Themis
Anmelden
SG Mannheim 4. Kammer·S 4 R 3543/15·27.09.2016

Versicherungsrechtliche Behandlung von Arbeitszeitkonten, die als Wertguthabenkonten geführt werden

SozialrechtKrankenversicherungsrechtPflegeversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderung von KV-/PV-Beiträgen wegen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen kumuliert ausgezahlter Überstundenguthaben. Streitpunkt war, ob die Verbeitragung nach dem Zuflussprinzip des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV (mit Begrenzung auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze) oder nach dem Entstehungsprinzip zu erfolgen hat. Das SG bejahte die Rechtmäßigkeit der Nachforderung: § 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV (Arbeitszeitguthaben) gelte seit 01.01.2009 nur für Wertguthaben i.S.d. §§ 7b ff. SGB IV, nicht für bloße Überstunden-/Schlechtwetterkonten. Daher entstünden die Beitragsansprüche mit dem Monat der Arbeitsleistung; die Nachzahlung durfte aus Vereinfachungsgründen nach Regeln für einmalig gezahltes Entgelt unter Zugrundelegung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden.

Ausgang: Klage gegen Beitragsnachforderung aus kumuliert ausgezahlten Überstundenguthaben abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV (Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben) ist seit 01.01.2009 im Zusammenhang mit §§ 7b ff., 7d SGB IV auf Wertguthabenvereinbarungen beschränkt.

2

Für Arbeitszeitkonten, die lediglich der Flexibilisierung der werktäglichen/wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen dienen (z.B. Überstundenkonten), gilt beitragsrechtlich grundsätzlich das Entstehungsprinzip des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB IV.

3

Bei Anwendung des Entstehungsprinzips entstehen Beitragsansprüche mit dem Monat der erbrachten Arbeitsleistung, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung.

4

Werden Zeitguthaben aus nicht privilegierten Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kumuliert ausgezahlt, ist eine beitragsrechtliche Behandlung als Nachzahlung zulässig; hierbei kann aus Vereinfachungsgründen die Systematik für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt herangezogen werden.

5

Bei einer solchen Vereinfachungsberechnung ist die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen; eine Begrenzung allein auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des Auszahlungsmonats scheidet aus, wenn der Jahresrahmen noch nicht ausgeschöpft ist.

Relevante Normen
§ 7d SGB 4§ 22 SGB 4§ 23a SGB 4§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB 4§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB 4§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat, 13. März 2018, L 11 R 4065/16, Berufung ist noch anhängig

nachgehend BSG, 10. Dezember 2019, B 12 R 9/18 R, Urteil

Orientierungssatz

1. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB 4 entstehen bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt ist. Die privilegierenden Regelungen für Arbeitszeitkonten gelten seit 01.01.2009 nur noch für die speziellen Gestaltungsformen von Arbeitszeitkonten in Form sog. Wertguthabenkonten.(Rn.21) (Rn.23)

2. Entsprechend dem Entstehungsprinzip des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 4 entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; d. h. mit dem Monat der erbrachten Arbeitsleistung.(Rn.30)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Nachzahlung von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für elf mittlerweile ausgeschiedene Arbeitnehmer der Klägerin.

2

Die Klägerin, ein Unternehmen der Garten- und Landschaftspflege, führt für ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten. Die Arbeitnehmer können hierauf geleistete Überstunden ansparen, wenn dann Arbeit ausfällt, wird mit diesem Guthaben ihr Lohn ausgeglichen.

3

Im September/Oktober 2013 schieden bei der Klägerin elf Arbeitnehmer aus. Die für die Mitarbeiter auf den Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden wurden zum Beschäftigungsende im kumuliert, also auf einmal, ausgezahlt. Die Überstunden flossen dabei als laufendes Entgelt in die Lohnabrechnung des Monats September 2013 ein. Dadurch wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten, so dass die Beitragsberechnung in diesen Fällen auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt wurde.

4

Die Beklagte führte für den Prüfzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 eine Betriebsprüfung durch, am 10.06.2015 fand eine Schlussbesprechung über die durchgeführte Betriebsprüfung statt.

5

Mit Bescheid vom 10.06.2015 wurde ein Betrag von 2.572,30 € nachgefordert. Dieser setzte sich daraus zusammen, dass für zwei geringfügig beschäftigte Mitarbeiter die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung nicht ermittelt seien, für diverse Aushilfen im Prüfzeitraum die Umlagepflicht zur U 2 nicht berücksichtigt worden sei und für diverse Mitarbeiter im September bzw. Oktober 2013 aufgrund deren Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis das Arbeitszeitkonto aufgelöst worden sei und die bis dahin angesparte Arbeitszeit kumuliert als laufendes Brutto-Entgelt abgerechnet worden sei. Zur Berechnung der Beiträge seien dabei in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung lediglich die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden. Dadurch sei der die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Bruttolohn nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. Die fehlenden Beiträge würden im Rahmen der Betriebsprüfung nachgefordert, da es sich beim Ausgleich zwischen tatsächlich gezahlten und zustehendem höheren Entgelt um Nachzahlungen handele. Dies könne die nachträgliche Zahlung rückwirkend erhöhten Entgelts oder die verspätete Zahlung geschuldeten Entgelts sein. In beiden Fällen unterliege die Nachzahlung der Lohnsteuerpflicht und gehöre zum Arbeitsentgelt. Kumuliert gezahlte Überstundenvergütungen oder auch Auflösungen von Arbeitszeitkonten seien stets steuer- und beitragspflichtiges und aufgrund der Zeitbezogenheit laufendes Arbeitsentgelt. Die Auszahlungen seien stets dem Monat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet worden seien. Bei Nachzahlungen könne aus Vereinfachungsgründen die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt angewandt werden, dabei sei aber die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen. Die Nachzahlung sei dann auch bei der Berechnung der Umlagen U 1 und U 2 zu berücksichtigen. Es sei nicht zulässig, die Nachzahlung nur wegen der verspäteten Abrechnung beitragsfrei zu lassen. Die Beklagte berechnete die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.09.2013, die durch die Einmalzahlung nicht ausgeschöpft wurde. Aus diesem übersteigenden Betrag rechnete sie noch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und forderte diese mit dem Bescheid nach.

6

Hiergegen legte die Klägerin am 30.06.2015 Widerspruch ein. Die Sozialversicherungspflicht richte sich nach den Beitragsbemessungsgrenzen, jenseits der Grenzen bestehe keine Abgabepflicht. Für die ausgeschiedenen elf Beschäftigten seien daher nur die Beiträge für das Arbeitseinkommen abgeführt worden, welches unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege, die überschießende weitere Zahlung aus dem Störfall wirke sich nicht aus. Es handle sich ausschließlich um Schlechtwetterkonten, die bei Bedarf benutzt würden, um saisonbedingte Ausfallstunden aufzufangen, damit den Arbeitnehmer keine finanziellen Nachteile entstünden. Als Störfall sollten die Fälle bezeichnet werden, bei denen die Arbeitszeitkonten nicht, wie vereinbart, für eine Zeit der Freistellung verwendet würden, sondern wie in diesem Fall durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung.

7

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2015 zurückgewiesen. Es handle sich bei den Arbeitszeitkonten ausschließlich um Schlechtwetterkonten. Bei den geführten Arbeitszeitkonten handle es sich damit um das Arbeitszeitkontenmodell der Überstundenkonten. Diese erfassten die vom Arbeitnehmer geleistete Zeit, die er über das Tarif- oder arbeitsvertraglich geschuldete Maß hinaus erbringe. Die erfassten Überstunden würden bei diesem Modell in der Regel in Freizeit ausgeglichen, die Überstundenkonten würden regelmäßig als Guthabenkonten geführt, der Aufbau von Zeitschulden sei nicht vorgesehen. Die Überstunden seien angespart worden, um bei Arbeitsausfall den Lohn stabil zu halten. Es handle sich daher nicht um Wertguthabenkonten oder Altersteilzeitvereinbarungen. Im Fall von Lebensarbeitszeitkonten als Wertguthabenkonten auf Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung werde erbrachte Arbeitszeit über einen größeren Zeitraum angespart und könne für längere Freistellungszeiträume (Sabbatical), einen vorgezogenen Altersruhebeginn oder zur beruflichen Weiterbildung verwendet werden. Da dies nicht der Fall sei, sei die Beendigung der elf Beschäftigungsverhältnisse durch Kündigung nicht als Störfall anzusehen. Ein solcher könne nur eintreten bei einem Wertguthabenkonto. Die auf den Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden der elf Mitarbeiter seien im September 2013 bei Beschäftigungsende kumuliert ausgezahlt worden. Sie seien als laufendes Entgelt in die Lohnabrechnung des Monats September 2013 eingerechnet worden, so dass die Beitragsbemessungsgrenze in diesem Monat überschritten worden sei. Die Beitragsberechnung sei daher auf die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.937,50 € für das Jahr 2013 begrenzt worden. Der die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Betrag stelle aber dennoch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, da die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für den Zeitraum Januar bis September 2013 nicht ausgeschöpft worden sei. Vom übersteigenden Betrag seien daher noch weitere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu berechnen gewesen. Kumuliert gezahlte Überstundenvergütungen oder Auflösungen von Arbeitszeitkonten seien stets steuer- und beitragspflichtiges und aufgrund der Zeitbezogenheit laufendes Arbeitsentgelt. Die Auszahlungen seien stets dem Monat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet worden seien. Bei Nachzahlungen könne aus Vereinfachungsgründen die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt angewandt werden, dabei sei dann aber die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen. Die Nachzahlung sei auch bei der Berechnung der Umlagen zur U 1 und U 2 zu berücksichtigen. Die Klägerin habe die Überstunden als laufendes Entgelt in die Lohnabrechnungen aufgenommen und den gesamten Betrag einem Monat zugeordnet. Die beiden Möglichkeiten, die Überstunden einer zutreffenden Beitragsberechnung zu unterziehen, seien miteinander kombiniert worden, dies sei nicht möglich.

