung einer gegenwärtigen Notlage ab, so dass eine Regelung für die Vergangenheit (also für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht) ausscheidet.
II.
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend aus.
Da sich der Antragsteller erst am 1.9.2020 an das Sozialgericht gewandt hat, besteht kein Anlass, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zahlung eines Entlastungsbetrages für die Monate April bis August 2020 zu entscheiden. Denn insoweit liegt kein gegenwärtiges (streitiges) Rechtsverhältnis mehr vor. Zudem hat der Antragsteller eine besondere Dringlichkeit, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, ihm auch Leistungen für die Vergangenheit zuzusprechen, nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller Leistungen auch für die Zeit ab September 2020 (und die Folgemonate) begehrt, gilt folgendes:
Alleine aus dem Umstand, dass der Antragsteller von Grundsicherung bzw. Sozialhilfe in Höhe von 424,00 € monatlich lebt, begründet einen Anordnungsgrund nicht. Denn im Rahmen eines Eilverfahrens kann und muss dem Antragsteller auch zugemutet werden, sein Vermögen, auch soweit es im Rahmen der Sozialhilfe nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschont wird, einzusetzen. Angaben bzw. Nachweise hierzu fehlen jedoch völlig.
Vor diesem Hintergrund bedarf es in Bezug auf den Monat September 2020 keiner vertiefenden Erörterung, ob der Antragsteller auf Basis von § 150 Abs. 5b SGB XI (in der Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020 (BGBl. I, Seiten 1018 ff.) unter erleichterten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI hat. Denn insoweit besteht wie im vorstehenden Absatz dargelegt kein Anordnungsgrund. Zudem steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesem Zusammenhang entgegen, dass derzeit nicht sicher beurteilt werden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 150 Abs. 5b SGB XI überhaupt gegeben sind (vor allem: Bestehen eines coronabedingten Versorgungsengpasses).
Für die Zeit ab Oktober 2020 greift § 150 Abs. 5b SGB XI nicht (mehr) ein. Vor diesem Hintergrund beurteilt sich der Anordnungsanspruch für diesen Zeitraum alleine aus § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI. Hiernach wird der Entlastungsbetrag gezahlt, wenn die pflegebedürftige Person „Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zu Unterstützung im Alltag“ (§ 45a SGB XI) in Anspruch nimmt. Aus der Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote zu Unterstützung im Alltag ... vom 17.1.2017 (UstA-VO – Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg vom 8.2.2017) ergibt sich, dass ehrenamtlich Engagierte bzw. aus der Bürgerschaft tätige Personen für „Leistungen zur Unterstützung im Alltag“ nur eingesetzt werden dürfen, wenn diese an einem „Pflegekurs“ teilgenommen haben. Die Mindestanforderungen, die sich hierfür ergeben, sind in § 10 Abs. 6 UstA-VO niedergelegt.
Diese Voraussetzungen erfüllt Frau … (geboren am …) auch in Kenntnis der Beurteilung des Kreiskrankenhauses … (27.1.1999) nicht. Denn die „Grundqualifizierung Sozialpflege“ hat lediglich 38 Wochenstunden umfasst, zudem liegt diese Qualifizierung schon über 20 Jahre zurück. Der Einwand des Antragstellers, hierauf könne es nicht ankommen, da sich die Hilfe im Wesentlichen auf Haushaltstätigkeiten beschränke und mit der Pflege „nichts zu tun“ habe, ändert daran nichts. Denn aus § 45b Abs. 1 Satz 2 SGB XI ergibt sich eindeutig, dass die Zahlung des Entlastungsbetrages daran gebunden ist, dass ein Mindestmaß an Qualitätssicherung gewährleistet ist.
Vor diesem Hintergrund scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt aus.
III.
Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Verfahrensausgang Rechnung.