Sozialgerichtliches Verfahren: Kostenfreiheit für Streitverfahren um die Gewährung eines Beitragszuschusses des Arbeitsgebers zur Krankenversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 257 SGB V. Das SG Mannheim stellt fest, dass diese Streitigkeit nicht zu den kostenprivilegierten Verfahren des § 183 SGG gehört, weil der Kläger wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist und nicht in Eigenschaft als Versicherter klagt. Das Verfahren ist daher nach § 197a SGG gerichtskostenpflichtig; der Streitwert wird auf 3.510,88 € festgesetzt. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Verfahren als gerichtskostenpflichtig nach § 197a SGG eingeordnet; Streitwert endgültig auf 3.510,88 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Streit um den Arbeitgeber-Beitragszuschuss nach § 257 SGB V ist nicht ohne Weiteres kostenprivilegiert nach § 183 Satz 1 SGG; maßgeblich ist, ob die Partei in der Eigenschaft des Versicherten klagt.
Die Kostenprivilegierung des § 183 SGG setzt voraus, dass die Klägerpartei den Rechtsstreit als Versicherter führt; ein rein arbeitsrechtliches Vorgehen gegen den Arbeitgeber genügt nicht.
Bei Versicherungsfreiheit des Klägers (z. B. wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) findet § 183 SGG keine Anwendung, sodass das Verfahren gerichtskostenpflichtig ist.
Ist das Verfahren dem Kostenregime des § 197a SGG zuzuordnen, bestimmt das Gericht den Streitwert endgültig nach dem Klageanspruch; bei grundsätzlicher Bedeutung kann die Beschwerde zur Zulassung gebracht werden.
Orientierungssatz
Der Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber auf Gewährung eines Beitragszuschusses zur gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 257 SGB 5 gehört nicht zu den kostenprivilegierten Verfahren, so dass in diesen sozialgerichtlichen Streitverfahren Gerichtskosten anfallen (Entgegen LSG Darmstadt, Urteil vom 18. November 2010,L 1 KR 97/09).(Rn.1)
Tenor
Der Streitwert wird endgültig auf 3.510,88 € festgesetzt.
Gründe
Das Klageverfahren ist nach § 197a SGG gerichtskostenpflichtig. Denn weder der Kläger noch die Beklagte rechnen zu dem Personenkreis, der nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert ist.
Wenn das hessische Landessozialgericht (Urteil vom 18.11.2010 - L 1 KR 97/09) und die juristische Kommentarliteratur (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 183 Rdnr. 5b) bei der Klage eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitgeber auf Beitragszuschuss nach § 257 SGB V (und § 61 SGB XI) eine Kostenprivilegierung annehmen, folgt das Gericht dem vorliegend nicht.
Zwar rechnen die genannten Anspruchsgrundlagen in systematischer Hinsicht zum Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und damit zum öffentlichen Recht. Darüber hinaus ist aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass für den Streit um den Beitragszuschuss der Sozialrechtsweg eröffnet ist (vgl. die Nachweise bei juris-PK, § 257 SGB V Rdnr. 130). Dies allein begründet die Anwendung von § 183 Satz 1 SGG nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Denn der vorliegende Rechtsstreit ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Aufgrund des oben umrissenen Streitgegenstandes spielt es daher keine Rolle, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Umlagen nach dem EFZG ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis annimmt (Widerspruchsbescheid vom 8.3.2013). Selbst wenn man den Kläger in allgemeiner Hinsicht als „Versicherten“ qualifizieren würde, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben. Denn § 183 Satz 1 SGG fordert weiter, dass der Kläger den jeweiligen Rechtsstreit auch in der Eigenschaft des Versicherten führt. Dies ist hier zu verneinen. Denn trotz des sozialversicherungsrechtlichen Charakters der genannten Anspruchsgrundlagen handelt der Kläger mit seiner gegen den Arbeitgeber gerichteten Klage – außerhalb eines Versicherungsverhältnisses – lediglich als Arbeitnehmer. Auch eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Klägers, die eine Zuordnung zu dem Kostenregime des § 183 SGG rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Durch die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze erweist sich der Kläger gerade als überdurchschnittlich leistungsfähig.
Vor diesem Hintergrund ordnet das Gericht das vorliegende Klageverfahren in kostenrechtlicher Hinsicht der Bestimmung des § 197a SGG zu. Dies hat zur Konsequenz, dass nach nichtstreitiger Beendigung der Angelegenheit der Streitwert endgültig festzusetzen ist (§ 63 Abs. 2 GKG). Hierbei orientiert sich das Gericht an dem Wert der Klageforderung, die neben dem Beitragszuschuss (3.097,24 €) weitere 413,64 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) umfasst. Zusammen sind dies 3.510,88 €.
Aufgrund der dargestellten Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Literatur macht das Gericht trotz des Umstandes, dass es sich in der sozialgerichtlichen Praxis um eine seltene Problematik handelt, von der Möglichkeit Gebrauch, die Beschwerde (unabhängig vom Wert der Beschwer) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG).