Ausschluss eines Anspruchs des an Demenz erkrankten Versicherten auf Durchführung eines stationären Heilverfahrens wegen fehlender günstiger Reha-Prognose und nicht vorhandenen Reha-Potentials
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte von ihrer Krankenkasse die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme wegen Alzheimer-Demenz. Streitig war, ob trotz ablehnender MDK-Einschätzung ein Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB V besteht und ob eine Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Das SG wies die Klage ab, weil Leistungen der stationären medizinischen Rehabilitation nach § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V von der Genehmigungsfiktion ausgeschlossen seien. Materiell fehle es an einem ausreichenden Reha-Potential und einer günstigen Reha-Prognose; zudem seien wohnortnahe Maßnahmen und Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig zur Entlastung des Angehörigen.
Ausgang: Klage auf erneute Entscheidung über stationäre Reha wegen fehlenden Reha-Potentials und negativer Prognose abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB V setzt voraus, dass Leistungen der Krankenbehandlung sowie ambulante Rehabilitationsleistungen zur Erreichung der Reha-Ziele nicht ausreichen (Stufenverhältnis).
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind nur geschuldet, wenn eine günstige Reha-Prognose besteht und der Versicherte ein ausreichendes Reha-Potential zur sinnvollen Mitwirkung an den Reha-Anwendungen aufweist.
Ein ausreichendes Reha-Potential erfordert, dass der Versicherte persönlich und medizinisch in der Lage ist, an den Reha-Maßnahmen teilzunehmen, und dass das zu rehabilitierende Krankheitsbild noch in einem relevanten Umfang beeinflussbar ist.
Bei fortgeschrittener Demenz mit aufgehobenem Orientierungsvermögen kann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ausscheiden, wenn eine sinnvolle Teilnahme in der fremden Umgebung nicht zu erwarten ist.
Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V greift für Leistungen der (stationären) medizinischen Rehabilitation nicht ein (§ 13 Abs. 3a S. 9 SGB V).
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 17. Juli 2018, L 11 KR 1154/18, Urteil
Orientierungssatz
1. Nur dann, wenn weder ambulante oder stationäre Leistungen zur Krankenbehandlung noch Leistungen zur ambulanten Rehabilitation ausreichend sind, hat der Versicherte nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB 5 Anspruch auf Durchführung eines stationären Heilverfahrens.(Rn.27)
2. Hinzu kommen muss eine günstige Reha-Prognose. Ein ausreichendes Reha-Potential muss noch vorhanden sein.(Rn.28) (Rn.29)
3. Bei bestehender Demenz vom Alzheimertyp ist keine medizinische Therapie verfügbar, welche diese Krankheit günstig beeinflussen kann.(Rn.32)
4. Ist die Orientierung des Versicherten bereits im häuslichen Umfeld aufgehoben, so kann sich dieser in einer für ihn fremden Reha-Klinik erst recht nicht zurechtfinden.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V um einen Anspruch auf Durchführung eines stationären Heilverfahrens.
II.
Die am … 1941 geborene – somit heute (noch) 77jährige – Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Am 19.01.2016 verordnete die neurologisch-psychiatrische Facharztpraxis Dres. … und Kollegen (Mannheim) der Klägerin eine stationäre Vorsorgeleistung und vermerkte hierbei „Stabilisierung und Training von Fähigkeiten bei Demenz mit Begleitperson“. Darüber hinaus stellte die genannte Praxis am 10.03.2016 wegen der Diagnose „Demenz“ (F.001 bzw. G30.1) auch eine Verordnung für die Durchführung einer stationären Reha-Maßnahme aus.
In seinem Attest vom 22.03.2016 bestätigt Prof. … (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), dass die Klägerin von ihm wegen einer leichten bis mittelschweren Demenz vom Alzheimer-Typ behandelt werde. Eine stationäre Behandlung im Alzheimer-Therapiezentrum (Bad-Aibling) erscheine sehr sinnvoll um den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen.
Am 31.03.2016 äußerte der MDK (Dr. …, Fachärztin für Radiologie, Allgemeinmedizin und Sozialmedizin) in einer „Direktberatung“, es bestehe keine ausreichende Rehafähigkeit, die Rehaprognose sei negativ.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Reha-Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 04.04.2016 ab und empfahl der Klägerin, die weitere Therapiegestaltung mit ihrem behandelnden Arzt zu besprechen.
