Rente wegen Erwerbsminderung - Berufskrankheit - Übergangsleistungen gem § 3 Abs 2 BKV - keine Berücksichtigung als Hinzuverdienst - Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die teilweise Aufhebung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Erstattung angeblicher Überzahlungen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze. Das SG verneinte eine Rechtsgrundlage, Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV als „vergleichbare Leistung“ i.S.d. § 18a SGB IV/§ 96a SGB VI anzurechnen, da es sich um echten Schadensersatz handelt. Eine wesentliche Änderung lag erst wegen anrechenbaren Übergangsgelds/Anschlussübergangsgelds (und unter Beachtung der zweimaligen unbeachtlichen Überschreitung) für April–September 2009 sowie November–Dezember 2009 vor. Der Erstattungsbetrag wurde daher auf 1.596,63 € reduziert; im Übrigen wurden die Bescheide aufgehoben und Kosten zugesprochen.
Ausgang: Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nur teilweise rechtmäßig; Erstattung auf 1.596,63 € begrenzt, im Übrigen aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV sind mangels Rechtsgrundlage nicht als Hinzuverdienst auf die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI anzurechnen.
Die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV ist ihrer Rechtsnatur nach echter Schadensersatz für wirtschaftliche Nachteile infolge eines berufskrankheitsbedingten Tätigkeitswechsels und keine Entgeltersatzleistung.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X tritt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst ein, wenn anrechenbare Einkünfte oder gleichgestellte Sozialleistungen nach § 96a Abs. 3 SGB VI tatsächlich zur Überschreitung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze führen.
Bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI bleibt eine Überschreitung bis zu zweimal pro Kalenderjahr nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI unbeachtlich.
Die Jahresfrist für die rückwirkende Aufhebung eines begünstigenden Dauerverwaltungsakts (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X i.V.m. § 48 Abs. 4 SGB X) beginnt erst mit positiver Kenntnis der Behörde von den für die Überschreitungsprüfung erforderlichen Tatsachen, insbesondere der konkreten Leistungshöhe.
Leitsatz
1. Bezieht ein Versicherter zugleich eine Erwerbsminderungsrente und Übergangsleistungen gem § 3 Abs 2 BKV fehlt es an einer Rechtsgrundlage um die Übergangsleistung auf die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze anzurechnen. (Rn.26)
2. Bei der Übergangsleistung handelt es sich um einen echten Schadensersatz und nicht um eine Entgeltersatzleistung. (Rn.26)
Orientierungssatz
Zu Leitsatz 2 vgl BSG vom 2.2.1999 - B 2 U 4/98 R = SozR 3-5670 § 3 Nr 3. (Rn.26)
Tenor
1. Der Bescheid vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 wird teilweise aufgehoben, soweit er den Kläger zu einer Erstattung von mehr als 1.596,63 € verpflichtet.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
Der am …1953 geborene Kläger bezieht auf Basis eines Bescheids vom 13.03.2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Am 11.10.2006 erhielt die Beklagte eine Mitteilung, dass der Kläger seit 15.09.2006 einer Beschäftigung nachgehe, für die er ausweislich der Arbeitgeberauskunft ein monatliches Bruttogehalt von 1.400,00 € erhält. Zum 01.11.2007 wurde der Kläger jedoch arbeitslos.
Der Kläger bezog ab 01.11.2007 Arbeitslosengeld (Schreiben der Agentur für Arbeit vom 03.12.2007). Der Berechnung des Arbeitslosengeldes lag ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 46,03 € zugrunde. Dies entspricht einem monatlichen Bemessungsentgelt von 1.380,90 €.
Am 08.09.2008 teilte der Kläger der Beklagten im Rahmen eines Antrags auf eine volle Erwerbsminderungsrente mit, dass er Leistungen von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (im Folgenden: BGN) beziehe. Die BGN hatte beim Kläger eine Berufskrankheit Ziff. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannt. Es handelt sich bei dieser Berufskrankheit um eine durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein konnte. Eine Rente bezieht der Kläger wegen dieser Berufskrankheit von der BGN nicht (Schreiben der BGN vom 11.12.2008).
Der Kläger bezog neben dem Arbeitslosengeld vom 01.11.2007 bis 31.10.2008 Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV in Höhe von 4.916,98 € von der BGN (Schreiben der BGN vom 30.09.2009). Der Übergangsleistung legte die BGN ein Fiktiveinkommen (brutto) von 1.400,00 € monatlich zugrunde. Die von der Beklagten gewährte teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit brachte die BGN bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht mindernd in Ansatz.
Für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.10.2009 erhielt der Kläger auf Basis eines Fiktiveinkommens (brutto) von 1.419,60 € monatlich weiterhin Übergangsleistungen von der BGN. Hierbei wurden jedoch die Zahlungen des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 01.11.2007 bis 07.01.2009 und 08.10.2009 bis 29.10.2009 mit einem wöchentlichen Betrag von 139,51 € sowie das Übergangsgeld für die Zeit vom 08.01.2009 bis 07.10.2009 (hierzu sogleich) in Höhe von 26,94 € täglich sowie das Anschlussübergangsgeld (hierzu sogleich) vom 30.10.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von 23,77 € täglich berücksichtigt. Für das zweite Jahr der Übergangsleistungen errechnete die BGN einen Minderverdienst in Höhe von insgesamt 544,99 €. Den Übergangsleistungen vom 01.11.2009 bis 31.10.2010 legte die BGN den Leistungen einen monatlicher Fiktivlohn (brutto) 1.454,24 € zugrunde.
Der Kläger nahm vom 08.01.2009 bis 07.10.2009 an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Die BGN gewährte hierfür dem Kläger ein tägliches Übergangsgeld in Höhe von 26,94 €. Dem legte die BGN ein Regelentgelt von 60,96 € täglich zugrunde. Die Höhe der monatlichen Bemessungsgrundlage beträgt demnach 1.828,80 € In der Zeit vom 08.10.2009 bis 29.10.2009 hatte der Kläger keinen Anspruch auf Übergangsgeld, da er Arbeitslosengeld bezogen hatte. Der Kläger erhielt allerdings vom 30.10.2009 bis 31.12.2009 Anschlussübergangsgeld in Höhe von netto täglich 23,77 € und für die Zeit vom 01.01.2010 bis 07.01.2010 in Höhe von netto täglich 24,35 € (Schreiben der BGN vom 03.05.2010). Dem wurde eine Bemessungsgrundlage von 60,96 € bzw. 62,45 € zugrunde gelegt. Dies entspricht einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 1.828,80 € bzw. 1.873,50 €.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, überzahlte Rentenbeträge in Höhe von 6.143,59 € wegen des unzulässigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze zurückzufordern. Bei der Berechnung des Hinzuverdienstes berücksichtige man die von der BGN gezahlte Übergangsleistung in Höhe von 1/5 des zugrunde gelegten Fiktiveinkommens.
Mit Schreiben vom 11.07.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, nach seiner Auffassung seine Mitteilungspflicht erfüllt zu haben. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Er legte ein Schreiben der BGN vom 29.06.2010 vor. Dort teilt ihm die BGN mit, dass der Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV keine Entgeltersatzfunktion zukomme sondern nebenher gezahlt werde. Aus Sicht der BGN dürfe die Übergangsleistung nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden.
Mit Bescheid vom 26.07.2010 nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 13.03.2006 für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.12.2009 zurück. Der Kläger habe 6.143,59 € zu erstatten.
Mit Schreiben vom 24.08.2010 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Der Beklagten sei bereits im November 2008 bekannt gewesen, dass ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Berufsgenossenschaft gewährt werden. Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hätte wegen Änderung der Verhältnisse innerhalb eines Jahres erfolgen müssen. Außerdem stelle die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV keine Entgeltersatzleistung dar. Sie dürfe daher nicht auf die ihm gewährte Erwerbsminderungsrente angerechnet werden. Er komme durch die Rückforderung in eine wirtschaftlich schwierige Situation. Er habe auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und habe seine Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verbraucht.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die BGN dieser am 28.02.2011 mit, dass Übergangsleistungen längstens bis zum 31.07.2012 gezahlt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ab 01.03.2008 sei die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Höhe der Hälfte, ab 01.03.2009 nicht, ab 01.10.2009 in Höhe der Hälfte und ab 01.11.2009 nicht zu zahlen. Ab 01.01.2010 werde die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wieder in voller Höhe gezahlt. Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in voller Höhe betrage 1.613,66 €, die Hinzuverdienstgrenze für diese Rente in Höhe der Hälfte 1.964,46 €. Ausweislich der Mitteilung seines Arbeitgebers erhalte der Kläger seit 15.09.2006 einen monatliches Entgelt in Höhe von 1.400,00 €. Dies liege unter der zulässigen Hinzuverdienstgrenze. Eine Mitteilung der Agentur für Arbeit habe ergeben, dass der Kläger ab 01.11.2007 Arbeitslosengeld auf Basis eines Bemessungsentgelts von monatlich 1.380,90 € erhalten habe. Auch dieser Betrag habe im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienstgrenze gelegen. In der Zeit vom 08.01.2009 bis 07.10.2009 habe der Kläger Übergangsgeld aufgrund einer Qualifizierungsmaßnahme bezogen. Das hierfür zugrunde liegende Bemessungsentgelt betrage monatlich 1.828,80 €.
