Ausschluss eines Anspruchs des Sozialhilfeberechtigten auf Anerkennung eines erhöhten Regelbedarfs zur Anschaffung von Corona-Schutzmasken im Wege des einstweiligen Rechtschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Bewilligung erhöhter Regelbedarfe nach §27 Abs.4 SGB XII für FFP2‑Masken sowie die Erstattung von Bußgeldern. Das SG Mannheim lehnt den Antrag ab. Ein Anordnungsgrund nach §86b Abs.2 SGG ist nicht glaubhaft gemacht; Umschichtungen im Regelbedarf und die bevorstehende Einmalzahlung von 150 € aus dem Sozialschutz‑Paket III genügen zur Überbrückung. Rückwirkende Zahlungen und die Erstattung von Bußgeldern sind nicht durchsetzbar bzw. nicht zuständig.
Ausgang: Eilantrag auf Bewilligung erhöhter Regelbedarfe für FFP2‑Masken mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Regelungsanordnung nach §86b Abs.2 SGG zur Anerkennung eines erhöhten Regelbedarfs ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund erforderlich; fehlt dieser wegen zumutbarer Umschichtungsmöglichkeiten und absehbarer Einmalzahlungen, ist die Anordnung zu versagen.
Ein erhöhter Regelbedarf nach §27 Abs.4 SGB XII setzt voraus, dass der Mehraufwand voraussichtlich länger als einen Monat und in mehr als geringem Umfang über durchschnittliche Bedarfe hinaus unumgänglich ist und nicht anderweitig ausgeglichen werden kann.
Eine einstweilige Anordnung kann regelmäßig nur auf die Behebung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet sein; rückwirkende Leistungsansprüche vor Antragstellung sind nur im Fall eines fortwirkenden Nachholbedarfs zu gewähren.
Begehren auf Erstattung von Bußgeldern wegen Nichttragens einer Maske sind nicht ohne Weiteres dem Rechtsweg der Sozialgerichte zuzuordnen; insoweit kann der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ausgeschlossen sein.
Regionalrechtliche Maskenpflichten, die das Tragen einer medizinischen Maske vorsehen, begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf spezielle FFP2‑Maskenleistungen, soweit die Rechtsnorm kein FFP2‑Erfordernis enthält.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 20. April 2021, L 2 SO 990/21 ER-B, Urteil
Orientierungssatz
1. Begehrt ein Sozialhilfeberechtigter die Anerkennung eines erhöhten Regelbedarfs gemäß § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtschutzes für die Anschaffung von FFP-2-Corona-Schutzmasken, so fehlt es an dem nach § 86b Abs. 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund. (Rn.7)
2. Er hat mit Inkrafttreten des Sozialschutz-Pakets 3 pandemiebedingt eine Einmalzahlung von 150,- €. erhalten und ist verpflichtet, Umschichtungen im Regelbedarf vorzunehmen. Damit ist er zumindest vorübergehend in der Lage, sich die erforderlichen Masken zu beschaffen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller begehrt mit seinem am 1. Februar 2021 gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem 15. Januar 2021 75,86 EUR monatlich für FFP-2 Masken zu zahlen, ihn zu verpflichten, alle etwaigen Strafen wegen Nichttragens einer FFP-2 Maske zu erstatten und ihm die Kosten des Eilverfahrens in Höhe von 17,40 EUR zu erstatten.
Der Antrag ist z. T. nicht zulässig, z. T. nicht begründet.
Er ist nicht zulässig, insoweit beantragt wird, etwaige Strafen wegen Nichttragens einer FFP-2 Maske zu erstatten. Insoweit ist bereits der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.
Er ist i. Ü. zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist es zutreffend, dass durch die momentane Situation für den Bezug von Masken erhöhte Ausgaben anfallen. Demgegenüber fallen jedoch in vielen Bereichen auch Ausgaben aus. Durch die weitgehende Schließung des öffentlichen Lebens entstehen in vielen Bereichen, für die im Regelsatz Anteile enthalten sind, derzeit keine Kosten (Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, Verkehr etc.). Dass es dem Antragsteller daher nicht möglich sein soll, durch Umschichtung von Ausgaben die Mittel zur Verfügung zu haben, zumindest vorübergehend einige Masken zu beschaffen, ist nicht glaubhaft gemacht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch die weitgehenden Beschränkungen des Aufenthalts in der Öffentlichkeit aktuell ohnehin nur wenige Wege pro Woche anfallen dürften (Einkauf, Ärzte, gegebenenfalls Behörden, sofern bei diesen derzeit eine persönliche Vorsprache überhaupt möglich ist).
Selbst wenn es dem Antragsteller aufgrund seiner Vorerkrankungen nicht möglich sein sollte, FFP2-Masken, die bei richtigem Vorgehen bis zu fünf Mal getragen werden können, mehrfach zu verwenden, ist er darauf zu verweisen, dass diese derzeit im allgemeinen Handel (Discounter, normale Supermärkte, Drogeriemärkte) bereits für weniger als einen Euro das Stück angeboten werden.
Es daher nicht überzeugend, dass der Antragsteller zumindest vorrübergehend nicht in der Lage sein soll, sich durch Umschichtungen im Budget, Masken zu beschaffen. Mit Inkrafttreten des Sozialschutz-Pakets III zum 1. April 2021 werden leistungsberechtigte Personen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII pandemiebedingt 150,- EUR Einmalzahlung erhalten. Der Antragsteller hat Aufwendungen für Masken daher zunächst nur bis zur Auszahlung dieses Einmalbetrages aus Umschichtungen im Regelbedarf vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller dies unmöglich sein sollte.
Mangels eines Anordnungsgrundes kann das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs offenbleiben. Bei Leistungsberechtigten wird gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ein erhöhter Regelbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Zwar wird vorliegend ein Bedarf von mehr als einem Monat geltend gemacht. Allerdings greift auch hier, dass, wie dargestellt, aufgrund des Wegfalls anderer Ausgaben in diesen Bereichen Einsparmöglichkeiten bestehen, die ggf. übergangsweise realisiert werden müssen, zumal absehbar im Frühjahr ein einmaliger Betrag für Corona-Bedarfe ausgezahlt werden wird. Im Hauptsacheverfahren zu klären wird sein, wie hoch der Bedarf an FFP-2 Masken des Antragstellers ist und ob dem Antragsteller aufgrund seiner Vorerkrankungen durch die Krankenkasse nach § 2 Abs. 2 der Corona-Schutzmasken-Verordnung ggf. Masken zur Verfügung gestellt wurden. Dabei wird auch ein durch die gesundheitliche Situation des Antragstellers ggf. bedingter erhöhter Schutzbedarf zu prüfen sein. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass nach o. g. Verordnung Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken haben (§ 2 Abs. 2a Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung), Leistungsbezieher wie der Antragsteller nach dem SGB XII jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen der Voraussetzungen von § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII offen.
Zum Antrag des Antragstellers, ihm ab dem 15. Januar 2021 Mittel für FFP-2 Masken zu bewilligen, ist zudem festzuhalten, dass die einstweilige Anordnung lediglich auf die Behebung einer gegenwärtigen Notlage abzielt, so dass eine Regelung für die Vergangenheit (also für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht, hier dem 1. Februar 2021) grundsätzlich ausscheidet. Eine Verpflichtung zu Leistungen für die Zeit vor dem Eilantrag kommt nur ausnahmsweise bei einem Nachholbedarf in Betracht (allg. M., z. B. Thür. LSG, Beschl. v. 17.11.2014, Az. L 6 KR 1214/14 B ER; LSG SachsAnh., Beschl. v. 30.03.2016, Az. 4 AS 65/16 B ER; Sächs. LSG, Beschl. v. 04.04.2016, Az. L 7 AS 1277/15 B ER), d. h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt, was vorliegend nicht ersichtlich ist.
Schließlich ist zum Vorbringen des Antragstellers, er sei gesetzlich verpflichtet, FFP-2 Masken zu tragen, abschließend anzumerken, dass nach § 1 Buchst. i der CoronaVO der Landesregierung Baden-Württemberg abweichend von § 3 Abs. 1 in den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 8 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen ist. Eine solche Verpflichtung besteht demnach für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) und in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten (§ 3 Abs. 1 Nr. 8). Die Verpflichtung besteht aber nur im Hinblick auf das Tragen einer - im Vergleich zu FFP-2 Masken deutlich günstigeren - medizinischen Maske, nicht einer FFP-2 Maske, wie vom Antragsteller vorgetragen.
Die ebenfalls geltend gemachten Kosten für das Gerichtsverfahren in Höhe von 17,40 EUR sind dem Antragsteller nicht entstanden, da das Verfahren für ihn kostenfrei ist.
Der Antrag des Antragstellers ist daher insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.