III.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 03.05.2016 Widerspruch und rügte, die „Direktberatung“ vom 31.03.2016 erfülle nicht einmal „ansatzweise die Anforderungen, die an eine gutachterliche Stellungnahme“ zu stellen seien. Eine Untersuchung der Klägerin habe nicht stattgefunden, es sei nicht erkennbar, ob überhaupt und wenn ja welche medizinischen Unterlagen ausgewertet worden seien. Unabhängig hiervon habe die Beklagte die Bearbeitungsfristen aus § 13 Abs. 3a SGB V nicht eingehalten, so dass der Antrag als genehmigt gelte.
Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 01.02.2017): Aufgrund der Einschätzung des MDK, wonach keine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit bzw. lediglich eine negative Rehabilitationsprognose gegeben sei, bestehe keine Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen.
IV.
Am 28.02.2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben: Im Hinblick auf ihre Demenzerkrankung sei die vom MDK im Rahmen der „Direktberatung“ abgegebene Äußerung vollkommen unzureichend. Erschwerend komme hinzu, dass die betreffende MDK-Ärztin lediglich Fachärztin für Radiologie und Allgemeinmedizin sei. Vor diesem Hintergrund müsse es bei der Einschätzung, die Prof. … am 22.03.2016 formuliert habe, bleiben. Hiernach sei die Durchführung einer stationären Rehabilitation durchaus notwendig, um den Krankheitsverlauf günstig beeinflussen zu können. Auf die Klageerwiderung repliziert die Klägerin, die Ausführungen der Beklagten seien weiterhin spekulativ bzw. nicht ausreichend begründet. Zum Schluss (19.02.2018) beruft sich die Klägerin auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion und tritt der Absicht des Gerichts, einen Gerichtsbescheid zu erteilen, entgegen. Denn der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt.
Die Klägerin beantragt somit sinngemäß gefasst,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2017 verurteilen, über den Antrag auf Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zunächst auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides und führt nach Abschluss der gerichtlichen Beweisaufnahme aus, der MDK habe die vom Gericht angeforderten Zeugenauskünfte ausgewertet (MDK-Gutachten vom 10.08.2017): Hiernach sei festzustellen, dass die Klägerin bislang ohne Einschaltung eines Pflegedienstes alleine von ihrem Ehemann gepflegt werde. Zwar sei durchaus nachvollziehbar, dass „von Seiten des Angehörigen ein hoher Leidensdruck“ vorliege. Auf der anderen Seite sei aber „davon auszugehen“, dass die Klägerin selbst nicht mehr über eine ausreichende „Lernfähigkeit“ verfüge, so dass die Rehabilitationsziele, nämlich eine „geistige und körperliche Aktivierung, Hilfe zur Selbsthilfe ... vermutlich nicht erreicht werden“ könnten. Daher sei die Rehabilitationsprognose „also negativ“. Es müsse damit gerechnet werden, dass sich der Zustand der Klägerin in einer ihr nicht vertrauten Umgebung „möglicherweise sogar verschlechtern“ könne, bis hin zu „Verhaltensauffälligkeiten ... im Rahmen einer Überforderungssymptomatik“. Hierfür spreche, dass die Klägerin bereits „in häuslicher Umgebung desorientiert und nachts unruhig“ sei. Zudem hätten sich, wie den Unterlagen entnommen werden könne, „Einfügungsprobleme auch am bekannten Urlaubsort“ ergeben. Im Übrigen seien sinnvolle Therapien bzw. Aktivitäten auch am Wohnort möglich, beispielsweise regelmäßige Bewegung im Rahmen von Spaziergängen oder Ergotherapie (ggf. Hausbesuche des Therapeuten). Aus rechtlicher Sicht müsse beachtet werden, dass eine Reha-Maßnahme „mit Schwerpunkt Schulung der Angehörigen“ in Zusammenhang mit einer Demenzerkrankung bislang nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung rechne. Denn die Anspruchsvoraussetzungen bezögen sich ausschließlich auf den Versicherten bzw. Betroffenen selbst.
