Themis
Anmelden
SG Mannheim 14. Kammer·S 14 SB 542/18·15.03.2020

Klage auf GdB-Erhöhung auf 80 und Merkzeichen „G“ abgewiesen

SozialrechtSchwerbehindertenrechtVersorgungsmedizinische BegutachtungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt im Wege der Feststellung einen GdB von 80 statt 60 und die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Das Sozialgericht bestätigt den Bescheid der Beklagtenbehörde und sieht den Gesamt-GdB von 60 als nicht zu beanstanden. Entscheidungsgrundlage sind übereinstimmende ärztliche Zeugenauskünfte und Gutachten, die keine relevanten objektiven Funktionsbeeinträchtigungen insbesondere keine erhebliche Gangstörung nachweisen. Die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ wird deshalb abgelehnt.

Ausgang: Klage auf Feststellung eines GdB von 80 und Zuerkennung des Merkzeichens „G“ abgewiesen; Bescheid der Beklagten bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung setzt eine Gesamtwürdigung objektivierter Funktionsstörungen voraus; bloße subjektive Beschwerden genügen nicht für eine erhöhte GdB-Bewertung.

2

Für die Gewährung des Merkzeichens „G“ ist eine objektivierbare erhebliche Geh- oder Bewegungsbeeinträchtigung erforderlich; nicht ausreichend sind allein angestrebte Einschränkungen aus subjektivem Vorbringen.

3

Gerichtlich eingeholte sachverständige Zeugenauskünfte und Gutachten sind bei der Bemessung des GdB maßgeblich; eine geringe Behandlungshäufigkeit psychischer Störungen spricht gegen eine höhere GdB-Bewertung.

4

Ein Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG ist zulässig, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen, sodass die Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

Relevante Normen
§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 136 Abs. 3 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18. Februar 2021, L 6 SB 1262/20, Urteil

nachgehend BSG, 16. Juni 2021, B 9 SB 2/21 R, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Verschlimmerungsantrages die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 anstelle von 60 und die Zuerkennung des Merkzeichens „G“.

2

Der Beklagte stellte beim … geborenen Klage zuletzt mit Bescheid vom 6. Juli 2016 einen GdB von 50 fest. Dem lag eine versorgungsmedizinische Stellungnahme von … vom 13. Juni 2016 zu Grunde, die bei folgenden Funktionseinschränkungen den GdB des Klägers mit 50 bewertete (in Klammern der jeweils zu Grunde gelegte Teil-GdB):

3

- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Gebrauchseinschränkung beider Füße (20),
- Depressive Verstimmung, chronisches Schmerzsyndrom (30),
- Herzleistungsminderung (20) und
- Lungenblähung (10).

4

Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb nach Beiziehung von ärztlichen Befundberichten und Einholung einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme von … vom 16. Mai 2017 ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2017).

5

Im Juli 2017 beantragte der Kläger eine Erhöhung seines GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Der Beklagte zog ärztliche Befundberichte bei und holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme von … vom 24. August 2017 ein, der bei folgenden Funktionseinschränkungen den GdB des Klägers weiterhin mit 50 bewertete und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht für gegeben ansah:

6

- Depressive Verstimmung, chronisches Schmerzsyndrom (30),
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Gebrauchseinschränkung beider Füße (20),
- Herzleistungsminderung (20),
- Funktionsbehinderung des Kniegelenks (20),
- Lungenblähung, Lungenfunktionseinschränkung (10),
- Kehlkopferkrankung, hypofunktionelle Dysphonie (10) und
- Refluxkrankheit der Speiseröhre; Histushernie (10).

7

Auf dieser Grundlage lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. September 2017 ab.

8

Der Kläger erhob Widerspruch. Der Beklagte zog weitere ärztliche Befundberichte bei und holte eine versorgungsmedizinische Stellungnahme von … vom 13. Dezember 2017 ein, die bei folgenden Funktionsstörungen den GdB mit 60 bewertete:

9

- Diabetes mellitus (30),
- Depressive Verstimmung, chronisches Schmerzsyndrom (30),
- Herzleistungsminderung (20),
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Gebrauchseinschränkung beider Füße (20),
- Funktionsbehinderung des Kniegelenks (20),
- Kehlkopferkrankung, hypofunktionelle Dysphonie (10),
- Refluxkrankheit der Speiseröhre; Histushernie (10) und
- Lungenblähung, Lungenfunktionseinschränkung (10).

