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SG Mannheim 4. Kammer·S 4 SB 2001/12·08.08.2013

Berücksichtigung innerer Leiden bei der Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht

SozialrechtSchwerbehindertenrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung des Merkzeichens „G“ und begehrte zudem die Erhöhung des GdB von 80 auf 100. Streitentscheidend war, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auch ohne die in der VersMedV beispielhaft genannten Fallgruppen vorliegt. Das SG bejahte das Merkzeichen „G“, weil das Gehvermögen aufgrund der gesundheitlichen Gesamtsituation (u.a. objektivierbares eingeschränktes Gangbild, Untergewicht/mangelnde muskuläre Ertüchtigung i.V.m. Wirbelsäulenbefunden) erheblich eingeschränkt sei; die Aufzählungen der Anlage zur VersMedV seien nicht abschließend. Eine Erhöhung des GdB auf 100 lehnte das Gericht mangels nachgewiesener weitergehender Funktionsbeeinträchtigungen ab.

Ausgang: Klage erfolgreich hinsichtlich Merkzeichen „G“, im Übrigen (GdB-Erhöhung auf 100) abgewiesen; hälftige Kostenerstattung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Merkzeichen „G“ nach §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 1 SGB IX ist maßgeblich, ob infolge einer Einschränkung des Gehvermögens ortsübliche Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden können.

2

Innere Leiden sind bei der Beurteilung des Merkzeichens „G“ zu berücksichtigen, soweit ihre Auswirkungen das Gehvermögen einschränken; entscheidend ist die funktionelle Gehbeeinträchtigung, nicht die Zuordnung zu bestimmten Krankheitsbeispielen.

3

Die in der Anlage zur VersMedV genannten Beispielsfälle zur erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr stellen keine abschließende Aufzählung dar; auch sonstige Gesundheitszustände können das Merkzeichen „G“ begründen, wenn sie das Gehvermögen entsprechend einschränken.

4

Bei widerstreitenden ärztlichen Einschätzungen kann ein persönliches, schlüssig begründetes Sachverständigengutachten höheres Gewicht haben als eine Stellungnahme, die sich auf ein eingegrenztes Fachgebiet stützt oder ohne persönliche Untersuchung erfolgt.

5

Eine Erhöhung des GdB setzt objektivierbare Anhaltspunkte für weitergehende Funktionsbeeinträchtigungen voraus; werden erforderliche Ermittlungen durch fehlende Mitwirkung (z.B. fehlende Schweigepflichtentbindung oder abgelehnte Begutachtung) vereitelt, verbleibt es bei den nach Aktenlage nachgewiesenen Bewertungen.

Relevante Normen
§ 69 Abs 4 SGB 9§ 145 Abs 1 SGB 9§ 146 SGB 9§ 152 Abs 4 SGB 9§ 145 Abs. 1 SGB IX§ 146 Abs. 1 SGB IX

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 28. Oktober 2014, L 6 SB 3619/13, Urteil

nachgehend BSG, 12. Mai 2015, B 9 SB 93/14 B, Beschluss

Orientierungssatz

1. Bei der Anerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht nach §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 1 SGB 9 sind auch innere Leiden bei der Bewertung des hierzu erforderlichen GdB´s von 50 zu berücksichtigen, wenn deren Auswirkungen das Gehvermögen einschränken. Das ist u. a. bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion der Fall, sowie bei einer chronischen Niereninsuffizienz.(Rn.28)

2. Insoweit nimmt die Anlage zur VersMedV keine abschließende Aufzählung vor.(Rn.31)

Tenor

Der Bescheid vom 21.12.2011 wird abgeändert, der Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ sowie eines GdB von 100.

2

Bei der am … geborenen Klägerin war zuletzt mit Teilabhilfebescheid vom 15.04.2008 ein GdB von 70 zuerkannt worden sowie das Merkzeichen „RF“. Der Beklagte ging von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aus:

3

1. Taubheit links, Schwerhörigkeit rechts,
2. Augenmuskellähmung links,
3. funktionelle Organbeschwerden, seelische Störung,
4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung,
5. Sprechstörung.

4

Auf einen Widerspruch der Klägerin vom 13.05.2008 hin wurde ein weiterer Abhilfebescheid vom 29.05.2008 erlassen mit denselben Festsetzungen, wobei bei Punkt 3 der Funktionsbeeinträchtigungen aber nur noch „funktionelle Organbeschwerden“ aufgeführt sind, die seelische Störung wurde auf Wunsch der Klägerin weggelassen.

