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SG Mannheim 8. Kammer·S 8 SB 3371/18·24.09.2020

Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

SozialrechtSchwerbehindertenrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung eines GdB von mindestens 50 und damit die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Streitig war, ob die beim Beklagten festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen einen höheren Gesamt-GdB als 40 rechtfertigen. Das SG Mannheim hat die Klage abgewiesen und den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig bestätigt. Eine mittelgradige depressive Episode mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung sei mit Teil-GdB 40 zu bewerten; weitere Beeinträchtigungen mit Teil-GdB 10 erhöhten den Gesamt-GdB nicht.

Ausgang: Klage auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 (Schwerbehinderteneigenschaft) als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch setzt nach § 2 Abs. 2 SGB IX einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 voraus.

2

Für die GdB-Bewertung sind die Maßstäbe der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und die versorgungsmedizinischen Grundsätze heranzuziehen.

3

Bei psychischen Störungen ist der GdB anhand des Ausmaßes der Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und bei schwankendem Verlauf nach dem durchschnittlichen Beeinträchtigungsgrad zu bestimmen.

4

Teil-GdB-Werte sind zur Bildung des Gesamt-GdB nicht zu addieren; maßgeblich ist die führende Funktionsbeeinträchtigung und eine Prüfung, ob weitere Leiden die Gesamtauswirkung wesentlich erhöhen.

5

Mehrere leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von jeweils 10 führen regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB über den höchsten Einzel-GdB hinaus.

Relevante Normen
§ 2 Abs 2 SGB 9§ 152 Abs 1 SGB 9§ 2 Abs. 2 SGB 9§ Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)§ 105 Abs. 1 SGG§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

Vorinstanzen

nachgehend BSG, 23. Februar 2022, B 9 SB 74/21 B, Beschluss

nachgehend BSG, 23. Februar 2022, B 9 SB 74/21 B, Beschluss

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat, 22. Oktober 2021, L 12 SB 211/21, Urteil

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat, 22. Oktober 2021, L 12 SB 211/21, Urteil

Orientierungssatz

1. Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB 9 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt.(Rn.18)

2. Eine mittelgradige Depression mit somatoformer Schmerzstörung ist mit einem Teil-GdB von 40 zu bewerten.(Rn.24)

3- Weitere Funktionsbeeinträchtigungen, die jeweils mit einem Teil-GdB von 10 zu bewerten sind, bewirken keinen höheren Gesamtgrad der Behinderung.(Rn.26)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) streitig.

2

Die am … geborene Klägerin stellte am 24.07.2017 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (LRA) den Antrag, ihre Gesundheitsstörungen als Behinderung sowie deren Grad festzustellen. Das LRA stellte daraufhin mit Bescheid vom 27.12.2017, gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. Kling unter anderem unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts der Rehaklinik Kandertal vom 05.05.2017, einen GdB von 30 seit dem 24.07.2017 unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:

3

o Depression | Teil-GdB 30 o Ohrgeräusche (Tinnitus) | Teil-GdB 10 o Gebrauchseinschränkung beider Füße | Teil-GdB 10.

4

Dem hiergegen von der Klägerin am 26.01.2018 erhobenen Widerspruch half das LRA – gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. … – teilweise ab, indem es mit Teil-Abhilfebescheid vom 28.06.2018 einen GdB von 40 seit dem 24.07.2017 unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen feststellte:

5

o Depression, Funktionelle Organbeschwerden, Chronisches Schmerzsyndrom, Schwindel | Teil-GdB 40 o Ohrgeräusche (Tinnitus) | Teil-GdB 10 o Gebrauchseinschränkung beider Füße | Teil-GdB 10. o Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom | Teil-GdB 10.

6

Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2018 zurück. Zugrunde lag dem eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. Maier.

7

Dagegen hat die Klägerin am 13.11.2018 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben und begehrt die Feststellung eines GdB von zunächst 50 und sodann 60 im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe ihre Leiden nicht ausreichend berücksichtigt.

8

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenauskünfte des psychologischen Psychotherapeuten Dr. Dipl.-Psych. …, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie … des Facharztes für Innere Medizin Dr. …, des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. …, des Facharztes für Chirurgie Dr. … und der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. … .

9

Sodann hat im Auftrag des Gerichts von Amts wegen der Facharzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.12.2019 aufgrund einer Untersuchung am 10.12.2019 erstattet und seinem Gutachten unter anderem den Arztbrief des Universitätsklinikums Heidelberg vom 30.09.2019 beigelegt.