8

Hiergegen hat die Klägerin am 23.11.2015 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Diese begrenzt sie auf den Punkt des Bescheides der zeitlichen Zuordnung bzw. Nachzahlung von Arbeitsentgelt aus den aufgelösten Arbeitszeitkonten und damit auf die Summe von 2.199,37 €. Es würden bei ihr Arbeitszeitkonten entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen geführt, die schwankenden Arbeitszeiten würden dokumentiert. Die Arbeitszeitkonten dienten vorrangig der Sicherung eines konstanten Einkommens der Arbeitnehmer, in dem eine feste, von den tatsächlich geleisteten Stunden unabhängige Monatsvergütung gewährt werde. Bei Ausscheiden von elf Mitarbeitern im Herbst 2013 hätten die Arbeitszeitkonten aufgelöst werden müssen. Die gesammelten Zeitstunden hätten entgegen der eigentlichen Funktion vollständig auf ein Mal ausgezahlt werden müssen. Das ausgezahlte Arbeitsentgelt sei dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem es tatsächlich ausgezahlt worden sei, zugeordnet worden. Sozialversicherungsbeiträge seien daher nur bis zur Grenze der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden. Der Rückforderungsbetrag von 2.199,37 € beziehe sich ausschließlich auf die angebliche falsche Zuordnung aus der Auflösung der Arbeitszeitkonten. Bei Arbeitszeitkonten bestimme sich die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zur Sozialversicherung nicht nach dem Entstehungsprinzip, sondern nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach dem Zuflussprinzip. Im Falle der einmaligen Auszahlung und damit nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zeitguthabens und damit in einem Störfall sei das ausgezahlte Arbeitsentgelt nicht anteilig auf die Monate anzurechnen, in denen die Arbeitsleistung erbracht worden sei, sondern es sei der Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich, also der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei sei die Beitragshöhe durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Zwar seien grundsätzlich Beiträge nach dem Entstehungsprinzip zu berechnen und damit Auszahlungen dem Monat zuzuordnen, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Etwas anderes gelte aber bei Arbeitszeitkonten wie dem vorliegenden. Für dieses gelte das Zuflussprinzip. Dies gelte unabhängig davon, dass die von ihr geführten Arbeitszeitkonten kein Wertguthaben sondern sonstige Arbeitszeitkonten seien. Schon vor September 2009 sei es bei Arbeitszeitkonten, denen keine Wertguthabenvereinbarung zugrunde gelegen habe, zu einer Verschiebung der Fälligkeit und einer Verbeitragung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung gekommen. Seit 01.01.2009 sei zwar klarer zwischen Wertguthaben und sonstigen Arbeitszeitkonten unterschieden, was aber nicht dazu führe, dass bei sonstigen Arbeitszeitkonten das Entstehungsprinzip anwendbar sei. Vorliegend sei eine Wertguthabenvereinbarung nicht gegeben. Es sei vielmehr um die flexible Gestaltung der Arbeitszeit und die Sicherung eines stetigen Einkommens gegangen. Da Guthaben aus flexiblen Arbeitszeitkonten nicht als Wertguthaben gelten würden, werde die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nicht nach § 23b SGB IV in die Freistellungsphase verschoben. Diese ausschließlich für Wertguthaben geltende Verschiebung der Fälligkeit sei bei sonstigen Arbeitszeitkonten nicht mehr anwendbar. Allerdings habe der Gesetzgeber durch die klare Trennung zwischen Wertguthaben und sonstigen Arbeitszeitkonten nicht erreichen wollen, dass nunmehr das Entstehungsprinzip auf sonstige Arbeitszeitkonten Anwendung finde. Vielmehr hätten die sonstigen Arbeitszeitkonten in der beitragsrechtlichen Behandlung mit dem Wertguthaben gleichgestellt und eine Verbeitragung im Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert werden sollen. Daher gelte seither gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV für Arbeitsentgelte aus flexiblen Arbeitszeitregelungen das Zuflussprinzip. Auszahlungen aus Zeitguthaben seien daher erst dann zu verbeitragen, wenn sie tatsächlich ausgezahlt würden. Damit habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass Zeitguthaben, die nur in Ausnahmefällen ausgezahlt würden und üblicherweise vorrangig dem Ausgleich betrieblicher Produktionsschwankungen dienten, zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu verbeitragen seien. Es komme für die Verbeitragung daher entscheidend auf den Zeitpunkt der Auszahlung an die Mitarbeiter an. Nach der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV würden gerade solche Arbeitszeitkonten erfasst, die zur Flexibilisierung der werktäglichen Arbeitszeit von der Möglichkeit Gebrauch machten, in Zeiten betrieblicher Mehrarbeit Arbeitszeitguthaben anzusammeln. Sie habe bei ihren Arbeitszeitkonten die in Phasen der Mehrarbeit angesammelten Stunden der Mitarbeiter in Phasen der Minderarbeit an die Mitarbeiter ausgezahlt, um ein stetiges Einkommen zu ermöglichen. Der Gesetzgeber habe in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt, dass solche Arbeitszeitguthaben beitragsrechtlich typischerweise nicht als Arbeitsentgelt zählten und deshalb auch nicht zu verbeitragen seien. Vielmehr gelte für Arbeitszeitkonten das