5

Mit Änderungsantrag vom 06.10.2011 begehrte die Klägerin die Erhöhung des GdB sowie die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale.

6

Mit Schreiben vom 21.10.2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, es sei bereits ein GdB von 100 festgestellt sowie das Merkzeichen „RF“, so dass ein weiteres Feststellungsverfahren nicht durchgeführt werden könne, die Klägerin werde gebeten, welche weiteren Merkzeichen sie mit ihrem Antrag genau begehrt habe, da die entsprechenden Buchstaben nicht angekreuzt gewesen seien im Antrag.

7

Die Klägerin reichte am 24.10.2011 den Änderungsantrag nochmals in Kopie ein und hatte nun darauf die Merkzeichen „G“, „aG“ und „RF“ angekreuzt.

8

Mit Bescheid vom 13.12.2011 wurde ein GdB von 80 seit 06.10.2011 zuerkannt, das Merkzeichen „RF“ blieb festgestellt. Ausgegangen wurden von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen:

9

1. Taubheit links, Schwerhörigkeit rechts,
2. Augenmuskellähmung links,
3. funktionelle Organbeschwerden, Kopfschmerzsyndrom, Schwindel,
4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung, Bandscheibenschaden,
5. Sprechstörung,
6. hyperreagibles Bronchialsystem,
7. Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, Funktionsstörung durch Zehenfehlform.

10

Mit Bescheid vom 21.12.2011 wurde entschieden, dass die Merkzeichen „G“ und „aG“ nicht gegeben seien.

11

Am 20.12.2011 schrieb die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, es sei ihr nicht ersichtlich, weshalb ein GdB von 80 zuerkannt worden sei. Eine Mitarbeiterin des Beklagten hätte am 21.10.2011 mitgeteilt, dass bereits ein GdB von 100 festgestellt sei. Mithin begehre sie nur noch die Merkzeichen „G“ oder „aG“. Nun werde ihr ein GdB von 80 mitgeteilt. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie sie innerhalb von 7 Wochen eine 20%-ige Reduzierung hinnehmen solle. Ihr Krankheitszustand habe sich verschlechtert. Am 21.12.2011 teilte die Klägerin weiter mit, sie hätte gerne den GdB von 100 und Merkzeichen „G“ oder „aG“. Sie frage nach, ob es helfen würde, wenn ein rechtskräftiger unbefristeter Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung übermittelt werde.

12

Am 22.12.2012 erhob die Klägerin formell Widerspruch gegen die Ablehnung des Merkzeichens „G“ und gegen den Bescheid vom 13.12.2011.

13

Auch wenn bereits ein GdB von 100 festgestellt sei, könne ein Rechtschutzinteresse bestehen, weitere Behinderungen anerkennen zu lassen. Sie könne keine herkömmliche Gehstrecke von 2 km innerhalb von zumindest 30 Minuten bewältigen.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2012 wurde der Widerspruch in Bezug auf den Bescheid vom 13.12.2011 zurückgewiesen, es bleibe beim GdB von 80.

15

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.12.2011 zurückgewiesen, das Merkzeichen „G“ stehe nicht zu.

16

Am 23.05.2012 beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht … (S 3 SB 1668/12 ER), sie begehre das Merkzeichen „G“ und wende sich gegen die Abstufung des GdB von 100 auf 80. Sie habe Lumbalbeschwerden und Konzentrationsstörungen mit früher Erschöpfung trotz täglicher Einnahme schmerzlindernder Medikamente. Die gesicherten Lumbalbeschwerden chronischer Art seien bisher nicht explizit genannt worden.

17

Am 12.06.2012 hat die Klägerin „zur bereits anhängigen einstweiligen Anordnung“ Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 08.05.2012 und 07.05.2012 erhoben. In beiden Verfahren, dem einstweiligen Rechtschutzverfahren (S 3 SB 1668/12 ER) und der Hauptsache, hat das Gericht am 24.07.2012 einen Erörterungstermin abgehalten. Die Klägerin erklärte, sie sei kompromissbereit, sie beantrage nur das Merkzeichen „G“, nicht auch das Merkzeichen „aG“. Sie entbinde Dr. H…, Arzt für Chirurgie, von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Sie sei im Übrigen nicht bereit, das Formular des Gerichts für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu unterschreiben. Sie teilte mit, sie sei einverstanden, dass ein Gutachten eingeholt werde, allerdings sei sie nicht damit einverstanden, dass das Gutachten von einem Facharzt für Neurologie erstattet werde.

