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SG Mannheim 6. Kammer·S 6 EG 2849/19·26.02.2020

Elterngeld: Keine Bemessungszeitraum-Verschiebung bei Fehlgeburt ohne Einkommensminderung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte höheres Elterngeld für ihr zweites Kind und verlangte eine Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung nach Fehlgeburten. Die Beklagte legte als Bemessungszeitraum März 2018 bis Februar 2019 zugrunde und lehnte eine weitere Verschiebung ab. Das SG Mannheim wies die Klage ab, weil es jedenfalls an der Kausalität fehlte, dass die Erkrankung zu geringerem Erwerbseinkommen führte (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG). Ohne Kinderbetreuung und während Elternzeit hätte die Klägerin auch ohne Erkrankung im Bemessungszeitraum kein Einkommen erzielt.

Ausgang: Klage auf höheres Elterngeld bzw. Bemessungszeitraum-Verschiebung nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kalendermonate werden nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG nur dann aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert, wenn eine maßgeblich schwangerschaftsbedingte Erkrankung kausal zu geringerem Einkommen aus Erwerbstätigkeit geführt hat.

2

Für die Kausalität im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG ist darauf abzustellen, ob das Erwerbseinkommen bei Wegdenken der Erkrankung im Bemessungszeitraum höher gewesen wäre (condicio-sine-qua-non).

3

Fehlt es unabhängig von der behaupteten Erkrankung an der tatsächlichen Möglichkeit der Erwerbstätigkeit (z.B. wegen fortbestehender Elternzeit oder fehlender Kinderbetreuung), scheidet eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG aus.

4

Der Zweck des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG liegt darin, rein krankheitsbedingte Erwerbseinkommenseinbußen im Bemessungszeitraum auszugleichen, indem auf Monate mit regulärem Arbeitsentgelt zurückgegriffen wird.

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Ob die Folgen einer Fehlgeburt als „maßgeblich durch Schwangerschaft bedingte Krankheit“ einzuordnen sind, kann offenbleiben, wenn es bereits an der einkommensmindernden Kausalität fehlt.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG§ 3 Mutterschutzgesetz§ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)§ Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 14. Oktober 2020, L 11 EG 1156/20, Beschluss

nachgehend BSG, 5. März 2021, B 10 EG 10/20 B, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht einen höheren als den ihr zuerkannten Anspruch auf Elterngeld geltend. Insbesondere hält sie die Verschiebung des Bemessungszeitraums zur Berechnung des Elterngeldes wegen Vorliegens einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung für sachgerecht.

2

Die am … geborene Klägerin ist Mutter des am … geborenen … sowie des am … geborenen … Sie ist mit dem Vater ihrer Söhne verheiratet. Beide Eltern leben mit ihren Söhnen in einem Haushalt. Anlässlich der Geburt ihres ersten Sohnes bezog die Klägerin vom 21.11.2016 bis 25.12.2016 Mutterschaftsleistungen und im Anschluss hieran bis zum 25.02.2018 Elterngeld. Anlässlich der Geburt ihres zweiten Sohnes befand die Klägerin sich vom 10.03.2019 bis 16.06.2019 im Mutterschutz und bezog Mutterschaftsleistungen.

3

Am 06.05.2019 beantragte die Klägerin anlässlich der Geburt ihres zweiten Sohnes die Bewilligung von Basiselterngeld für dessen 1. bis 12. Lebensmonat. Sie legte Atteste der Fachärztin für Frauenheilkunde von Appen und ihrer Hausärztin Dr. … vor, ausweislich derer sie in den Zeiträumen 30.09.2017 bis 01.12.2017 und 31.12.2017 bis 23.02.2018 schwanger gewesen sei und jeweils eine Fehlgeburt gehabt habe. Sie sei daher nach der 2. Fehlgeburt im Februar 2018 bis einschließlich 31.01.2019 nicht arbeitsfähig gewesen.

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Die Klägerin führte ergänzend aus, dass Sie kein Krankengeld wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bezogen habe. Allerdings habe sie am 23.10.2017 die Zusage für einen Krippenplatz für ihren erstgeborenen Sohn zum 01.04.2018 erhalten. Es sei daher trotz der für 2 Jahre bewilligten Elternzeit beabsichtigt gewesen, ab dem 01.05.2018 wieder arbeiten zu gehen. Bei der Beantragung der Elternzeit habe sie sich die Option offengehalten, diese zu verkürzen. Dann sei sie im Herbst 2017 (30.09.2017) wieder schwanger gewesen. Am 08.11.2017 habe sie ihren ersten Termin bei der Frauenärztin gehabt, die die Schwangerschaft bestätigt habe. Den Krippenplatz habe sie daraufhin wieder abgesagt. Ihren Arbeitgeber habe sie nach der 12. Schwangerschaftswoche (17. bis 23.12.2017) informieren wollen, dass sie zum 01.05.2018 wieder arbeiten komme. Leider sei es dazu nicht gekommen, weil sie das Kind am 01.12.2017 verloren habe. Wegen des abgesagten Krippenplatzes sei eine Arbeitsaufnahme zum 01.05.2018 nicht mehr möglich gewesen. Nachdem sie am einen 30.12.2017 wieder schwanger gewesen sei und dieses Kind am 23.02.2018 erneut verloren habe, habe es ihr den Boden unter den Füßen weggezogen. Daraufhin sei seitens der behandelnden Frauenärztin und später ihrer Hausärztin Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Nach den erlittenen Fehlgeburten habe sie keinen Kontakt zu ihrem Arbeitgeber aufgenommen wegen der früher geplanten Arbeitsaufnahme.

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Mit Bescheid vom 28.05.2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres Sohnes. Für den 1. und 2. Lebensmonat ergab sich kein und für den 3. Lebensmonat ein geringerer Auszahlungsbetrag in Höhe von nur 574,88 € wegen der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen. Für den 4. bis 9. Lebensmonat wurden 689,86 € und für den 10. bis 12. Lebensmonat 614,86 € monatlich bewilligt. Der Berechnung legte sie bei einem Bemessungszeitraum von März 2018 bis einschließlich Februar 2019 ein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit i.H.v. 12.728,70 € zugrunde. In diesem Bemessungszeitraum erzielte die Klägerin lediglich von Dezember 2018 bis Februar 2019 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Von März 2018 bis November 2018 übte sie keine solche Tätigkeit aus.

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Gegen den Bewilligungsbescheid vom 28.05.2019 legte die Klägerin anwaltlich vertreten am 17.06.2019 Widerspruch ein. Sie habe im Bemessungszeitraum Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen zweier Schwangerschaft mit anschließender Fehlgeburt (vom 30.09.2017 bis 01.12.2017 sowie vom 31.12.2017 bis 23.02.2018) aufzuweisen. Nach der zweiten Fehlgeburt sei ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Daher seien die Monate der nachgewiesenen schwangerschaftsbedingten Erkrankung nicht in den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes einzubeziehen. Der Bemessungszeitraum sei entsprechend zu verschieben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2019 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2Bundeselternzeit- und -elterngeldgesetz (BEEG) seien die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2Abs. 1 S. 1 BEEG). Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2Abs. 1 S. 1 BEEG blieben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (1.) im Zeitraum nach § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen habe, (2.) während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen habe, (3.) eine Krankheit gehabt habe, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei, oder (4.) Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.05.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet habe und dadurch in den Fällen der Nr. 3 und 4 ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt habe (§ 2Abs. 1 S. 2 BEEG). Der Bemessungszeitraum verschiebe sich dadurch um die Zeit der übersprungenen Monate weiter in die Vergangenheit, ohne dass sich die Anzahl der Monate ändere (12 Monate).

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Die Klägerin habe in der Zeit vom 10.03.2019 bis 16.06.2019 Mutterschaftsgeld erhalten. Der Monat März 2019 sei daher bei der Festlegung des Bemessungszeitraums nicht zu berücksichtigen. Der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens sei somit im Falle der Klägerin der Zeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019. Hinsichtlich des Vorbringens im Widerspruchsverfahren führte die Beklagte aus, dass der 1. Sohn der Klägerin am 26.12.2016 zur Welt gekommen sei. Damals seien 2 Jahre Elternzeit beantragt worden. Die Elternzeit habe damit bis zum 25.12.2018 fortgedauert. In dieser Zeit habe die Klägerin kein Einkommen erzielt. Auch ab dem 26.12.2016 habe die Klägerin kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Sie habe zwar ab dem 30.09.2017 eine Krankheit gehabt, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei. Aber dadurch habe die Klägerin kein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Da sie in Elternzeit gewesen sei und kein Einkommen hatte, konnte kein Einkommen durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung wegfallen. Das Einkommen sei vielmehr durch die Inanspruchnahme der Elternzeit weggefallen. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums um Monate der schwangerschaftsbedingten Erkrankung sei daher nicht möglich. Auch soweit vorgetragen worden sei, dass ursprünglich beabsichtigt gewesen gewesen sei, zum 01.05.2018 die Arbeit wieder aufzunehmen, ergebe sich keine andere Beurteilung. Denn dies sei wegen der Fehlgeburt nicht mehr möglich gewesen.