Zuflussprinzip. Das Vorliegen eines Störfalls, also wenn das Arbeitszeitkonto nicht vereinbarungsgemäß verwendet werde, führe nicht dazu, dass das ausgezahlte Arbeitsentgelt in den Monaten der Arbeitsleistung zu verbeitragen sei. Vielmehr sei auch hier der Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich. Ein anderes Verständnis würde für den Störfall wieder das Entstehungsprinzip zur Anwendung bringen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung eines Störfalls sei lediglich für das Wertguthaben ausdrücklich geregelt. Wenn ein solches vorliege und nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung verwendet werde, erfolge die Zuordnung und Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 23b Abs. 2a SGB IV. Demnach sei der Sozialversicherungsbeitrag bei einer Auszahlung durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Die überschießende weitere Zahlung aus dem Störfall wirke sich daher beitragsrechtlich nicht aus. Aus der ausdrücklichen Regelung des Störfalls für das Wertguthaben bzw. der fehlenden Regelung für die sonstigen Arbeitszeitkonten könne aber nicht geschlossen werden, dass bei den sonstigen Arbeitszeitkonten die im Störfall ausgezahlten Arbeitsentgelte bereits in den Monaten der Arbeitsleistung zu verbeitragen seien. Vielmehr sei die fehlende Regelung des Störfalls bei sonstigen Arbeitszeitkonten auf die Unterschiede für Wertguthaben und sonstige Arbeitszeitkonten bei der Anspruchsentstehung zurückzuführen. Bei Wertguthaben sei der Anspruch auf Sozialversicherungsbeiträge bereits mit der Arbeitsleistung entstanden, im Grundsatz fielen aber Entstehung und Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags zusammen, § 23 SGB IV. Ohne ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit bei einem Störfall würde sonst das Entstehungsprinzip eingreifen und der Sozialversicherungsbeitrag wäre bei Wertguthaben bereits mit erbrachter Arbeitsleistung fällig. Eine ausdrückliche Regelung sei daher notwendig, um die Fälligkeit des entstandenen Anspruchs auf die Phase der Auszahlung zu verschieben. Im Gegensatz zu Wertguthaben werde bei den sonstigen Arbeitszeitkonten durch das Zuflussprinzip nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV aber bereits die Anspruchsentstehung und nicht nur die Fälligkeit eines entstandenen Anspruchs verhindert. Daraus folge, dass bei Arbeitszeitkonten, die keine Wertguthaben seien, während der Ansparphase zwar Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werde, Sozialversicherungsbeiträge für die Einzahlungen aber überhaupt nicht entstünden und nicht nur nicht fällig seien. Die Sozialversicherungsbeiträge entstünden erst mit dem Abbau des Zeitkontos. Darin sei auch der Grund für die fehlende ausdrückliche Regelung eines Störfalls zu sehen. Da für sonstige Arbeitszeitkonten das Zuflussprinzip gelte, sei eine ausdrückliche Regelung für den Störfall nicht erforderlich. Denn der Anspruch auf Sozialversicherungsbeitrag entstehe ohnehin erst bei Auszahlung des Guthabens. Eine anteilige Abrechnung auf die Monate, in denen die Arbeitsleistung erbracht worden sei, sei daher nicht möglich. Dafür spreche auch der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Dieser spreche lediglich davon, dass der Sozialversicherungsbeitrag erst mit Auszahlung des Arbeitszeitguthabens entstehe. Es werde nicht danach unterschieden, ob die Auszahlung über mehrere Monate verteilt erfolgt oder einmalig. Maßgeblich sei nur die Auszahlung. Gegen eine anteilige Abrechnung auf Monate, in denen die Arbeitsleistung erbracht worden sei, spreche Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Mit Einführung dieser Regelung habe ein Gleichlauf zwischen Wertguthaben und sonstigen Arbeitszeitkonten erreicht werden können. Der Gesetzgeber gehe ohne Einschränkung davon aus, dass für die sonstigen Arbeitszeitkonten das Zuflussprinzip gelte. Eine anteilige Anrechnung auf Entstehungsmonate würde zur Geltung des Entstehungsprinzips durch die Hintertür führen. Eine Pflicht zur Verbeitragung würde in diesem Fall zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung entstehen. Wenn dies dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte, hätte er es ausdrücklich regeln müssen. Indem er aber auf eine solche Regelung verzichtet habe und den Gleichlauf zum Wertguthaben betont habe, werde zum Ausdruck gebracht, dass auch bei sonstigen Arbeitszeitkonten der Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich sei. Systematisch stehe § 23b SGB IV einer Zuordnung des vorzeitig ausgezahlten Arbeitsentgelts in vor der Auszahlung liegende Entgeltzeiträume entgegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV würden bei der Entstehung der Sozialversicherungsbeiträge einmalig gezahlte Arbeitsentgelte einerseits und Arbeitsentgelte aus Arbeitszeitguthaben andererseits gleichgestellt. Demgegenüber beziehe sich § 23b SGB IV ausschließlich auf einmalig gezahlte Arbeitsentgelte und nicht auf Arbeitsentgelte aus Arbeitszeitguthaben. Da § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eindeutig zwischen einmalig gezahltem Arbeitsentgelt und Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben unterscheide, sich der Wortlaut von § 23b SGB IV aber