10

Die Klägerin beantragt – teilweise sachdienlich gefasst –,

11

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 27.12.2017 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 28.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2018 zu verpflichten, bei ihr einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und ihre Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festzustellen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er erachtet den angefochtenen Bescheid, zuletzt gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. …, für zutreffend.

15

Das Gericht hat die Beteiligten hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB als 40 ist nicht zu begründen. Hierüber konnte das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

18

1. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (vgl. auch § 69 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX; vgl. auch § 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung). Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu erwarten ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festgestellt (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX). Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist deren Gesamtauswirkung unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen für die Feststellung des GdB maßgebend (vgl. § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen einzelner Funktionsbeeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden, aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein können. Gleichgültig ist, auf welche Ursachen die Auswirkungen zurückzuführen sind (vgl. § 4 Abs. 1 SGB IX); entscheidend ist, dass sie Krankheitswert haben.

19

Für die Feststellung des GdB gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Maßstäbe entsprechend, sodass die Bewertungsmaßstäbe der Anlage zu § 2 der aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I Seite 2412) maßgebend sind (vgl. § 241 Abs. 5 SGB IX; vgl. auch § 159 Abs. 7
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung). In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) ist der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben. Dadurch wird eine für den behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht. Die VG bezwecken darüber hinaus eine möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet und dienen so auch dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung.

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2. Orientiert an diesen rechtlichen Gegebenheiten und Bewertungsmaßstäben ist hier die Feststellung eines höheren GdB als 40 nicht zu begründen.

21

a) Für die Beeinträchtigungen der Klägerin auf psychischem Fachgebiet ist ein höherer Teil-GdB als 40 nicht zu begründen (vgl. Teil B Nr. 3.7 VG).

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Die Klägerin leidet an einem depressiven Syndrom in Form einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Hiervon ist das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren gutachtlichen Feststellungen des Facharztes für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. …überzeugt. Die Klägerin hat eine berufliche Tätigkeit als Montagehelferin in Vollzeit in Früh- und Spätschicht inne und bezieht Krankengeld, ist in erster Ehe verheiratet, hat ein 26 Jahre altes Kind und bewohnt mit ihrer Familie ein Einfamilienhaus. Dabei ist die Ehe intakt, versteht sie sich gut mit ihrem Sohn und besteht ein gutes Verhältnis zu ihrer Ursprungsfamilie. Regelmäßig nimmt sie Psychopharmaka und auch ein Magenschutzmedikament ein. Im psychopathologischen Befund zeigt sich keine Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung. Die Klägerin ist geistig gut flexibel und sind kognitive oder mnestische Defizite relevanten Ausmaßes nicht zu erheben. In der Grundstimmung ist sie depressiv, wirkt insbesondere verbittert und enttäuscht. Ferner zeigt sich eine ausgeprägte Affektlabilität mit einer Weinerlichkeit und ist die affektive Resonanzfähigkeit zum negativen Pol hin verschoben. Zudem ergeben sich deutliche Hinweise auf Somatisierungstendenzen mit vorwiegender Projektion auf das muskulo-skelettale System. Für eine Persönlichkeitsstörung oder für eine sozialmedizinisch relevante Suchterkrankung ergibt sich jedoch kein Hinweis. Im Weiteren sind relevante neurophysiologische Auffälligkeiten sowie neurologisch signifikante krankhafte Befunde nicht festzustellen.

