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SG Mannheim 8. Kammer·S 8 SO 1598/15·10.08.2017

Anspruch auf Unkenntlichmachung vom Sozialleistungsträger unzulässig gespeicherter Sozialdaten

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte u.a. die Vernichtung/Unkenntlichmachung einer in den Akten befindlichen E-Mail sowie Auskunft über deren Weitergabe und die Aktivierung der Fehlerkorrektur von Faxgeräten des Sozialleistungsträgers. Das SG hielt die Klage zu Löschung/Auskunft für unzulässig, weil zuvor kein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführt worden war (§ 78 SGG), obwohl ein Löschungsanspruch nach § 84 Abs. 2 SGB X grundsätzlich bestehen kann. Die auf Aktivierung bzw. Anpassung der Fax-Fehlertoleranz gerichteten Anträge waren als Leistungsklage zwar statthaft, aber unbegründet, da hierfür keine Anspruchsgrundlage (auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I, fairem Verfahren oder rechtlichem Gehör) ersichtlich sei. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Löschung/Auskunft mangels Vorverfahrens unzulässig und auf Fax-Fehlerkorrektur unbegründet; insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Löschung bzw. Unkenntlichmachung unzulässig gespeicherter Sozialdaten nach § 84 Abs. 2 SGB X ist grundsätzlich im Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt zu bescheiden und setzt vor Klageerhebung die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 78 SGG voraus.

2

Eine isolierte Leistungsklage auf Löschung/Unkenntlichmachung von Sozialdaten ist unzulässig, wenn der Betroffene zuvor keinen entsprechenden Antrag beim Sozialleistungsträger gestellt hat und kein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde.

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§ 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I gewährleistet den freien Zugang zu den Räumen der Sozialleistungsträger, begründet jedoch keinen Anspruch auf Aktivierung oder technische Anpassung von Faxempfangsgeräten der Behörde.

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Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt im Fall einer unterstellten Ungleichbehandlung kein Anspruch darauf, wie eine Vergleichsgruppe behandelt zu werden, sondern nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung; technische Unterschiede können einen sachlichen Rechtfertigungsgrund darstellen.

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Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt kein Anspruch darauf, dass Behörden ihre technische Ausstattung an die individuellen technischen Möglichkeiten eines Beteiligten anpassen müssen, wenn alternative Übermittlungswege (z.B. Post) zur Verfügung stehen.

Relevante Normen
§ 84 Abs 2 S 1 SGB 10§ 17 Abs 1 Nr 4 SGB 1§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X§ 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I§ 88 SGG§ 123 SGG

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 7 SO 3805/17

nachgehend BSG, 23. Mai 2018, B 8 SO 2/18 BH, Beschluss

Orientierungssatz

1. Nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB 10 sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Der vom Informationseingriff Betroffene hat das Recht, vom Sozialversicherungsträger die Unkenntlichmachung der unzulässig gespeicherten Sozialdaten zu verlangen.(Rn.11)

2. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB 1 enthält lediglich den Anspruch auf freien Zugang zu den Räumen der Sozialleistungsträger. Ein Anspruch auf Aktivierung der Fehlerkorrektur der Empfangsgeräte des Leistungsträgers kann hieraus nicht abgeleitet werden. Er folgt auch nicht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens oder dem Recht auf Gehör.(Rn.17)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit zwischen den Beteiligten ist die Vernichtung von Inhalten der Verwaltungsakte des Beklagten und die Weitergabe der enthaltenen Informationen an Dritte sowie die Nutzung der Fehlerkorrektur der Faxgeräte des Beklagten.