Mit Schreiben vom 22.06.2017 berichtet der Facharzt für Innere Medizin Dr. … (Mannheim) als sachverständiger Zeuge über die laufende hausärztliche Behandlung der Klägerin: Die Klägerin bzw. ihr Ehemann hätten die Durchführung einer speziellen Rehamaßnahme für Demenzkranke und deren pflegende Angehörige, wie sie beispielsweise in der „…“ (…) angeboten werde, beantragt. Eine solche Maßnahme ziele darauf an, den „Krankheitsprogress“ zu verlangsamen und das Verständnis der pflegenden Angehörigen für die Erkrankung zu verbessern. Ziel einer solchen Maßnahme sei es, die Fortsetzung der häuslichen Pflege solange wie möglich aufrechtzuerhalten. Bei Ablehnung eines solchen Heilverfahrens sei eine „psychovegetative Erschöpfung des Pflegenden“ zu befürchten. In deren Folge könne unter Umständen sogar eine Heimunterbringung drohen.
Darüber hinaus liegt dem Gericht der Bericht des Zentralinstituts für seelische Gesundheit (ZI) Mannheim vom 27.06.2017 vor. In der Zusammenfassung wird bestätigt, dass bei einer fortgeschrittenen, klinisch schweren Demenz (Alzheimererkrankung) ein Aufenthalt in einer spezialisierten Kurklinik wie beispielsweise … gemeinsam mit dem Ehepartner indiziert sei. Denn dort werde ein speziell auf Patienten mit demenziellen Erkrankungen zugeschnittenes multimodales Therapieprogramm angeboten, wovon schon viele Patienten des ZI in der Vergangenheit maßgeblich profitiert hätten.
Schließlich berichtet die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ... (Mitglied der oben bereits angesprochenen neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis) am 12.7.2017 als sachverständige Zeugin über die Behandlung der Klägerin seit April 2014 (zuletzt November 2016): Aufgrund er bei der Klägerin bestehenden Alzheimer-Erkrankung mit Verdacht auf Morbus-Parkinson und des hierauf beruhenden hyperkinetischen Syndroms mit Gangstörung, Gangunsicherheit und erheblicher Sturzneigung sei eine stationäre Rehabilitation in einer neurologischen Fachklinik zu empfehlen, um die Hyperkinese, den Rigor und die posturale Instabilität sowie die Sturzneigung zu reduzieren. Die Demenzerkrankung werde schon seit 2004
mit dem Medikament Aricept, welches die Klägerin gut vertrage, behandelt. Die medikamentöse Behandlung der Parkinson-Erkrankung müsste gegebenenfalls noch ergänzt werden. Entgegen der Einschätzung des MDK liege ihres Erachtens durchaus eine ausreichende Rehafähigkeit vor, wobei sie allerdings nicht beurteilen könnte, ob bezüglich des Demenzleidens mittlerweile eine Verschlechterung eingetreten sei. Wenn das befürwortete Heilverfahren nicht durchgeführt werde, drohe eine zunehmende Einschränkung der Mobilität und der Eigenständigkeit.
Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage am 23.01.2018 mit den Beteiligten persönlich erörtert und den Ehemann der Klägerin angehört. Die Klägerin hat den im Rahmen dieses Termins protokollierten widerruflichen Vergleich, der im Wesentlichen eine Beratung über die am Wohnort in Frage kommenden ambulanten Leistungen zur Unterstützung von an Demenz leidenden Versicherten und ihren Angehörigen beinhaltet hat, mit Schriftsatz vom 19.02.2018 widerrufen.
