Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Schulbesuchs des Versicherten als Anrechnungszeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die rentensteigernde Berücksichtigung eines Schul-/Berufsschulbesuchs 1987/88 sowie einer Krankheitszeit 1988/89 und verlangte eine weiter zurückreichende Rentennachzahlung. Das Gericht hatte zu klären, ob die Zeiten als Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI a.F. anzuerkennen sind und ob § 44 Abs. 4 SGB X eine Nachzahlung ab 2004 zulässt. Es verneinte Anrechnungszeiten: Die Krankheitszeit unterbrach keine versicherte Beschäftigung; der Schulbesuch umfasste nur 5 Wochenstunden und nahm Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch. Die Nachzahlung wurde wegen der Vierjahresfrist ab Antragstellung (01.12.2010) zutreffend erst ab 01.01.2006 gewährt; das Schreiben 2008 war als Verwaltungsakt bestandskräftig.
Ausgang: Klage auf Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten und weitergehende Rentennachzahlung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI a.F. setzt voraus, dass durch die Arbeitsunfähigkeit eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (bzw. versicherter Wehr-/Zivildienst) unterbrochen wird.
Für Renten, die vor Inkrafttreten späterer begünstigender Regelungen beginnen, richtet sich die leistungsrechtliche Beurteilung der Anrechnungszeiten nach § 300 Abs. 3 SGB VI nach dem zum Rentenbeginn maßgeblichen Recht.
Die Anerkennung von Zeiten schulischer Ausbildung oder berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 SGB VI a.F. setzt voraus, dass der Schulbesuch die Zeit und Arbeitskraft des Versicherten überwiegend in Anspruch nimmt.
Eine überwiegende Inanspruchnahme liegt regelmäßig nur bei einem zeitlichen Aufwand von etwa 20 Wochenstunden vor; ein Schulunterricht von 5 Wochenstunden reicht auch unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitung regelmäßig nicht aus.
Bei Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts auf Antrag nach § 44 SGB X ist die Nachzahlung bei Leistungsneufeststellung auf längstens vier Jahre vor Antragstellung beschränkt (§ 44 Abs. 4 SGB X); ein früheres, bestandskräftig abgeschlossenes Überprüfungsverfahren ist hierfür nicht maßgeblich.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 7. Januar 2015, L 10 R 5252/13, Beschluss
Orientierungssatz
1. Anrechnungszeiten sind nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 SGB 6 Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachhochschule oder Hochschule besuchen, vorausgesetzt, dass die Zeit und Arbeitskraft des Versicherten durch den Schulbesuch überwiegend in Anspruch genommen wird.(Rn.23)
2. Hierbei wird regelmäßig ein zeitlicher Aufwand von mindestens 20 Wochenstunden verlangt. Ein Aufwand von fünf Wochenstunden stellt selbst unter Berücksichtigung weiterer anfallender Vor- und Nacharbeitungszeiten keine überwiegende Inanspruchnahme der Zeit und Arbeitskraft des Versicherten dar.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten sowie eine Neuberechnung und Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente des Klägers bereits für die Zeit ab 01.01.2004.
Dem am 26.01.1970 geborenen Kläger wurde aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalles durch Bescheid der Beklagten vom 24.07.2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.12.2000 auf Dauer in Höhe von monatlich 385,38 DM gewährt. Auf einen am 18.02.2008 seitens des Klägers gestellten Neufeststellungsantrag wurde dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 22.02.2008 mitgeteilt, dass es bei dem mit Bescheid vom 24.07.2001 errechneten Entgeltpunkten bleiben würde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war in dem Schreiben nicht enthalten.
Nach einer am 02.12.2010 durch den Kläger erfolgten Terminanfrage bei der Beklagten betreffend die erneute Stellung eines Überprüfungsantrages, wurde diesem ein Beratungstermin (erst) für den 11.01.2011 gegeben, im Rahmen dessen er persönlich bei der Beklagten einen Antrag auf Neuberechnung der ihm gewährten Rente stellte. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es seien fälschlicherweise einzelne rentenrechtlich beachtliche Zeiten, so insbesondere die Zeit seines Hauptschul- und Berufsfachschulbesuches in den Jahren 1986 bis 1988, die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 1988/1989 sowie die Zeit seines Berufsschulbesuches im Jahre 1990 und die Ausbildungszeit in den Jahren 1991 bis 1995, nicht anerkannt worden (zu den Einzelheiten wird auf die Seiten 287 der Verwaltungsakte Bezug genommen).
Mit Bescheid vom 15.09.2011 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers neu fest. Dabei wurde bestimmt, dass die am 01.12.2000 beginnende Rente, längstens bis zum 31.01.2037 (Monat des Erreichens der Altersgrenze) gezahlt werde, der monatliche Zahlbetrag ab 01.11.2011 laufend 205,46 Euro und die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.10.2011 786,22 Euro betrage.
Am 12.10.2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.09.2011. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei fälschlicherweise die erhöhte Rente nur für 4 Jahre rückwirkend ausgehend von einer Stellung des Überprüfungsantrages am 11.01.2011 nachgezahlt worden, obwohl er sich bereits im Jahre 2008 an die Beklagte gewandt hätte mit der Bitte, die Rentenberechnung zu überprüfen. Damals sei ihm mitgeteilt worden, dass es bei den 2001 errechneten Entgeltpunkten bleibe. Er bitte deshalb darum, die höhere Leistung für vier Jahre rückwirkend ab dem Jahre 2008 zu zahlen. Außerdem sei fälschlicherweise die Anerkennung seines Berufsschulbesuches in der Zeit vom 28.09.1987 bis 14.03.1988 als rentenrechtliche Zeit abgelehnt worden, obwohl er eine Bestätigung der Schule über den Montags stattgefundenen theoretischen Schulbesuch in der genannten Zeit vorgelegt hätte. Über den praktischen Teil, der von Dienstag bis Donnerstag abgehalten worden sei, könne die Schule keine Bestätigung mehr ausstellen. Aufgrund seiner Berufsschulpflicht sei er jedoch verpflichtete gewesen, die ganze Woche die Berufsschule zu besuchen. Weiter werde nochmals die Anerkennung seiner Krankheitszeit vom 25.07.1988 bis 22.08.1989 geltend gemacht.
Nachdem seitens der Beklagten erkannt worden war, dass der Kläger betreffend den am 11.01.2011 förmlich gestellten Überprüfungsantrag bereits am 01.12.2010 bei der Beklagten vorgesprochen hatte, wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers mit Bescheid vom 01.12.2011 erneut neu festgestellt. Darin wurde bestimmt, dass die am 01.12.2000 beginnende Rente längstens bis zum 31.01.2037 (Monat des Erreichens der Altersgrenze) gezahlt werde, der Zahlungsbetrag ab 01.12.2011 laufend monatlich 205,46 Euro und die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.10.2011 786,22 Euro betrage. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.09.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 01.12.2011 als unbegründet zurück.