18

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 09.08.2012 abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hin (LSG …, L 8 SB 3897/12 ER-B) wurde der Beschluss aufgehoben und der Beklagte verurteilt, bei der Klägerin das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits vorläufig festzustellen.

19

In der Hauptsache hat das Gericht Dr. H…, Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dr. H… teilte unter dem 23.08.2012 mit, der GdB bezüglich der Wirbelsäule sei ausreichend bewertet. Schwerwiegende Behinderungen im Sinne von Bewegungs- oder Funktionseinschränkungen bestünden nicht. Die Klägerin sei in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt.

20

Die Klägerin legte daraufhin weitere ärztliche Unterlagen vor. Sie teilte mit, es lägen unterschiedliche Angaben der behandelnden Ärzte zum Nachteilsausgleich „G“ vor, so dass sich das Gericht zu einer weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müsse. Sie legte ferner ein Gutachten des MDK vom 13.09.2012 vor, wonach eine Pflegestufe nicht festgestellt werden konnte.

21

Der Beklagte teilte mit, das Merkzeichen „G“ lasse sich nach den ärztlichen Auskünften weiterhin nicht begründen. Die Feststellungen des MDK-Gutachtens würden zwar eine eingeschränkte Gehfähigkeit annehmen lassen, welche aber nicht durch entsprechende medizinische Befunde objektiv untermauert werden könne.

22

Das Gericht hat Dr. S…, Facharzt für Orthopädie, zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und ihn um Begutachtung der Klägerin gebeten. Im Gutachten vom 14.05.2013 kommt Dr. S… zum Ergebnis, der Gesamt-GdB von 80 sei zutreffend ermittelt, allenfalls sei zu vermerken, dass die unter 1.7 aufgeführte Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, Funktionsstörung durch Zehenfehlform, die mit einem Teil-GdB von 10 bewertet worden sei, einen solchen Teil-GdB nicht rechtfertige. Funktionsbehinderungen an den Kniegelenken bestünden ebenso wenig wie eine Zehenfehlform, lediglich an der linken Großzehe sei eine Verschmälerung des Großzehennagels nach einer plastischen Operation auffällig. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ seien erfüllt.

23

Der Beklagte teilte mit, er erkenne das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens “G“ weiter nicht an.

24

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.

25

Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Beklagten (1 Band) vor. Des Weiteren lagen dem Gericht die Akten aus dem Eilverfahren S 3 SB 1668/12 ER und die Akten des LSG … aus dem Beschwerdeverfahren L 8 SB 3897/12 ER-B vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der in der Sache entstandenen Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

26

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache rechtlich und tatsächlich einfach gelagert und der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

27

Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zu Unrecht lehnt der Beklagte die Feststellung des Merkzeichens „G“ ab, die Voraussetzungen hierfür liegen bei der Klägerin vor. Insofern ist die Klage also erfolgreich. Der Bescheid vom 21.12.2011 war daher abzuändern. Eine Aufhebung kam nicht in Frage, da mit dem Bescheid auch die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ abgelehnt wurde, was nicht zu beanstanden ist und von der Klägerin sowohl mit dem Widerspruch wie auch mit der Klage nicht geltend gemacht wurde. Der Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 war dagegen aufzuheben, da er - ausgehend vom Widerspruch der Klägerin zu Recht - alleine das Merkzeichen „G“ betrifft. Nicht erfolgreich ist die Klage jedoch in Bezug auf die Erhöhung des GdB von 80, den die Klägerin mit der Klage auch begehrt hat, auf 100. Die das betreffenden Bescheide (Bescheid vom 13.12.2011 und Widerspruchsbescheid vom 07.05.2012) bleiben daher bestehen.

I.

28

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ liegen bei der Klägerin vor. Nach § 145 Abs. 1, 146 Abs. 1 SGB IX ist als schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - in Verbindung mit der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (Anlage VG) (D 1) ist hierfür nicht maßgeblich, welche konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles vorliegen, maßgeblich ist darauf abzustellen, welche Wegstrecken allgemein, also altersunabhängig von nicht behinderten Menschen, noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa 2 km, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Ebenfalls nach der Anlage zur VersMedV (D 1. d) ) sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es danach bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

29

Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese einzelnen Beispielsfälle, die die Anlage zur VersMedV zur Ausfüllung der Voraussetzungen der §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 1 SGB IX macht, bei der Klägerin nicht gegeben sind. Es muss aber berücksichtigt werden, dass dies Beispielsfälle sind, bei deren Vorliegen auf jeden Fall die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ gegeben sind. Es sind aber keine abschließenden Aufzählungen, so dass, wie sich schon alleine aus dem gesetzlichen Wortlaut ergibt, auch andere Fälle in Betracht kommen.