Das Gericht hat die Beteiligten anlässlich der Erörterung vom 23.01.2018 unter Fristsetzung bis zum 28.02.2018 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Wie die späteren Ausführungen (Abschnitt III.2.b.) zeigen werden, ist der Sachverhalt entgegen der Einschätzung der Klägerin hinreichend aufgeklärt. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bestehen nicht, so dass das Gericht nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Klageverfahren durch die Erteilung eines Gerichtsbescheides abzuschließen. Unerheblich ist, dass die Klägerin mit einer solchen Vorgehensweise nicht einverstanden ist. Denn § 105 SGG setzt für die Erteilung eines Gerichtsbescheides lediglich die – hier erfolgte – Anhörung der Beteiligten voraus. Ihre Zustimmung ist nicht notwendig. Da die Klägerin bzw. ihr Ehemann bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 23.01.2018 Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt ausführlich persönlich darzulegen und sich bei einer erneuten Terminierung wegen einer Vielzahl anderweitiger, zur Terminierung anstehender Verfahren zwangsläufig eine Wartezeit von mehreren Monaten ergeben würde, hält es das Gericht zum zügigen Abschluss des Verfahrens für geboten, einen Gerichtsbescheid zu erteilen, zumal auch der Klägerin daran gelegen sein sollte, dass die Frage, ob sie Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation beanspruchen kann, möglichst schnell geklärt wird.
II.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (in der Form einer Bescheidungsklage) zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und § 131 Abs. 3 SGG). Das notwendige Vorverfahren ist durchgeführt worden (§ 78 SGG). Mit der am 28.02.2017 erhobenen Klage wahrt die Klägerin nach der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2017 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG).
III.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin kann Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation nicht beanspruchen, so dass sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wird.
(1.)
In formeller Hinsicht ist der Bescheid vom 04.04.2016 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 01.02.2017 nicht zu beanstanden. Denn § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V schließt die hier streitigen Leistungen zur (stationären) medizinischen Rehabilitation ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der auf dem Patientenrechtegesetz vom 26.02.2013 beruhenden Vorschriften zur Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. 3a Sätze 1 bis 7 SGB V) aus. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang zum Schluss (19.02.2018) darauf verweist, dass § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) auch für Leistungen der (stationären) Rehabilitation eine vergleichbare Regelung zur Genehmigungsfiktion beinhalte, muss beachtet werden, dass die zitierte Vorschrift im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 erst am 01.01.2018 in Kraft getreten ist. Sie kann daher für das hier zur gerichtlichen Überprüfung anstehende, im Monat April 2016 abgeschlossene Verwaltungsverfahren keine Bedeutung haben.
(2.)
In materieller Hinsicht ist folgendes zu beachten:
(a.)
Versicherte haben im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung – sofern Leistungen der (ambulanten) Krankenbehandlung nicht ausreichen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB V) – Anspruch auf Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation, soweit diese notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Wenn Leistungen der ambulanten medizinischen Rehabilitation nicht ausreichend sind, werden die notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in stationärer Form erbracht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Somit besteht im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verwirklichung der dargestellten Zielsetzung ein Stufenverhältnis: Nur dann, wenn weder ambulante oder stationäre Leistungen zur (akuten) Krankenbehandlung, noch Leistungen zur ambulanten Rehabilitation ausreichend sind, kommt die Durchführung eines stationären Heilverfahrens in Betracht.
Hinzu kommen muss eine günstige Reha-Prognose. Dies versteht sich im Grunde genommen von selbst, denn mit dem Begriff der „Notwendigkeit“ bringt der Gesetzgeber hinreichend zum Ausdruck, dass Reha-Leistungen nur beansprucht werden können, wenn diese geeignet sind, die gesetzlich vorgegebenen Reha-Ziele zu erreichen. Im Übrigen folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) in allgemeiner Form ohnehin, dass die Versicherungsleistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und zudem das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Leistungen, die die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden daher aus.
In Bezug auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist somit grundlegend, dass der Versicherte das notwendige Reha-Potential mitbringt. Dies bedeutet, dass der Versicherte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in persönlicher und medizinischer Hinsicht in der Lage sein muss, an den zur Rehabilitation erforderlichen Anwendungen sinnvoll teilzunehmen, den hiermit verbundenen Anforderungen gerecht zu werden und fähig sein muss, hierbei in ausreichender Weise mitzuwirken. Darüber hinaus ist erforderlich, dass das zu rehabilitierende Krankheitsbild noch beeinflussbar ist, damit günstige Auswirkungen, sei es in Bezug auf die Krankheitsfolgen, sei es in Bezug auf eine Behinderung oder auf die Pflegebedürftigkeit noch möglich sind.
(b.)