ausschließlich auf einmalig ausgezahltes Arbeitsentgelt beschränke, könne das Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben nicht unter § 23b SGB IV fallen. Dann könne auch § 23b Abs. 3 SGB IV nicht auf das Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben angewandt werden. Der Gesetzgeber habe das Problem gesehen, eine entsprechende Regelung aber nur für einmalig ausgezahltes Arbeitsentgelt vorgesehen und damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, für Arbeitszeitkonten auf eine entsprechende Regelung zu verzichten. Daher bleibe es dabei, dass das Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sei, in dem es ausgezahlt werde. Wenn in dem Auszahlungsmonat die Beitragsbemessungsgrenze überschritten werde, entfalle für den überschießenden Teil eine Beitragspflicht.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Bescheid vom 10.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2015 bezüglich der zeitlichen Zuordnung bzw. Nachzahlung von Arbeitsentgelt und damit in Höhe von 2.199,37 € aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin habe die Verbeitragungsregelung für laufendes Entgelt nicht konsequent angewandt, so dass für die zu Unrecht auf die Beitragsbemessungsgrenzen begrenzten Entgelte Beiträge nachzufordern seien. Der Gesetzgeber habe 1998 mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexible Arbeitszeiten (Flexi-Gesetz) die Form von Arbeitszeitkonten partiell gesetzlich geregelt. Davor seien alle Flexibilisierungsmöglichkeiten, die zum Aufbau von Arbeitszeitkonten führten, sozialversicherungsrechtlich gleich beurteilt worden. Durch die Novellierung dieses Gesetzes (Flexi-II-Gesetz) habe der Gesetzgeber ab 01.01.2009 eine eingeschränkte Anwendbarkeit der Regeln nur noch auf bestimmte Gestaltungsformen von Arbeitszeitkonten, die als Wertguthabenkonten geführt werden müssten, normiert. Im Fall von Lebensarbeitszeitkonten als Wertguthabenkonten auf Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung würden die für die Freistellung angesparten Entgeltbestandteile durch eine in den Freistellungszeitraum verlagerte Verbeitragung begünstigt. Dieser gesetzgeberische Ansatz werde durch das Flexi-II-Gesetz präzisiert und ausgebaut. Durch dieses Gesetz hätten Langzeitarbeitskonten rechtssicher gestaltet und gesichert werden sollen. Der gesetzlichen Neuregelung nach § 7b SGB IV unterfielen aber nur Wertguthabenvereinbarungen. Regelungsziel müsse eine Freistellung des Beschäftigten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts sein. Alle sonstigen Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung, die diesem Begriff nicht entsprechen würden, blieben außer Betracht. Dazu gehörten auch herkömmliche Gleitzeit- und Überstundenkonten. Bei der Klägerin würden Arbeitszeitkonten als Überstundenkonten geführt, es handle sich nicht um Wertguthabenkonten. Die Beendigung der elf Beschäftigungsverhältnisse sei daher nicht als Störfall anzusehen, ein Störfall ergebe sich nur bei dem Arbeitszeitkontenmodell des Wertguthabenkontos. Kurzzeit- und Gleitzeitkonten fielen nicht unter die Regelung des § 7b SGB IV, eine diesbezügliche Wertguthabenvereinbarung sei gesetzlich nicht möglich. Im Beitragsrecht gelte für laufendes Entgelt das Entstehungsprinzip nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Auch wenn der Arbeitnehmer seien Zahlungsanspruch nicht durchsetze oder nicht durchsetzen könne, bleibe der Beitragsanspruch davon unberührt. Die Beiträge seien daher, unabhängig von der Auszahlung des Arbeitsentgelts, nach § 22 SGB IV in dem Monat zu verbeitragen, in dem die Arbeitsleistung entstanden sei. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge sei grundsätzlich an die Entstehung des Anspruchs, nicht an die tatsächliche Auszahlung, gebunden. Das von der Klägerin vorgetragene Zuflussprinzip nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelte bei der flexiblen Arbeitszeit für die angesparten Wertguthaben, bei der die Fälligkeit der Beiträge hinausgeschoben werde. Hierbei müssten jedoch die Voraussetzungen für die besonderen Regelungen im Rahmen flexibler Arbeitszeiten erfüllt sein. Die Beiträge aus solchen Wertguthaben würden erst mit der Auszahlung des Guthabens fällig. Es werde aber wiederholend darauf verwiesen, dass es sich bei dem strittigen Sachverhalt bei der Klägerin eben gerade nicht um Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b SGB IV handle. Vielmehr handle es sich um reine Überstundenkonten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, die zeitlich zutreffend nach Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung gelangt seien. Kumuliert gezahlte Überstundenvergütungen seien stets steuer- und beitragspflichtig und aufgrund der Zeitbezogenheit laufendes Arbeitsentgelt. Sie seien dem Monat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet seien. Bei Nachzahlungen könne aus Vereinfachungsgründen die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt angewendet werden, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Dabei sei die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen. Der Vereinfachungssatz gelte, wenn die Nachzahlung noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werde.

