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SG Mannheim 3. Kammer·S 3 SO 2144/20 ER·29.10.2020

Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Leistung zur Teilhabe an Bildung - schulische Hilfen - hörbehinderter Schüler - Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscher zusätzlich zur Anwesenheit eines Sonderpädagogen - sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)SchwerbehindertenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein hörbehinderter Grundschüler begehrte im Eilverfahren Eingliederungshilfe in Form eines Gebärdensprachdolmetschers auch für Stunden, in denen eine Sonderpädagogin anwesend ist. Streitpunkt war, ob die DGS-Kompetenz der Sonderpädagogin den Dolmetscher entbehrlich macht. Das SG bejahte einen Anspruch als Leistung zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX, weil Sonderpädagogik und professionelles Dolmetschen unterschiedliche Funktionen haben und die erforderliche Dolmetschqualität nicht gesichert war. Wegen drohender, irreversibler Nachteile für den Schulerfolg verpflichtete es den Träger vorläufig bis zum Halbjahresende bzw. zur Hauptsacheentscheidung.

Ausgang: Eilantrag erfolgreich; Träger zur vorläufigen Bewilligung eines Gebärdensprachdolmetschers auch bei Sonderpädagogenanwesenheit verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schulbegleitung durch einen Gebärdensprachdolmetscher ist eine Leistung zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX, wenn sie den barrierefreien Schulbesuch erleichtert.

2

Ein Anspruch auf einen (DGS-)zertifizierten Gebärdensprachdolmetscher kann im Rahmen der Eingliederungshilfe auch dann bestehen, wenn im Unterricht ein Sonderpädagoge anwesend ist, der Gebärdensprache beherrscht, jedoch keine gesicherte Dolmetscherqualifikation nachweist.

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Die Aufgaben eines Sonderpädagogen (pädagogischer Kernbereich) und eines Gebärdensprachdolmetschers (flankierende Kommunikationshilfe) sind grundsätzlich verschieden; die gleichzeitige Anwesenheit kann zur Sicherstellung barrierefreier Unterrichtsteilnahme erforderlich sein.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Wege der Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) darzulegen; bei drohenden wesentlichen Nachteilen für den Bildungserfolg kann der Anordnungsgrund vorliegen.

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Drohen durch unzureichende Kommunikationsunterstützung im inklusiven Unterricht irreversible Beeinträchtigungen des Schulerfolgs, kann der Anspruch auf Teilhabeleistungen im Eilverfahren durchgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 112 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 9 2018§ 91 Abs 1 SGB 9 2018§ 86b Abs 2 S 2 SGG§ 86b Abs 2 S 4 SGG§ 920 Abs 2 ZPO§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX

Orientierungssatz

1. Die Schulbegleitung durch einen Gebärdensprachdolmetscher stellt eine Leistung zur Teilhabe nach § 112 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 9 2018 dar. (Rn.20)

2. Im Rahmen der Eingliederungshilfe kann ein Anspruch auf diese Leistung auch dann bestehen, wenn bereits ein Sonderpädagoge im Unterricht anwesend ist, der zwar die Gebärdensprache beherrscht, aber nicht über die Kompetenzen eines DGS-zertifizierten Gebärdensprachdolmetschers verfügt. (Rn.22)

3. Der Anspruch kann bei Gefährdung des Schulerfolgs im Wege der einsteiligen Anordnung durchgesetzt werden. (Rn.23)

Tenor

Der Antragsgegner wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Schulbesuch in der Sch.schule auch in den Unterrichtsstunden, in denen Sonderpädagogen des SBBZ anwesend sind, einen Gebärdendolmetscher als Schulbegleiter vorläufig, längstens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres oder einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu bewilligen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um den Umfang der durch eine Schulbegleitung abzudeckenden Stunden.

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Bei dem Antragsteller liegt eine beidseitige mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit vor. Er ist beidseitig mit Hörgeräten versorgt. Sein älterer Bruder und seine Eltern sind nahezu taub. Die Familie verständigt sich in der Deutschen Gebärdensprache (DGS), welche die Erstsprache des Antragstellers ist. Der Hör- und Sprachentwicklungsprozess des Antragstellers ist stark verzögert. Der Antragsteller besucht seit September 2020 die Sch.schule in X., eine Regelgrundschule, in der er inklusiv beschult wird. Er hat einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Förderschwerpunkt Hören.