Nach Auffassung des Gerichts fehlt hier ein ausreichendes Reha-Potential. Dasselbe gilt auch für eine günstige Reha-Prognose:
Dabei stützt sich das Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) zuvörderst auf die Angaben, die der Ehemann der Klägerin im Rahmen der gerichtlichen Erörterung vom 23.01.2018 gemacht hat: Hiernach steht fest, dass die Diagnose eines „Morbus-Parkinson“ noch immer nicht gesichert werden konnte. Daher steht die Demenz der Klägerin (Alzheimer-Typ) im Vordergrund. Dieses Krankheitsbild führt dazu, dass die Klägerin schon bei der Nahrungsaufnahme, also beim Essen und Trinken, einer vollumfänglichen Unterstützung bedarf. Darüber hinaus ist das Orientierungsvermögen der Klägerin vollständig aufgehoben, denn sie findet sich schon in der eigenen Wohnung nicht mehr zurecht und verläuft sich beispielsweise auf dem Weg zur Toilette oder ins Badezimmer. Zudem ist der Tag-Nacht-Rhythmus „vollkommen durcheinander“. Schließlich besteht auch beim Anziehen ein großer Hilfe- und Unterstützungsbedarf. Hinzu kommen offenkundig noch gravierende kognitive Einbußen.
Aus einer Vielzahl anderweitiger Klageverfahren und aus persönlichen Erfahrungen ist dem Vorsitzenden bekannt, dass gerade bei einer Demenz vom Alzheimertyp derzeit leider keine medizinische Therapie oder Behandlungsverfahren verfügbar sind, die diese Krankheit – kausal – günstig beeinflussen und die hierauf beruhenden Verhaltensschwierigkeiten positiv beeinflussen können. Im Gegenteil: Das Krankheitsbild entzieht sich leider gerade im - wie hier - fortgeschrittenen Stadium einer günstigen Beeinflussbarkeit. Vielfach bleibt gerade bei Wahrnehmungsstörungen, Unruhe oder Ängsten zur Entlastung der Angehörigen und zur Vermeidung von Gefahren nur eine psychopharmakologische Behandlung, ohne dass hierfür ein stationäres Heilverfahren notwendig wäre.
Die soeben dargestellten Einschränkungen der Klägerin sind nach Auffassung des Gerichts so gravierend, dass die sinnvolle Durchführung eines stationären Reha-Verfahrens nicht mehr in Betracht kommen kann: Denn wie soll sich die Klägerin, wenn ihre Orientierung schon im häuslichen Umfeld aufgehoben ist, in einer für sie fremden Reha-Klinik zurecht finden? Zwar wäre in diesem Zusammenhang an eine Mitaufnahme des Ehemanns zu denken (vgl. § 11 Abs. 3 SGB V). Hierdurch könnten gegebenenfalls die Orientierungsschwierigkeiten der Klägerin ausgeglichen werden. Es muss aber leider davon ausgegangen werden, dass die kognitiven Fähigkeiten der Klägerin auch bei Anwesenheit ihres Ehemanns nicht mehr ausreichen, um an einem Reha-Programm sinnvoll mitarbeiten zu können. Denn eine hinreichende Selbstständigkeit und Introspektionsfähigkeit ist nicht (mehr) ersichtlich. Wenn der Ehemann der Klägerin am 23.01.2018 gleichwohl erklärt hat, er erwarte, dass durch ein stationäres Reha-Verfahren eine Verbesserung der kognitiven Fähigkeiten erreicht werden könne, ist diese Hoffnung menschlich verständlich, entbehrt aber leider letztlich einer belastbaren medizinischen Grundlage. Der weitere Wunsch, dass hierdurch eine Verbesserung der Beweglichkeit bewirkt werden könne, ist ebenfalls nicht geeignet, die Durchführung eines stationären Reha-Verfahrens zu rechtfertigen. Denn dieser Effekt kann sicherlich auch durch Maßnahmen am Wohnort, entweder im privaten Bereich durch Spaziergänge etc., oder aber durch die Inanspruchnahme von Heilmittelanwendungen wie Ergotherapie oder Physiotherapie, erreicht werden. Wenn der Ehemann hierzu einwendet, wegen der vielen Hausarbeit komme er dazu nicht, erfüllt dies die Tatbestandsvoraussetzungen für die Durchführung einer stationären Rehabilitation nicht. Denn diese knüpfen an ein medizinisches Krankheitsbild, nicht aber an eine häusliche Überlastung an.
