Gesetzliche Unfallversicherung: Voraussetzung der Anerkennung einer Hautkrankheit als Berufskrankheit
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die Anerkennung eines dyshidrotischen Handekzems als Berufskrankheit Nr. 5101 BKV. Das Gericht bejahte zwar eine wesentliche Verursachung durch berufliche Feuchtarbeit und damit einen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Hauterkrankung. Eine BK 5101 lehnte es jedoch ab, weil weder eine wiederholte Rückfälligkeit (u.a. keine dokumentierten Arbeitsunfähigkeitsphasen wegen der Haut) noch eine Aufgabe der Tätigkeit gerade wegen der Hauterkrankung feststand; die Berufsaufgabe beruhte auf einer schweren Darmerkrankung. Die Klage wurde daher abgewiesen; beantragte Zeugenvernehmungen wurden mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durchgeführt.
Ausgang: Klage auf Anerkennung einer BK 5101 mangels Rückfälligkeit und mangels Berufsaufgabe wegen der Hauterkrankung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die schädigenden Einwirkungen der versicherten Tätigkeit im Vollbeweis feststehen und geeignet sind, den geltend gemachten Gesundheitsschaden zu verursachen.
Für die Berufskrankheit Nr. 5101 BKV genügt der Nachweis eines beruflich verursachten Hautekzems nicht; zusätzlich müssen die Voraussetzungen „schwer oder wiederholt rückfällig“ sowie der Zwang zur Unterlassung der ursächlichen Tätigkeiten erfüllt sein.
Eine „wiederholt rückfällige“ Hauterkrankung i.S.d. BK 5101 kann nicht festgestellt werden, wenn weder Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen der Hauterkrankung noch ein Verlauf mit Abheilung und erneutem Auftreten dokumentiert sind.
Die Voraussetzung der Unterlassung aller ursächlichen Tätigkeiten ist nicht erfüllt, wenn die Aufgabe der Berufstätigkeit auf anderen Erkrankungen beruht und die Hauterkrankung bei fachärztlich begleiteter Schutzmaßnahmenführung eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht zwingend ausschließt.
Hilfsweise beantragte Beweiserhebungen sind abzulehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich am Entscheidungsergebnis etwas ändert.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 3 U 4337/17
nachgehend BSG, 12. Oktober 2018, B 2 U 132/18 B, Beschluss
Orientierungssatz
Eine Hauterkrankung kann bei einmaligem Auftreten, das behandelt werden konnte, noch nicht als Berufserkrankung anerkannt werden. Eine Anerkennung als Berufskrankheit kommt vielmehr erst in Betracht, wenn es zu wiederholten Rückfällen und zu einer Aufgabe der beruflichen Tätigkeit gerade wegen der Hauterkrankung kam.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) – schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können – (BK 5101) streitig.
Der im Februar 1970 geborene Kläger war seit November 1998 als Chemiearbeiter bei der … GmbH beschäftigt. Zunächst arbeitete er im Drei-Schicht-Betrieb als Maschinist in der Überwachung der Produktion. Nach einer Darmoperation im Jahr 2000 bestand die Notwendigkeit häufiger Toilettengänge und der Kläger wurde von seinem mit der ständigen Überwachung von Maschinen verbundenen Arbeitsplatz betrieblich umgesetzt in die Hordenwaschanlage. Dort hatte er in einer Spülstraße Horden (Tabletts aus der Medikamentenproduktion) bereitzustellen, die dann weiter von Robotern geführt wurden. Der Kläger befüllte und entleerte auch eine Maschine zum Reinigen von Metallkörben, die in der Produktion genutzt wurden und bediente weitere Anlagen zum Reinigen von Teilen. In der Waschanlage musste einmal pro Woche der Fußboden desinfiziert werden – wegen des Drei-Schicht-Systems war jeder Mitarbeiter alle drei Wochen an der Reihe. Die Mitarbeiter mussten nach vorgegebenen Regeln und Normen häufig die Hände reinigen und desinfizieren und während des größten Teils der Schicht bei diversen Tätigkeiten Handschuhe (Vinyl- und Nitrilhandschuhe) tragen.
Der Hautarzt Dr. … leitete im Februar 2014 beim Beklagten ein Hautarztverfahren betreffend den Kläger ein. Er gab an, bei dem Kläger seien seit ca. zwei Jahren in den Fingerzwischenräumen Hautveränderungen in Form von kleinen nässenden Bläschen mit Brennen und Jucken aufgetreten. Es komme zu einer Besserung bei Arbeitskarenz und zu einer Verschlimmerung unter der Woche. Der Kläger verwende ein Hautschutzmittel und Schutzhandschuhe. Ein Aufgeben der derzeit ausgeübten Tätigkeiten erscheine nicht erforderlich.
Im Fragebogen Hauterkrankung gab der Kläger am 05.03.2014 an, die bei ihm seit Januar 2012 an den Fingern aufgetretenen Hautveränderungen seien inzwischen schwergradig. Er halte die Hautveränderungen für arbeitsabhängig und von Jahreszeiten unabhängig. Im Urlaub trete eine Besserung ein. Er sehe einen Zusammenhang zu häufigem Händewaschen und Händedesinfizieren am Arbeitsplatz. Er trage regelmäßig Schutzhandschuhe am Arbeitsplatz.
Die Beklagte veranlasste Vor-Ort-Ermittlungen am Arbeitsplatz des Klägers. Dabei ergab sich am 24.04.2014, dass es sich bei der vom Kläger verrichteten Arbeit um Feuchtarbeit handele. Der Kläger trage am Arbeitsplatz seit kurzem Baumwollhandschuhe unter den dichten Vinyl- bzw. Nitrilhandschuhen. Dies habe wesentlich zur Linderung der Hautbeschwerden beigetragen. handschuhfreie Zeiten am Arbeitsplatz seien wegen des Produktschutzes quasi nicht möglich. Der Kläger gab bei diesem Termin an, durch die Behandlung des Hautarztes, die angewendeten Cremes und die Nutzung der Baumwollhandschuhe hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert.
Der Kläger wurde am 08.01.2015 stationär in die Universitätsklinik … aufgenommen und am Darm operiert (Entfernung des Zwölffingerdarms). Seit dieser Operation ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig, er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit – zuletzt befristet bis 30.06.2020 – und bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt sowie das Merkzeichen G zuerkannt.
Dr. ... gab am 23.09.2016 gegenüber der Beklagten an, der Kläger habe sich erstmals wieder am 08.10.2015 vorgestellt und die Haut im Bereich der Hände sei erscheinungsfrei gewesen. Am 15.08.2016 habe sich minimal ein Befund des dyshidrosiformen Handekzems gezeigt.
Auf Veranlassung der Beklagten führte Frau Prof. Dr. … - Ärztin für Dermatologie/Venerologie, Allergologie, Umweltmedizin, Sozialmedizin, Berufsdermatologie, Tropen- und Reisedermatologie an der Universitätsklinik … – eine erweiterte dermatologische Beratung des Klägers durch. Die Sachverständige hat den Kläger am 21.12.2016 ambulant untersucht und folgende Diagnosen gestellt: palmoplantare Hyperhidrose, Z.n. vesikulärem Handekzem, Z.n. Zwölffingerdarmoperation 2014 und Colonentfernung 2012, Diarrhoe, anamnestisch berichtet Tinnitus, anamnestisch berichtet Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis, anamnestisch berichtet Rücken- und Knochenschmerzen. Sollte der Kläger nach Ende der befristeten Rentengewährung seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen, sollte eine Hautschutzcreme mit einem antihydotischen Zusatz verwendet werden. Bei beruflichen Tätigkeiten in hautbelastendem Umfeld sei auf eine konsequente Hautpflege zu achten. Es empfehle sich, vor Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit eine tätigkeitsangepasste Arbeits- und Hautschutzberatung durchzuführen.
Mit Bescheid vom 29.12.2016 lehnte es die Beklagte ab, beim Kläger eine BK 5101 festzustellen. Zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und der bei ihm aufgetretenen Hauterkrankung bestehe kein wesentlicher Zusammenhang.
Mit Schreiben vom 16.01.2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.12.2016 ein. Er zeigte sich mit dem Ablauf und dem Ergebnis des Beratungsgesprächs bei Frau Prof. Dr. … nicht einverstanden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2017 als unbegründet zurück.
Mit der am 26.04.2017 beim Sozialgericht … eingegangenen Klage begehrt der Kläger weiter die Feststellung der BK 5101. Bei dem Kläger liege nach wie vor eine dermatologische chronische Schädigung vor, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Psyche den Klägers in erheblichem Umfang beeinträchtige. Außerdem liege bei ihm eine ausgeprägte Polyneuropathie sowie ein zusätzliches Restless-Legs-Syndrom vor. Der behandelnde Psychiater und Neurologe habe ihm erklärt, dass auch diese Erkrankung durchaus auf toxische Einflüsse und deren Auswirkung am Arbeitsplatz zurückzuführen sein könnte.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid vom 29.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei dem Kläger das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen,
hilfsweise, den im Zuschauerraum des Gerichtssaales anwesenden Herrn … als Zeuge zu hören zu der Frage, ob das Vorbringen des Klägers insoweit zutreffend ist, als ihm bei einer Vor-Ort-Begehung am Arbeitsplatz am 29.07.2017 seitens des Arbeitgebers gesagt wurde, dass eine Weiterbeschäftigung am früheren Arbeitsplatz nur unter unveränderten Arbeitsbedingungen möglich wäre, außerdem sollte der Zeuge dazu gehört werden ob der bei diesem Termin ebenfalls anwesende Vertreter der Beklagten Herr Diplom-Ingenieur … dies so bestätigen könne,
höchst hilfsweise, Herrn Diplom-Ingenieur … als Zeuge über die Beklagte zu laden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat von Amts wegen ein hautfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das Frau Dr. … – Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, Allergologie, Berufsdermatologie – am 04.07.2017 erstellt hat. Als Diagnosen nannte die Gutachterin auf hautärztlichem Fachgebiet: anamnestisch dyshidrotisches Ekzem (Wasserbläschenbildung an den seitlichen Fingern) beidseits 2012-2016, anamnestisch Hyperhidrosis palmoplantar (vermehrte Schweißneigung der Hände und Füße), diskretes folliculäres Ekzem/Decollete (Hautrötung).
Bei dem Kläger bestehe keine Atopie – Disposition zu Hautekzemen – er sei bis 2012 hautgesund gewesen. Seit einer Darmerkrankung im Jahr 2000 habe der Kläger häufig zur Toilette gehen und hinterher die Hände waschen und desinfizieren müssen. Nach und nach hätten sich die Handekzeme, die eindeutig als kumulativ toxisch durch Feuchtkontakt zu werten seien, entwickelt. Der Kläger sei seit Behandlungsbeginn bei Dr. … im Januar 2014 bis zum Januar 2015 wegen der Haut nicht arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Die Hautveränderungen seien jedoch behandlungsbedürftig gewesen, was sich aus den regelmäßigen Hautarztberichten des Dr. … ergebe. Nach der Zwölffingerdarmentfernung im Januar 2015 mit Wundheilungsstörung sei die berufliche Tätigkeit aufgrund der Darmerkrankung eingestellt worden und der Kläger erhalte eine Berufsunfähigkeitsrente. Nach Aufgabe der Berufstätigkeit sei es eindeutig laut den Berichten zu einer Besserung der Hautveränderungen und dann im Herbst 2016 zu einer vollständigen Abheilung gekommen.
Bezüglich der Haut bestehe ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den Handekzemen und der Feuchtarbeit, wobei hier auch das häufige Händewaschen nach jedem Toilettengang bei der Darmerkrankung zu diskutieren sei. Die Erkrankung sei als schwer einzuordnen, da dokumentiert länger als 6 Monate behandlungspflichtig. Sie sei jedoch nicht wiederholt rückfällig, da aufgrund der Hautveränderungen keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestanden hätten und auch keine Abheilung dokumentiert sei. Außerdem sei die berufliche Tätigkeit nicht aufgrund der Hautekzeme eingestellt worden, sondern die Darmerkrankung habe den Kläger zur Berufsaufgabe gezwungen. Die Hauterkrankung des Klägers könne daher nicht als BK 5101 eingeordnet werden. Sollte der Kläger seinen Beruf wieder ausüben können, müsse das Hautarztverfahren wieder aufgenommen werden um mittels Hautschutzprogramm und Beratung vor Ort die toxische Belastung bei Feuchtarbeit zu minimieren, da sonst die Gefahr der Entstehung einer BK 5101 bestehe.
Der Kläger geht weiterhin davon aus, dass seine endgültige Arbeitsaufgabe ursächlich auf der Hauterkrankung beruhe. Er legt noch folgende Unterlagen vor:
Bericht des Dr. … vom 06.07.2017 mit Diagnosestellung eines dyshidrotischen Ekzems und Ausschluss einer allergischen Diathese und Ausschluss einer allergischen Soforttypreaktion. Nach diesem Bericht des Dr. … war ein Prickest zur Allergietestung negativ und der Gesamt IgE-Wert lag mit 34.10 im Normbereich (0-50).
Bericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. … vom 26.06.2017, der für eine festgestellte Polyneuropathie mögliche Schädigung durch Arbeitsstoffe in Betracht zieht. Bescheid des Landratsamtes … vom 26.07.2017 über die Feststellung eines GdB von 100 und Zuerkennung des Merkzeichens G.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 noch mitgeteilt, dass bezüglich der Polyneuropathie ein Verwaltungsverfahren anhängig, ein Bescheid aber noch nicht ergangen sei. Gleiches gelte für eine von klägerischer Seite genannte Hörminderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 29.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2017 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, denn dieser Bescheid entspricht der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 5101.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründeten Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Zu den Berufskrankheiten zählen auch schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Berufskrankheit Nummer 5101).
Die Feststellung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII setzt voraus, dass in der Person des Versicherten zunächst die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, d.h., dass er in seinen versicherten Tätigkeiten schädigenden Einwirkungen der streitigen BK ausgesetzt gewesen ist, die geeignet gewesen sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des so genannten Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein.
Im vorliegenden Fall bestand bei dem Kläger von 2012 bis Herbst 2016 eine Hautkrankheit in Form von dyshidrotischen Handekzemen mit Wasserbläschenbildungen an den seitlichen Fingern beidseits. Diese Hauterkrankung kann auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im oben genannten Sinne ursächlich auf die berufliche Einwirkung zurückgeführt werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts zum einen aus den urkundlich verwerteten Hautarztberichten des Dr. ... vom 23.12.2013, 25.02.2014, 02.04.2014, 24.06.2014, 02.10.2014, 04.11.2014, 01.06.2015 und 08.10.2015. In jedem Hautarztbericht hat Dr. ... angegeben, er sehe Anhaltspunkte für eine beruflich verursachte Hauterkrankung unter Berücksichtigung der Arbeitsstoffe (Medikamentenrückstände und Reinigungsmittel) und der ständig zu verrichtenden Feuchtarbeit. Dr. … hat im Verlauf von fast 2 Jahren auch stets darauf hingewiesen, dass die Hautsituation des Klägers sich jeweils bei Arbeitskarenz gebessert hat. Dies spricht dafür, die berufliche Hautbelastung als wesentlichen Faktor zu bewerten. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war aber letztlich insbesondere das im Gerichtsverfahren von Amts wegen eingeholte hautfachärztliche Sachverständigengutachten der Frau Dr. ... . Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin sind die kumulativ toxischen Handekzeme mit Dyshidrose eindeutig durch Feuchtbelastung am Arbeitsplatz entstanden. Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass dies auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Hautbelastung durch häufiges Händewaschen nach Toilettengängen bei der Darmerkrankung gilt. Da der Kläger seit Anfang des Jahres 2015 (nach der Darmoperation) seinen Beruf nicht mehr ausgeübt hat und die Hauterkrankung inzwischen nach Befunderhebung der Sachverständigen Dr. … abgeheilt ist, schließt sich das Gericht der Einschätzung der Gutachterin an und sieht die massive berufliche Feuchtbelastung als den wesentlichen Faktor für die Entstehung der Hautkrankheit an.
Trotz dieses festgestellten kausalen Zusammenhangs und trotz Annahme einer vom Verlauf her schweren (über 6 Monate behandlungsbedürftigen) Hauterkrankung kommt jedoch die Feststellung einer BK 5101 vorliegend nicht in Betracht, da die weiteren Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind: Es fehlt einerseits an einer wiederholten Rückfälligkeit und außerdem hat die Hauterkrankung nicht zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit geführt.
Das Fehlen der wiederholten Rückfälligkeit im Sinne der Nummer 5101 der Berufskrankheitenverordnung ergibt sich – was von der Sachverständigen Dr. … ausführlich und schlüssig dargelegt wurde – bereits aus dem Fehlen von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen der Hauterkrankung. Es ist weder in der Verwaltungsakte dokumentiert noch wurde es von klägerischer Seite im Verwaltungs- oder im Klageverfahren vorgetragen und nachgewiesen, dass der Kläger wegen der Hauterkrankung jemals krankgeschrieben worden, nach Abheilung wieder arbeitsfähig gewesen und nach wieder aufgetretener Verschlimmerung wieder arbeitsunfähig geworden wäre. Eine wiederholte Rückfälligkeit im oben genannten Sinne kann daher nicht festgestellt werden.
Die Hauterkrankung hat im vorliegenden Fall auch nicht zur Unterlassung der beruflichen Tätigkeit gezwungen und damit nicht zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit geführt.
Dies ergibt sich zum einen aus dem unstreitigen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zwischen der schweren Darmoperation des Klägers im Jahr 2015, der seither bestehenden Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und dem tatsächlichen Aufgeben der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Der Kläger war spätestens seit 08.01.2015 (stationäre Aufnahme zur Darmoperation im Krankenhaus) arbeitsunfähig und hat seinen Beruf seither wegen seiner Darmerkrankung nicht mehr ausüben können.
Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Kläger für den Fall, dass die Darmerkrankung nicht vorgelegen hätte, durch die Hauterkrankung zur Aufgabe seiner Berufstätigkeit gezwungen gewesen wäre. Zum einen belegen die urkundlich verwerteten Hautarztberichte des Dr. ... vom 23.12.2013, 25.02.2014, 02.04.2014, 24.06.2014, 02.10.2014, 04.11.2014, 01.06.2015 und 08.10.2015 keine Notwendigkeit des Unterlassens der Berufstätigkeit aufgrund der Hauterkrankung. Im Gegenteil hat Dr. … in jedem der genannten Hautarztberichte die Frage, ob ein Aufgeben der derzeit ausgeübten Tätigkeit erforderlich erscheine, im Vordruck jeweils verneint. Dies belegt, dass während eines Zeitraums von nahezu zwei Jahren trotz Bestehens der als schwer eingestuften Hauterkrankung nach fachärztlicher Einschätzung das Unterlassen der belastenden Berufstätigkeit gerade nicht notwendig gewesen ist. Auch im Sachverständigengutachten der Frau Dr. … ist eindeutig und schlüssig dargelegt, dass unter der während der letzten Jahre der Berufstätigkeit des Klägers durchgeführten hautfachärztlichen Betreuung und bei Verwendung von Hautschutzhandschuhen die berufliche Tätigkeit weiterhin möglich war und ein Aufgeben der Tätigkeit nicht zwingend notwendig war.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht daher zu Überzeugung des Gerichts fest, dass die berufliche Tätigkeit nicht aufgrund der Hauterkrankung eingestellt wurde und die Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit Nummer 5101 daher nicht vorliegen.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen den weiter von Frau Dr. … genannten dermatologischen Diagnosen - anamnestisch Hyperhidrosis palmoplantar (vermehrte Schweißneigung der Hände und Füße), diskretes folliculäres Ekzem/Decollete (Hautrötung) - und der Berufstätigkeit des Klägers ist weder nach Aktenlage erkennbar noch wurde diesbezüglich von klägerischer Seite vorgetragen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen und weitere Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich. Gleiches gilt für die vom Kläger geltend gemachte Polyneuropathie und eine Hörminderung. Diesbezüglich sind bei der Beklagten gesonderte Verwaltungsverfahren anhängig.
Auch den in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht zu entsprechen, da die Vernehmung der vom Kläger genannten Zeugen Herrn … und Herrn Diplom-Ingenieur … keine entscheidungsrelevanten Erkenntnisse erbringen könnten. Der Kläger hat beantragt, die Zeugen dazu zu hören, ob seitens seines Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitsplatzbegehung am 29.07.2017 gesagt wurde, dass eine Weiterbeschäftigung am früheren Arbeitsplatz nur unter unveränderten Arbeitsbedingungen möglich wäre. Diese Tatsache kann – ohne die Anhörung von Zeugen – vom Gericht als wahr unterstellt werden, was jedoch im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung führt. Zum einen ist schon aufgrund der von der Deutschen Rentenversicherung bis 30.06.2020 anerkannten Erwerbsunfähigkeit eine Rückkehr des Klägers an seinen früheren Arbeitsplatz derzeit unwahrscheinlich und jedenfalls zeitlich nicht absehbar. Auch kann zum jetzigen Zeitpunkt kaum eine Prognose dazu getroffen werden, ob der Kläger nach dem 30.06.2020 wieder arbeitsfähig sein wird, ob sein Arbeitsplatz dann noch existiert und welche Arbeitsbedingungen nach einem Zeitablauf von immerhin drei Jahren dann bestehen werden. Abgesehen davon hat die Sachverständige Dr. … aus dermatologischer Sicht eine Rückkehr an den Arbeitsplatz jedenfalls nicht für unmöglich gehalten, denn sie hat diesbezüglich auf die Notwendigkeit der Wiederaufnahme eines präventiven Hautschutzplans sowie engmaschiger hautärztlicher Betreuung zur Verhinderung von Ekzemrezidiven verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidungsrelevant, ob der Arbeitgeber des Klägers am 29.07.2017 die durch Zeugenaussagen zu belegende Äußerung getätigt hat oder nicht.
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.