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Am 08.10.2019 hat die Klägerin zum Sozialgericht Mannheim Klage erhoben.

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Sie wiederholt im Wesentlichen die Argumentation des Widerspruchsverfahrens.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28.05.2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2019 zu verurteilen, ihr Elterngeld in gesetzlicher Höhe unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums zu Berechnung des Elterngeldes vom 01.11.2015 bis 31.10.2016 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der streitgegenständliche Bescheid vom 28.05.2019 sowie der Widerspruchsbescheid vom 10.09.2019 sind zu Recht ergangen und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld unter Zugrundelegung des begehrten Bemessungszeitraums vom 01.11.2015 bis ein 30.10.2016 wegen Vorliegens einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung.

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Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres zweiten Sohnes. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und hiervon ist auch das Gericht überzeugt. Es nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im streitigen Bescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug und sieht von einer detaillierten Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

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Auch die Höhe des Elterngeldes hat die Beklagte zu Überzeugung des Gerichts zutreffend berechnet. Insbesondere hat sie den gesetzlich vorgeschriebenen Bemessungszeitraum zur Berechnung des Elterngeldes vom 01.03.2018 bis 28.02.2019 zutreffend zugrunde gelegt.

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Gemäß § 2Abs. 1 S. 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich, im Falle des am 12.04.2019 geborenen Sohnes der Klägerin also die Monate April 2018 bis März 2019.

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Gemäß § 2Abs. 1 S. 2 BEEG bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (1.) im Zeitraum nach § 4 Abs. 1 S. 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, (2.) während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, (3.) eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder (4.) Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.05.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nr. 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.

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Die Voraussetzungen des § 2Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG liegen bei der Klägerin nicht vor, da sie Elterngeld für ihren älteren Sohn Adrian nur bis zum 25.02.2018 bezogen hat. Wegen des Mutterschutzes und des Bezugs von Mutterschaftsgeld im Zeitraum vom 10.03. Bis 16.09.2019 verschiebt sich der Bemessungszeitraum in die Vergangenheit auf den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019. Der Tatbestand des § 2Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BEEG liegt im Falle der Klägerin ersichtlich nicht vor, da sie weder Wehr- noch Zivildienst geleistet hat. Aber auch eine Verschiebung nach § 2Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG kommt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Betracht. Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, ob es sich bei den Folgen einer Fehlgeburt um eine sogenannte „schwangerschaftsbedingte“ Erkrankung handelt. Denn jedenfalls fehlt es im Falle der Klägerin auch dann, wenn man die ab dem 01.03.2018 ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zurückführt, am weiteren Tatbestandsmerkmal für die Verschiebung des Bemessungszeitraums, nämlich dass durch diese Erkrankung ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Denn vorliegend war die Erkrankung gerade nicht kausal für den Einkommensverlust.

