Festsetzung von Ordnungsgeld gegen Sachverständigen wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Das Sozialgericht Mannheim setzte gegen einen zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens verpflichteten Sachverständigen ein Ordnungsgeld von 2.500 € fest. Trotz Fristsetzung, mehrfacher Erinnerungen, Nachfrist mit Androhung und eines bereits festgesetzten Ordnungsgeldes von 1.500 € legte der Sachverständige kein Gutachten vor. Entschuldigungsgründe wurden nicht vorgetragen. Das Gericht berücksichtigte die übliche Vergütung und die nahezu fünfmonatige Verzögerung.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen in Höhe von 2.500 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 2 ZPO kann gegen einen zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens verpflichteten Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn diesem zuvor eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist erfolgt ist.
Das Ordnungsgeld kann wiederholt festgesetzt werden und kann nach § 411 Abs. 2 Satz 4 ZPO bis zu 3.000 € betragen.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind die regelmäßige Sachverständigenvergütung sowie das Ausmaß und die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.
Das Unterlassen der Darlegung entschuldigender Umstände spricht für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den säumigen Sachverständigen.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 29. April 2024, L 2 R 216/24 B, Beschluss
Tenor
Gegen den Sachverständigen xxx wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 118 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 411 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) soll gegen einen zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der das Gutachten innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erstattet, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn dieser Maßnahme eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgeht.Das Ordnungsgeld kann wiederholt festgesetzt werden (vgl. § 411 Absatz 2 Satz 3 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Im Gutachtensauftrag vom 23.03.2023 hatte das Gericht dem Sachverständigen eine Frist bis zum 23.07.2023 gesetzt. Trotz Erinnerungen vom 07.08.2023, vom 30.08.2023 und vom 13.10.2023, Setzung einer Nachfrist bis zum 08.11.2023 bei gleichzeitiger Androhung eines Ordnungsgeldes sowie Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.500,- € mit Beschluss vom 15.11.2023 nebst Setzung einer weiteren Nachfrist bis zum 13.12.2023 hat der Sachverständige immer noch kein Gutachten vorgelegt. Einen Entschuldigungsgrund hierfür hat er nicht vorgetragen.
Gemäß § 411 Absatz 2 Satz 4 ZPO kann das Ordnungsgeld bis 3.000,- Euro betragen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Höhe der Sachverständigenvergütung sowie des Umstandes, dass der Sachverständige die ihm ursprünglich gesetzte Frist mittlerweile schon um fast fünf Monate überschritten und trotz eines festgesetzten Ordnungsgeldes das Gutachten immer noch nicht erstattet hat, hält das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,- Euro nicht für unangemessen.