14

Hierzu führt die Klägerin aus, es sei unklar, woraus die Beklagte schließe, dass sie die Vereinfachungsregelung für laufendes Entgelt nicht konsequent angewandt habe. Die Arbeitszeitkonten seien stets zum Ausgleich von betrieblichen Arbeitszeitschwankungen und damit zur Sicherung eines konstanten Einkommens eingesetzt worden. Im Zeitpunkt der Auszahlung seien diese Zahlungen jeweils ordnungsgemäß verbeitragt worden. Nur bei Beendigung der elf Beschäftigungsverhältnisse im September und Oktober 2013 sei dies nicht möglich gewesen, die angesammelten Zeitstunden hätten einmalig ausgezahlt werden müssen. Unstreitig sei, dass die von ihr geführten Konten keine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV seien. Dies habe sie auch bereits mit der Klageschrift dargestellt. Die Beklagte gehe selbst davon aus, dass die von ihr geführten Arbeitszeitkonten ein Teilbereich flexibler Arbeitszeitgestaltung sei. Hierfür sei in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Zuflussprinzip eingeführt worden, so dass die Verbeitragung erst dann stattfinde, wenn das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt werde. Wenn die Beklagte daher aussage, dass ihre Konten flexible Arbeitszeitkonten seien, beinhalte dies bereits inzident die Aussage, dass diese Konten dem Zuflussprinzip nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV unterfielen. Die ausschließliche Anwendung auf Wertguthabenkonten sei auf §§ 7 ff. und § 23b SGB IV beschränkt. Denn insoweit seien Vorschriften nur anwendbar, wenn eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV vorliege. Mit dem Flexi-II-Gesetz habe aber lediglich eine klare Abgrenzung von Wertguthabenkonten und anderen Arbeitszeitkonten erreicht werden sollen. Mit der Änderung sei nicht beabsichtigt worden, dass die sonstigen Arbeitszeitkonten bereits mit der Arbeitsleistung zu verbeitragen seien. Daher sei § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingeführt worden, um auch bei den sonstigen Arbeitszeitguthaben, die keine Wertguthaben seien, eine Verbeitragung mit der Auszahlung des Arbeitsentgelts zu gewährleisten. Die Folgerung der Beklagten, dass Wertguthabenkonten nicht vorliegen würden und damit die Beendigung der elf Beschäftigungsverhältnisse durch die Kündigung nicht als Störfall anzusehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Zwar sei die sozialversicherungsrechtliche Behandlung eines Störfalls nur für das Wertguthaben ausdrücklich geregelt, nämlich in § 23b Abs. 2a SGB IV, daraus folge aber nicht, dass ein Störfall nicht auch bei anderen Arbeitszeitkonten vorliegen könne. Ein solcher liege vielmehr immer vor, wenn ein Arbeitszeitkonto nicht vereinbarungsgemäß verwendet werde, was vorliegend der Fall gewesen sei. Entgegen der Ausführungen der Beklagten gelte das Zuflussprinzip nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausschließlich bei solchen Arbeitszeitguthaben, die im Rahmen von sonstigen Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung aufgebaut worden seien und keine Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV darstellen würden. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, der Wertguthabenvereinbarungen nicht erwähne. Entgegen der Ansicht der Beklagten müssten daher die Voraussetzungen für die besonderen Regelungen für Wertguthaben nicht vorliegen, um das Zuflussprinzip nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV anzuwenden. Auch sei falsch, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Fälligkeit der Beiträge hinausschiebe, vielmehr werde schon die Anspruchsentstehung verschoben. Da § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf Wertguthaben nicht anwendbar sei und es bei diesen daher nicht zu einer Verschiebung der Anspruchsentstehung komme, sei bei Wertguthaben eine Regelung zur Fälligkeit notwendig. Es sei auch falsch, dass aus Vereinfachungsgründen die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auf Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben angewandt worden sei. Eine Gleichstellung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt und Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben erfolge in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und für Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben gelte lediglich dieselbe Rechtsfolge, nach der Beitragsansprüche erst mit Auszahlung entstünden. Die gesetzliche Regelung in Form der Differenzierung zwischen einmalig gezahltem Arbeitsentgelt und Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zeige vielmehr gerade, dass insoweit zwei unterschiedliche Fälle vorlägen und deshalb eine Gleichstellung gerade nicht gewollt sei. § 23b SGB IV sei daher ausschließlich auf einmal gezahltes Arbeitsentgelt und nicht auch auf Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben anwendbar.

15

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden.

16

Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Band) vor. Auf ihren Inhalt wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der in der Sache entstandenen Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

17

Das Gericht kann ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

18

Die von der Klägerin angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.

19

Unstreitig sind die elf ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen und war daher auch von ihrem Arbeitsentgelt Beiträge zu entrichten. Auch die Höhe der Beiträge wurde von der Beklagten zutreffend festgesetzt und ist bezüglich ihrer Berechnung nicht streitig.

20

Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Beiträge auch nicht lediglich nur aus dem Entgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in dem Monat der Auszahlung zu berechnen, sondern, wie von der Beklagten vorgenommen, nach dem Entgelt bis zur anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze für den Nachzahlungszeitraum.