Gegebenenfalls steht es der Klägerin bzw. ihrem Ehemann frei, eine Haushaltshilfe zu engagieren.
(c.)
Bei seiner Entscheidung verkennt das Gericht nicht, dass der Ehemann, der sich aufopferungsvoll um seine Ehefrau kümmert, durch die Erkrankung der Klägerin sehr stark belastet wird. Hieraus folgt ein Anspruch auf Durchführung einer stationären Reha-Leistung aber nicht. Denn die Anspruchsvoraussetzungen müssen in der Person der Klägerin erfüllt sein. Vor diesem Hintergrund ist es zwar - allerdings nur auf der auf der menschlichen Ebene - nachvollziehbar, dass Dr. … die Durchführung eines stationären Heilverfahrens befürwortet. Die in seinem Zeugnis vom 22.06.2017 angeführte drohende „psychovegetative Erschöpfung des Pflegenden“ begründet jedoch einen Rechtsanspruch der Klägerin auf die Durchführung eines stationären Heilverfahrens wie soeben ausgeführt gerade nicht. Ähnlich verhält es sich mit den Bericht des ZI vom 27.06.2017, denn dort wird der Umstand, dass das Therapieprogramm der Klinik in … besonders auf die Belange von Angehörigen von Patienten mit einem dementiellen Syndrom zugeschnitten ist, in den Vordergrund gerückt. Das Zeugnis der Fachärztin ... (12.07.2017) ist ebenfalls nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen, da dies auf dem Kenntnisstand der letzten Vorstellung der Klägerin in dieser Praxis (November 2016) beruht. Deshalb können hieraus keine Rückschlüsse auf die aktuellen Verhältnisse gezogen werden. Zudem ist bemerkenswert, dass die Klägerin die Behandlung in dieser Praxis abgebrochen hat, nachdem Frau … auf einem Vordruck für eine private Reiseversicherung vermerkt hatte, dass die Klägerin ihres Erachtens seinerzeit (2016) „nicht reisefähig“ war. Dass es seither zu einer wesentlichen, anhaltenden Verbesserung des Krankheitszustandes gekommen sein könnte, die die Annahme eines ausreichenden Reha-Potentials und einer günstigen Reha-Prognose erlauben würde, ist nicht ersichtlich. Wenn der Ehemann sinngemäß geltend macht, er benötige Unterstützung und verspreche sich von einem stationären Heilverfahren auch Tipps und Bewältigungsstrategien, um mit der schweren Erkrankung der Klägerin besser umgehen zu können, ist er darauf zu verweisen, dass diese Angebote durchaus auch im ambulanten Rahmen am Wohnort bzw. im Rahmen der Selbsthilfe zur Verfügung stehen. Zu denken wäre beispielsweise an die Anbindung an eine Selbsthilfegruppe oder aber – falls die auch von Dr. … angesprochene Be- bzw. Überlastung ein krankheitswertiges Ausmaß annehmen sollte – an die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe.
(d.)
Im Übrigen sieht das Recht der Gesetzlichen Pflegeversicherung durchaus auch „Unter-stützungs“- und „Entlastungsleistungen“ für pflegende Angehörige vor. In diesem Rahmen kämen zunächst die Teilnahme an Pflegekursen (§ 28 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch XI - SGB XI) sowie die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags (§ 28 Abs. 1 Nr. 13SGB XI) in Frage.
Denkbar wäre auch die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen zur ambulanten Pflege durch einen Pflegedienst (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), Leistungen zur Tages- und Nachtpflege (§ 28 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI), Maßnahmen der Kurzzeitpflege (§ 28 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI) oder Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI). All diese Leistungen bieten die Möglichkeit, die Betreuung bzw. Pflege der Klägerin (im häuslichen Umfeld) sicherzustellen und gleichzeitig eine Entlastung des Ehemanns zu bewirken.
IV.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Klage keinen Erfolg haben kann.
Dies berücksichtigt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung.