Voraussetzungen der Bewilligung von Übergangsgeld während der Dauer einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Übergangsgeld für eine stationäre Rehabilitation (25.08.2015–15.09.2015), nachdem sie bis zum 07.08.2015 Arbeitslosengeld bezogen hatte. Streitpunkt war, ob der Anspruch an die gesetzliche Voraussetzung der Unmittelbarkeit scheitert. Das Sozialgericht bejaht den Anspruch nach §20 SGB VI: Ein Abstand von 2,5 Wochen erfüllt die Unmittelbarkeit, weil keine neue Lebensgrundlage entstanden ist. Die Zweckbestimmung des Übergangsgeldes (Kontinuitäts- und Ausgleichsfunktion) spricht gegen eine strikte Nahtlosigkeitsanforderung.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Übergangsgeld für 25.08.2015–15.09.2015 stattgegeben; Unmittelbarkeit trotz 2,5‑Wochen‑Abstand bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 20 SGB VI besteht Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Versicherte unmittelbar vor Beginn einer medizinischen Rehabilitationsleistung bestimmte Sozialleistungen (u. a. Arbeitslosengeld) bezogen haben und für das zugrunde liegende Einkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.
Die gesetzliche Voraussetzung der Unmittelbarkeit erfordert keinen nahtlosen Leistungsübergang; maßgeblich ist, ob der Versicherte zwischen Leistungsbezug und Rehabilitationsbeginn eine andere Lebensgrundlage begründet hat.
Bei einem zeitlichen Abstand von unter einem Monat, insbesondere etwa zwei bis zweieinhalb Wochen, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass eine neue Lebensgrundlage gebildet wurde; daher genügt dieser Zeitraum der Unmittelbarkeit.
Zweck des Übergangsgeldes ist die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards (Kontinuitätsauftrag) und der Ausgleich eines während der Rehabilitationsmaßnahme eintretenden Entgelt‑ bzw. Einkommensverlusts.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 4 R 4452/18, ist noch beim LSG anhängig - keine Entscheidung
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 13. Senat, 9. April 2019, L 13 R 4452/18, Urteil
Orientierungssatz
1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB 6 haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die bei Leistungen für medizinische Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Leistungen u. a. Arbeitslosengeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.(Rn.12)
2. Ein nahtloser Übergang von Arbeitslosengeld und Übergangsgeld ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob sich der Versicherte nach dem Bezug von Arbeitslosengeld eine andere Lebensgrundlage geschaffen hat. Dies ist bei einem Abstand von einem Monat noch nicht der Fall.(Rn.13)
3. Bei einem zeitlichen Abstand von 2 1/2 Wochen zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ist die erforderliche Unmittelbarkeit gegeben.(Rn.14)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2018 verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld für den Zeitraum 25.08.2015 bis 15.09.2015 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Zahlung von Übergangsgeld während einer stationären medizinischen Rehabilitation in der Zeit vom 25.08.2015 bis 15.09.2015.
Die 1972 geborene Klägerin ist gelernte Friseurmeisterin und war bis 2012 in diesem Beruf tätig. 2013 und 2015 führte sie Umschulungen durch. Zwischenzeitlich war sie bis zur Erschöpfung des Krankengeldanspruchs arbeitsunfähig.
Vom 17.01.2015 bis 07.08.2015 erhielt sie Arbeitslosengeld aufgrund des Anerkenntnisses der Bundesagentur für Arbeit vom 09.09.2015 im Klageverfahren S 4 AL 799/15. Am 25.08.2015 trat sie eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme an. Mit Bescheid vom 02.09.2015 lehnte die Beklagte die Zahlung von Übergangsgeld ab, weil die Klägerin nicht bis unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme eine der im Gesetz aufgeführten Leistungen (hier: Arbeitslosengeld) bezogen habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2018 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 22.02.2018 beim Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, wegen des bis kurz vor Antritt der Rehabilitationsmaßnahme gewährten Arbeitslosengeldes stehe ihr das Übergangsgeld zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2018 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 25.08.2015 bis 15.09.2015 Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die im Gesetz als Anspruchsvoraussetzung genannte Unmittelbarkeit sei nur gegeben, wenn die andere Leistung bis zum Antritt der Rehabilitationsmaßnahme gewährt worden sei. Dies sei im Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand Januar 2018, niedergelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, im Übrigen zulässig und begründet. Der Bescheid vom 02.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2018, mit dem die Beklagte die Zahlung von Übergangsgeld für den Zeitraum 25.08.2015 bis 15.09.2015 abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf das beantragte Übergangsgeld.
Nach § 20 Nr. 3 b) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 13.12.2016 geltenden Fassung und ebenso gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 b) SGB VI in der ab 30.12.2016 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Klägerin wies rentenversicherungsrechtliche Vorversicherungszeiten auf und bezog bis zweieinhalb Wochen vor Antritt der Rehabilitationsmaßnahme Arbeitslosengeld. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten genügt dieser zeitliche Abstand dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit. Ein nahtloser Übergang wird nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und der überwiegenden Ansicht in der Literatur nicht gefordert (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2017 – B 13 R 14/16 R; in juris). Die Zweckbestimmung des Übergangsgeldes liegt darin, während der Rehabilitationsmaßnahme die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten, die dem bisherigen Lebensstandard des Versicherten zugrunde liegen, sog. Kontinuitätsauftrag. Es soll den Entgelt- und Einkommensverlust – sei es den Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder einer der in dieser Norm benannten Sozialleistungen – ausgleichen, sog. Entgeltersatz- bzw. Ausgleichsfunktion, dem ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter durch die Inanspruchnahme einer Rehabilitationsleistung ausgesetzt ist (BSG a.a.O. m.w.N.). Entscheidend ist, ob sich der Versicherte inzwischen eine andere Lebensgrundlage gebildet hat. Dies ist bei einem Abstand unter vier Wochen oder von einem Monat regelmäßig nicht anzunehmen. Letzteres entspricht dem nachgehenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V (Haack in: juris-PK, SGB VI, Stand 17.01.2017, § 20 Rn. 11 m.w.N., Jüttner in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 02/18, § 20 Rn. 29f m.w.N.).
Angesichts des zeitlichen Abstands von zweieinhalb Wochen zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ist danach Unmittelbarkeit gegeben, weil in diesem Zeitraum, der deutlich unter einem Monat liegt, regelmäßig keine andere Lebensgrundlage gebildet wird.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.