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SG Mannheim 7. Kammer·S 7 KR 1091/13·11.12.2013

Ausschluss einer Geltendmachung von Beitragsansprüchen durch die Krankenkasse als Einzugsstelle gegenüber einer GmbH in Liquidation

SozialrechtKrankenversicherungsrechtRentenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte von der Krankenkasse als Einzugsstelle, Beitragsansprüche nach § 28h SGB IV gegen eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH (bzw. deren Liquidator) für 23.06.2004 bis 31.12.2010 geltend zu machen sowie hilfsweise Jahresmeldungen einzufordern. Streitpunkt war, ob nach der Registerlöschung noch ein tauglicher Adressat für entsprechende Verwaltungsakte existiert. Das SG verneinte ab Löschung die Beteiligten- und jedenfalls die Handlungsfähigkeit der GmbH; Vermögen und ein (Nachtrags-)Liquidator seien nicht dargetan. Beitragsnachforderungen als vermögensbezogene Ansprüche könnten daher nicht mehr wirksam per Verwaltungsakt geltend gemacht werden; auch der Anspruch auf Meldungen entfalle wegen ihres instrumentellen Charakters.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung der Einzugsstelle zum Beitragseinzug bzw. zur Meldungsdurchsetzung gegen gelöschte GmbH abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung der Einzugsstelle über Versicherungspflicht und Beitragshöhe nach § 28h Abs. 2 SGB IV ergeht als Verwaltungsakt gegenüber einem Beteiligten, der nach §§ 10, 11 SGB X beteiligten- und handlungsfähig ist.

2

Wird eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht, fehlt ihr für vermögensbezogene Ansprüche ab diesem Zeitpunkt die Beteiligtenfähigkeit, solange das Vorhandensein von Vermögen nicht schlüssig behauptet oder ersichtlich ist.

3

Beitragsnachforderungen der Einzugsstelle stellen vermögensbezogene Ansprüche dar und können gegenüber einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH nicht mehr durch Verwaltungsakt wirksam geltend gemacht werden.

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Die Verpflichtung zur Abgabe von Sozialversicherungsmeldungen setzt einen handlungsfähigen Adressaten voraus; fehlt es nach Löschung an einem (Nachtrags-)Liquidator, kann ein entsprechender Verwaltungsakt nicht wirksam ergehen.

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Besteht der Beitragseinzug dauerhaft nicht (mehr) als durchsetzbarer Zweck, entfällt regelmäßig auch ein vorgeschalteter Anspruch auf Aufforderung zur Abgabe von Sozialversicherungsmeldungen wegen deren instrumentellen Charakters (teleologische Reduktion).

Relevante Normen
§ 28h SGB 4§ 10 SGB 10§ 11 SGB 10§ 141a FGG§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV§ 11 SGB X

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 13. Oktober 2017, L 4 KR 216/14, Urteil

nachgehend BSG, 4. April 2018, B 12 KR 100/17 B, Beschluss

Orientierungssatz

1. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung obliegt nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB 4 dem Träger der Krankenversicherung als Einzugsstelle; sie erfolgt gegenüber einem Beteiligten, welcher die verwaltungsrechtliche Handlungsfreiheit nach § 11 SGB 10 zur Entgegennahme des Verwaltungsakts besitzt.(Rn.29)

2. Geht es seitens der Einzugsstelle um die Geltendmachung von Beitragsnachzahlungen, so handelt es sich um vermögensbezogene Ansprüche. Wurde eine GmbH von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht, so fehlt der GmbH in Liquidation von diesem Zeitpunkt an die Beteiligtenfähigkeit. Damit ist ab Löschung der GmbH kein Beteiligter i.S.v. § 10 SGB 10 vorhanden, an welchen ein Verwaltungsakt wegen Beitragsnachzahlungen ergehen könnte.(Rn.30)

3. Dann kann die Krankenkasse als Einzugsstelle Beitragsansprüche gegenüber einer GmbH in Liquidation nicht rechtswirksam geltend machen.(Rn.31)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten wegen der Geltendmachung von Beitragsansprüchen nach § 28h Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

