Eilantrag auf Mehrbedarf für FFP2‑Masken abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung eines Mehrbedarfs für FFP2‑Masken nach SGB II. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und -grundes ab. Es stellte fest, dass Bedarf entweder durch günstigere medizinische Masken oder durch SchutzmV‑Zuteilungen gedeckt sein kann. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von FFP2‑Masken mangels Glaubhaftmachung abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG sind sowohl Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen; der Anordnungsanspruch ist glaubhaft, wenn die Rechtsposition in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.
Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II wird nur anerkannt, wenn der Bedarf unabweisbar ist, nicht durch Zuwendungen Dritter bzw. durch Einsparmöglichkeiten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Spezialregelungen zur Versorgung mit Schutzmasken (z. B. die Coronavirus‑Schutzmasken‑Verordnung) können den tatsächlichen Bedarf decken; vorhandene Zuteilungen nach solchen Regelungen sprechen gegen einen zusätzlichen Mehrbedarfanspruch nach SGB II.
In Eilverfahren muss die Behauptung einer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eines gesteigerten täglichen Maskenbedarfs durch geeignete Nachweise (insbesondere ärztliche Befunde oder Bescheinigungen) substantiiert werden; bloße Behauptungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, 3. Mai 2021, L 9 AS 534/21 ER-B, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller macht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 28. Januar 2021 einen pandemiebedingten Mehrbedarf für die Anschaffung von Masken, die den Anforderungen des Standards FFP2 erfüllen, geltend.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Er ist mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, weil der Antragsteller im Eilverfahren nur mit einem Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sein Ziel der Leistungsgewährung erreichen kann. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller nach materiellem Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG (Stand: 7. September 2020), Rn. 328).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nur Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller.
Bei Leistungsberechtigten wird zudem gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 in der ab 5. Februar 2021 gültigen Fassung besteht in gewissen Bereichen die Verpflichtung, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Nach § 1 Buchst. i der CoronaVO der Landesregierung Baden-Württemberg ist abweichend von § 3 Abs. 1 in den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 8 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Eine solche Verpflichtung besteht demnach für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) und in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten (§ 3 Abs. 1 Nr. 8).
Es bedarf keiner näheren Glaubhaftmachung dessen, dass der Antragsteller zumindest für das Einkaufen im Supermarkt medizinische Masken oder Atemschutzmasken, welche den Anforderungen des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen, benötigt.
Nach § 1 Buchst. i der CoronaVO der Landesregierung Baden-Württemberg ist es in den genannten Bereichen aber ausdrücklich freigestellt, ob eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder alternativ ein Atemschutz, welcher den Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards gerecht wird, getragen wird.
Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller zur Risikogruppe gehört und deshalb ausschließlich Atemschutzmasken, welche den Anforderungen des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen, tragen kann. Dies hat er jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ärztliche Befundberichte, die sein Vorbringen stützen, hat er nicht vorgelegt. Daraus folgert das Gericht, dass der Antragsteller auch die wesentlich günstigeren medizinischen Masken (50 Stück mit Zertifizierung DIN EN 14683:2019-10 werden bereits zwischen 11,00 EUR und 15,00 EUR angeboten) tragen kann, was aber nicht zu prüfen war, weil er ausdrücklich nur „FFP2-Masken“ begehrt.
Aber auch unterstellt, der Antragsteller gehörte zur Risikogruppe, hat er derzeit keinen Anspruch auf Mehrbedarf für die Anschaffung von Masken, die die Anforderungen des Standards FFP2 erfüllen. Denn der Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II ist nur unabweisbar, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der Bedarf kann im vorliegenden Fall - der Kläger begehrt ausdrücklich nur Atemschutzmasken, welche den Anforderungen des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen - durch die Zuwendungen Dritter gedeckt werden.
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) vom 14. Dezember 2020 haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einen Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1) oder bei ihnen eine der in Nr. 2 genannten Erkrankungen vorliegt. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden unter anderem Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2 genannt (Buchst. e).
Der Antragsteller ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Zeit, für die er Arbeitslosengeld II nach dem SGB II bezieht, grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er hat zudem seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Er behauptet zudem, zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der SchutzmV vom 14. Dezember 2020, zu gehören, weil er an einer Diabeteserkrankung leidet.
Nach § 2 Abs. 2 der SchutzmV vom 14. Dezember 2020 haben die anspruchsberechtigten Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken. Diese können nach § 6 der SchutzmV vom 14. Dezember 2020 gegen eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken in einer Apotheke abgeholt werden. Sollte der Antragsteller Risikopatient im Sinne des § 1 Abs. 1 der SchutzmV vom 14. Dezember 2020 sein, ist davon auszugehen, dass er Bescheinigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 der SchutzmV vom 14. Dezember 2020 erhalten hat, sodass ihm momentan ausreichend Masken zur Verfügung stehen. Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, er benötige eine Maske täglich, ist dies nicht glaubhaft. Denn es erschließt sich nicht, warum der Antragsteller sich - noch dazu mit einer vorgetragenen Risikoerkrankung - täglich in den Bereichen des § 1 Buchst. i CoronaVO der Landesregierung Baden-Württemberg aufhält. Den gesteigerten Bedarf hat er auch nicht näher dargelegt.
Nur ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass eine Maske, die den Anforderungen des Standards FFP2 erfüllt, nicht grundsätzlich zwischen 5,00 EUR und 7,00 EUR kostet, wie der Antragsteller vorträgt. Masken mit entsprechender Zertifizierung sind mittlerweile deutlich günstiger erhältlich (z.B. bei Aldi Süd für 0,99 EUR/Maske und bei CAP für 1,99 EUR/Maske).
Zudem wird der Antragsteller ergänzend darauf hingewiesen, dass er auch ohne Risikoerkrankung infolge der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 4. Februar 2021 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Buchst. a nunmehr einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken hat.
Nach alledem war der Antrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.