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SG Mannheim 8. Kammer·S 8 SB 424/20·14.04.2021

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Herabsetzung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

SozialrechtSchwerbehindertenrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Herabsetzung des GdB von 80 auf 60; die spätere Einbeziehung der Merkzeichen „G“ und „B“ hielt das Gericht für unzulässig. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei der Anfechtung einer Herabsetzung nach § 48 SGB X ist die letzte Verwaltungsentscheidung (regelmäßig der Widerspruchsbescheid). Aus den eingeholten ärztlichen Auskünften ergab sich eine anhaltende Anfallsfreiheit und ein stabiler rheumatischer Verlauf, sodass ein Teil-GdB von 50 (Gehirn/Psyche) und 30 (Rheuma) anzusetzen war. Hieraus bildete das Gericht einen Gesamt-GdB von 60; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Herabsetzung des GdB auf 60 (und nachgeschobene Merkzeichen) blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Anfechtungsklage gegen die Herabsetzung des GdB nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 1 S. 4 SGB IX ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich.

2

Nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eintretende Gesundheitsverschlechterungen sind nicht Gegenstand der Anfechtungsklage gegen die Herabsetzung, sondern im Wege eines Neufeststellungsantrags geltend zu machen.

3

Eine wesentliche Änderung i. S. d. § 48 Abs. 1 SGB X liegt bei der GdB-Feststellung vor, wenn sich der maßgebliche Gesamt-GdB in einer für die Zehnergrad-Feststellung relevanten Weise verändert; der Vergleich ist anhand der für die bindende Vorfeststellung maßgeblichen Befunde mit den aktuellen Befunden vorzunehmen.

4

Bei der Bildung des Gesamt-GdB sind Teil-GdB-Werte nicht zu addieren; auszugehen ist von der höchsten Funktionsbeeinträchtigung und sodann ist zu prüfen, ob weitere Beeinträchtigungen das Gesamtausmaß in einem Zuschlagsumfang erhöhen.

5

Aus einem Teil-GdB von 50 für Beeinträchtigungen im Bereich Gehirn/Psyche und einem Teil-GdB von 30 für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ist regelmäßig ein Gesamt-GdB von 60 zu bilden, wenn die zusätzliche Beeinträchtigung lediglich gering ausgeprägt ist.

Relevante Normen
§ 2 Abs 2 SGB 9§ 152 Abs 1 S 4 SGB 9§ 48 Abs 1 S 1 SGB 10§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 1 S. 4 SGB IX§ SGB IX§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 8 SB 1463/21

Orientierungssatz

1. Bei einer Klage gegen die Herabsetzungsentscheidung des Versorgungsträgers im Schwerbehindertenrecht ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10 i. V. m. § 152 Abs. 1 S. 4 SGB 9 der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, damit regelmäßig der Erlass des Widerspruchsbescheides, maßgeblich. Erst später eingetretene Veränderungen sind im Wege des Neufeststellungsanspruchs geltend zu machen.(Rn.28)

2. Aus einem Teil-GdB von 50 für eine Schädigung von Gehirn und Psyche und einem solchen von 30 für eine rheumatische Erkrankung ist ein Gesamt-GdB von 60 zu bilden.(Rn.30)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) von 80 auf 60 und die Entziehung der Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung).

2

Bei dem am … geborenen Kläger hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (LRA) mit Bescheid vom 05.10.2017, gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. …, einen GdB von 80 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ jeweils seit dem 24.08.2017 unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt:

3

o Hirndurchblutungsstörungen, Anfallsleiden     Teil-GdB 70

4

o Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke    Teil-GdB 30.

5

Im Januar 2019 wurde eine Nachprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers eingeleitet. Nach Anhörung des Klägers änderte das LRA mit Bescheid vom 25.07.2019 den Bescheid vom 05.10.2017 und stellte – gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. … – aufgrund einer wesentlichen Änderung in Form einer Besserung des Gesundheitszustands einen GdB von 60 ab dem 27.07.2019 und dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen „G“ und „B“ ab dem 27.07.2019 nicht mehr vorlägen unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:

6

o Hirndurchblutungsstörungen, Anfallsleiden     Teil-GdB 50

7

o Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke    Teil-GdB 30.

8

Den hiergegen vom Kläger am 30.07.2019 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2020 zurück. Zugrunde lag dem eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. … .

9

Dagegen hat der Kläger am 20.02.2020 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid abzuweisen und „den bis dahin anerkannten Grad meiner Behinderung fortzusetzen“ im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe seine Leiden nicht ausreichend berücksichtigt.

10

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenauskünfte der Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. … und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. … .

11

Mit bei Gericht am 05.06.2020 eingegangenem Schreiben vom 03.06.2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass er weiterhin von einem festzustellenden GdB von 80 sowie den Merkzeichen „G“ und „B“ ausgehe.

12

Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 25.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2020 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Er erachtet den angefochtenen Bescheid für zutreffend.

17

Das Gericht hat die Beteiligten hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die teilweise zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Hierüber konnte das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

20

1. Nachdem die Klage am 20.02.2020 gegenüber dem Widerspruch ausdrücklich nur wegen des GdB erhoben wurde (so wie im Übrigen die „wegen Höhe des GdB“ erhobene und im Zusammenhang mit einer Unzulässigkeit wegen doppelter Rechtshängigkeit für erledigt erklärte Klage S 8 SB 581/20), ist die erst am 05.06.2020 bei Gericht eingegangene zusätzliche Geltendmachung der Merkzeichen „G“ und „B“ vorliegend als unzulässig anzusehen, da der vorliegend angefochtene Bescheid zu diesem Zeitpunkt insoweit bereits bestandskräftig war und insofern auch keine klägerischerseits zur Sprache gebrachte Klageänderung zulässig sein kann.

21

2. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich durch das Hinzutreten neuer Funktionsstörungen oder eine Verschlimmerung der anerkannten Funktionsstörungen der Gesundheitszustand des Behinderten verschlechtert oder er sich durch den Wegfall von Funktionsstörungen oder eine Besserung bereits anerkannter Funktionsstörungen gebessert hat. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich der für die letzte, bindend gewordene Feststellung maßgebend gewesenen Befunde und Krankheitsäußerungen mit den jetzt vorliegenden Befunden zu ermitteln. Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse, wenn sich hierdurch der GdB um mehr als 5 senkt oder erhöht, denn der GdB ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.

22

Für die Feststellung des GdB sind die Bewertungsmaßstäbe der Anlage zu § 2 der aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs. 16 Bundesversorgungsgesetz erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I Seite 2412) maßgebend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) ist der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben. Dadurch wird eine für den behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht. Die VG bezwecken darüber hinaus eine möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet und dienen so auch dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung.

23

Darüber hinaus ist maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der gegen die Herabsetzungsentscheidung gerichteten statthaften Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2020, L 4 SB 121/19; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2020, S 2 SB 2333/18).

24

3. Orientiert an diesen rechtlichen Gegebenheiten und Bewertungsmaßstäben ist hier seit dem Erlass des Bescheids vom 05.10.2017 zur Überzeugung der Kammer eine wesentliche zur Herabsetzung des GdB auf 60 führende Änderung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten.

25

a) Für die Beeinträchtigungen des Klägers im Bereich Gehirn einschließlich Psyche ist zur Überzeugung der Kammer ein höherer Teil-GdB als von 50 nicht zu begründen (vgl. auch Teil B Nr. 3 VG).

26

Nach Teil B Nr. 3.1.2 VG bedingen epileptische Anfälle je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung sehr selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten) einen GdB von 40, selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen) einen GdB von 50 bis 60 und mit mittlerer Häufigkeit (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen) einen GdB von 60 bis 80.