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Vor diesem Hintergrund sind unter Zugrundelegung von Teil B Nr. 3.7 VG, wonach leichtere psychovegetative oder psychische Störungen einen GdB von bis zu 20, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einen GdB von 30 bis 40 und schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 bedingen, die Gesundheitsstörungen bei der Klägerin zur Überzeugung der Kammer im oberen Bereich der stärker behindernden Störungen anzusiedeln. Auch wenn bei der Klägerin Einschränkungen der Teilhabe am alltäglichen Leben in der Gesellschaft bestehen und psychische Anpassungsschwierigkeiten in Form von Kontaktschwäche und Vitalitätseinbuße vorliegen, sind jedoch insbesondere schwere Störungen wie beispielsweise eine schwere Zwangskrankheit mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die zu einem höheren Teil-GdB führen könnten, nicht zu objektivieren. Im Weiteren ist hinsichtlich Schwankungen im Schweregrad der psychischen Leiden bezüglich der Beurteilung des GdB Teil A Nr. 2 f) VG heranzuziehen. Danach setzt der GdB eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus (vgl. auch § 2 Abs. 1 SGB IX). Wenn danach bei einem Leiden der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustands geprägt ist, können zeitweilige Verschlechterungen – aufgrund der anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung – nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB-Beurteilung von dem „durchschnittlichen“ Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der GdB nicht allein nach der Schwere einer Episode zu bemessen, sondern ein die Schwankungen berücksichtigender Mittelwert zu bilden, zumal vorliegend vor allem eine reaktive Komponente des seelischen Befindens bedingt durch die Arbeitsplatzproblematik bzw. der aktuellen sozialen Situation mit von der Klägerin beschriebenem Mobbing besteht. Außerdem führt die somatoforme Schmerzstörung neben dem depressiven Syndrom nicht zu einer Erhöhung, da beide Beeinträchtigungen Schnittmengen aufweisen und die somatoforme Schmerzstörung nicht zu weitergehenden Teilhabebeeinträchtigungen führt.

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Im Weiteren sind auch den Auskünften der behandelnden Ärzte keine zu einem höheren Teil-GdB für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum führenden überzeugenden Befunde zu entnehmen, wobei auch der behandelnde Psychotherapeut Dr. Dipl.-Psych. … insbesondere die von Herrn … und Dr. … neben der somatoformen Störung ohne entsprechende Befunde postulierte Diagnose einer Fibromyalgie nicht gestellt hat, diese unter gutachtlichen Bedingungen durch Dr. … nachvollziehbar nicht zu objektivieren ist und auch dem Entlassungsbericht der Rehaklinik Kandertal vom 05.05.2017 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 14.03.2017 bis 25.04.2017 wie dem Arztbrief des Universitätsklinikums Heidelberg vom 30.09.2019 nicht zu entnehmen ist, zumal Letzterem auf psychischem Fachgebiet im Einklang mit dem vorliegenden Ergebnis ebenfalls lediglich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und depressiven Episode mittel zu entnehmen ist und abgesehen davon, dass eine Fibromyalgie nach Teil B Nr. 18.4 VG jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen ist und wie oben gezeigt diese eben keinen Teil-GdB von mehr als 40 bedingen.

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b) Des Weiteren ist zur Überzeugung der Kammer für den Bereich der Wirbelsäule (vgl. auch Teil B Nr. 18.9 VG), der unteren Extremitäten (vgl. auch Teil B Nr. 18.14 VG) sowie der Ohren mangels überzeugender Anhaltspunkte für eine entsprechende funktionsrelevante Beeinträchtigung im Einklang mit der Bewertung auch klägerischerseits jeweils kein Teil-GdB von mehr als 10 zu begründen. Nach den vom Sachverständigen Dr. … erhobenen überzeugenden Befunden sind alle Gelenke der oberen und unteren Extremitäten aktiv beweglich, beträgt der Fingerkuppen-Bodenabstand etwa 20 cm, ist das Gangbild physiologisch mit ausreichender Mitbewegung der oberen Extremitäten, werden die Fußsohlen regelrecht abgerollt und ergibt sich für eine neurogene Gangstörung kein Anhalt. Darüber hinaus ist der Auskunft der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. … wie den gutachtlichen Feststellungen des Dr. … keine Hörminderung und kein Tinnitus mit zumindest erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen zu entnehmen (vgl. Teil B Nr. 5.2 und 5.3 VG).

26

c) Den Gesamt-GdB bewertet das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den Versorgungsärzten und Dr. …mit nicht mehr als 40. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einzelne Teil-GdB-Werte zur Ermittlung des Gesamt-GdB nicht addiert werden dürfen und auch andere Rechenmethoden hierfür nicht geeignet sind. Vielmehr ist für die Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ausgehend vom höchsten Teil-GdB von 40 führen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen leichte Gesundheitsstörungen mit einem Teil-GdB von lediglich 10 wie vorliegend nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (vgl. Teil A Nr. 3 VG), sodass auch der Gesamt-GdB mit 40 zu bewerten ist.

27

Weitere Behinderungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen mit einem messbaren Einzel-GdB von wenigstens 10 sind bei der Klägerin nicht zu objektivieren.

28

Aus eben diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.