Mit seiner am 12.04.2012 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage macht der Kläger geltend, es hätte seitens der Beklagten eine höhere Leistung vier Jahre rückwirkend bereits ab dem Jahre 2008 anerkannt werden müssen. Zudem sei die Anerkennung seiner Krankheitszeit in der Zeit vom 25.07.1988 bis 23.08.1989 zu Unrecht abgelehnt worden. Es sei ihm in dieser Zeit bedingt durch einen Verkehrsunfall nicht möglich gewesen, eine Berufsausbildung anzufangen oder eine Berufsschule zu besuchen. Vor dem Verkehrsunfall hätte er ein Berufsvorbereitungsjahr in … absolviert, nach dem Verkehrsunfall hätte er dann ein Berufsvorbereitungsjahr in … absolviert, wo jeweils theoretischer Unterricht sowie eine praktische Ausbildung erfolgt seien. Zuletzt sei fälschlicherweise die in der Zeit vom 28.09.1987 bis 22.07.1988 zurückgelegte Zeit des Berufsvorbereitungsjahres in … nicht als rentenrechtlich erhebliche Zeit anerkannt worden. Die Begründung der Beklagten, für eine Anerkennung sei erforderlich, dass der theoretische Unterricht hätte zeitlich überwiegen müssen, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Bei sämtlichen ihm bekannten Ausbildungen hätte die praktische Ausbildung eindeutig überwogen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.09.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 01.12.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2012 zu verurteilen, auch die Zeiten vom 28.09.1987 bis 14.03.1988 und 25.07.1988 bis 22.08.1989 rentensteigernd zu berücksichtigen und eine Nachzahlung für die neu festgestellte Rente bereits für die Zeit ab 01.01.2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf eine Anfrage des Gerichts an die Schulleitung der …-Schule … vom 01.07.2013 hat der Schulleiter Herr … mit Schreiben an das Gericht vom 26.07.2013 mitgeteilt, dass es sich bei der von dem Kläger in der Zeit vom 28.09.1987 bis 14.03.1988 besuchten Schulklasse um eine sogenannte Jungarbeiterklasse gehandelt habe. In diesen Klassen seien noch schulpflichtige Jugendliche unterrichtet worden, wobei mit den 5 Unterrichtsstunden, die einmal wöchentlich stattgefunden hätten, die Berufsschulpflicht erfüllt worden sei. Bei den Stunden habe es sich um Deutsch (3 Std.) und Rechnen (2 Std.) gehandelt. Was die Schüler in der verbleibenden Zeit unternommen hätten, entzöge sich der Kenntnis der Schule, es seien die Schüler hierüber keine Rechenschaft schuldig gewesen. Es sei zu vermuten, dass die Schüler in der verbleibenden Zeit (wenn überhaupt) Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten ausgeführt hätten. Mit dem 26.01.1988 und der Volljährigkeit des Kläger hätte auch dessen Schulpflicht geendet, weshalb er die Schule am 14.03.1988 habe verlassen können.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte, die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10.10.2013 sowie die Sozialgerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2013 entscheiden, da der Kläger mittels Postzustellungsurkunde, zugestellt am 19.08.2013, ordnungsgemäß geladen und in der Terminsbestimmung vom 15.08.2013 auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die seitens der Beklagten durchgeführte Neuberechnung der Rentenhöhe sowie die in den angefochtenen Bescheiden bestimmte Nachzahlungsanordnung sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat weder einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf eine weitergehende als durch den Bescheid vom 15.09.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 01.1.2011 bereits erfolgte Teilrücknahme des Bescheides vom 24.07.2011 und Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung seiner Krankheitszeit vom 25.07.1988 bis 22.08.1989 oder der Zeit seines Besuches der …-Schule … vom 28.09.1987 bis 14.03.1988 noch hat er einen Anspruch auf Nachzahlung der mit Bescheid vom 15.09.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 01.12.2011 neu festgestellten Rente bereits ab 01.01.2004.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Weiter bestimmt § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X, dass für den Fall, dass die Aufhebung des Verwaltungsaktes die Neufeststellung der Leistung mit Wirkung für die Vergangenheit nach sich zieht, der grundsätzlich bestehende Anspruch auf die anfänglich zu gewährende Leistung auf einen Zeitraum von längstens bis zu vier Jahren vor der Rücknahme beschränkt ist, wobei gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X in einem Fall der Rücknahme auf Antrag für die Berechnung der Vierjahresfrist der Tag der Antragstellung maßgeblich ist.
1. Die Beklagte hat durch Erlass des Bescheides vom 15.09.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 01.12.2011 unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 24.07.2001 eine Neuberechnung der dem Kläger seit 01.12.2000 gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente vorgenommen. Eine darüberhinausgehende Korrektur des Rentenbescheides war entgegen der Auffassung des Klägers nicht angezeigt. Soweit eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Krankheitszeit des Klägers vom 25.07.1988 bis 22.08.1989 sowie der Zeit des Schulbesuches der …-Schule von 28.09.1987 bis 14.03.1988 unterblieben ist, liegt eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht vor.
a. Die Beklagte hat zu Recht die rentenrechtliche Berücksichtigung der in der Zeit vom 25.07.1988 bis 22.08.1989 stattgefundene Krankheitszeit des Klägers als Anrechnungszeit verweigert.
Aufgrund des Beginnes der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers bereits am 01.12.2000 findet hinsichtlich der leistungsrechtlichen Beurteilung gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI die Vorschrift des § 58 SGB VI in der ab 01.01.1998 gültigen Fassung des Gesetzes vom 16.12.1997 (im Folgenden: a.F.) Anwendung. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI a.F. waren als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit nur solche Zeiten vorgesehen, durch die eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen worden ist. Dies war bei dem noch in der Schulausbildung befindlichen Kläger nicht der Fall. Eine dem § 58 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 2. Hs SGB VI in der derzeit geltenden Fassung des § 58 SGB VI entsprechende Regelung, wonach die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder eines versicherten Wehrdienstes oder Zivildienstes dann nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Anrechnungszeit ist, wenn sich der Betroffene während einer über einen Monat andauernden Krankheitszeit in einem Lebensabschnitt nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr befindet, hat zu dem vorliegend gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 2000 nicht existiert.
b. Weiter hat die Beklagte zu Recht auch die rentenrechtliche Berücksichtigung des in der Zeit vom 28.09.1987 bis 14.03.1988 stattgefundenen Besuches der …-Schule in … als Anrechnungszeit verweigert.
Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 SGB VI a.F. (siehe oben) sind Anrechnungszeiten u.a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachhochschule oder Hochschule besuchen oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 Jahren. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen werden dabei legaldefiniert als berufliche Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - unabhängig davon, welcher der in § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI a.F. zusammengefassten „Zeiten einer schulischen Ausbildung“ man die durch den Kläger bei der …-Schule absolvierte Schulzeit zuordnen möchte (so käme hier zunächst insbesondere die Einordnung unter den Begriff Fachschule oder aber der berufsvorbereiten Bildungsmaßnahme in Betracht) - die Anerkennung der Besuchszeiten als Anrechnungszeiten für sämtliche Schularten, ebenso wie für die berufsvorbereitenden Maßnahmen, voraussetzt, dass die Zeit und Arbeitskraft des Versicherten durch den Schulbesuch bzw. durch die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme überwiegend in Anspruch genommen wird. Diese Grundvoraussetzung findet ihre Berechtigung in dem Sinn und Zweck einer Anrechnungszeit, (nur) solche Zeiten zu berücksichtigen, in denen gerade wegen der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Ausbildung keine Pflichtbeiträge erworben werden können (vgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar, 78. EL 2013, § 58, Rn. 36 u. 52).
Diese Voraussetzung der überwiegenden Inanspruchnahme der Zeit und Arbeitskraft durch die schulische Ausbildung, die regelmäßig einen zeitlichen Aufwand von mindestens 20 Wochenstunden verlangt (vgl. dazu ausführlich Gürtner, in: Kasseler Kommentar, 78. EL 2013, § 58, Rn. 36 m.w.N.), ist durch den Besuch der …-Schule … durch den Kläger in dem Zeitraum 28.09.1987 bis 14.03.1988 nicht gegeben. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer auf der Grundlage der schriftlichen Auskunft der Schulleitung der …-Schule vom 26.07.2013. Danach hat der Kläger in der Zeit vom 28.09.1987 bis 14.03.1988 an einem lediglich einmal wöchentlich in einem Umfang von 5 Stunden stattfindenden Unterricht teilgenommen und es war eine weitere zeitliche Inanspruchnahme des Klägers durch die Schulausbildung selbst nicht vorgesehen. Der hierdurch bekundete Aufwand von 5 Wochenstunden stellt - selbst unter Berücksichtigung weiterer ggf. angefallener Vor- bzw. Nachbearbeitungszeit - nach den oben dargelegten Grundsätzen keine überwiegende Inanspruchnahme der Zeit und Arbeitskraft des Klägers dar.
c. Zuletzt kommt auch ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der seitens der Beklagten durch Bescheid vom 15.09.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 01.12.2011 für die Zeit ab 01.12.2000 neu festgestellte Rente bereits ab dem 01.01.2004 nicht in Betracht. Die Beklagte hat zu Recht eine Nachzahlung lediglich für die Zeit ab 01.01.2006 bestimmt.