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Die nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch im Sozialrecht geltende Äquivalenztheorie besagt, dass kausal eine jede Bedingung ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Erfolg entfiele (condicio sine qua non). Danach ist Ursächlichkeit die Gesamtheit aller auf das Lebensverhältnis einwirkenden Bedingungen, die den Erfolg herbeiführen. Eine solche Ursächlichkeit der ab dem 01.03.2018 bestätigten - maximal auf die zweite Fehlgeburt am 24.02.2018 zurückwirkenden - Arbeitsunfähigkeit für den Verlust von Einkommen im Bemessungszeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019 liegt zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht vor. Denn während der ab dem 30.09.2017 bestehenden zweiten Schwangerschaft der Klägerin erhielt sie am 23.10.2017 die Zusage eines Krippenplatzes ab dem 01.04.2018 für ihren Erstgeborenen. Am 08.11.2017 hatte die Klägerin anlässlich der zweiten Schwangerschaft einen ersten Termin bei der Frauenärztin, die die Schwangerschaft bestätigte, und sagte daraufhin den Krippenplatz für den Erstgeborenen ab. Auch nach beiden erlittenen Fehlgeburten verfügte die Klägerin daher über keinen Krippenplatz für ihren Erstgeborenen und konnte bereits deshalb im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, da sie sich um Ihren Erstgeborenen kümmern musste. D.h. selbst bei Hinwegdenken der schwangerschaftsbedingten Erkrankung hätte die Klägerin im Bemessungszeitraum vom 01.03.2018 bis 28.02.2019 kein Einkommen erzielt.

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An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts deshalb, weil bereits vor der zweiten und dritten Schwangerschaft der Klägerin geplant war, ihren Arbeitgeber wegen eines früheren Arbeitsbeginns anzusprechen, nach Zusage des Krippenplatzes geplant auf den 01.05.2018. Denn insoweit ist die Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht aktiv geworden, da sie bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem sie mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen wollte, nämlich in der Woche vor Weihnachten 2017, den Krippenplatz abgesagt hatte. Unabhängig von den erlittenen Fehlgeburten machte es daher für die Klägerin keinen Sinn, ihren Arbeitgeber um eine frühere Wiederaufnahme der Beschäftigung anzusprechen, da sie keine Betreuung für ihren Erstgeborenen hatte.

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Die seitens der Klägerin pauschal vorgetragene Argumentation, Frauen, die Fehlgeburten erlitten, sollten seitens des Elterngeldgesetzgebers nicht benachteiligt werden, vermag das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Denn hierfür findet sich im BEEG hinsichtlich der konkreten Rechtsfrage der Kausalität im Sinne des § 2Abs. 1 S. 2 2. HS BEEG keinerlei Anhaltspunkt. Wenn der Klägerbevollmächtigte ausführt, dass es eine Frage der Auslegung der Kausalität im Sinne des § 2Abs. 1 S. 2 2. HS BEEG sei, ob der Klägerin auf Grundlage der gewünschten Verschiebung des Bemessungszeitraums Elterngeld zu bewilligen sei, stimmt das Gericht dieser grundsätzlichen Ansicht zu. Diesbezüglich ist auf Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG abzustellen. Typischerweise handelt es sich hier um Fälle, in denen während einer bestehenden Schwangerschaft eine Erkrankung auftritt, die dazu führt, dass die Schwangere nicht erwerbstätig sein kann und deswegen nach der Lohnfortzahlung einen Anspruch auf Krankengeld hat. Da es sich beim Krankengeld nicht um Erwerbseinkommen handelt, bleibt das bezogene Krankengeld bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes unberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 2Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG für die schwangerschaftsbedingt erkrankte Krankengeldbezieherin sicherstellen, dass der Bemessungszeitraum in die Vergangenheit verschoben wird, in der sie noch regulär Arbeitsentgelt erhielt. Dies ist im Falle der Klägerin aber gerade nicht der Fall. Denn die Erkrankung der Klägerin ist frühestens am 24.02.2018 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie bereits deshalb kein Entgelt aus Beschäftigung erzielen, da sie sich in Elternzeit anlässlich der Geburt des Erstgeborenen befand. Es bestand somit nicht die Notwendigkeit, einen rein krankheitsbedingten Verlust von Einkommen auszugleichen.

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Auch der Hypothese der Klägerin, hätte sie keinerlei Fehlgeburten erlitten, wäre sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum ab dem 01.03.2018 bereits in Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes gewesen und deshalb hätte der Bemessungszeitraum auch dann vor die Geburt ihres Erstgeborenen verschoben werden müssen, folgt das Gericht nicht. Tatsächlich wurde nicht Elterngeld anlässlich einer Geburt aufgrund zweiter oder dritter Schwangerschaft, sondern erst aufgrund vierter Schwangerschaft der Klägerin gewährt. Und für diese Schwangerschaft ist der Bemessungszeitraum zu berechnen und seitens der Beklagten auch zutreffend berechnet worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.