Vom 08.10.2009 bis 29.10.2009 habe der Kläger wiederum Arbeitslosengeld bezogen. Vom 01.01.2010 bis 07.01.2010 habe der Kläger erneut Übergangsgeld erhalten, dem ein Bemessungsentgelt von monatlich 1.873,50 € zugrunde gelegen habe. Ab 01.11.2007 habe der Kläger zusätzlich zu diesen Leistungen von der BGN Übergangsleistungen erhalten, die für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.10.2008 in Höhe von 280,00 €, für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.10.2009 in Höhe von 283,92 € und für die Zeit ab 01.11.2009 mit 290,85 € auf die Hinzuverdienstgrenzen angerechnet werde. Durch die rückwirkende Anrechnung der Übergangsleistungen seien nachträglich die Hinzuverdienstgrenzen ab 01.11.2007 überschritten worden, da sie mit Arbeitslosengeld und Übergangsleistung zusammenzurechnen seien.
Gemäß § 96a Abs. 3 Nr. 4 SGB VI i.V.m. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV stehe bei der Feststellung des Hinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen u. a. der Bezug von Arbeitslosengeld und Übergangsgeldbezug während der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme gleich. Als Hinzuverdienst sei dabei nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, nicht der tatsächliche Zahlbetrag der Sozialleistung. Bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stünden auch von der gesetzlichen Unfallversicherung geleistete Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV dem Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich. Sie sei jedoch im Rahmen von § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI keine dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen gleichgestellte Sozialleistung, wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits auf die Übergangsleistung angerechnet werde. Dies sei im Falle des Klägers nicht der Fall. Der Berechnung der Übergangsleistung liege kein Bemessungsentgelt zugrunde. Die Übergangsleistung stelle eine Ausgleichsleistung des Minderverdienstes, den der Betroffene durch Aufgabe seiner gesundheitsgefährdenden Beschäftigung hinnehmen musste, dar. Aus diesem Grund sei als maßgebendes Einkommen 1/5 des der Übergangsleistung zugrunde liegenden Brutto-Entgelts zu berücksichtigen.
Erst mit Schreiben der Berufsgenossenschaft vom 30.09.2010 sei der Beklagten bekannt geworden, dass der Kläger seit dem 01.11.2007 Übergangsleistungen nach § 3 BKV erhalte. Durch diese Leistungen seien die Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden. Der Kläger habe aufgrund der Auflagen und Vorbehalte im Bescheid vom 13.03.2006 wissen müssen, dass das Überschreiten der zulässigen Hinzuverdienstgrenze zum Wegfall oder Minderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führe. Eine atypische Fallgestaltung, d. h. ein außergewöhnlicher Sonderfall, liege nicht vor. Der Verwaltung sei damit vom Gesetz keine Ermessenskompetenz bei der Bescheidsaufhebung eingeräumt worden.
Mit seiner am 24.08.2012 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren nach Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung weiter. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und ergänzt dies dahingehend, dass er in seinem Antrag auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 08.09.2008 angegeben habe, dass er Leistungen von der BGN beziehe. Zudem habe er im November 2008 mit der Beklagten in Verbindung gestanden, als diese die Klärung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft habe. Mit Schreiben vom 10.12.2008 habe die Beklagte ihm schließlich mitgeteilt, dass sie nicht zuständig sei, da Leistungen durch die Berufsgenossenschaft gewährt würden. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Beklagte Auskünfte bei der BGN über deren Leistungen eingeholt habe. Sollten diese Auskünfte zunächst nicht detailliert genug gewesen sein, z. B. weil nach Übergangsleistungen gar nicht gefragt worden sei, so sei dies nicht ihm anzulasten. Er habe seiner Mitteilungspflicht Genüge getan, als er im September 2008 angegeben habe, Leistungen von der Berufsgenossenschaft zu beziehen. Außerdem sei von einem atypischen Fall im Sinne des § 48 SGB X auszugehen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt von einer Rückforderung abzusehen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 26.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 aufzuheben, hilfsweise, die Rückforderung auf 1.595,63 € zu reduzieren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Erst mit Schreiben der BGN vom 30.09.2009 sei ihr bekannt geworden, dass von dort Leistungen bezogen werden. Bei dem Datum 30.09.2010 auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides handele es sich um einen Schreibfehler. Danach sei die Angelegenheit zeitnah bearbeitet worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der SG-Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht erhobenen Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit sie vom Kläger einen Betrag von über 1.596,63 € erstattet verlangen und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten.