2

Mit seiner am 02.06.2015 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage macht der Kläger geltend er habe unter anderem 2005-2007 etliche „PKH-f. Amtshaftungsklage-Verfahren, u.a. auch wegen Schädigung durch Richter“ geführt. Um sich die Sachentscheidung zu sparen, habe das Landgericht ein geographisch gerichtsnahen Psychiater, welcher vom Landgericht häufiger beauftragt werde, damit beauftragt ein Gutachten über seine Prozessfähigkeit zu erstellen. Das vom Landgericht bevorzugte Ergebnis sei für diesen leicht zu erkennen gewesen. In seinem Gefälligkeitsgutachten vom 03.03.2008 habe er Falschwiedergaben über den Ablauf des Explorationstermins am 04.12.2007 gemacht. Er habe seine Prozessfähigkeit, indem er eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis behauptet habe, und diese Behauptung wiederum auf seine Falschwiedergaben über den Ablauf des Explorationstermins gestützt habe, verneint. Darüber hinaus habe er etwas als Symptom ersten Ranges der Schizophrenie, das kein Symptom ersten Ranges der Schizophrenie sei, behauptet. Aufgrund der vom Kläger zum Oberlandesgericht gerichteten Beschwerden sei ein weiteres Gutachten erstellt worden. Mit Beschluss vom 01.02.2010 (12 W 57/08) habe das Oberlandesgericht, gestützt auf das weitere Gutachten, seine Prozessfähigkeit festgestellt und die erstinstanzliche Prozessentscheidung aufgehoben. Schon nachdem das Landgericht das gewünschte Gefälligkeitsgutachten erhalten hatte und seine Prozessentscheidung darauf gestützt habe, habe der Vizepräsident seinem Vormundschaftsgericht am 20.06.2008 einen Entmündigungsauftrag erteilt, damit er von vornherein keine wirksamen Anträge mehr stellen könne. Von der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts habe er das Vormundschaftsgericht mit Fax vom 22.02.2010 in Kenntnis gesetzt. Im Juli und August 2010 sei eine Richterin am Amtsgericht kurzzeitig stellvertretend für dieses Zwangsbetreuungsverfahren zuständig gewesen. Mit Schreiben vom 19.07.2010 habe ein Staatsanwalt unter dem Aktenzeichen 25 Js 110035/10 beim Vormundschaftsgericht angefragt, ob betreffend seiner Person Betreuungsverfahren anhängig seien oder waren und gegebenenfalls um Übersendung der Akten gebeten. Die Richterin am Amtsgericht habe dem Staatsanwalt hierauf mit E-Mail vom 26.07.2010 geantwortet und dabei lediglich auf das erste Gutachten Bezug genommen ohne das Zweitgutachten zu nennen. Eine Richterin am Landessozialgericht habe sich am 26.07.2010 telefonisch bei der Richterin am Amtsgericht über den Stand des Zwangsbetreuungsverfahrens erkundigt. Dabei sei von dem Verfahrenshergang berichtet und zugesagt worden, ein komplettes Doppel der Zwangsbetreuungsakte anzufertigen und zuzusenden. Die Richterin am Landessozialgericht habe die Zwangsbetreuungsakte sodann an den Beklagten und dessen Vertreter weitergeleitet. Er sei weder vom Vollstreckungsgericht, noch vom Landessozialgericht, über diese Vorgänge in Kenntnis gesetzt worden. Er habe also überhaupt kein rechtliches Gehör über die beabsichtigten Verletzungen seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und damit auch keine Interventions- oder Äußerungsmöglichkeit vor dessen Durchführung bekommen und habe davon nur zufällig während einer Akteneinsichtnahme in seine Zwangsbetreuungsakte erfahren. Mit Fax vom 07.08.2011 habe er den Vertreter des Beklagten aufgefordert, die vom 7. Senat des Landessozialgerichts unter dem Aktenzeichen L 7 SO 4202/07 erhaltene Kopie seiner Zwangsbetreuungsakte nicht zu beachten, keine