Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung abgewiesen (keine quantitative Minderung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI. Streitpunkt war, ob sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft weniger als sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Das SG Mannheim wies die Klage ab, weil übereinstimmende gutachterliche Befunde ein tägliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden feststellen und lediglich qualitative Einschränkungen vorliegen. Die Übergangsregelung des §240 SGB VI greift nicht.
Ausgang: Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung setzt voraus, dass die versicherte Person krankheits- oder behinderungsbedingt auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich zu arbeiten (§43 SGB VI).
Bloße qualitative Leistungseinschränkungen begründen keinen Rentenanspruch, wenn das arbeitstägliche Leistungsvermögen weiterhin mindestens sechs Stunden beträgt; für die Rentenrelevanz ist die quantitative Minderung maßgeblich.
Überzeugende, übereinstimmende medizinische Gutachten sind für die richterliche Beweiswürdigung maßgeblich und können zur Abweisung eines Rentenbegehrens führen, wenn sie eine rentenrelevante quantitative Minderung verneinen.
Die Übergangsregelung des §240 SGB VI ist nur anwendbar für die dort genannten Jahrgänge; Personen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, können sich nicht hierauf berufen.
Das Gericht kann gemäß §105 Abs.1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2022, L 13 R 3303/20
nachgehend BSG, 17. Mai 2022, B 5 R 21/22 B, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am … geborene Klägerin stellte am 18.12.2017 bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin holte die Beklagte das medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie … vom 22.06.2018 aufgrund einer Untersuchung am 15.06.2018 ein. Dieser stellte ein arbeitstägliches Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen von mindestens sechs Stunden fest. Im Anschluss daran lehnte die Beklagte nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme der … den Antrag mit Bescheid vom 10.09.2018 ab.
Dagegen erhob die Klägerin am 10.10.2018 Widerspruch. Daraufhin holte die Beklagte die medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie … vom 22.07.2019 aufgrund einer Untersuchung am 17.07.2019 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie … vom 22.08.2019 aufgrund einer Untersuchung am 22.08.2019 ein. Auch diese stellten ein arbeitstägliches Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen von mindestens sechs Stunden fest. Sodann wies die Beklagte den Widerspruch nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des … mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2019 zurück. Es liege keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vor. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sein. Auch finde die Übergangsregelung des § 240 SGB VI keine Anwendung, da die Klägerin nach dem 01.01.1961 geboren sei und daher nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre.
Mit ihrer dagegen am 23.12.2019 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt im Wesentlichen zur Begründung vor, die Beklagte habe ihre Leiden nicht ausreichend berücksichtigt. Sie hat unter anderem einen Karteieintrag des … vom 03.07.2020 sowie einen Befundbericht des Facharztes für Anästhesiologie … vom 08.07.2020 vorgelegt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenauskünfte des Facharztes für Neurologie …, der Ärztin für Innere Medizin und Pneumologie …, des Facharztes für Chirurgie … und der Fachärztin für Innere Medizin … vom … .
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2019 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Bescheid für zutreffend.
Das Gericht hat die Beteiligten hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Hierüber konnte das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben liegt bei der Klägerin keine Erwerbsminderung vor, da sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche verfügt.
Bei der Klägerin liegen vor leichtgradige Anpassungsstörungen, reaktiv auf situative Belastungen (definierte körperliche Belastungen), degeneratives Zervikalsyndrom, Rhizarthrose beidseitig, Gonarthrose beidseitig, Zustand nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit nachfolgender tiefer Beinvenenthrombose und Lungenembolie, Schlaf-Apnoe-Syndrom, Zustand nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms beidseitig, Senk-Spreizfuß beidseitig, Hallux valgus rechts und beginnend links, Krallenzehe II rechts, Lipödem im Bereich beider Beine sowie Hypertonie. Die Beeinträchtigungen führen jedoch nur zur Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht. Hiervon ist das Gericht aufgrund der überzeugenden gutachtlichen Feststellungen des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie …, des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie … und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie … überzeugt. Denn sie kann noch täglich mindestens sechs Stunden leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Überkopfarbeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen in Tagesschicht zu ebener Erde ohne widrige klimatische Bedingungen wie Zugluft und Kälte verrichten. Nicht leidensgerecht sind Tätigkeiten in gebückter, vorgeneigter, kniender und hockender Position, mit verstärkter manueller Belastung sowie mit Begehen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Überzeugend ist vor diesem Hintergrund auch, dass eine rentenrelevante Minderung der Wegefähigkeit nicht festzustellen ist. Den Beeinträchtigungen kann demnach hinreichend durch qualitative Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden. Mithin konnten gutachtlich sowohl …, als auch … und … eine rentenrelevante quantitative Leistungsminderung der Klägerin nachvollziehbar nicht feststellen.
Im Weiteren stehen auch alle sachverständigen Zeugenauskünfte mit dem vorliegenden Ergebnis im Einklang. So ist bereits der Auskunft des Facharztes für Neurologie … für sein Fachgebiet zu entnehmen, dass sich ein neurologisches Defizit im Sinne einer Lähmung oder Gefühlsstörung nicht findet. Ferner teilt die Ärztin für Innere Medizin und Pneumologie … mit, dass für die Lunge ein Normalbefund vorliegt bei in der Lungenfunktionsanalyse weiterhin lediglich einem Nachweis einer diskreten peripheren Flusslimitierung ohne weitere relevante Auffälligkeit. Im Weiteren ist auch der Auskunft des Facharztes für Chirurgie … im Wesentlichen lediglich das Klagen der Klägerin über Schmerzen, wobei ab Februar 2020 die Schmerzen beider Hände weiter zugenommen hätten bei Rhizarthrose zu entnehmen, sodass sich nach obigem auch insofern allenfalls qualitative Leistungseinschränkungen ergeben. Im Weiteren sind auch der Auskunft der Fachärztin für Innere Medizin … keine eine rentenrelevante quantitative Leistungsminderung stützenden Befunde zu entnehmen, was ebenfalls für den Karteieintrag des … vom 03.07.2020 für den 29.06.2020 sowie den Befundbericht des … vom 08.07.2020 gilt, abgesehen davon, dass insofern noch keine sechs Monate vergangen wären (vgl. auch § 101 Abs. 1 SGB VI).
Da die Klägerin nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist, scheidet im Übrigen bereits deshalb auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI aus.
Nach alledem war die Klage im Ergebnis im Anschluss an die Ausführungen beklagtenseits abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.