II.
Anspruchsgrundlage für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten sind die §§ 48 SGB VI i.V.m. § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV und § 50 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Eintritt einer wesentlichen Änderung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ab aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt oder der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Im vorliegenden Fall ist nicht schon wie die Beklagte meint am 01.03.2008 eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Dies deshalb, weil die Beklagte keine Rechtsgrundlage zur Anrechnung der an den Kläger von den BGN gezahlten Übergangsleistung hat, sodass zum 01.03.2008 keine Änderung in den Verhältnissen eintrat. Gemäß § 96a Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 können bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, außer dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld berücksichtigt werden. Des Weiteren können gemäß § 96a Abs. 3 Nr. 4 SGB VI die weiteren in § 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV genannten Sozialleistungen berücksichtigt werden. Dies sind das Verletztengeld, das Mutterschaftsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen. Fraglich ist daher im vorliegenden Fall, ob die an den Kläger gezahlten Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV als vergleichbare Leistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei der Übergangsleistung gemäß § 3 Abs. 2 BKV um eine dem Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Leistung handelt. Hiervon geht die Kommentarliteratur (Paulus, in: juris PK - SGB IV, § 18a Rdnr. 64; Seewaldt, in: Kasseler Kommentar SGB IV, § 18a Rdnr. 20; Winkler, in: Winkler, SGB IV, § 18a Rdnr. 28) unter Bezugnahme auf die BT-Drcks. 10/2677 S. 44 bzw. BR-Drcks. 500/84 Seite 44 aus. In den genannten Drucksachen formuliert der Gesetzgeber wie folgt: „Zu den in Nr. 1 genannten vergleichbaren Leistungen gehören z. B. das Mutterschaftsurlaubsgeld, das Überbrückungsgeld der Seemannskasse und die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung.“ Dieser vom Gesetzgeber geäußerten Auffassung kann indes nicht gefolgt werden, da nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber sich vertieft mit der Rechtsnatur der Übergangsleistung gemäß § 3 Abs. 2 BKV beschäftigt hat. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BKV ist davon auszugehen, dass es sich bei der Übergangsleistung um einen echten Schadensersatz für alle wirtschaftlichen Nachteile, die dem Versicherten durch eine Berufskrankheit bedingten Berufswechsel entstanden sind handelt (BSG, 02.02.1999, B 2 U 4/98 R - juris Rdnr. 19). Hieraus folgt, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die aufgrund der gleichen Ursache gezahlt wird wie die Übergangsleistung gemäß § 3 Abs. 2 BKV, auf die Übergangsleistung im Sinne einer Schadensminderung anzurechnen ist (so BSG, a.a.O., juris Rdnr. 22 f.). Wird die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit von der Berufsgenossenschaft im Rahmen der Übergangsleistung berücksichtigt, so vertritt selbst die Beklagte die Auffassung, dass eine Anrechnung der Übergangsleistung auf die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus den aktenkundig gemachten Vermerken (so z. B. Aktenvermerk vom 27.07.2010). Weder § 96a SGB VI noch § 18a SGB IV sehen jedoch eine fakultative Anrechnungsmöglichkeit vor. Die Beklagte hat mithin selbst erkannt, dass es sich bei der Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV nicht um eine dem Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Leistung handelt. Unabhängig davon vermochte die Kammer keine Norm ausfindig zu machen, die eine - wie von der Beklagten angenommene - Anrechnung der Übergangsleistung lediglich in Höhe von 1/5 des monatlichen fiktiven Arbeitsentgelts vorsieht. § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI spricht lediglich davon, dass als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist.