2

Der im November 1951 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 22.12.2010 bei der Beklagten gemäß § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Geltendmachung von Beitragsansprüchen gegenüber der Firma … in Liquidation für den Zeitraum Februar 2001 bis Dezember 2010, hilfsweise die … und deren Liquidator zu verpflichten, für den vorgenannten Zeitraum Jahresmeldungen im Sinne des § 28a Abs. 2 SGB IV abzugeben. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass am 28.10.2003 durch das Amtsgericht … das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … mangels Masse abgewiesen worden sei. In der Folge sei die Liquidation der Gesellschaft eingeleitet und der vormalige Geschäftsführer der Gesellschaft Herr … als Liquidator gemäß § 60 Abs. 1 Ziffer 5 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) i.V.m. §§ 65 ff. GmbH-Gesetz bestellt worden. Er sei seit dem Jahr 1978 für die … bzw. deren gesellschaftsrechtliche Vorgänger teilweise als Geschäftsführer, teilweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen. Gemäß Gesellschafterbeschluss der … vom 27.01.2001 sei er mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen worden. In dem notariell protokollierten Gesellschafterbeschluss sei die Fortführung seiner Tätigkeit als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 01.02.2001 vereinbart worden. Ab diesem Zeitpunkt habe sich ein vereinbarter monatlicher Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 10.783,86 € brutto ergeben, welcher bis heute fortbestehe.

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Die Ansprüche auf dieses Arbeitsentgelt seien für den Zeitraum vom 01.02.2001 bis 31.12.2009 durch Urteile des Arbeitsgerichts … festgestellt (Zeitraum 02/2001 bis 12/2001, Urteil vom 08.05.2001, 2 Ca 3196/01, 12/2001 bis 09/2002, Urteil vom 16.05.2003, 2 Ca 2253/02, 10/2002 bis 01/2006, Urteil vom 29.03.2006, 5 Ca 1307/05, 02/2006 bis 11/2008, Urteil vom 29.04.2009, 2 Ca 2562/08, 12/2008 bis 12/2009, Urteil vom 11.05.2010, 6 Ca 46/10).

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Die Beklagte machte daraufhin mit Schreiben vom 05.01.2011 Beitragsansprüche gegenüber der … und deren Liquidator … geltend und forderte entsprechende Jahresmeldungen.

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Unter dem 15.03.2011 teilte Herr … mit, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich der … durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 28.10.2003 mangels Masse abgewiesen worden sei. Die … GmbH sei wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Somit könne er nicht Liquidator sein.

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Mit Schreiben vom 31.03.2011 forderte die Beklagte Herrn … zur Stellungnahme hinsichtlich der Gehaltsforderungen des Klägers aufgrund der arbeitsgerichtlichen Urteile auf.

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Als Antwort teilte Herr … unter dem 13.04.2011 mit, dass er mangels eines Liquidationsverfahrens bei der … kein Liquidator gewesen sei. Die … sei von Amts wegen gemäß § 141a Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) am 22.06.2004 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden. Ein Liquidator sei nie bestellt worden, insbesondere hätte er eine solche Funktion nie ausgeübt.

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Mit Schreiben vom 01.06.2011 nahm der Kläger hierzu Stellung und führte aus, dass sich seiner Auffassung nach eine zahlungsunfähige Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Insolvenz nach der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht mangels Masse kraft Gesetzes automatisch in einem GmbH in Liquidation umwandeln würde (§ 60 Abs. 1 Ziffer 5 GmbH-Gesetz). Sonach habe ein Liquidationsverfahren vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass er unverändert in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis zu der ... GmbH in Liquidation stehe.

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Mit Schreiben vom 01.09.2011 teilte die Beklagte Herrn … mit, dass davon auszugehen sei, dass sich die … in Liquidation befinde und er als Liquidator fungiere. Der Kläger stehe somit weiterhin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis zu der … GmbH in Liquidation. Die Liquidation sei erst beendet, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich seien. Sonach werde an der Forderung vom 05.01.2011 festgehalten, wonach die fälligen Sozialversicherungsbeiträge von der … in Liquidation zu entrichten seien bzw. die Beitragsnachweisungen und Sozialversicherungsmeldungen für den Zeitraum des Bestehens des ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses des Klägers ab Beginn des Liquidationsverfahrens zu erstellen seien. Herr … übermittelte in einem Schreiben ohne Datum (Blatt 48 der Verw.-Akte) eine Niederschrift des Arbeitsgerichts … vom 17.05.2011. Hierin weist der Vorsitzende auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.10.2010, II ZR 115/09, hin. Der BGH sei zu der Auffassung gelangt, dass - selbst bei Anwendung von § 141a Abs. 1 FGG - die Parteifähigkeit einer gelöschten Gesellschaft nur dann angenommen werden könne, wenn substantiiert behauptet werde, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden. In dem vorliegenden Sachverhalt würde ein entsprechender Tatsachenvortrag nicht vorliegen.

10

Hierzu nahm der Kläger unter dem 21.10.2011 dahingehend Stellung, dass an das Arbeitsgericht … ein Schreiben vom 21.10.2011 gegangen sei, in dem unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen werde, dass eine Löschung nicht zum Verlust der Partei-/Prozessfähigkeit führe.

11

Mit Schreiben vom 23.11.2011 legte die Beklagte den Sachverhalt dar und wandte sich an die Deutsche Rentenversicherung … mit der Bitte um Stellungnahme. Unter dem 12.12.2011 führte die Deutsche Rentenversicherung … aus, dass die … bereits seit Juni 2004 gelöscht sei. Damit existiere der Arbeitgeber nicht mehr. Es werde daher gebeten, alle für den Kläger seit der Löschung der GmbH zu Unrecht erstatteten Meldungen/ Jahresmeldungen umgehend zu stornieren.

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Mit Bescheid vom 17.01.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach Löschung der … aus dem Handelsregister am 22.06.2004 wegen Vermögenslosigkeit keine Liquidation (mehr) vorgelegen habe. Eine Liquidation finde nur statt, wenn sich nach Löschung herausstelle, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliege. Die Liquidatoren seien auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen. Ab dem 23.06.2004 könne von keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mehr ausgegangen werden. Damit seien ab diesem Zeitpunkt keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) zu entrichten und als Folge hieraus auch keine Sozialversicherungsmeldungen zu erstellen.

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Mit Bescheid vom 17.01.2012 teilte die Beklagte Herrn … mit, dass der Bescheid vom 05.01.2011 berichtigt werde mit der Folge, dass für den Kläger aufgrund seines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses und seiner ihm zustehenden Ansprüche auf Gehaltszahlungen, Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zu dem Tag der Löschung der … … wegen Vermögenslosigkeit am 22.06.2004 zu entrichten sind. Insofern seien auch die Sozialversicherungsmeldungen bis zu diesem Tag zu erstellen.