Wie bereits eingangs dargestellt wird die Pflicht zur Nachzahlung der Beklagten im Falle der Neufeststellung der Leistung mit Wirkung für die Vergangenheit auf einen Zeitraum von längstens bis zu vier Jahren vor der Rücknahme beschränkt, § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Bei einer - wie vorliegend erfolgten - Rücknahme auf Antrag ist für die Berechnung der Vier-Jahresfrist der Tag der Antragstellung maßgeblich (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Gemeint ist dabei der Tag der Stellung desjenigen Antrages, auf den hin dann die Neufeststellung der Rente erfolgt. Zu Recht hat deshalb die Beklagte - letztlich abstellend auf den Antrag des Klägers vom 01.12.2010 - eine Nachzahlung der neu festgestellten Rente (erst) ab dem 01.01.2006 bestimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers kam ein Abstellen auf den bereits im Jahre 2008 gestellten Antrag dagegen nicht in Betracht. Das durch den am 18.02.2008 seitens des Klägers gestellten Antrag eingeleitete Neufeststellungsverfahren wurde durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 22.08.2008 mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides (mit Ablauf des 25.08.2009, vgl. §§ 66 Abs. 2, 64 SGG, § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) bindend abgeschlossen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 22.02.2008 und der darin enthaltenen Ablehnung einer Neufeststellung der Rente - trotz der Tatsache, dass das Schreiben der Beklagten nicht mit „Bescheid“ überschrieben und zudem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthalten ist - um einen der Bestandskraft zugänglichen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt. Denn die Beurteilung der rechtlichen Frage, ob es sich bei einer Erklärung der Behörde um einen Verwaltungsakt oder etwa lediglich um eine - ohne Regelungsinhalt bzw. ohne Regelungswillen - ergehende Wissenserklärung im Sinne einer bloßen Auskunft handelt, ist durch Auslegung nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung zu beurteilen, d.h. danach, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 31 Rn. 26 m.w.N.). Die äußere Form des behördlichen Handelns ist dabei zwar mit zu berücksichtigen, es kann dieser jedoch nur in Zweifelfällen ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine besondere äußere Form eines Verwaltungsaktes, wie etwa die Bezeichnung eines Schreibens als „Bescheid“, durch den Gesetzgeber nicht bestimmt ist und ebenso das Anfügen einer Rechtsbehelfsbelehrung bereits mit Blick auf § 66 Abs. 2 SGG nicht als maßgebliches Kriterium für die Beurteilung einer Maßnahme als Verwaltungsakt angesehen werden kann. Indem die Beklagte vorliegend in ihrem Schreiben vom 22.02.2008 unter Bezugnahme auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 13.02.2008 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass es bei den mit Bescheid vom 24.07.2001 errechneten Entgeltpunkten und somit bei dem bis zu diesem Zeitpunkt bewilligten Rentenbetrag bleiben würde, besteht an dem objektiv erkennbaren, auf Setzung einer Rechtsfolge gerichteten Regelungswillen der Beklagten kein Zweifel. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 22.02.2008 hat gemäß § 66 Abs. 2 SGG lediglich zur Geltung der Jahresfrist für die zur Vermeidung der Bestandskraft erforderliche Erhebung des Rechtsbehelfs Widerspruch geführt. Mangels Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.02.2008 innerhalb der genannten Jahresfrist durch den Kläger ist der Bescheid also bestandskräftig geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgte der Entscheidung in der Hauptsache.