27

Nicht nur die sachverständigen Zeugen Dr. …, sondern auch Dr. … haben bei bestehender Epilepsie nach altem Hirninfarkt im linken Anteriorstromgebiet unzweifelhaft eine Anfallsfreiheit seit dem Frühjahr 2018 und damit von mehr als einem Jahr bestätigt. Dr. … teilen ferner mit, dass die Elektroencephalographien jeweils unauffällig waren. Im Weiteren sind bereits dem Arztbrief der Dr. … vom 13.03.2019 eine Anfallsfreiheit seit 04.04.2018 und auch dem Arztbrief des Universitätsklinikums … vom 29.04.2019 eine entsprechende Anfallsfreiheit seit April 2018 zu entnehmen. Dem Arztbrief des Universitätsklinikums …eim vom 19.02.2019 ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger wach, orientiert ohne Aphasie oder Dysarthrie und der Hirnnervenstatus unauffällig ist, keine höhergradigen Paresen oder Sensibilitätsstörungen zu objektivieren sind, Stand und Gang unauffällig sowie die Muskeleigenreflexe allseits auslösbar und unauffällig sind. Dass nach Auffassung des Klägers in Zukunft möglicherweise Anfälle auftreten können, kann dagegen im Übrigen eine Höherbewertung nicht begründen.

28

Darüber hinaus ist maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der gegen die Herabsetzungsentscheidung gerichteten statthaften Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also der vorliegend angefochtene Widerspruchsbescheid vom 12.02.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Veränderungen zu berücksichtigen. Erst später eingetretene Veränderungen, insbesondere später eingetretene Verschlimmerungen im Gesundheitszustand sind hingegen nicht streitgegenständlich. Sie sind im Wege eines Neufeststellungsantrags geltend zu machen, sodass es zumindest vorliegend auch nicht entscheidend auf die klägerischerseits hinsichtlich der Psyche angeführten Aufenthalte des Klägers im … ab dem 31.10.2019 mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome ankommt, zumal insoweit auch noch keine sechs Monate vergangen waren (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX) und dem Entlassbericht des … vom 02.12.2019 eine Remission bei Entlassung zu entnehmen ist sowie abgesehen hiervon der Auskunft des Dr. … überdies zu entnehmen ist, dass der Kläger in den Sprechstundenkontakten nie niedergestimmt oder antriebslos war oder von Lebensunlust berichtete.

29

Vor diesem Hintergrund kann, zumal der Auskunft des Dr. … unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme eine Stabilisierung der entzündlich-rheumatischen Erkrankung und ein ruhiger Verlauf zu entnehmen ist, hierfür unter Berücksichtigung von Teil B Nr. 18.2.1 VG bei nur geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) kein Teil-GdB von mehr als 30 begründet werden.

30

Den Gesamt-GdB bewertet das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den Versorgungsärzten mit nicht mehr als 60. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einzelne Teil-GdB-Werte zur Ermittlung des Gesamt-GdB nicht addiert werden dürfen und auch andere Rechenmethoden hierfür nicht geeignet sind. Vielmehr ist für die Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (vgl. zur Bewertung entsprechend den Funktionssystemen auch Teil A Nr. 2 e) VG). Von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen führen leichte Gesundheitsstörungen mit einem Teil-GdB von lediglich 10 nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3 VG und außerdem zur Berücksichtigung von seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen bei den physischen Leiden Teil A Nr. 2 i) sowie j) VG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann der Gesamt-GdB ausgehend vom Teil-GdB von 50 für den Bereich Gehirn einschließlich Psyche durch die ein anderes Funktionssystem betreffenden, jedoch lediglich gering ausgeprägten Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der entzündlich-rheumatischen Erkrankung mit einem Teil-GdB von 30 um 10 auf 60 angehoben werden.

31

Weitere Behinderungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen mit einem messbaren Einzel-GdB von wenigstens 10 liegen bei dem Kläger nicht vor.

32

Im Übrigen ist – selbst wenn von der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Merkzeichen „G“ und „B“ ausgegangen würde – nach der überzeugenden sachverständigen Zeugenauskunft der Dr. Deist/Ernst insbesondere gemäß deren Arztbrief vom 13.03.2019 das Gehvermögen nicht eingeschränkt sowie auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 1 SGB IX, Teil D Nr. 1 VG; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2018, L 8 SB 2315/16) und die Notwendigkeit regelmäßiger Begleitung mit der Berechtigung des Klägers zur Mitnahme einer Begleitperson (vgl. § 229 Abs. 2 SGB IX) nicht mehr zu begründen.

33

Aus eben diesen Gründen musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.

34

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.