Klage auf Beschädigtenversorgung nach OEG wegen fehlender Nachweise abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem OEG für eine angebliche Gewalttat am 17.03.2016. Das Sozialgericht weist die Klage ab, weil kein zeitnaher ärztlicher Befund und keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen kausal auf die Tat zurückzuführenden Gesundheitsschaden vorliegen. Widersprüche in der Ermittlungsakte und fehlende Beweismittel erschweren die Feststellung. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Klage auf Beschädigtenversorgung nach OEG wegen fehlender Nachweise eines gesundheitlichen Schadens und fehlender Kausalität abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschädigtenversorgung nach § 1 OEG setzt voraus, dass der Antragsteller infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die kausal auf die Tat zurückzuführen ist.
Zur Feststellung eines gesundheitlichen Schadens und seiner Kausalität sind zeitnahe ärztliche Befunde oder vergleichbare zuverlässige Anhaltspunkte maßgeblich; erhebliche zeitliche Lücken beeinträchtigen die Beweisführung.
Fehlen unmittelbare medizinische Nachweise und stehen keine geeigneten Ermittlungs- oder Beweismittel zur Verfügung, kann nicht mit der für die Gewährung von OEG-Leistungen erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein behaupteter Gesundheitsschaden aus der Tat herrührt.
Bei Widersprüchen zwischen polizeilichen Ermittlungsakten und dem Parteivortrag obliegt es dem Antragsteller, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Ermittlungsakte den tatsächlichen Tathergang nicht zutreffend wiedergibt.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 13. Januar 2022, L 6 VG 665/21, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aufgrund des Ereignisses vom 17. März 2016 eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der Kläger stellte im Juli 2019 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer und gab an, er sei am 17. März 2016 gegen 21.00 Uhr am Hauptbahnhof Mannheim Opfer einer Gewalttat geworden. Er sei ohne ersichtlichen Grund angegriffen, beleidigt und geschlagen worden. Hierdurch habe er Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schlafstörungen erlitten. Der Täter habe nicht ermittelt werden können. Angaben zu ärztlichen Behandlungen machte er keine.
Nach Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 2. Oktober 2019 ab. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergebe sich, es sei am 17. März 2016 am Bahnsteig 7 des Mannheimer Hauptbahnhofs zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem Unbekannten mit lautstarken Beschimpfungen und Schubsereien gekommen. Ein genauer Ablauf des Geschehens habe nicht rekonstruiert werden können. Laut Angaben von Passanten seien die Aggressionen vom Kläger ausgegangen. Nach Einschätzung der Polizeistreife habe gegen keinen der Beteiligten ein Straftatverdacht bestanden. Es könne daher nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriffs geworden sei. Darüber hinaus sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass nach drei Jahren keine gesundheitlichen Folgen des Angriffs mehr vorliegen würden.
Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, der Sachverhalt in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft entspreche nicht dem tatsächlichen Tathergang. Er habe einen kräftigen Schlag in den Nackenbereich bekommen und sei anschließend im Eingangsbereich kräftig geschüttelt worden. Dies verursache bei ihm dauerhafte unerträgliche Kopfschmerzen. Der Tathergang lasse sich durch Auswertung der Videoaufzeichnung aufklären. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und hielt an seiner Begründung fest. Laut der Ermittlungsakte habe der Kläger bei der Bahnhofspolizei zu keinem Zeitpunkt davon gesprochen, angespuckt oder geschüttelt worden zu sein. Er habe nur angegeben, am Kragen gepackt und geschubst worden zu sein.
Hiergegen richtet sich die am 9. Januar 2020 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger weiterhin geltend macht, aus der Videoaufzeichnung ließen sich der Tathergang und der rechtsextreme Angreifer mit völkisch-nationalem Gedankengut ermitteln. Die Bundespolizisten hätten kein Interesse an einer detaillierten Umschreibung des Tathergangs und einer strafrechtlichen Ermittlung gehabt. Er habe daher in einer sehr schlechten Verfassung und ohne jegliche Hilfe selbst eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Mannheim schreiben müssen. Aufgrund seiner schlechten Verfassung sei er unmittelbar nach der Tat nicht in der Lage gewesen, einen Arzt aufzusuchen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2019 zu verpflichten, ihm aufgrund des Ereignisses vom 17. März 2016 eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2019 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger aufgrund des Ereignisses vom 17. März 2016 eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu gewähren.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält eine Person, die im Geltungsbereich des Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeugs infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßiger Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn das Gericht vermag sich jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger durch das von ihm behauptete Ereignis vom 17. März 2016 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Es fehlt an einer ärztlichen Feststellung eines Gesundheitsschadens des Klägers unmittelbar nach dem Ereignis vom 17. März 2016. Vielmehr hat sich der Kläger wegen seiner Kopfschmerzen nach seinen eigenen Angaben erst im Jahr 2018 in ärztliche Behandlung begeben. Es kann heute daher nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die vom Kläger behaupteten Kopfschmerzen vom streitgegenständlichen Ereignis herrühren. Geeignete Möglichkeiten, dies zu ermitteln, stehen nicht zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.