21

Grundsätzlich entstehen Beitragsansprüche nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entstehen bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist.

22

§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV Alternative 2 SGB IV, also einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, gilt jedoch nur für Wertguthaben im Sinne der §§ 7b ff. SGB IV. Diese gesetzestechnische Gleichstellung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt mit Entnahmen aus Wertguthaben wurde mit Wirkung vom 01.01.2009 eingeführt und bedeutet, dass seither Arbeitszeitkonten, die nach § 7d Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Entgeltkonten zu führen sind, erst bei der Auszahlung an den Beschäftigten verbeitragt und versteuert werden (Bundestagsdrucksache 16/10289, Seite 19).

23

Unzutreffend ist die Behauptung der Klägerin, unter § 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB IV würden alle Arbeitszeitguthaben fallen. Die privilegierenden Regelungen für Arbeitszeitkonten gelten ab 01.01.2009 nur noch für die speziellen Gestaltungsformen von Arbeitszeitkonten in Form sogenannter Wertguthabenkonten. Entsprechend ist es zwar nicht besonders eindeutig, wenn der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB IV nicht den Begriff des Wertguthabens verwendet, sondern des Arbeitszeitguthabens, allerdings ergibt sich in Kombination mit § 7d SGB IV, dass hiermit Guthaben aus Wertguthabenvereinbarungen gemeint sind. Denn nach § 7d Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Wertguthaben nach § 7b SGB IV als Entgeltkonten zu führen. Wenn der Gesetzgeber daher in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Formulierung der aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben verwendet, dies im Rahmen der Neuregelung der Wertguthaben zum 01.01.2009, so bezieht sich § 22 Abs. 2 2. Alternative SGB IV auf diese Wertguthabenvereinbarungen (vgl. ebenso Ziegelmeier, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 22 Rdnr. 38).

24

Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Änderung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Bundestagsdrucksache 16/10289, S. 19). Bereits in der Einleitung dieser Drucksache (a.a.O Seite 1) ist ausgeführt, dass sich die Modelle zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit außerhalb der klassischen kurzfristigen Ausgleichsmöglichkeiten inzwischen erheblich weiterentwickelt hätten, so dass mittlerweile vielfältige tarifliche Regelungen in der Praxis Anwendung fänden. Es habe sich aber in der Praxis gezeigt, dass zwischen den Tarifpartnern nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt die erforderliche Abgrenzung von Wertguthaben im Sinne des Gesetzgebers zu anderen Formen flexibler Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten vorgenommen werde. Daher bekenne sich der Gesetzgeber zur Stärkung der Rahmenbedingungen für Wertguthaben. Wenn dann in der Begründung der Änderung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausgeführt wird, die beitragsrechtliche Behandlung sei bisher meist unabhängig davon erfolgt, ob es sich tatsächlich um Wertguthaben handele, ergibt sich daraus ebenfalls, dass der Gesetzgeber die Änderung der Regelung alleine auf Wertguthaben im Sinne des SGB IV bezieht.

25

Eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV liegt aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen vor, die im Fall der Klägerin nicht gegeben sind. Denn nach § 7b Ziffer 2 SGB IV darf eine Wertguthabenvereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen verfolgen. Genau dies ist aber Zweck der von der Klägerin geführten Arbeitszeitkonten, so dass die Beteiligten zutreffend übereinstimmend davon ausgehen, dass vorliegend bei den elf ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin eben gerade keine Wertguthabenkonten im Sinne dieser Vorschrift vorlagen.

26

Die Auffassung der Klägerin, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelte nicht für Wertguthaben im Sinne von § 7b SGB IV, ist daher unzutreffend. Folglich sind auch alle ihre Ausführungen dazu, dass im „Störfall“ eine Regelung nur für Wertguthaben erforderlich sei, weil bei diesen der Anspruch auf Sozialversicherungsbeiträge mit der Arbeitsleistung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entstanden sei, unzutreffend. Dies ist vielmehr gerade nicht der Fall. Die Regelungen zum Störfall sind erforderlich, weil bei dessen Eintritt der mit Gründung des Wertguthabens beabsichtigte Zweck nicht mehr erreicht werden kann und daher die eigentlich vorgesehene Auszahlung der angesparten Wertguthaben nicht mehr wie vorgesehen erfolgen kann. Regelungszweck der Regelung ab 01.01.2009 war es gerade, für die Wertguthaben nicht das Entstehungsprinzip, sondern das Zuflussprinzip gelten zu lassen. Auch von daher vermag die Auffassung der Klägerin, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelte gerade nicht für Wertguthaben, nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre es nach Auffassung der Klägerin gerade so, dass bei Wertguthaben die Sozialversicherungsbeiträge mit der Arbeitsleistung entstehen, was vom Gesetzgeber aber gerade eben nicht intendiert war. Konsequenterweise regelt § 23b SGB IV denn auch nicht ein Vorgehen bei irgendwelchen Arbeitszeitkonten, sondern ausdrücklich nur das Vorgehen bei Vereinbarungen nach § 7b SGB IV (vergl. den ausdrücklichen Wortlaut des § 23b Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

