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SG Mannheim 7. Kammer·S 7 AS 2173/18·24.05.2020

Untätigkeitsklage zu Mietübernahme: unzulässig mangels Nachweis des Antrags

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verbescheidung eines angeblich im November 2011 über die JVA gestellten Antrags auf Übernahme von Mietkosten. Das Sozialgericht erklärte die Untätigkeitsklage für unzulässig, weil der Kläger den Zugang eines solchen Leistungsantrags bei der Behörde nicht nachweisen konnte. In den Akten und den Ermittlungen der JVA fand sich kein entsprechender Vorgang. Die Entscheidung erfolgte per Gerichtsbescheid; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Untätigkeitsklage mangels Nachweis eines bei der Behörde gestellten Leistungsantrags abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG setzt das Vorliegen eines beim Beklagten eingegangenen und noch nicht beschiedenen Antrags voraus.

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Für das Vorliegen und den Zugang eines Leistungsantrags trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast; kann er den Zugang nicht nachweisen, ist die Klage unzulässig.

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Fehlen in der Verwaltungsakte entsprechende Vorgänge und führen ergänzende Ermittlungen nicht zum Nachweis eines Antrags, gehen die fehlenden Belege zu Lasten des Antragstellers.

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Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ist zulässig, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; bei Klageabweisung können außergerichtliche Kosten unerstattlich bleiben.

Relevante Normen
§ 105 SGG§ 88 Abs. 1 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 13. Oktober 2020, L 13 AS 2161/20, Urteil

nachgehend BSG, 13. Januar 2021, B 4 AS 390/20 B, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten steht eine Untätigkeit des Beklagten im Streit.

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Der am … geborene Kläger bewohnte eine Wohnung in der … in Mannheim. Zuletzt mit Bescheid vom 24.10.2011 gewährte ihm der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012. Seit dem 29.11.2011 befand sich der Kläger in Haft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) …. Mit Bescheid vom 10.02.2012 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab dem 01.01.2012 auf.

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Mit Schreiben vom 28.05.2018 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, direkt nach seiner Haftaufnahme habe er mit dem Mitarbeiter der JVA … einen Antrag auf Übernahme der Miete für seine Wohnung gestellt und zugleich habe seine Schwester seine Wohnung im Dezember 2011 gekündigt. Anfang 2018 habe ein Gerichtsvollzieher die Zahlung von 3.519,00 EUR gefordert. Hierbei handle es sich um Mietrückstände für die Zeit vom 01.01.2012 bis 25.09.2012. Der Beklagte möge sich der Sache annehmen.

4

Am 03.08.2018 hat der Kläger eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben, mit welcher er die Verbescheidung seines im November 2011 bei dem Beklagten gestellten und auf die Übernahme der Miete für seine Wohnung in der … gerichteten Leistungsantrag begehrt. Der Jurist der JVA habe ihm bestätigt, dass über die JVA ein Antrag bei dem Beklagten gestellt worden sei.

5

Der Kläger beantragt ausgehend von seinem bisherigen Vorbringen,

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seinen im November 2011 bei dem Beklagten gestellten und auf die Übernahme der Miete für seine Wohnung in der … gerichteten Leistungsantrag zu verbescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat ausgeführt, der Leistungsantrag des Klägers vom 28.05.2018 sei bei dem Beklagten nicht eingegangen.

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Der Beklagte hat einen Bescheid vom 13.11.2018 erteilt, mit welchem er einen Antrag des Klägers auf Übernahme von Mietschulden vom 28.05.2018 betreffend die Zeit vom 01.01.2012 bis 02.11.2012 abgelehnt hat, da er während seiner Haft von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sei.

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Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 26.11.2018, mit dem Bescheid des Beklagten vom 13.11.2018 habe sich nichts geändert. Es handle sich um einen Vorgang aus November 2011. Er könne die Untätigkeitsklage für erledigt erklären, wenn eine Bestätigung vorliege, dass im Dezember 2011 über die JVA bei dem Beklagten kein entsprechender Antrag auf Mietübernahme gestellt worden sei.

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Auf gerichtliche Nachfrage hat die JVA mit Email vom 07.12.2018 und Schreiben vom 15.01.2019 mitgeteilt, weder in der elektronischen Dokumentation noch in der Gefangenenakte des Klägers, sei ein Antrag auf Übernahme der Miete zu finden. Auch könne sich der Mitarbeiter der JVA … nicht an einen entsprechenden Antrag erinnern.

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Mit Schreiben vom 26.06.2019 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid.

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Mit Beschluss vom 26.07.2019 hat das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Streitgegenständlich ist nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers eine Klage, mit welcher er ausdrücklich die Verbescheidung eines im zeitlichen Zusammenhang mit seiner im November 2011 erfolgten Verhaftung gestellten Antrages auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten für seine ehemalige Wohnung in der … in Mannheim begehrt.

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Die so verstandene Untätigkeitsklage ist bereits unzulässig.

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Nach § 88 Abs. 1 SGG gilt: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (S. 1). Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (S. 2).

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Zulässigkeitsvoraussetzung der erhobenen Untätigkeitsklage ist ein entsprechender noch nicht beschiedener Leistungsantrag, für dessen Stellung der Kläger die Beweislast trägt.

21

Vorliegend befindet sich kein entsprechender Vorgang in der Leistungsakte des Beklagten. Auch die weiteren Ermittlungen durch das Gericht, welche nur dazu gedient haben, die Klage schlüssig zu machen, haben nicht den Nachweis eines im Zuge der Verhaftung gestellten Leistungsantrags des Klägers ergeben. Insoweit hat die JVA mitgeteilt, dass sich weder in der elektronischen Dokumentation, noch in der Gefangenenpersonalakte des Klägers ein entsprechender Vorgang findet. Auch hat der für den Kläger damals zuständige Mitarbeiter gegenüber der JVA erklärt, sich an einen solchen Vorgang nicht erinnern zu können. Kann der Kläger sonach nicht den Beweis des Zugangs des Leistungsantrages bei dem Beklagten führen, geht dies beweismäßig zu seinen Lasten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.