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Hiergegen legte der Kläger „vorsorgehalber form- und fristgerecht Widerspruch ein“ und kündigte eine „Begründung/Erläuterung“ an. Mit Schreiben vom 05.03.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Widerspruch werde dem Widerspruchsausschuss vorgelegt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück und verwies zur Begründung darauf, dass Personen, welche gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere, wenn die Arbeit in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird. Das Beschäftigungsverhältnis sei ein zweiseitiges Rechtsverhältnis, in welchem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … sei mangels Masse abgelehnt worden. Mit der Rechtskraft des Beschlusses hierüber sei die … aufgelöst worden. Mit der Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts … vom 22.06.2004 sei die Löschung der … GmbH gemäß § 141a FGG von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit erfolgt. Nach alledem habe an diesem Tag das Beschäftigungsverhältnis geendet.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner unter dem 04.05.2012 beim Sozialgericht Mannheim erhobenen, unter dem Aktenzeichen S 7 KR 1447/12 geführten und unter dem Aktenzeichen S 7 KR 1091/13 fortgeführten Klage und macht geltend, es gehe ihm um Sozialversicherungsmeldungen der Beklagten, welche diese für den Zeitraum vom 23.06.2004 bis 31.12.2008 storniert habe. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass ab dem Tag nach Löschung seiner damaligen Arbeitgeberin, der …, keine Liquidation mehr stattfinde. Tatsächlich sei der ehemalige Geschäftsführer, Herr …, noch im Jahr 2012 als Liquidator der Arbeitgeberin gerichtlich aufgetreten und habe in dieser Funktion Entgeltansprüche des Klägers anerkannt. Er habe gleichfalls die Entgeltansprüche in seiner Funktion als Liquidator abgerechnet. Er verweise diesbezüglich auf die Niederschrift des Landesarbeitsgerichts … vom 17.08.2012. Es habe nicht nur eine Partei, sondern auch eine Prozessfähigkeit der … bestanden bzw. es bestehe eine solche. Die Gesellschaft sei in den Verfahren vor den Arbeitsgerichten wirksam vertreten. Er habe rechtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Die Löschung der GmbH führe nicht dazu, dass die Parteifähigkeit ende, solange die Forderungen noch nicht abgewickelt seien. Die Entscheidung des BGH vom 25.10.2010 bedeute keine neue Linie in der Rechtsprechung. Der BGH nehme als Beispiel, dass eine Gesellschaft „jedenfalls dann fortbestehe, wenn in einem Passivprozess Vermögen der Gesellschaft substantiiert vom Kläger behauptet werde“. Allein der Umstand, dass die Löschung der GmbH im Handelsregister eingetragen worden sei, könne nicht zum Verlust ihrer Rechts- und Parteifähigkeit führen. Die Löschung selbst habe nämlich keine rechtsgestaltende Wirkung in dem Sinne, dass sie die Gesellschaft endgültig zum Erlöschen bringe, sondern nur die Bedeutung der Beurkundung einer Tatsache. Die Gesellschaft könne unbeschadet der Löschung noch fortbestehen, nämlich dann, wenn sich nachträglich Vermögen ergebe. Die Löschung führe auch nicht zur Beendigung des Arbeitsvertrages bzw. zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Es seien zudem rechtskräftige Titel vorhanden, aus denen sich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergibt. Der Liquidator sei vertretungsbefugt. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis seit Juni 2004 nicht mehr bestanden habe, wenn dies schon der Vertreter der Gesellschaft nicht getan habe. Die GmbH in Liquidation weise in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine Unterschiede zur normalen GmbH auf, es bestehe völlige Identität des Arbeitgebers. Freilich werde im Rahmen des Erreichens des nunmehr auf Abwicklung gerichteten Gesellschaftszwecks die (betriebsbedingte) Kündigung der Arbeitsverhältnisse naheliegen. Als Dauerschuldverhältnisse müssten sie seitens des Liquidators zum voraussichtlichen Ende der Abwicklung aufgelöst werden (ggfs. durch Kündigung), da Aufgabe der Liquidatoren die Beendigung der Geschäftstätigkeit insgesamt ist (§ 70 GmbH-Gesetz). Es sei jedoch keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Daneben könne eine Nachtragsliquidation in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) stattfinden, wenn zwar kein verteilungsfähiges Vermögen mehr existiere, jedoch unterlassene Abwicklungsmaßnahmen, die eine gesetzliche Vertretung der Gesellschaft verlangen, erforderlich sind. Werde Anspruch auf Vornahme einer Handlung geltend gemacht, für die Vermögen nicht erforderlich sei, z. B. Erteilung eines Zeugnisses oder einer Löschungsbewilligung, müsse eine Abwicklungsmaßnahme angenommen werden, so dass eine Nachtragsliquidation einzuleiten sei. Ihm sei durch die Arbeitgeberin noch kein Arbeitszeugnis erteilt. Sofern erforderlich, werde er die Einleitung eines Nachtragsliquidationsverfahrens beantragen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2012 zu verurteilen, gegenüber der Firma … GmbH in Liquidation gemäß § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV Beitragsansprüche geltend zu machen für den Zeitraum vom 23.06.2004 bis 31.12.2010,

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hilfsweise,

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die Firma … GmbH in Liquidation und deren Liquidator zu verpflichten, für den Zeitraum vom 23.06.2004 bis 31.12.2010 ordnungsgemäße Jahresmeldungen im Sinne des § 28a Abs. 2 SGB IV abzugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig und verweist auf die darin gegebene Begründung (Schreiben vom 30.05.2012).

