Anerkennung einer beruflichen Ausbildung als beitragsgeminderte Zeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Anrechnung seiner Tätigkeit als Bundesbahn-Junggehilfe (01.09.1972–14.06.1975) als berufliche Ausbildung. Das Sozialgericht erkennt den Zeitraum 01.09.1972–13.09.1974 als beitragsgeminderte Ausbildungszeit an, lehnt jedoch die Anerkennung der anschließenden Arbeitnehmerzeit ab. Entscheidungsgrund ist insbesondere der Pflichtbesuch der Berufsschule mit Zielabschluss, die Unterstellung unter Ausbilder und die systematische Vermittlung beruflicher Kenntnisse.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anerkennung der Junggehilfezeit 01.09.1972–13.09.1974 als beitragsgeminderte Ausbildungszeit, übrige Zeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind solche, die dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung dienen; sie gelten als Beschäftigung (§ 7 SGB IV) und sind als beitragsgeminderte Zeiten i.S.v. § 54 Abs. 3 SGB VI zu werten.
Der Pflichtbesuch der Berufsschule mit dem Ziel eines Abschlusses, die wiederholte Unterstellung unter Ausbilder und die systematische Anlern- und Kontrollstruktur sind entscheidende Indizien für das Vorliegen eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses.
Das Vorliegen eines Arbeitsvertrags schließt die Einordnung als Ausbildungszeit nicht aus, wenn das tatsächliche Zweck- und Gestaltungsbild der Tätigkeit auf Vermittlung beruflicher Kenntnisse und das Erlangen einer Qualifikation gerichtet ist.
Die Anerkennung als berufliche Ausbildung entfällt für Zeiten, die nicht mehr der Vermittlung von Fähigkeiten zur Ausübung des zukünftigen Berufs dienen; der spätere Verbleib als Arbeiter ohne Qualifizierungsziel ist nicht als Ausbildungszeit zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18. Februar 2020, L 13 R 4507/18, Urteil
nachgehend BSG, 16. Juni 2020, B 13 R 55/20 B, Beschluss
Orientierungssatz
1. Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind solche, die dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung dienen. Sie gelten nach § 7 Abs. 1 und 2 SGB 4 als Beschäftigung und werden bei der Berechnung der Rente nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB 6 als beitragsgeminderte Zeit gewertet.(Rn.20)
2. Bei der Beschäftigung als Junggehilfe bei der Deutschen Bahn handelt es sich um eine betriebliche Ausbildung, wenn durch den gleichzeitigen Besuch der Berufsschule der Abschluss einer Qualifikation das Ziel ist.(Rn.23)
3. Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen stellen den Kerncharakter einer Ausbildung dar, wenn sie dazu dienen, Fähigkeiten zu erlangen, welche die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen (BSG Urteil vom 23. 8. 1989, 10 RKq 12/18).(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid vom 19.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2017 wird dahingehend geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird den Zeitraum vom 01.09.1972 bis zum 13.09.1974 als berufliche Ausbildung bei dem Kläger als beitragsgeminderte Zeit anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bundesbahn als Ausbildungszeit in seinem Versicherungsverlauf bei der Beklagten vom 01.09.1972 bis zum 16.06.1975 nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der am … geborene Kläger war vom 01.09.1972 bis zum 13.09.1974 als Junggehilfe bei der Deutschen Bahn beschäftigt, anschließend arbeitete er dort bis zum 14.06.1975 als Arbeiter.
Mit Schreiben vom 14.06.2017 begehrte er die Klärung seines bei der Beklagten geführten Versicherungskontos hinsichtlich seiner Tätigkeit als Bundesbahn-Junggehilfe. Dem Antrag beigelegt wurde das Abschlusszeugnis der Gewerbeschule … vom 14.06.1975, wonach der Kläger die Berufsschule als Bundesbahn-Junggehilfe vom 13.09.1972 bis zum 14.06.1975 besuchte, sowie ein Arbeitsvertrag für Junggehilfen zwischen ihm und der Deutschen Bundesbahn, welcher vom 01.09.1972 bis zum 31.08.1974 Gültigkeit hatte.
Mit Bescheid vom 19.06.2017 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1972 bis zum 14.06.1975 als berufliche Ausbildung ab. Bei der Beschäftigung als Junggehilfe bei der Deutschen Bundesbahn würde es sich um ein Arbeits- und nicht um ein Lehrverhältnis handeln. Da keine Berufsausbildung bestanden habe, sei eine Vormerkung als berufliche Ausbildung nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 03.07.2017 Widerspruch ein. Es habe damals ein Lehrvertrag bestanden. Er habe kein volles Einkommen bezogen und sei verpflichtet gewesen die Berufsschule zu besuchen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Alle ab 1942 eingestellten Junghelfer, mit Ausnahme der Lokomotivführerjunghelfer und der bautechnischen Junghelfer, hätten der gesetzlichen Sozialversicherung unterlegen.
Mit seiner am 10.10.2017 vor dem Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor die Zeit als Junggehilfe bei der Deutschen Bahn sei als Vorstufe für eine weitere berufliche Ausbildung zu werten. Insbesondere wäre die Zeit dadurch geprägt gewesen, dass er verschiedene Bereiche kennen lernen durfte. Er sei stets einem Ausbilder unterstellt gewesen. Zudem legt er ein Zeugnis des Verbands Deutscher Eisenbahnfachschulen vom 13.09.1974 vor, wonach er als Junggehilfe die Vorstufe zum Bundesbahnassistent mit der Note ausreichend bestanden hätte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 19.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2017 zu verurteilen, in seinem Versicherungskonto den Zeitraum vom 01.09.1972 bis zum 14.06.1975 als Versicherungszeiten beruflicher Ausbildung vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die getroffene Entscheidung für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens.
Das Gericht hat die Beteiligten auf seine Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
II.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2017 ist dahingehend rechtwidrig, indem er die Anerkennung des Zeitraums vom 01.09.1972 bis zum 13.09.1974 als berufliche Ausbildung ablehnt. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum eine berufliche Ausbildung absolviert, sodass dieser als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigten ist.
Für den Zeitraum vom 14.09.1974 bis 14.06.1975 ist der Bescheid allerdings nicht zu beanstanden, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nur noch als Arbeiter der Deutschen Bundesbahn tätig war.
Gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 b i. V. m. Abs. 3 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten in Form von beitragsgeminderten Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Zu Unrecht hat es die Beklagte abgelehnt, den Zeitraum vom 01.09.1972 bis zum 13.09.1974 als Zeit einer beruflichen Ausbildung i.S.v. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI anzuerkennen.
Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind solche, die dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung dienen. Sie gelten nach § 7 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) als Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV und werden bei der Berechnung der Rente als beitragsgeminderte Zeit gewertet (§ 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger vom 01.09.1972 bis zum 13.09.1974 eine betriebliche Ausbildung absolviert.
Bei der Beschäftigung als Junggehilfe bei der Deutschen Bahn handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine betriebliche Ausbildung. Dies ergibt sich -entgegen der Auffassung des Klägers- zwar noch nicht aus dem Abschlusszeugnis der Gewerbeschule … vom 14.06.1975. Hiernach hat der Kläger als Bundesbahn-Junggehilfe vom 01.09.1972 bis zum 14.06.1975 die Berufsschule besucht und eine Abschlussprüfung absolvieren müssen. Dem kann allerdings entgegengehalten werden, dass die Pflicht zur Teilnahme an der Berufsschule lediglich auf der Minderjährigkeit des Klägers beruht hat. Dies wird dadurch deutlich, dass er nicht nur als Junggehilfe vom 01.09.1972 bis zum 13.09.1974 berufsschulpflichtig war, sondern auch in der Folgezeit, als er nur noch als Arbeiter bei der Bundesbahn tätig gewesen ist.
Ziel dieser weiteren Zeiten nach Abschluss seiner Qualifikation als Junggehilfe war allerdings nicht die Erreichung einer weiteren Qualifizierung. Dies ist der wesentliche Unterschied zu dem Zeitraum des Besuchs der Berufsschule vom 01.09.1972 bis zum 13.09.1974 und dem Zeitraum vom 14.09.1974 bis zum 14.06.1975. Nur wenn durch den Besuch der Berufsschule ein Abschluss einer Qualifikation das Ziel ist, ist sie ein wesentliches Indiz für eine berufliche Ausbildung. Dies trifft nur für die Zeiten vom 01.09.1972 bis zum 13.09.1974 zu.
Der Einordnung der Junggehilfentätigkeit des Klägers als berufliche Ausbildung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger über einen Arbeitsvertrag als Junggehilfe verfügte. Denn dieses war vielmehr durch die Pflicht geprägt die Berufsschule zu besuchen sowie eine Prüfung abzulegen. Auch aus dem Arbeitsvertrag geht nicht zuletzt hervor, dass das Arbeitsverhältnis am 01.09.1972 begann und am 31.08.1974 endete. Im Anschluss daran fanden die Abschlussprüfungen statt, so dass, wie aus dem Zeugnis des Verbandes Deutscher Eisenbahnfachschulen vom 13.09.1974 hervorgeht, der Kläger vor dem Prüfungsausschuss die Vorprüfung zum Bundesbahnassistenten, dem Junggehilfen, mit der Gesamtnote ausreichend abschloss.
Ausschlaggebend ist nach Überzeugung der Kammer zudem die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers vom 01.09.1972 bis zum Abschluss am 13.09.1974. Hieraus ergibt sich deutlich, dass es sich um ein Ausbildungsverhältnis gehandelt hat. Wie der Kläger glaubhaft schilderte, hat er verschiedene Stationen bei seiner Tätigkeit als Junggehilfe bei der Deutschen Bahn durchlaufen müssen. Bei der Verrichtung der einzelnen Tätigkeiten, ist er immer angelernt worden. Seine Tätigkeiten sind durchgehend von einem erfahrenen Ausbilder kontrolliert worden.
Damit wurden ihm berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt, was den Kerncharakter eines Berufsausbildungsverhältnisses darstellt. Es hat sich zudem dem Wesen nach um eine Ausbildung gehandelt, die dazu diente, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen (BSG 23.08.1989, 10 RKq 12/88, BSGE 65, 250, SozR 5870 § 2 Nr. 66). Um letztlich den Beruf des Bundesbahnassistenten zu erlernen, war als erste Zwischenstufe der Abschluss als Junggehilfe vorausgesetzt. Dass der Kläger letztlich diese Weiterbildung zum Bundesbahnassistenten nicht mehr absolvierte, steht der Anerkennung seiner Tätigkeit als Junggehilfe als berufliche Ausbildung nicht entgegen.
Ab dem 14.09.1974 bis zum 14.06.1975 war der Kläger allerdings nur noch als Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn tätig. Daher kann dieser Zeitraum nicht mehr als Ausbildung anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht mehr dazu diente Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen.
Nach alldem war der Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.