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SG Mannheim 4. Kammer·S 4 R 2484/17·25.09.2018

Voraussetzungen der Bewilligung von Erwerbsminderungsrente

SozialrechtRentenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Streitentscheidend war, ob ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs bzw. unter drei Stunden täglich abgesunken ist. Das SG folgte dem nervenärztlichen Gutachten und nahm lediglich qualitative, nicht aber quantitative Leistungseinschränkungen an. Da die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter üblichen Bedingungen verrichten kann und keine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ vorliegt, wurde die Klage abgewiesen; eine Arbeitsmarktlageprüfung erfolgte nicht.

Ausgang: Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller/teilweiser Erwerbsminderung mangels quantitativer Leistungsminderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI liegt nicht vor, wenn Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können; die Arbeitsmarktlage bleibt außer Betracht (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

2

Für die Beurteilung der Erwerbsminderung ist nicht die Diagnosenbezeichnung maßgeblich, sondern das hieraus folgende funktionelle Leistungsvermögen, insbesondere ob quantitative Leistungseinschränkungen bestehen.

3

Bestehen lediglich qualitative Leistungseinschränkungen, ohne dass betriebsunübliche Pausen erforderlich sind, eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, ist eine konkrete Benennung eines Arbeitsplatzes bzw. eine Arbeitsmarktprüfung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich entbehrlich.

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Widersprüche im Beschwerdevortrag und Auffälligkeiten in Validierungstests können bei der Beweiswürdigung dazu führen, dass subjektive Angaben zu Intensität und Ausmaß der Einschränkungen nur eingeschränkt zugrunde gelegt werden.

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§ 240 SGB VI (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) ist für nach dem Stichtag geborene Versicherte nicht anwendbar.

Relevante Normen
§ 43 Abs. 3 SGB VI§ 43 SGB 6§ 43 Abs. 1 SGB VI§ 43 Abs. 2 SGB VI§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI§ 240 Abs. 1 und 2 SGB VI

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 17. März 2019, L 13 R 4072/18, Urteil

Orientierungssatz

1. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB 6 nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.(Rn.22)

2. Besteht nicht das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen, keine schwere spezifische Leistungsbehinderung, keine Beschränkung des zumutbaren Arbeitsweges und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.(Rn.33)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

2

Die am ... geborene Klägerin italienischer Staatsangehörigkeit machte nach der mittleren Reife eine Ausbildung zur Postmitarbeiterin und war dann bei der Deutschen Post seit 1982 als Postzustellerin beschäftigt. Seit 1996 bezieht sie diesbezüglich eine Rente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP-Rente). 2004, 2008 und 2011 strengte die Klägerin bereits jeweils Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim an, die ersten beiden wurden zurückgenommen, das letzte Verfahren (S 2 R 195/11) wurde am 08.05.2014 durch Urteil abgewiesen.

3

Am 03.06.2016 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Sie gab an, seit 1994 wegen eines Rückenleidens, seelischen Behinderungen, Asthma, Tinnitus, Carpaltunnelsyndrom weiterhin erwerbsgemindert zu sein, sie könne nur noch sitzend arbeiten, ein- bis zwei Stunden aber nicht täglich sicher.

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Die Klägerin befand sich dann in stationärer medizinischer Rehabilitation vom 13.07.2016 bis 03.08.2016 in der Reha-Klinik Höhenblick in Baden-Baden, das Rentenverfahren wurde bis zum Abschluss der AHB-Maßnahme zurückgestellt. Diagnostiziert wurden ein chronisches LWS-Syndrom, eine rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Adipositas Grad I mit einem BMI von 33,6, eine Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine arterielle Hypertonie, Eisenmangel, eine leichte alimentäre Hypercholesterinämie. Die Klägerin wurde regulär entlassen als Hausfrau.

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Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22.11.2016 abgelehnt.

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Hiergegen legte die Klägerin am 12.12.2016 Widerspruch ein. Ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Ausdauer, Konzentration und Durchhaltevermögen seien selbst für einfache tägliche sechsstündige Tätigkeit nicht mehr gegeben. Ein Teilzeitarbeitsplatz bestehe nicht. Sie sei nur noch unter drei Stunden leistungsfähig. Seit Mai 2011 bestehe ein GdB von 50. Sie habe viele orthopädische Beeinträchtigungen, zusätzlich Tinnitus und Schlaf-Apnoe, sowie die Hörminderung beiderseits und ein Asthma Bronchiale, Bluthochdruck und chronisch rezidivierende Depressionen i.V.m. Panikattacken, Angststörungen, Schlafstörungen und Klaustrophobie. Die Ärzte in der Reha hätten ihr gesagt, sie sei nur zwei bis drei Stunden arbeitsfähig.

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Es wurden ärztliche Befundberichte beigezogen und eine sozialmedizinische Stellungnahme von ..., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt. Der Widerspruch wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2017 zurückgewiesen.

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Hiergegen hat die Klägerin am 14.08.2017 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim erhoben. Sie könne nur unter drei Stunden arbeiten. Die Beeinträchtigungen bestünden vor allem auf psychiatrischem Fachgebiet und seien bisher nicht in ihrer tatsächlichen Art und Schwere berücksichtigt. Sie sei kaum noch in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen. Darüber hinaus leide sie an orthopädischen Beeinträchtigungen und Schmerzen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.11.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2017 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, zumindest auf Zeit, zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat behandelnde Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. ... Facharzt für Orthopädie, hat unter dem 12.10.2017 mitgeteilt, er sehe aufgrund der Unterlagen keinen Grund, weshalb die Klägerin nicht in der Lage sein solle, acht Stunden täglich in ihrer letzten Tätigkeit als Postzustellerin zu arbeiten, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien möglich. ... Arzt für Neurologie und Psychiatrie, hat unter dem 17.10.2017 mitgeteilt, bei der Hauptdiagnose einer schweren depressiven Episode bestehe kein berufliches Leistungsvermögen ... Facharzt für Orthopädie, hat unter dem 02.11.2017 mitgeteilt, es sei durchaus möglich, bei entsprechendem körperlichen Trainingszustand eine achtstündige Tätigkeit als Postzustellerin auszuüben, zumindest sei es möglich, einer leichten Arbeit vollschichtig nachzugehen. ... Allgemeinmedizinerin, hat unter dem 09.11.2017 mitgeteilt, nach Aussage der Reha-Klinik, der sie sich anschließe, bestehe für die Tätigkeit als Postzusteller eine Leistungsfähigkeit von weniger als drei Stunden am Tag, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine Tätigkeit drei bis sechs Stunden möglich, aber nur leichter körperlicher Tätigkeit in Wechselhaltung. Im Vordergrund stehe die psychische Erkrankung.

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Die Klägerin hat ihre eigenen ärztlichen Unterlagen vorgelegt. Von der VAP könne sie kein menschwürdiges Leben bestreiten, was zusätzlich ihre Psyche stark belaste. Selbst wenn sie könnte oder wollte, dürfte sie ohne die Anerkennung einer Erwerbsminderung nicht arbeiten. Dies werde nach der vertraglichen VAG-Post-Regelung untersagt. Ihr Krankheitszustand sei schlecht und eine Verbesserung sei ausgeschlossen. Sie sitze gesundheitlich und finanziell in der Falle. Sie sei isoliert. Das Gericht hat aus dem Diakonissenkrankenhaus Mannheim einen Entlassungsbericht über eine Behandlung vom 01.11. bis 10.11.2017 beigezogen.