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Das Gericht hat Auskünfte bei dem Amtsgericht ... vom 15.07.2013 und 31.07.2013 eingeholt. Diese haben ergeben, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Eine Liquidation und/oder Nachtragsliquidation wurde nicht angeordnet.

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Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht erhobene (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte Klage, über die die Kammer nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hat entscheiden können, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht beschwert, denn der Bescheid vom 02.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2012 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Geltendmachung von Beitragsansprüchen gegen die … (in Liquidation) und/oder deren Liquidator für die Zeit vom 23.06.2004 bis 31.12.2010.

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Gemäß § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtversicherungsbeitrags und hat Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, geltend zu machen (§ 28h Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV). Die Einzugsstelle wird hierbei als öffentlich-rechtliche Treuhänderin tätig, welche im Außenverhältnis gegenüber dem Beitragsschuldner als Inhaberin des Anspruchs auftritt, während im Innenverhältnis der jeweilige Fremdversicherungsträger Inhaber des Anspruchs bleibt. Nach diesen Vorschriften ist der Arbeitgeber ausschließlich gegenüber der Einzugsstelle zahlungspflichtig. Diese ist für die Geltendmachung der Beitragsansprüche zuständig. Kommt der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, hat die Einzugsstelle darüber zu entscheiden, ob und welche Beiträge noch zu zahlen sind. Ein versicherter Arbeitnehmer kann das Beitragseinzugsverfahren durch Antrag bei der Einzugsstelle einleiten und, wenn es erfolglos bleibt, in einem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle die Verpflichtung zum Beitragseinzug klären lassen.

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Mit Schreiben vom 22.12.2010 hat der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten als Einzugsstelle gestellt, ein Beitragseinzugsverfahren für den Zeitraum Februar 2001 bis Dezember 2010 einzuleiten, hilfsweise der … und deren Liquidator aufzugeben, für den vorgenannten Zeitraum ordnungsgemäße Jahresmeldungen abzugeben. Die Beklagte hat antragsgemäß mit Bescheid vom 17.01.2012 für die Zeit vom 01.02.2001 bis 22.06.2004 Herrn … aufgegeben, Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten und Sozialversicherungsmeldungen zu erstellen. Dementsprechend begehrt der Kläger die Geltendmachung von Beitragszahlungen bzw. die Abgabe von Meldungen zur Sozialversicherung (noch) für die Zeit vom 23.06.2004 bis 31.12.2010. Der Kläger hat jedoch nach den oben dargestellten Grundsätzen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Geltendmachung von Beitragszahlungen bzw. Abgabe von Meldungen zur Sozialversicherung gegenüber der ... (in Liquidation) und/oder deren Liquidator für den Zeitraum über den 23.06.2004 hinaus. Denn ab diesem Zeitpunkt fehlt es sowohl an der Rechtsfähigkeit der … als auch an deren Verfahrensfähigkeit. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe obliegt der Beklagten als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Diese Entscheidung trifft eine Regelung und ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Ein Verwaltungsakt ergeht gegenüber einem Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens (§ 10 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -), welcher die verwaltungsverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit (§ 11 SGB X) zur Entgegennahme des Verwaltungsakts besitzt. Daran fehlt es im Falle der … GmbH (in Liquidation). Auch fehlt es an einem Liquidator und/oder Nachtragsliquidator.