Mehrfertigung anzufertigen und umgehend an den 7. Senat des Landessozialgerichts zurückzusenden und ihm die Rücksendung und Nichtbeachtung und Nichtkopie schriftlich zu bestätigen. Der Vertreter des Beklagten habe mit Schreiben vom 23.08.2011 geantwortet, dass er sich die Aktenseite 589 aus der Zwangsbetreuungsakte mit der E-Mail der Richterin am Amtsgericht vom 26.07.2010 an den Staatsanwalt kopiert und die Kopie der Zwangsbetreuungsakte an das Landessozialgericht zurückgegeben habe. Es habe ihn gewundert, dass der Vertreter des Beklagten trotz seiner Kenntnis von der Falschbehauptung das Anschreiben kopiert habe, habe es jedoch nicht mehr für so wichtig gehalten, da dieser ja aus seinem Schreiben Kenntnis von der Oberlandesgerichtsentscheidung gehabt hätte. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse mit verschiedenen ihn vertretenden Rechtsanwälten habe er davon ausgehen müssen, dass ihn irgendwelche Dokumente in seinen Unterlagen bei Rechtsanwälten so schlecht machen würden, so dass sie sein Betreten der Kanzlei nicht mehr wollten, obwohl sie ihn vorher noch selbst dazu aufgefordert hätten und ein bereits übernommenes Mandat ohne Angabe von Gründen zurückgeben würden. Schon mit Fax vom 18.12.2014 habe er den Vertreter des Beklagten aufgefordert, die Kopie der Aktenseite … aus seiner höchstpersönlichen Zwangsbetreuungsakte zu vernichten, ihm diese Vernichtung an Eides statt zu versichern, ihm bekannt zu geben, ob er weiteren Personen diese E-Mail oder Kopien davon oder deren Inhalt zugänglich gemacht hätte,-und falls ja, ihm die Anschriften bekannt zu geben, und ihm an Eides statt zu versichern, keiner weiteren Person den Inhalt dieser E-Mail per Kopie, schriftlich, mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben zu haben. Er habe ihm am 19.12.2014 mitgeteilt, dass das Fax unleserlich angekommen sei. Am 29.12 2014 habe er sein Schreiben erneut übertragen. Mit Schreiben vom 20.03.2015 habe der Vertreter des Beklagten mitgeteilt, dass seine Befürchtung, ein anderes Amt oder ein Gericht bekäme mit dieser E-Mail Falschinformationen, unbegründet sei, weil davon auszugehen sei, dass jeder, der sich zuständigkeitshalber mit dieser Akte beschäftige, den Inhalt des Schreibens vom 26.07.2010 nicht losgelöst von dem restlichen Akteninhalt zur Kenntnis nehmen und bewerte und daher ohne weiteres in der Lage sein werde zu erkennen, dass der darin wiedergegebene Inhalt mittlerweile überholt sei. Ihm entgegenkommend habe er auf dem benannten Schriftstück einen Hinweis auf die wenige Aktenseite weiter enthaltene Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 04.08.2011 (Aktenseite 1119) angebracht, woraus sich ohne weiteres ergebe, dass die Anordnung seiner Betreuung nicht erforderlich sei. Für weitergehende Maßnahme sehe man weder eine Rechtsgrundlage noch sonstigen Anlass. Diese Auffassung könne er nicht teilen. Jeder würde aus den zusammenhängenden Dokumenten lediglich schließen, dass eine paranoide Psychose vorläge, aber keine Betreuungsbedürftigkeit. Die Klage sei mit Ablauf des 18.06.2015 zulässig geworden. Gemäß § 88 SGG würde eine vor Sperrfristablauf erhobene Klage zulässig, wenn bis zum Ablauf der Sperrfrist der Bescheid nicht nachgeholt würde. Beides sei vorliegend der Fall. Bei einem Antrag auf Aktivierung der Fehlerkorrektur bestehe schon eine inzidente Auskunftspflicht, falls die Fehlerkorrektur - trotz den beschriebenen Fehlern, die aus den dargelegten Gründen auf eine Deaktivierung hindeuten -aktiviert sein sollte.