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Sodann hat das Gericht ... Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Im nervenärztlichen Gutachten vom 24.05.2018 kommt ... zu dem Ergebnis, es bestehe ein LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen bei neuroforaminaler L 2/3-Enge rechts, ohne neurologische Ausfälle, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode bei ängstlich abhängigen Persönlichkeitszügen, eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Problemen in Verbindung mit schwieriger psychosozialer Situation, eine angegebene Bulimia-Nervosa und ein angegebener Tinnitus rechts sowie fachfremde Diagnosen. Die Klägerin sei in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne permanente Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und Akkord-, Fließband- und Nachtarbeit sowie ohne Tätigkeiten unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen, mit Lärmbelastung oder mit der Notwendigkeit der Kommunikation mit mehreren Personen gleichzeitig ohne Tätigkeiten mit dauerhaft hohen Anforderungen an Konzentration oder Aufmerksamkeit oder der Übernahme besonders hoher Verantwortung in der normalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden täglich zu verrichten. Das Leistungsbild bestehe unverändert seit vielen Jahren. Eine wesentliche Veränderung sei nur insoweit eingetreten, als es mittlerweile zu einer Zunahme der psychosozialen Problematik gekommen sei. Eine Besserung sei möglich, insbesondere die psychische Erkrankung sei prinzipiell einer Behandlung zugänglich. In psychotherapeutischer Hinsicht sie die Unterstützung aufgrund der schwierigen Lebenssituation anzuraten. Relevante Therapien fänden nicht statt.

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Die Klägerin selbst hat hierzu ausführlich Stellung genommen, insoweit wird auf die Seiten 133 ff Gerichtsakte verwiesen, des Weiteren hat sie weitere medizinische Unterlagen vorgelegt. Dr. Elze hat zu den Ausführungen der Klägerin mit einer ergänzenden Stellungnahme geäußert, insoweit wird auf Seite 173 ff Gerichtsakte verwiesen.

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Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Beklagten (3 Bände) ebenso vor wie ein Band Gerichtsakte aus dem Vorverfahren S 2 R 195/11. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der in der Sache entstandenen Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, die von ihm angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.

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Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.

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Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie neben der Erfüllung sonstiger Voraussetzungen voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Versichert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

21

Über den Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI hinaus liegt volle Erwerbsminderung bereits dann vor, wenn das Leistungsvermögen gesundheitsbedingt so weit reduziert ist, dass nur noch Teilzeitarbeit - d.h. weniger als sechs Stunden täglich - verrichtet werden kann, ohne dass der Versicherte einen derartigen Arbeitsplatz tatsächlich innehat. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass der entsprechende Teilzeitarbeitsmarkt für Arbeitssuchende verschlossen ist (grundlegend BSG, Beschluss vom 11.12.1969 - GS 4/69 - und Beschluss vom 10.12.1976 - GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 6/76 -; zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf das neue Recht vgl. Niesel, in: Kasseler Kommentar, SGB VI, § 43 Randnr. 34).

22

Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

23

Ausgehend von diesen gesetzlichen Maßstäben ist das Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht auf weniger als sechs Stunden täglich abgesunken, so dass die Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht erwerbsgemindert ist. Vielmehr ist die Klägerin in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne permanente Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, unter Akkord-, Fließband- und Nachschichtarbeit sowie ohne Tätigkeiten unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen mit Lärmbelastung oder der Notwendigkeit der Kommunikation mit mehreren Personen gleichzeitig und ohne Tätigkeiten mit dauerhaft hohen Anforderungen an Konzentration oder Aufmerksamkeit oder mit der Übernahme besonders hoher Verantwortung noch mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der im Gerichts- und Verwaltungsverfahren vorgelegten und eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Stellungnahmen von ... und dem Gutachten von ...