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Geht es um einen Anspruch auf eine Vermögensleistung, muss die Beteiligtenfähigkeit einer GmbH und damit das Vorhandensein von Aktiva zumindest schlüssig behauptet sein (Altmeppen, in Roth/Altmeppen, GmbH-Gesetz, 7. Auflage 2012, § 65 Rdnr. 30 f.). Geht es um die Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber einer gelöschten GmbH, für dessen Erfüllung Vermögen nicht erforderlich ist, ist von der Beteiligtenfähigkeit der GmbH auszugehen, weil noch Abwicklungsbedarf bekanntgeworden ist (siehe Altmeppen, a.a.O., Rdnr. 34). Vorliegend geht es um die Geltendmachung von Beitragsnachzahlungen, mithin um vermögensbezogene Ansprüche. Die … wurde am 22.06.2004 von Amts wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Nach den vorgesagten Grundsätzen fehlt der … GmbH (in Liquidation) ab diesem Zeitpunkt die Beteiligtenfähigkeit. Das Vorhandensein von Vermögen ist weder dargetan noch ersichtlich. Sonach ist ab diesem Zeitpunkt kein Beteiligter im Sinne von § 10 SGB X vorhanden, an welchen ein Verwaltungsakt zu Beitragsnachzahlungen ergehen könnte. Dies gilt wohl für den Zeitraum 23.06.2004 bis 31.12.2010 als auch für den Zeitraum 01.02.2001 bis 22.06.2004, welcher Gegenstand des Bescheides vom 17.01.2012 an Herrn … ist, da zum Erlasszeitpunkt weder eine Beteiligtenfähigkeit der … (in Liquidation) vorgelegen hat noch Herr … weiter als Liquidator (für nach dem Zeitpunkt des 22.06.2004 begonnene Verfahren) fungiert. Eine Liquidation ist bei Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit nicht (weiter) erforderlich (Altmeppen, a.a.O., § 66 Rdnr. 6).

31

Bei dem hilfsweisen Antrag, die … (in Liquidation) bzw. deren Liquidator zur Abgabe von Meldungen zur Sozialversicherung zu verpflichten, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs. Mithin kann nach dem oben Gesagten grundsätzlich eine Beteiligtenfähigkeit der … (in Liquidation) vorliegen. Allerdings fehlt der … infolge der am 22.06.2004 erfolgten Löschung jedenfalls die verwaltungsverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit (vergl. zu Verfahrensfähigkeit Altmeppen, a.a.O., § 65 Rdnr. 37). Die Neubestellung eines Liquidators durch das Registergericht ist bislang nicht erfolgt (siehe Auskünfte des Amtsgerichts …). Danach besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Verpflichtung der … (in Liquidation) zur Abgabe von Meldungen zur Sozialversicherung. Denn eine solche Verpflichtung durch die Beklagte hätte mittels Verwaltungsakt zu erfolgen. Ein Adressat mit verwaltungsverfahrensrechtlicher Handlungsfähigkeit lag bzw. liegt nicht vor. Die Liquidation der GmbH hat mit der Löschung vom 22.06.2004 geendet. Eine Nachtragsliquidation ist bislang nicht erfolgt.

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Selbst wenn eine Nachtragsliquidation eingeleitet worden wäre bzw. eingeleitet würde und sowohl die Beteiligten- als auch die Verfahrensfähigkeit der … durch Nachtragsliquidation hergestellt würde, ist fraglich, ob ein Anspruch des Klägers zur Verpflichtung der … bzw. des Nachtragsliquidators durch den Beklagten zur Abgabe von Meldungen zur Sozialversicherung sowie nachfolgend zur Geltendmachung von Beitragszahlungen mittels Verwaltungsakt erfolgen könnte bzw. der Kläger auch einen Anspruch auf ein solches Tätigwerden der Beklagten hat. Die Nachtragsliquidation ist in jedem Fall mit Blick auf die Beitragszahlungen qua vermögensrechtlicher Ansprüche ausgeschlossen (siehe oben). Die Abgabe von Sozialversicherungsmeldungen hat instrumentellen Charakter, d. h. dient der Berechnung bzw. Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wenn nach dem Vorgesagten die Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Dauer ausgeschlossen ist, kann auch diesbezüglich kein vorgelagerter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Tätigwerden dahingehend bestehen, dass diese zur Abgabe von Meldungen zur Sozialversicherung auffordert. Ein potenzieller Anspruch des Klägers wäre dahingehend teleologisch zu reduzieren bzw. besteht nicht.

33

Nach alledem war die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.