30

Ein solcher „anderer“ Fall ist bei der Klägerin gegeben. Das Gericht bezieht sich insoweit auf die ausführlichen und schlüssigen Darstellungen von Dr. S… in seinem Gutachten, wonach bei der Klägerin durchaus ein eingeschränktes Gangbild vorliegt. Zwar teilt der Gutachter mit, das Gangbild habe teilweise grotesk gewirkt, allerdings habe es auch beim unbeobachteten Laufen weiter bestanden. Bei der Klägerin bestehe nach den Darstellungen von Dr. S… eine grenzwertige Untergewichtigkeit sowie eine mangelnde muskuläre Ertüchtigung. Daher kommt der Gutachter schlüssig zum Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in ihrem Gehvermögen erheblich eingeschränkt ist. Der Beklagte verkennt, dass eine solche Einschränkung ausweislich des Gesetzeswortlautes nicht nur dann angenommen werden kann, wenn in Bezug auf die unteren Gliedmaße oder die Lendenwirbelsäule Mindest-GdB festgesetzt wurden oder die in der Anlage zur VersMedV ausdrücklich genannten inneren Erkrankungen vorliegen.

31

Die Darstellung in der Anlage zur VersMedV kann ausweislich des Gesetzeswortlauts von § 146 Abs. 1 SGB IX nicht abschließend sein. Entsprechend findet sich in der Anlage zur VersMedV auch der Satz (D 1. d) in der Mitte des Absatzes): „Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ... vor allem bei Herzschäden ...“. Auch daraus zeigt sich, dass die Anlage zur VersMedV keine abschließende Aufzählung vornimmt. Ausgehend vom gesetzlichen Wortlaut, der - lediglich - eine Einschränkung des Gehvermögens dahingehend erfordert, dass unter nicht unerheblichen Schwierigkeiten und nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückgelegt werden können, sind diese Voraussetzungen bei der Klägerin gegeben.

32

Auch das MDK-Gutachten kommt zum selben Ergebnis. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, es sei nur von einer Pflegekraft verfertigt und die entsprechenden Einschränkungen ließen sich nicht durch entsprechende medizinische Befunde objektiv untermauern, ist dies durch das Gutachten von Dr. S… widerlegt. Auch ein grenzwertiges Untergewicht und eine mangelnde muskuläre Ertüchtigung in Verbindung mit den bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule stellen objektive medizinische Befunde dar. Zudem muss gegen den Beklagten eingewandt werden, dass sowohl die Gutachterin des MdK wie auch Dr. S… die Klägerin persönlich gesehen und begutachtet haben, während dies für den Beratungsarzt des Beklagten gerade nicht zutrifft.

33

Das Gericht sieht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ auch nicht durch die Stellungnahme von Dr. H… widerlegt. Dr. H… gründet seine Feststellung, die Klägerin sei in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt, auf die bei ihm vorliegenden Befunde auf rein orthopädischem Fachgebiet. Wie dargestellt, ist jedoch auch die grenzwertige Untergewichtigkeit der Klägerin zu bewerten. Dies berücksichtigt Dr. H… offensichtlich nicht.

34

Insgesamt kommt daher das Gericht vor dem Hintergrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ bei der Klägerin gegeben sind.

35

Der dies verneinende Bescheid vom 21.12.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 waren daher aufzuheben.

II.

36

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage jedoch auch eine Erhöhung des zugestandenen GdB von 80 auf 100 begehrt und sich damit gegen den Bescheid vom 13.12.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 07.05.2012 wendet, ist die Klage unbegründet und war daher abzuweisen. Zu Recht hat der Beklagte nur einen GdB von 80 festgestellt.

37

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend keineswegs um eine Herabstufung von einem GdB von 100 auf einen GdB von 80 handelt. Denn das von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Schreiben des Beklagten vom 21.10.2011 (Blatt 143 Verw.-Akte) stellt keinen Bescheid über einen GdB von 100 dar. Es ist lediglich aufgeführt: „Da bei Ihnen bereits ein GdB von 100 und das Merkzeichen „RF“ festgestellt sind, kann insoweit ein weiteres Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX nicht durchgeführt werden.“ Dies stellt weder einen Bescheid über die Zuerkennung eines GdB von 100 dar noch eine entsprechende Zusicherung. Vielmehr stellt dieses Schreiben eine Behauptung auf, die der Klägerin ausweislich ihrer eigenen Unterlagen sofort als falsch erkennbar gewesen sein muss.