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Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet bestehen bei der Klägerin im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer, bei ängstlich abhängigen Persönlichkeitszügen, eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein LWS-Syndrom bei degenerativer Veränderung bei neuroforaminaler Enge L 2/3 rechts ohne neurologische Ausfälle, Probleme in Verbindung mit einer schwierigen psychosozialen Situation. Dies hat ... in ihrem von Amts wegen eingeholten Gutachten schlüssig und überzeugend dargelegt, das Gericht folgt diesem Gutachten in vollem Umfang. Soweit die Klägerin vorbringt, bei ihr bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung (PTPS), ist dies nach dem Gutachten von Frau ... eben gerade nicht der Fall. Zwar wurde eine PTPS in der Vergangenheit öfter als Diagnose aufgelistet, dass das Vorliegen der einzelnen Kriterien belastbar überprüft worden wäre, lässt sich diesen Aufzeichnungen jedoch nicht entnehmen. Die Klägerin schilderte die Vorfälle im Rahmen der Begutachtung leise und wenig moduliert und entsprechend ihrem sonstigen Vorbringen im Rahmen der Anamneseerhebung. Eine vegetative Beteiligung ließ sich nicht feststellen. Entsprechende Symptome einer PTPS wurden erstmals 2016 geschildert. Dies wäre ca. 30 Jahre nach dem geschilderten Missbrauch durch den Vater und einen anderen Mann. Mithin wäre zwar das A-Kriterium gegeben, das Zeitkriterium ist aber nicht erfüllt. Stattgehabte Traumata schilderte die Klägerin ohne jedwede affektive oder vegetative Begleitsymptomatik oder auch Dissoziation, so dass ... zu Recht zu dem Ergebnis kommt, dass eine PTPS nicht als gesichert anzunehmen ist. Letztendlich kommt es zudem im Rahmen der Frage der Gewährung einer Rente nicht in erster Linie auf die zu erhebenden Diagnosen an, sondern auf die gesundheitlichen Einschränkungen, die sich aus den Erkrankungen ergeben. Diesbezüglich kommt ... schlüssig und nachvollziehbar und damit überzeugend zu dem Ergebnis, dass wesentliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nicht nur qualitative Leistungseinschränkungen, wie oben dargestellt, begründen würden, sondern auch quantitative Leistungseinschränkungen, bei der Klägerin nicht mit Sicherheit angenommen werden können. Zwar schilderte die Klägerin im Rahmen der Begutachtung, sie habe dauerhaft schlechte Stimmung und keinen Antrieb mehr, an vielen Tagen verlasse sie das Bett nicht, die genauen Gefühle könne sie nicht benennen, sie könne den Haushalt nicht mehr versorgen und auch die Kinder nicht versorgen und verlasse das Haus nur noch für Arztbesuche. Sie nehme Antidepressiva, welche aber nicht kompatibel mit anderen Medikamenten seien. Sie könne so die Antidepressiva nicht durchgängig nehmen. Sie habe auch Panikattacken. Sie verlasse dann das Haus nicht, und wenn sie es müsse, nur in Begleitung ihres Mannes. Sie könne kaum laufen, nur mit Mühe aufstehen und sich schlecht im Bett drehen. In der neuropsychologischen Testuntersuchung erreichte die Klägerin aber bei Validierungstests, also in Bezug auf eine negative Antwortverzerrung, einschlägige Ergebnisse. Bei einem Cut-Off-Wert von 16 erreichte die Klägerin bei dem SFSS-Test mit 29 einen besonders auffälligen Wert. Beim Rey-Test erzielte die Klägerin im ersten Durchgang acht der 15 zuvor gezeigten Zeichen, bei einem Cut-Off-Wert von 9 sprach dieses Ergebnis knapp für Simulation und Aggravation im verwendeten Verfahren. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen der Begutachtung auf Nachfrage angegeben hatte, sie nehme Metamizol und Diclophenac regelmäßig ein, dennoch waren in ihrem Blut Nachweise der Medikamente nicht zu erheben. Bei der körperlichen Untersuchung demonstrierte die Klägerin bei der Prüfung der groben Kraft die Hüftbeugung rechts deutlich abgeschwächt, beim Treppensteigen belastete sie dann aber das rechte Bein voll. Differenzen fanden sich auch bei der Prüfung des Finger-Boden-Abstandes, bei dem die Klägerin nur den unteren Rand der Kniescheibe erreichte, im Langsitz aber beide Fußgelenke. Auch gab die Klägerin bei der Untersuchung an, beide Arme nicht über die Horizontale heben zu können, Schürzen- und Nackengriff wurden zwar demonstriert, aber mit starken Schmerzäußerungen. Das An- und Ausziehen führte die Klägerin aber selbständig durch bei uneingeschränkter Benutzung beider Arme. In Bezug auf die bestehende Schmerzproblematik wird derzeit gar keine durchgängige Schmerztherapie mehr durchgeführt, hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der geschilderten zumindest widersprüchlichen Ergebnisse der Begutachtung die Behauptungen der Klägerin über die Intensität des Schmerzes nicht zugrunde gelegt werden können.