3

Eine (undatierte) gutachterliche Stellungnahme des SBBZ aus dem laufenden Jahr führt aus, dass der Antragsteller, um dem Schulalltag folgen zu können, anfänglich durch Gebärdendolmetscher begleitet werden müsse. Er verfüge nicht über ausreichende Fähigkeiten in der Lautsprache, um allen Inhalten zu folgen. Sein Sprachverstehen sei trotz guter Hörgeräteversorgung in Ruhe sowie im Störschall deutlich eingeschränkt.

4

Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 bewilligte der Antragsgegner die Kostenübernahme für eine vollumfängliche Schulbegleitung während der regulären Unterrichtszeit durch eine Inklusionskraft von GebärdenVerstehen e. Kfr. Dabei seien die Anwesenheitszeiten des Sonderpädagogen/der Sonderpädagogin von den Stunden der Schulbegleitung in Abzug zu bringen.

5

Hiergegen legte der Antragsteller am 13. August 2020 Widerspruch ein, soweit die Schulbegleitung bei Anwesenheit des Sonderpädagogen/der Sonderpädagogin nicht bewilligt worden war. Die Aufgaben einer Sonderpädagogin und einer DGS-dolmetschenden Schulbegleitung unterschieden sich gänzlich. Beide würden unterschiedliche Integrations- und Eingliederungsbedarfe abdecken.

6

Am 27. August 2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Mannheim gestellt, den er zunächst inhaltsgleich wie den Widerspruch begründet hat bei zusätzlichem Hinweis auf die in Kürze bevorstehende Einschulung und damit zusammenhängende Eilbedürftigkeit. Im Laufe des Verfahrens nach Einschulung hat der Antragsteller ergänzt, dass die eingesetzte Sonderpädagogin nicht über ein ausreichendes Sprachniveau in der DGS verfüge. Der Bruder des Antragstellers, der bereits seit dem Vorjahr durch dieselbe Sonderpädagogin unterrichtet worden sei, würde diese oft nicht verstehen und dann dem Unterricht nicht mehr folgen können. Die Sonderpädagogin übersetze nur ungefähr und nicht zusammenhängend. Eine vollumfängliche, gleichbleibende und korrekte Verdolmetschung finde nicht statt. Die Sonderpädagogin verfüge nicht über das notwendige und erforderliche Sprachniveau C1 oder B2, welches nach dem Stand der Wissenschaft gefordert würde, um hörbeeinträchtigten Schülern eine gleichberechtigte, angemessene Schulbildung zu ermöglichen. Konkret auf sich selber bezogen, hat der Antragsteller von Schwierigkeiten beim Verständnis der von der Sonderpädagogin verwandten Gebärden direkt in der ersten Stunde von der Sonderpädagogin unterrichteten Stunde berichtet.

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Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst –,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Schulbesuch in der Sch.schule X. zumindest für das erste Schulhalbjahr auch in den Unterrichtsstunden, in denen Sonderpädagogen anwesend sind, einen Gebärdendolmetscher als Schulbegleiter vorläufig zu bewilligen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Eine gleichzeitige Anwesenheit von Sonderpädagogin und DGS-Dolmetscher sei nicht erforderlich. Die Sonderpädagogin sei DGS-kompetent.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Anfrage bei der Leiterin des SBBZ, Frau S., und der Abteilungsleiterin Grundschule, Förderschwerpunkt Hören, Frau X. Diese haben mitgeteilt, dass die beim Antragsteller eingesetzte Sonderpädagogin als Tochter gehörloser Eltern aufgewachsen sei und über sehr gute DGS- Kenntnisse verfüge, die nach ihrer Selbsteinschätzung in etwa der Kompetenzstufe C1 entsprächen. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Lehrkräfte des SBBZ Sonderpädagogen seien und keine Ausbildung als Gebärdensprachdolmetscher hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beim Antragsgegner geführte Verwaltungsakte des Antragstellers sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

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II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.