38

Entsprechend hat der Beklagte später auch mitgeteilt, es habe sich bei dem entsprechenden Schreiben um ein Versehen gehandelt, es sei lediglich beabsichtigt gewesen, nachzufragen, welche Merkzeichen die Klägerin geltend mache. Der von der Klägerin in Bezug genommene Satz im Schreiben vom 21.10.2011 ist schon seinem Wortlaut nach keine Zuerkennung eines GdB von 100, da er nur mitteilt, es bestehe bereits ein GdB von 100. Daraus wird ersichtlich, dass angenommen wurde, es sei anderweitig ein GdB von 100 festgestellt worden. Dass dies jedoch nicht der Fall ist, ergibt sich eindeutig aus der Akte, da ein entsprechender Bescheid über die Feststellung eines GdB von 100 nicht enthalten ist.

39

Folglich handelt es sich bei der Klage der Klägerin auf die Zuerkennung eines GdB von 100 nicht darum, dass ein zuvor schon festgestellter GdB von 100 durch Bescheid auf einen GdB von 80 abgesenkt worden wäre, sondern die Klägerin begehrt die Erhöhung des vom Beklagten zuerkannten GdB von 80 auf 100. Dieser Teil der Klage ist unbegründet.

40

Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Bescheid aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

41

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 9. Buch - SGB IX -). Die Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

42

Menschen sind im Sinne dieser Vorschriften schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von mindestens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

43

Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) festgelegten Maßstäbe entsprechend (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Um eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit in der Beurteilung des GdB zu erreichen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - in Verbindung mit der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (Anlage VG) erlassen, die unter Berücksichtigung der neusten Erkenntnisse der ärztlichen Wissenschaft ständig überarbeitet werden.

44

In orthopädischer Hinsicht bestehen bei der Klägerin im Wesentlichen die Streckhaltung sowie leichte skoliotische Fehlhaltung der HWS und LWS und ein muskulär bedingter Schmerz der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule. Es bestehen also Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, nämlich der Lendenwirbelsäule. Nach der Anlage zur VersMedV (B 18.9) ist bei solchen ein GdB von 20 anzunehmen. Entsprechend kommt auch Dr. S… schlüssig und nachvollziehbar zu diesem Ergebnis. Er wird hierin gestützt durch die Angaben des behandelnden Orthopäden Dr. H…, der ebenfalls mitteilt, der vom Beklagten für die Wirbelsäule festgesetzte GdB sei zutreffend.

45

Soweit die Klägerin mitgeteilt hat, bei ihren Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule handele es sich um eine schwerste Belastungsinsuffizienz, die nach VersMedV mit einem GdB von 80 bis 100 einzustufen sei, ist dies unzutreffend. Entsprechende Funktionsbeeinträchtigungen ließen sich weder bei der Begutachtung durch Dr. S… feststellen noch wurden sie von dem behandelnden Orthopäden Dr. H… mitgeteilt.

46

In Bezug auf die Funktionsbehinderungen des linken Kniegelenks und die Funktionsstörungen durch Zehenfehlform, die der Beklagte mit einem GdB von 10 wertete, ist kein Teil-GdB festzustellen. Wie Dr. S… schlüssig und nachvollziehbar darlegte, bestehen weder eine Funktionsbehinderung an den Kniegelenken noch eine Zehenfehlform. Der entsprechende Teil-GdB von 10 muss daher entfallen.

47

Des weiteren bestehen bei der Klägerin ein Schulter-Arm-Syndrom, Bewegungsschmerzen beider Hüften, eine Chondromalazie des linken Kniegelenks und ein links hinkendes Gangbild. All diese Einschränkungen bedingen jedoch keinen Teil-GdB von wenigstens 10, wie Dr. Scharfenstein unter Bezugnahme auf die Anlage zur VersMedV schlüssig und nachvollziehbar belegte.