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Auch bezüglich der Behandlung der psychiatrischen Beschwerden ergeben sich diese Differenzen. Die Klägerin gab an, 40 mg Escitalopram sowie täglich 25 mg Agomelatin zu nehmen, auch am Tag vor der Begutachtung und am Gutachtentag. Auch insoweit waren jedoch beide Spiegel unterhalb der Nachweisgrenze. Soweit die Klägerin hierzu ausführt, die Medikamente seien nicht kompatibel mit der Schmerzmedikation, ist dies nicht nur unzutreffend, zum anderen wäre dann erforderlich, dass sie bei den behandelnden Fachärzten eine Umstellung der Medikation durchführen lässt. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Soweit die Klägerin ausführt, sie habe die Medikamente extra nicht eingenommen am Tag vor der Begutachtung, damit man sehe, wie schlecht es ihr geht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ergibt sich daraus, dass die Klägerin bei der Begutachtungssituation die Unwahrheit gesagt hat, wenn sie der Gutachterin gegenüber angab, die Medikamente auch am Gutachtenstag bzw. am Abend davor genommen zu haben. Schon vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Angaben der Klägerin, die ihre Einschränkungen betreffen, zumindest mit Zurückhaltung zu werten. Hinzu kommt, dass ein Blutspiegel von Antidepressiva langsam ansteigt und entsprechend auch langsam abnimmt. Selbst bei einer einmaligen Nichteinnahme der Medikamente wäre dennoch ein Nachweis des Medikamentes im Blutspiegel zu erwarten, was aber nicht der Fall war.

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Soweit ... zu dem Ergebnis kommt, bei der Klägerin bestehe eine schwere depressive Episode, ist dies ebenfalls nicht überzeugend. So lassen sich aus seinem Befundbericht schon keine Befunde entnehmen, die eine solche schwere Symptomatik begründen würden. Zwar führt er Antriebsmangel und anderes an, stützt sich hierbei aber nur auf die Angaben der Klägerin selbst, so dass es sich um die Wiedergabe von berichteten Symptomen handelt, nicht um eigene Befunde. Hinzu kommt, dass sich im Rahmen der zweiten Vorstellung bei Dr. Herth nach dessen Angaben eine Verbesserung ergab, so dass auch insoweit nicht nachvollziehbar ist, wie er dann zu einem vollständigen aufgehobenen Leistungsvermögen kommt. Zudem widerspräche es der medizinischen Kunst, bei einer vorliegenden schweren therapieresistenten depressiven Symptomatik, keine stationäre Behandlung zu initiieren. Dies erfolgte jedoch offensichtlich nicht.

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Überzeugend kommt ... mithin zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin zwar durchaus die dargestellten qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens bestehen, jedoch keine Einschränkungen des quantitativen Leistungsvermögens. Zwar schildert die Klägerin bezüglich ihrer Alltagssituation nahezu aufgehobene Fähigkeiten, wie dargestellt, sind die Angaben der Klägerin jedoch nur sehr eingeschränkt zu berücksichtigen. Mehrfach hat sie zumindest widersprüchliche Angaben gemacht. So hat sie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, wenn sie eine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung beziehe, werde diese auf ihre VAP-Rente angerechnet. Zuvor hat sie jedoch im Gerichtsverfahren ausgeführt, Motivation für die Rentenbeantragung sei, dass sie von der VAP kein menschenwürdiges Leben bestreiten könne. Auch hier bestehen wieder die dargestellten Widersprüche.

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Auch aus den ausführlichen schriftlichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten von ... ergibt sich nichts Anderes. Wie dargestellt, schilderte die Klägerin nun insbesondere, sie habe die Medikamente bewusst zwei Tage vor dem Gutachten weggelassen; wie ebenfalls dargestellt, hatte sie dies jedoch der Gutachterin auf Nachfrage anders mitgeteilt, also insoweit die Unwahrheit gesagt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von Frau ... gezogenen Schlüsse insoweit nicht unprofessionell, vielmehr wiederspricht es den wohl verstandenen Interessen der Klägerin, in der Begutachtungssituation auf ausdrückliche Fragen nicht das zu sagen was zutreffend ist.