10

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ würden weiterhin nicht vorliegen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2018 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, stellte einen GdB von 60 ab 4. Juli 2017 fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

12

Hiergegen richtet sich die am 23. Februar 2018 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, er habe gravierende Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet, insbesondere Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Wirbelsäule. Außerdem habe er innere Leiden, durch welche seine Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Seine Herzleistung und seine Lungenfunktion seien dauerhaft eingeschränkt. Seine unstreitig vorliegenden zahlreichen Funktionseinschränkungen führten dazu, dass er einem gehbehinderten Menschen gleichzustellen sei, da er – auch wenn ein Teil-GdB für die unteren Gliedmaßen nicht vorliege – in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sei. Er könne eine Gehstrecke von zwei Kilometern nicht innerhalb 30 Minuten zurücklegen. Bereits nach der Hälfte der Strecke bekomme er Schmerzen und Atemnot, wodurch er am Weitergehen gehindert sei. Dies lasse sich aus den aktenkundigen Arztberichten entnehmen. Vor allem bei Belastung und Bewegung habe er sehr starke Schmerzen. Es falle ihm sehr schwer, seine Wohnung zu putzen oder aufzuräumen.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 zu verpflichten, bei ihm einen GdB von 80 festzustellen und das Merkzeichen „G“ anzuerkennen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er verweist auf den Widerspruchsbescheid.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben und zunächst schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte behandelnder Ärzte eingeholt. … hat unter dem 18. April 2018 angegeben, der Kläger sei aufgrund seines bullösen Lungenphysems belastungseingeschränkt. Dieses sei mit einem GdB von 20 zu bewerten, so dass von einem Gesamt-GdB von 70 auszugehen sei. … hat in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 20. April 2018 ausgeführt, der Kläger leide an einer depressiven Verstimmung und einer somatoformen Schmerzstörung. Auf nervenärztlichem Fachgebiet gehe sie von einem GdB von 50 aus. Eine erhebliche Gangstörung liege nicht vor. … hat angegeben, der Kläger sei wegen des Diabetes mellitus weitgehend beschwerdefrei. Die GdB-Bewertung des Beklagten sei zutreffend. … hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 24. April 2018 angegeben, auf HNO-ärztlichem Fachgebiet ergäben sich keine relevanten Behinderungen des Klägers, insbesondere keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. … hat unter dem 15. Mai 2018 angegeben, im Vordergrund stünden nicht die orthopädischen Erkrankungen des Klägers, sondern das chronische Schmerzsyndrom und die rezidivierenden depressiven Stimmungslagen. Aus orthopädischer Sicht stimme er der GdB-Bewertung des Beklagten zu. Aufgrund der objektiven Befundlage könne der Kläger auch eine Wegstrecke von 2 km zurücklegen. … hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 6. Mai 2018 angegeben, es bestehe aktuell aus kardiologischer Sicht keine objektivierbare Leistungseinschränkung.

19

Im Anschluss hat das Gericht ein … vom 12. November 2018 eingeholt, das er nach einer Untersuchung des Klägers vom 10. September 2018 erstellt hat. Dieser hat auf seinem Fachgebiet eine leichte obstruktive Lungenerkrankung des Klägers ohne obstruktive Funktionseinschränkung dauernden Charakters diagnostiziert. Der Kläger sei auch in der Lage, eine Wegstrecke von zwei Kilometern in 30 Minuten zurückzulegen.

20

Sodann hat das Gericht ein Sachverständigengutachten des … vom 20. Mai 2019 eingeholt, welches er nach einer Untersuchung des Klägers vom 14. Juni 2019 erstellt hat. Dieser hat eine beginnende und klinisch-neurologisch vollständig kompensierte monosegmentale degenerative Veränderung im Segment L3/L4 sowie eine angedeutete X-Stellung der Großzehen diagnostiziert. Eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit in messbaren Ausmaß bestehe nicht. Unter Berücksichtigung der fachfremden Gesundheitsstörungen bewerte er den Gesamt-GdB mit 40.

21

Der Kläger hat im Anschluss weitere ärztliche Befundberichte vorgelegt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Das Gericht kann nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

24

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

25

Der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 60 und keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“.

26

Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2018 an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 136 Abs. 3 SGG auf diese.

27

Nach der Überzeugung des Gerichts ist der GdB von 60 auf der Grundlage der im Gerichtsverfahren durchgeführten Ermittlungen sogar eher (zu) großzügig bemessen, wodurch der Kläger nicht beschwert ist. Dies gilt selbst dann, wenn man mit … für das Funktionssystem des Nervensystems und der Psyche einen Einzel-GdB von 50 annehmen würde. Denn die anderen Erkrankungen des Klägers bewirken nach der Überzeugung des Gerichts keine relevanten Funktionseinschränkungen, welche zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führen könnten. Der beim Kläger bestehende Diabetes mellitus verursacht bei ihm keine wesentlichen Beschwerden, wie der sachverständigen Zeugenauskunft … entnommen werden kann. Auch auf HNO-ärztlichem, kardiologischem, lungenfachärztlichen und orthopädischem Fachbereich ergeben sich keine relevanten Funktionseinschränkungen. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht auf der Grundlage der in jeder Hinsicht schlüssigen und überzeugenden sachverständigen Zeugenauskünfte von … sowie den Sachverständigengutachten von …. Ganz im Vordergrund stehen damit die depressive Verstimmung und die somatoforme Schmerzstörung des Klägers. Diese sind nach der Überzeugung der Kammer mit Blick auf die geringe Behandlungsfrequenz (fachärztliche Vorstellung lediglich in mehrmonatigen Abständen) sicher nicht mit einem GdB von mehr als 50 zu bewerten.

28

Schließlich haben der behandelnde … und der … für das Gericht überzeugend dargelegt, dass keine objektivierbare Gangstörung des Klägers vorliegt. Zutreffend hat der Beklagte daher auch die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ abgelehnt.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.