48

Soweit die Klägerin die Höherbewertung der anderen Funktionsbeeinträchtigung, die der Beklagte anerkannt hat, begehrt (siehe ihren Schriftsatz vom 30.07.2012 im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, in der Gerichtsakte zur vorliegenden Sache in Kopie auf Seite 20 ff.), konnte dies nicht verifiziert werden. Die Klägerin hat nur eine Schweigepflichtsentbindungserklärung für Dr. H… vorgelegt, trotz mehrfacher Nachfrage im Erörterungstermin war sie nicht bereit, eine unbegrenzte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen. Dem Gericht war es daher verwehrt, andere, möglicherweise die Klägerin behandelnden Ärzte, schriftlich zu befragen. Es wäre auch in Betracht gekommen, etwa wegen des von der Klägerin angegebenen Schwindels ein Gutachten einzuholen, dies wäre aber ein Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet gewesen. Die Klägerin hat indes schon im Erörterungstermin ausdrücklich abgelehnt, sich neurologisch begutachten zu lassen, im Schriftsatz vom 29.07.2013 teilte sie nochmals unmissverständlich mit, dass sie keinen Bedarf sehe, ein nervenärztliches Gutachten einzuholen. Es bestehen mithin für das Gericht keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, dass die anderen Feststellungen des Beklagten unzutreffend wären.

49

Hinzuweisen ist die Klägerin aber darauf, dass sie in ihrer Aufstellung (siehe oben) den Schwindel bzw. die Gleichgewichtsstörungen gleich 2 Mal gewertet haben möchte. Dies ist nicht möglich. Auch konnten bei der Untersuchung durch Dr. S… Schwindelereignisse offensichtlich nicht festgestellt werden, denn entsprechende Mitteilungen fehlen.

50

Soweit die Klägerin für ihre Sprechstörung einen GdB von 50 angesetzt haben möchte, setzt dieser nach der Anlage zur VersMedV (B 7.10) voraus, dass eine völlige Stimmlosigkeit besteht. Die Klägerin teilt selbst mit, dass sie nur teilweise völlig stimmlos sei (Seite 21 Gerichtsakte). Dann aber kann aber ein GdB von 50 nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin ausweislich der Akten sowohl bei der Begutachtung in der Lage war, mit dem Gutachter zu kommunizieren, wie auch bei der Begutachtung durch den MDK offensichtlich in der Lage war, mit der dortigen Gutachterin zu sprechen. Aus der Akte des einstweiligen Rechtschutzverfahrens S 3 SB 1668/12 ER, dort Seite 29 R., ergibt sich, dass die Klägerin am 12.06.2012 bei Gericht anrief und dort in ihrer Sache mit einer Gerichtsmitarbeiterin telefonierte. Mithin ist eine völlige Stimmlosigkeit bei der Klägerin definitiv nicht gegeben. Weitere Ermittlungen bei den die Klägerin hierzu möglicherweise behandelnden Ärzten waren jedoch nicht möglich, da die Klägerin insoweit, wie dargelegt, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht vorlegte.

51

Die Klägerin sei ebenfalls noch darauf hingewiesen, dass die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit für das Verfahren auf die Zuerkennung eines GdB keinen eigenen Aussagegehalt hat. Für die Feststellung einer Erwerbsminderungsrente gelten vollkommen andere Maßstäbe als für die Feststellung eines GdB von 100. Ein GdB von 100 sagt nicht aus, dass eine Person vollständig erwerbsgemindert ist, umgekehrt sagt eine vollständige Erwerbsminderung nichts darüber aus, ob ein GdB von 100 vorliegt.

52

Die genannten Behinderungen rechtfertigen insgesamt einen GdB von 80. Bezüglich der Bildung des Gesamt-GdB ist von den Vorgaben der VersMedV i.V.m. der Anlage VG auszugehen. Danach ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen ist sodann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingten, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte gesundheitliche Störungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. VersMedV i.V.m. Anlage VG Teil A Ziff. 3 c) und ee)).

53

Der höchste Einzel-GdB von 60 ist bei der Klägerin folglich durch den Teil-GdB von 30 für die funktionellen Organbeschwerden, Kopfschmerzsyndrom und Schwindel und den Teil-GdB von 20 für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule auf 80 zu erhöhen. Die übrigen festgestellten Teil-GdBs von 10 erhöhen diesen Gesamt-GdB nicht weiter.

54

Insgesamt hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin daher seit 2008 insoweit verändert, als mittlerweile ein GdB von 80 sowie zum Merkzeichen „RF“ auch das Merkzeichen „G“ festzustellen sind. Eine weitere Erhöhung auf einen GdB von über 80 kann jedoch nicht festgestellt werden.

55

Soweit die Klägerin daher die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ begehrte, war ihre Klage erfolgreich, im Übrigen war die Klage jedoch abzuweisen.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.