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Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe in der plötzlichen und ungewöhnlichen und fremden Umgebung der Begutachtungssituation überfordert reagiert und sei vollkommen erschöpft gewesen, mag dies zutreffen. Die Situation einer Begutachtung ist jedoch besonders anstrengend und aufreibend, sie ist nicht mit einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gleichzusetzen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Klägerin bemerkenswert ruhig, sehr strukturiert, klar und sehr deutlich orientiert und in der Lage, die Gegebenheiten mit der VAP-Rente zu schildern und der Verhandlung zu folgen.

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Nachvollziehbar kommt denn auch ... auch in der ergänzenden Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass im Vorbringen der Klägerin durchaus erhebliche Inkonsistenzen bestehen, bestätigt durch die durchgeführten Symptom-Validierungstests. Insgesamt kann damit nicht nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen werden, dass bei der Klägerin nicht nur die dargestellten qualitativen, sondern auch quantitativen Leistungsbeeinträchtigungen gegeben wären.

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Soweit die Klägerin auf eine erneute Einweisung in das Klinikum Mannheim in die Orthopädie verweist, ergibt sich auch daraus nicht, dass derzeit Rente zu gewähren wäre. Aus der Einweisung von ... ergibt sich eine akute Schmerzzunahme und Lähmung rechtes Bein. Er empfiehlt die stationäre Behandlung und aktuelle dringliche Abklärung, dies im März 2018. Mithin kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass dauerhaft vorliegende, nachhaltig bestehende Beeinträchtigungen in Bezug auf die orthopädische Situation bestehen. Noch in seiner Stellungnahme auf die Anhörung als sachverständiger Zeuge hat ... mitgeteilt, er halte bei einem entsprechenden Trainingszustand auch eine achtstündige Tätigkeit als Postzustellerin für möglich. Auch der behandelnde Orthopäde ... hatte angegeben, er sehe keinen Grund, weshalb die Klägerin nicht in der Lage sein solle, acht Stunden täglich in ihrer letzten Tätigkeit zu arbeiten. Wenn sich hier nun Verschlechterungen ergeben haben, können diese derzeit noch nicht berücksichtigt werden, erst sind die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen und deren Erfolg abzuwarten. Sollten die insoweit aktuell bestehenden Schwierigkeiten sich als behandlungsresistent erweisen und mithin dauerhafte Beeinträchtigungen bestehen, wäre dies gegebenenfalls im Rahmen eines neuen Verfahrens zu prüfen.

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Zusammenfassend ist die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihr diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Die Klägerin ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Vermeidung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (BSG, 19.12.1996, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten- sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m. w. N.).

33

Bei der Klägerin besteht nicht das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen, auch besteht keine schwere spezifische Leistungsbehinderung, auch Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges sind nicht zu erkennen. Auch liegt keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn die der Klägerin noch zumutbaren Tätigkeiten (Pförtnertätigkeiten, Museumswärtertätigkeiten, Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten etc.) sind leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselhaltung, die nicht mit permanenten Überkopfarbeiten, häufigem Bücken, Fließband- oder Nachtarbeit sowie in Akkordarbeit, mit Lärmbelastung oder der Notwendigkeit der Kommunikation mit mehreren Personen gleichzeitig verbunden sind. Diese Tätigkeiten werden vielmehr in geschlossenen, wohl temperierten Räumen zu ebener Erde in Normalarbeitszeit durchgeführt und sind nicht mit dauerhaft hohen Anforderungen an Konzentration oder Aufmerksamkeit oder mit der Übernahme besonders hoher Verantwortung verbunden.

34

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, § 240 Abs. 1 und 2 SGB VI, da sie 1966 geboren ist und diese Regelung mithin für sie nicht eingreift.

35

Der Klägerin steht mithin keine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu, die von der Klägerin angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klage ist abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.