3

Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Fassung seines Rechtsschutzbegehrens (§ 123 SGG),

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den Beklagten zu verpflichten,

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1. den Ausdruck bzw. die Kopie der E-Mail von Richterin am Amtsgericht …-… an Staatsanwalt … vom 26.07.2010 aus allen Akten des Beklagten zu vernichten und ihm diese Vernichtung an Eides statt zu versichern,

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2. ihm mitzuteilen, wem der Beklagte den Ausdruck bzw. eine Kopie der unter Ziff. 1 genannten E-Mail oder ähnliche Dokumente zukommen ließ und ihm entsprechendes an Eides statt zu versichern sowie

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3. die Fehlerkorrektur seiner Faxgeräte zu aktivieren,

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4. hilfsweise die Fehlertoleranz der Faxgeräte um 10 % zu verringern.

9

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Nach § 84 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig sei. Der vom Informationseingriff Betroffene habe das Recht, vom Träger die Unkenntlichmachung seiner unzulässig gespeicherten Sozialdaten zu verlangen. Über diesen Anspruch auf Löschung von Sozialdaten sei zunächst im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Eine isolierte Leistungsklage auf Löschung sei unzulässig. Hinsichtlich des Faxgerätes fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wie bereits im Rahmen des Beschlusses zu S 2 SO 1599/15 ER ausgeführt worden sei, so dass auch hier die Klage unzulässig sei.

12

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.10.2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Das Gericht entscheidet nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

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2. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 unzulässig (hierzu unter a) und hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 zwar als Leistungsklage statthaft aber jedenfalls unbegründet (hierzu unter b).

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a. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 unzulässig, denn hierzu fehlt ein vorheriges Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG). Trotz des Hinweises des Beklagten in seinem Schreiben vom 18.08.2015, dass ein entsprechendes Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, hat der Kläger keinen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten gestellt und der Beklagte bis heute daher auch kein Verwaltungsverfahren eingeleitet.

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b.Die Klage ist darüber hinaus hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 zwar als Leistungsklage statthaft aber jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich der Begründung schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich dem Landessozialgericht Baden-Württemberg und dessen Entscheidung vom 18.10.2016 (L 13 AS 1586/16) an. Es ist keine Anspruchsgrundlage vorgetragen oder ersichtlich, die den Beklagten zu einer solchen Leistung verpflichtet. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus einer Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 GG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass selbst aus einer -unterstellten- Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG kein Anspruch abzuleiten ist, so behandelt zu werden, wie die Vergleichsgruppe, sondern nur auf Gleichbehandlung beider Gruppen. Zudem ist der sachliche, rechtfertigende Grund in der unterschiedlichen technischen Anforderung zu sehen, so dass eine -bewusste- Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Schließlich liegt auch keine behinderungsbedingte Benachteiligung des Klägers vor, sondern lediglich eine Frage der technischen Ausstattung. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I enthält lediglich Anforderungen zu einem räumlichen Zugang (vgl. Lilge zum Kommentar SGB I, 4. Auflage § 17 Rdnr. 47; Kasseler Kommentar § 17 SGB I Rdnr. 4), sodass hieraus ein Anspruch auf Aktivierung der Fehlerkorrektur der Faxempfangsgeräte des Beklagten nicht abzuleiten ist. Schließlich ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht mittelbar aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (BVerfG 38, 105) oder dem Grundsatz des Rechts auf Gehör (BSGE 44, 207). Der Kläger kann seine Schriftsätze auf dem normalen Postweg - gegebenenfalls als Einschreiben - zusenden oder ein anderes Faxgerät als das eigene verwenden, sodass weder das rechtliche Gehör verletzt ist noch ein unfaires Verfahren besteht. Ein Anspruch des Klägers darauf, dass die Behörden sich seinen technischen Möglichkeiten anpassen müssten, besteht nicht.

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Es kann somit dahinstehen, ob der Klage hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und die Klage somit schon unzulässig wäre.

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Nach alldem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.