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Statthaft ist eine Regelungsanordnung. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (vgl. allgemein zur einstweiligen Anordnung Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 23 ff.). Eine solche ist auch bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids zulässig. Das Schreiben vom 13. August 2020 stellt entgegen der Auffassung des Antragsgegners einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Sozialgerichtsgesetz Zehntes Buch (SGB X) dar, gegen den Widerspruch eingelegt werden konnte.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt aufgrund der entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund, als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), d.h. überwiegend wahrscheinlich sind, wobei das Vorliegen einer guten Möglichkeit ausreicht und gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. Bay. LSG, Beschl. v. 28.01.2019, L 18 SO 320/18 B ER). Daher muss das Gericht vor Erlass einer einstweiligen Anordnung feststellen, dass das streitgegenständliche materielle Recht (= Anordnungsanspruch) gegeben ist und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, insoweit den Ausgang eines regulären Klageverfahrens abzuwarten, weil im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung, also ein wesentlicher Nachteil droht (= Anordnungsgrund). Entgegen dem für das Klageverfahren geltenden „Vollbeweis“ verringert sich das Beweismaß jedoch im Eilverfahren („Glaubhaftmachung“). Demnach kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn das Vorliegen der Tatsachen, die für den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch maßgeblich sind, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zur Glaubhaftmachung: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 128 Rn. 3d). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass zwischen dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund eine Wechselwirkung besteht: Je mehr demnach bei der im Rahmen eines Eilverfahrens gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage dafürspricht, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt, desto geringer sind die Anforderungen, die für die Feststellung des Anordnungsgrundes gelten. Umgekehrt gilt aber auch, dass bei besonderer, also außergewöhnlicher, Dringlichkeit die Anforderungen, die für die Feststellung des Anordnungsanspruches gelten, abnehmen. Allerdings darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bzw. zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz unerlässlich ist. Lässt sich danach im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht bewerkstelligen, ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Andererseits begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren.

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Ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner ist glaubhaft gemacht.

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Der Antragsgegner ist sachlich und örtlich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX und § 98 Abs. 1 S. 1 SGB IX i. V. m. dem AGSGB IX BW.

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Der Antragsteller ist aufgrund seiner hochgradigen Schwerhörigkeit Anspruchsberechtigter der Eingliederungshilfe i. S. d. §§ 2 SGB IX, 99 SGB IX i. V. m. § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII a. F. und § 1 Nr. 5 Eingliederungshilfe-Verordnung a. F.

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Die Schulbegleitung durch einen Gebärdendolmetscher stellt eine Leistung zur Teilhabe nach § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SBX IX dar. Sie ist eine Hilfe zu einer Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Sie ist erforderlich und geeignet, dem Antragsteller den Schulbesuch i.S.d. § 112 Abs. 1 S. 3 SGB IX zu erleichtern. Der Anspruch des Antragstellers auf Schulbegleitung während der Anwesenheit des Sonderpädagogen ist nicht bereits dadurch erfüllt, dass die Sonderpädagogin auch Dolmetscherleistungen erbringt (vgl. § 91 Abs. 1 SGB IX). Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, zur barrierefreien Teilnahme am lautsprachlichen Unterricht durchgehend, d.h. auch während der Anwesenheit eines Sonderpädagogen, einen Dolmetscher mit den Kompetenzen eines DGS-zertifizierten Dolmetschers zu benötigen.

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Dies gilt offensichtlich an den Tagen, an denen die Sonderpädagogin ausfällt und keine Ersatzkraft des SBBZ den Unterricht übernehmen kann. Nur mit Hilfe des Schulbegleiters kann der Antragsteller derzeit dem Schulunterricht auch in diesen Fällen folgen und an ihm teilnehmen. Auch auf eine Stunde wöchentlich zur Abstimmung zwischen Schulbegleitung, Sonderpädagogin und Klassenlehrerin besteht ein Anspruch. Der Abstimmungsbedarf zwischen Sonderpädagogin, Klassenlehrerin und Schulbegleiterin liegt nachvollziehbar vor und wurde von der Leitung des SBBZ bestätigt.

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Ein Anspruch ist allerdings auch für die verbleibenden Wochenstunden derzeit glaubhaft gemacht. Die Qualifikationen und Aufgaben eines Sonderpädagogen und eines DGS-Dolmetschers unterscheiden sich grundlegend. Während der Sonderpädagoge Leistungen im pädagogischen Kernbereich erbringt, handelt es sich beim Dolmetschen um eine flankierende Maßnahme. Das Gericht sieht es zwar grundsätzlich als möglich an, dass ein Sonderpädagoge gleichzeitig unterrichtet und dolmetscht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Leitung des SBBZ, Frau S., und die Abteilungsleiterin, dargelegt haben, dass die Lehrkräfte des SBBZ Sonderpädagogen sind und keine Ausbildung als Gebärdendolmetscher haben. Auch die beim Antragsteller eingesetzte Sonderpädagogin hat keine Ausbildung als Gebärdendolmetscherin. Vielmehr ist sie als hörendes Kind gehörloser Eltern (CODA) aufgewachsen und hat in diesem Kontext die DGS – wohl so wie sie in ihrer Familie gesprochen wird – erlernt. Eine nachgewiesene Kompetenz in DGS liegt jedoch nicht vor, sondern nur eine Selbsteinschätzung. Damit ist nicht sichergestellt, dass ein Dolmetschen in DGS in sauberer und korrekter Form und in vollständiger Art und Weise erfolgt, was Voraussetzung dafür ist, dass sich der Antragsteller in Schule angemessen verständigen kann und dem Unterricht barrierefrei und vollumfänglich folgen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller einen Anspruch auf barrierefreien Zugang zum Unterricht hat, der nur erfüllt wird, indem vollständig und korrekt zwischen der DGS und der deutschen Lautsprache gedolmetscht wird. Bereits kleine Abweichungen in der Ausführung einer Gebärde können zu völlig anderen inhaltlichen Aussagen führen. Sofern der Antragsteller vorträgt, dass er z. T. die Sonderpädagogin nicht versteht, ist dies vor diesem Hintergrund vorstellbar. Eine weitere Ermittlung der tatsächlichen DGS-Kompetenz der derzeit eingesetzten Sonderpädagogin und des Umfangs, in dem sie die erforderliche Dolmetscherleistung wie ein DGS-Dolmetscher derzeit erbringen kann, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, wird aber in der Hauptsache erfolgen müssen. Es wird in Zukunft auch zu überprüfen sein, ob parallel zu einer Entwicklung des lautsprachlichen Verständnisses des Antragstellers eine Schulbegleitung in Zukunft ggf. nicht mehr durchgängig notwendig sein wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass insbesondere in Fördersituationen mit dem Sonderpädagogen eine unmittelbare und mit hoher Sprechdisziplin formulierte 1:1 Ansprache gegeben sein dürfte. Die Schwierigkeiten des älteren Bruders bei der Kommunikation mit der Sonderpädagogin dürften entgegen des Vortrags des Antragstellers nicht eins zu eins auf ihn übertragbar sein. Bei dem älteren Bruder liegt eine schwere, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit vor. Er ist jederzeit auf einen Dolmetscher angewiesen. Der Antragsteller kann jedoch auch Lautsprache verstehen, wenn auch deutliche Einschränkungen und Entwicklungsrückstände gegeben sind. Ihm stehen also zwei Wege der Kommunikation mit der Sonderpädagogin zur Verfügung, wobei ihm zu wünschen ist, dass er den Weg der Lautsprache aktiv und passiv in Zukunft immer selbständiger wird beschreiten können und damit weniger behinderungsbedingte Einschränkungen gegeben sein werden.

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Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller droht im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein wesentlicher Nachteil, d.h. eine über Randbereiche hinausgehende Beeinträchtigung. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf sein grundrechtlich verbürgtes Recht auf Bildung in einem inklusiven Setting ohne Nachteile aufgrund seiner Behinderung zu realisieren. Der Schulerfolg des Antragstellers darf weder aufgrund von Krankheitsausfällen der Sonderpädagogin, noch wegen unzureichender Koordination zwischen Schulbegleitung und Sonderpädagogin, noch aufgrund nicht de lege artis erfolgten Dolmetschens beeinträchtigt werden, zumal es sich bei der Unterstützung in den Hauptfächern – genannt wurde die Anwesenheit der Sonderpädagogin z. B. im Fach Mathematik um einen Kernbereich des Bildungsangebots der ersten Klasse handelt. Defizite beim Dolmetschen und damit beim Verständnis des Unterrichts und der Möglichkeit daran teilzunehmen würden zu irreversiblen Beeinträchtigungen des Bildungserfolgs des Antragsstellers führen.

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Eine Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln kommt nicht in Betracht. Die Eltern des Antragstellers haben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie ihre eigenen offengelegt und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichert. Danach ist eine Vorfinanzierung der Kostendifferenz zwischen den bewilligten Kosten und den zusätzlich beantragten Kosten i. H. v. ca. 1586,- EUR (6 Stunden/Woche x 4,333 x 61 EUR) monatlich nicht möglich.

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Eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt aufgrund der nur vorläufigen Bewilligung der Leistung nicht. Auf das Risiko der Rückforderung der Leistung, sollte sich in einem Hauptsacheverfahren erweisen, dass die einstweilige Anordnung ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, wird ausdrücklich hingewiesen. Der Antragsteller ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht, §§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG, 945 ZPO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eilantrag Erfolg hatte.