27

Soweit die Klägerin argumentiert, durch die Trennung zwischen Wertguthaben einerseits und anderen Arbeitszeitkonten andererseits habe der Gesetzgeber nicht erreichen wollen, dass nunmehr das Entstehungsprinzip auf die sonstigen Arbeitszeitkonten Anwendung findet, ist das gerade nicht zutreffend. Vielmehr würde die Auffassung der Klägerin zu § 22 SGB IV dazu führen, dass für Wertguthabenkonten entgegen der Intention des Gesetzgebers das Entstehungsprinzip gilt, welches dann aber im Störfall wieder geändert wird, sonstige Arbeitszeitkonten aber ohne Weiteres nach dem Zuflussprinzip zu beurteilen wären. Weshalb der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund das Wertguthaben im Sinne von § 7b SGB IV überhaupt hätte einführen sollen, ist dann aber nicht nachvollziehbar. Entgegen der Intention des Gesetzgebers, die von ihm geregelten Wertguthabenkonten zu privilegieren, würden sie bei dieser Auffassung gegenüber allen sonstigen, nicht gesetzlich geregelten Modellen benachteiligt, was die Einführung der Wertguthaben überflüssig erscheinen ließe.

28

Ebenfalls nicht überzeugend ist die Auffassung der Klägerin, dass aus der ausdrücklichen Regelung des Störfalls für das Wertguthaben und der fehlenden Regelung für die sonstigen Arbeitszeitkonten nicht geschlossen werden könne, dass bei den sonstigen Arbeitszeitkonten die im Störfall ausgezahlten Arbeitsentgelte bereits in den Monaten der Arbeitsleistung zu verbeitragen seien. Wenn die Klägerin davon ausgeht, dass alle sonstigen Arbeitszeitkonten unter § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV fallen, wäre eine gesonderte Regelung des Störfalls überflüssig. Dann allerdings wäre fraglich, weshalb der Gesetzgeber überhaupt eine Trennung zwischen Wertguthabenkonten und sonstigen Arbeitszeitkonten durchgeführt hätte. Denn die Wertguthabenkonten wären dann gegenüber den sonstigen Arbeitszeitkonten nicht privilegiert, sondern gravierend schlechter gestellt (siehe soeben).

29

Auch die Auffassung der Klägerin, der systematische Zusammenhang von § 22 zu § 23b SGB IV spreche dafür, dass bei sonstigen Arbeitszeitkonten die Verbeitragung des Arbeitsentgelts erst im Zeitpunkt der Auszahlung entstehe, vermag nicht zu überzeugen. Denn unerheblich ist, ob § 23b SGB IV begrifflich ausschließlich auf einmal gezahltes Arbeitsentgelt oder auch auf Arbeitsentgelte aus Arbeitszeitguthaben abstellt, nachdem diese Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut (§ 23b Abs. 1 Satz 1 SGB IV) ohnehin nur für Wertguthaben im Sinne der Vereinbarung nach § 7b SGB IV gilt. Naturgemäß ist dann auch Arbeitsentgelt aus Wertguthaben von § 23b SGB IV erfasst, das ist gerade der Anwendungsfall der Norm, so dass die Auffassung der Klägerin, Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben falle nicht unter § 23b SGB IV, unzutreffend ist. Soweit die Klägerin damit allerdings meint, dass Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitkonten, die nicht unter § 7b SGB IV fallen, nicht nach § 23b SGB IV zu bewerten sind, ist dies zutreffend, weitere Schlüsse für die Behandlung von diesen sonstigen Arbeitszeitkonten lassen sich dem aber nicht entnehmen.

30

Mithin ist die Auffassung der Beklagten, dass die von der Klägerin geführten Arbeitszeitkonten der elf ehemaligen Mitarbeiter nicht unter § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV fallen, da sie keine Wertguthaben im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV sind, zutreffend. Es bleibt mithin dabei, dass entsprechend des Entstehungsprinzip des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald die im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, mithin mit dem Monat, in dem die Arbeitsleistung entstanden ist.

31

Nicht zu beanstanden ist auch das Vorgehen der Beklagten, dass sie aus Vereinfachungsgründen für die Nachzahlung aus der rückwirkenden Vergütung der geleisteten Überstunden die Regelung für einmaliges Arbeitsentgelt anwendet. Dabei ist dann aber die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen, § 23a SGB IV.

32

Wie schon oben festgestellt, hat die Beklagte die sich danach ergebenden Beiträge für die elf ausgeschiedenen Mitarbeiter der Klägerin zutreffend ausgehend von der Jahresentgeltbemessungsgrenze berechnet.

33

Die beitragsrechtliche Behandlung der bei Ausscheiden der elf Mitarbeiter ausgezahlten Guthaben aus den Arbeitszeitkonten entspricht daher den Vorgaben des Gesetzes, die von der Klägerin angegriffenen Bescheide sind auch bezüglich dieses Teils und damit in dem Umfang, in dem sie von der Klägerin angegriffen wurden, rechtmäßig.

34

Die Klage ist daher abzuweisen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsge-richtsordnung.