Nach dem Vorstehenden ist eine wesentlichen Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X erst am 01.04.2009 eingetreten. Der Kläger erhielt vom 08.01.2009 bis 30.06.2009 Übergangsgeld von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe. Dieses Übergangsgeld ist gemäß § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b SGB VI bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das vom 01.01.2009 bis 07.01.2009 gezahlte Arbeitslosengeld gemäß § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.V.m. § 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV. Eine Zusammenrechnung der dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage sowie der dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage führt allerdings im Monat Januar 2009 nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze. Zwar überschreitet das in den Monaten Februar und März das dem Übergangsgeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt in Höhe von 1.828,80 € die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit in voller Höhe von 1.613,66 €. Allerdings ist gemäß § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine zweimalige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze pro Kalenderjahr unbeachtlich. Mithin trat ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Sinne des § 96a SGB VI erst ab dem Monat April 2009 ein. Der Kläger überschritt die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze bis 30.09.2009. Eine Zusammenrechnung des vom 01.01.2009 bis 07.10.2009 dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts sowie des vom 08.10.2009 bis 29.09.2002 des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts sowie des vom 30.10.2009 bis 31.10.2009 des dem Anschlussübergangsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts führt nicht zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze. Der Kläger erhielt jedoch ab dem 01.11.2009 bis 31.12.2009 erneut Anschlussübergangsgeld, das mit 1.828,80 € auf die Hinzuverdienstgrenze anzurechnen ist. Dies führt wiederum dazu, dass am 01.11.2009 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist.
Die Beklagte war auch formal befugt, den Bescheid vom 13.03.2006 rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, da der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit ist danach gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist in Bezug auf die Unterlassung der Mitteilung der Veränderung dann der Fall, wenn der Betroffene hier einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt die Beklagte über die Erzielung von Einkünften in ausreichendem Maße informiert. Dies geschah auch grob fahrlässig, da dem Kläger die besagten Mitteilungspflichten aufgrund der Informationen der Beklagten bekannt gewesen seien mussten. Auf die Frage, ob der Kläger, was nahe liegt, auch wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass sein Rentenanspruch Gesetzes teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X) kommt es nicht mehr an.
Die Beklagte war auch berechtigt, den Bescheid vom 13.03.2006 am 26.07.2010 teilweise aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 4 SGB IV, der auf § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X verweist, darf die Behörde einen begünstigenden Dauerverwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres, nachdem sie Kenntnis der Tatsachen erlangt hat, die eine rückwirkende Aufhebung rechtfertigen, aufheben. Die zuständige Behörde muss Kenntnis von allen die rückwirkende Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen haben. Die Beklagte hatte frühestens am 01.10.2009 positive Kenntnis davon, in welcher Höhe der Kläger Übergangsleistungen von der BGN erhielt. Denn das Schreiben der Berufsgenossenschaft vom 30.09.2009 ging der Beklagten erst am 01.10.2009 zu. Ohne jedoch die konkrete Höhe des gezahlten Übergangsgelds zu kennen, war es der Beklagten nicht möglich zu prüfen, ob der Kläger die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten hat oder nicht. Dies ist allerdings ein maßgeblicher Umstand bei der Frage, ob eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Anerkanntermaßen muss für den Lauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X die Behörde positive Kenntnis über die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes begründet, haben. Demnach war am 26.07.2010 die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X noch nicht abgelaufen.
Die Beklagte hatte bei ihrer Aufhebungsentscheidung kein Ermessen auszuüben, da es sich nicht um eine atypische Fallkonstellation handelte. Vielmehr ist es ein typischer Fall, dass eine Erwerbsersatzleistung, wie das Übergangsgeld, zu einer Minderung einer anderen Sozialleistung führt.
Zusammenfassend ist die Aufhebungsentscheidung der Beklagten, soweit sie die Monate April bis September 2009 sowie November und Dezember 2009 betrifft, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des übrigen Zeitraums ist jedoch keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen mangels Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eingetreten, so dass die Aufhebungsentscheidung diesbezüglich rechtswidrig ist.
Soweit die Beklagte vom Kläger insgesamt einen Betrag von 6.143,59 € erstattet verlangt, ergibt sich die maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür aus § 50 SGB X. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Nach dem oben Gesagten stellt sich die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 13.03.2006 in den Monaten April bis September 2009 und November bis Dezember 2009 als rechtmäßig dar. In diesen Monaten hat der Kläger die Hinzuverdienstgrenze für eine teilweise Erwerbsminderungsrente in voller Höhe überschritten, so dass ihm lediglich noch die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit in hälftiger Höhe zusteht. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger für den Zeitraum von April 2009 bis Juni 2009 588,63 €, für den Zeitraum von Juli 2009 bis September 2009 in Höhe von 604,80 € und für die Monate November und Dezember 2009 403,20 € zu erstatten hat. Es ergibt sich insgesamt daraus eine rechtmäßige Erstattungsforderung in Höhe von 1.596,63 €. Die darüber hinausgehende Erstattungsforderung der Beklagten stellt sich als rechtswidrig dar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.