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SG Mannheim 14. Kammer·S 14 AS 96/16·22.08.2016

Voraussetzungen einer Absetzung von Erwerbsfähigenfreibeträgen von den Einnahmen des Grundsicherungsberechtigten bei der Entscheidung über dessen Hilfebedürftigkeit

SozialrechtGrundsicherung nach SGB IIEinkommensanrechnung/LeistungsberechnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt für April 2013 bis Dezember 2014 höhere SGB‑II‑Leistungen und macht Einnahmen aus seiner Photovoltaik‑Anlage als Erwerbseinkommen geltend. Streitpunkt ist, ob auf diese Einnahmen die Erwerbstätigenfreibeträge des § 11b SGB II anzuwenden sind. Das Sozialgericht weist die Klage ab, weil Photovoltaik‑Einnahmen regelmäßig Vermögenserträge sind und kein erheblicher Arbeitseinsatz vorliegt. Eine Gewerbeanmeldung oder steuerliche Behandlung ändert hieran nichts.

Ausgang: Klage auf Berücksichtigung der Photovoltaik‑Einnahmen als Erwerbseinkommen im SGB‑II‑Bedarf abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b SGB II vorzunehmenden Absetzungen, soweit sie nicht unter die in § 11a SGB II genannten Ausnahmen fallen.

2

Die pauschalen Absetzungen des § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II kommen nur bei Einnahmen aus Erwerbstätigkeit zur Anwendung.

3

Erwerbstätigkeit im Sinne von § 11b SGB II ist im Wesentlichen durch einen erheblichen Einsatz eigener Arbeitskraft gekennzeichnet; reine Vermögenserträge (z. B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen) sind nicht privilegiert.

4

Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaik‑Anlage sind regelmäßig keine Erwerbstätigkeit, weil der erforderliche Arbeitsaufwand nicht erheblich ist; die steuerliche Einordnung oder die Anmeldung eines Gewerbes begründen allein keinen Anspruch auf Erwerbstätigenfreibeträge.

Relevante Normen
§ 7 SGB 2§ 9 SGB 2§ 11 SGB 2§ 11b SGB 2§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II§ 11b SGB II

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 13 3710/16, anhängig

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 1. Senat, 23. Februar 2018, L 1 AS 3710/16, Urteil

Orientierungssatz

1. Bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs des nach dem SGB 2 Leistungsberechtigten sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB 2 Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b SGB 2 abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a SGB 2 genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen.(Rn.20)

2. Absetzungen nach § 11 Abs. 2 und 3 SGB 2 sind dann vorzunehmen, wenn es sich um Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit handelt.(Rn.24)

3. Eine Erwerbstätigkeit ist wesentlich gekennzeichnet durch einen erheblichen Einsatz der eigenen Arbeitskraft, sei es im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit. Vermögenserträge wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen werden vom Gesetzgeber nicht privilegiert.(Rn.25)

4. Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage ist nicht mit einem erheblichen Arbeitseinsatz verbunden. Die Gewährung eines Erwerbstätigenfreibetrags für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage würde mittelbar der Förderung einer Vermögensbildung gleichkommen. Diese ist bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nicht gewollt.(Rn.26)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2014 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei ist zwischen den Beteiligten ausschließlich streitig, ob seine Einnahmen aus seiner Photovoltaik-Anlage als Erwerbseinkünfte anzuerkennen und Erwerbstätigenfreibeträge von diesen Einnahmen abzusetzen sind.

2

Der Kläger bezieht vom Beklagten seit 1. April 2013 laufend Leistungen nach dem SGB II. Er ist Eigentümer eines mit zwei Doppelhaushälften bebauten Grundstücks, wobei die Häuser nicht bewohnbar sind. Auf den Dächern der Häuser betreibt er seit 2011 eine Photovoltaik-Anlage, aus der er durch Veräußerung des gewonnenen Stroms Einnahmen erzielt. Daneben bezieht er Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit (Dienstleistungen aller Art). Sowohl für den Erwerb des Grundstücks, als auch für die Anschaffung der Photovoltaik-Anlage hat der Kläger jeweils Kredite aufgenommen.

3

Dem vorliegenden Rechtsstreit gingen Streitigkeiten der Beteiligten voraus, in denen sie insbesondere um die Verwertbarkeit des Grundstücks und um den Umfang der Anrechenbarkeit der Einkünfte aus der Photovoltaik-Anlage sowie der selbständigen Tätigkeit stritten. Die Beteiligten gehen inzwischen einvernehmlich davon aus, dass das Grundstück nicht verwertbar und damit nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist.

4

Im vor dem Sozialgericht Mannheim geführten Rechtsstreit S 5 AS 633/15 (zuvor S 10 AS 1753/13), in dem die Beteiligten über die Höhe der für die Zeit von April bis September 2013 vorläufig bewilligten Leistungen stritten. schlossen die Beteiligten im Erörterungstermin vom 1. Juli 2015 folgenden Vergleich:

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Mit Bescheid vom 16. September 2015 setzte der Beklagte für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2014 die ursprünglich vorläufig bewilligten Leistungen endgültig fest und bewilligte dem Kläger € 269,07 für April 2013, € 764,97 monatlich für Mai bis Dezember 2013 sowie € 643,45 monatlich für das Jahr 2014. Neben dem Regelbedarf legte er bei der Bedarfsermittlung als anzuerkennenden Bedarf für Unterkunft und Heizung für 2013 monatlich € 420,00 und für 2014 monatlich € 359,00 zu Grunde. Außerdem ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger im Jahr 2013 keinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit erzielte und er im Jahr 2014 einen monatlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 31,01 (Jahreseinnahmen von € 2.544,24 abzüglich Ausgaben von € 2.172,18 = € 372,06, geteilt durch 12) hatte, welcher mangels Überschreitung des Grundfreibetrages von € 100,00 nicht zur Anrechnung kam. Darüber hinaus legte er für 2013 einen monatlichen Gewinn aus der Photovoltaik-Anlage von € 79,17 (Einnahmen von € 5.777,05 abzüglich Ausgaben von € 5.064,48 = 712,57, geteilt durch 12) und für 2014 einen solchen von monatlich € 118,62 (Einnahmen von € 8.194,21 abzüglich Ausgaben von € 6.770,73 = 1.423,48, geteilt durch 12) zu Grunde. Im April 2013 berücksichtige der Beklagte darüber hinaus das vom Kläger bezogene Arbeitslosgengeld in Höhe von € 495,90. Diese monatlichen Einkünfte rechnete der Beklagte (im Jahr 2013 nach Absetzung von € 12,14 für eine KfZ-Versicherung und von € 30,00 als Versicherungspauschale in Höhe von € 37,03 und im Jahr 2014 nach Absetzung von € 13,08 für die KfZ-Versicherung und von € 30,00 als Versicherungspauschale) als sonstige Einnahmen ohne Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen teilweise an (€ 532,93 im April 2013, € 37,03 monatlich von Mai bis Dezember 2013 und € 106,55 monatlich im Jahr 2014). Zwischen den Beteiligten besteht ausschließlich Streit darüber, ob die Einkünfte aus der Photovoltaik-Anlage als Erwerbseinkünfte mit den entsprechenden Erwerbstätigenfreibeträgen zu qualifizieren sind, während die vom Beklagten zu Grunde gelegten Zahlen in Bezug auf die Bedarfsermittlung sowie die erwirtschaften Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage nicht streitig sind.

9

Den gegen den Bescheid vom 16. September 2015 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 zurück und führte zur Begründung aus, mit der endgültigen Leistungsbewilligung sei der Vergleich vom 1. Juli 2015 umgesetzt worden. Er habe die tatsächlichen Einkünfte zu Grunde gelegt und eine jährliche Betrachtungsweise vorgenommen. Außerdem habe er die vereinbarten Absetzungen vorgenommen. Bei den Einkünften aus der Solaranlage handle es sich nicht um solche einer Erwerbstätigkeit, so dass kein Grundfreibetrag von € 100,00 gelte. Die Einnahmen seien wie Mieteinnahmen Vermögenserträge.

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Hiergegen richtet sich die am 12. Januar 2016 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, die Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage seien entgegen der Auffassung des Beklagten keine sonstigen Einnahmen, sondern Einnahmen aus Gewerbebetrieb, so dass ihm auch hierfür der Erwerbstätigenfreibetrag zustehe. Hierfür spreche, dass er für den Betrieb der Photovoltaik-Anlage ein Gewerbe angemeldet habe, die Einkünfte steuerlich als Einnahmen aus Gewerbebetrieb behandelt würden und der Betrieb mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom April 2013 bis Dezember 2014 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung seiner Einkünfte aus der Photovoltaik-Anlage als Erwerbseinkommen zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Er verweist auf den Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.

18

Der Kläger erfüllt im streitgegenständlichen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für Leistungen nach dem SGB II.

19

Sein Gesamtbedarf lag im Jahr 2013 bei € 802,00 monatlich und im Jahr 2014 bei € 750,00 monatlich.

20

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldwert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen.

21

Bei den Gewinnen des Klägers aus dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage handelt es sich um solche Einkünfte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie unterfallen auch nicht einer der in § 11a SGB II geregelten Fallgruppen von Einkommen, die nicht zu berücksichtigen sind.

22

Die Absetzungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II hat der Beklagte zutreffend vorgenommen.

23

Nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Vorschrift ein Betrag von insgesamt € 100,00 monatlich abzusetzen. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, vom monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das € 100,00 übersteigt und nicht mehr als € 1.200,00 beträgt, auf 20 Prozent.

24

Diese Absetzungen nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II sind bei den Einnahmen des Klägers aus dem Betrieb seiner Photovoltaik-Anlage entgegen seiner Rechtsauffassung nicht vorzunehmen. Denn bei diesen handelt es sich nicht um Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit.

25

Eine Erwerbstätigkeit im Sinne der genannten Vorschrift ist nach der Auffassung der Kammer im Wesentlichen durch einen erheblichen Einsatz der eigenen Arbeitskraft gekennzeichnet, sei es im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit. Zielsetzung des Gesetzes ist es, dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass ein Erwerbstätiger mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 02/15, § 11b SGB II, Rn. 349, m.w.N.). Vermögenserträge wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen werden vom Gesetzgeber daher nicht privilegiert. Erst Recht sollen Leistungen nach dem SGB II nicht zu einer Vermögensbildung dienen.

26

Der Betrieb der Photovoltaik-Anlage ist nach der Überzeugung der Kammer nicht mit einem erheblichen Arbeitseinsatz verbunden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Betrieb der Photovoltaik-Anlage mit einem gewissen Verwaltungsaufwand im Rahmen von Instandhaltungen, Abrechnungen, steuerlicher Geltendmachung, etc. verbunden ist. Jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Aufwand sich wesentlich von einem solchen bei der Vermietung einer Wohnung unterscheidet, bei der insbesondere Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter zu erstellen sind. Der Gesetzgeber will nicht die Verwaltung des eigenen Vermögens privilegieren, sondern nur den unmittelbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft und das als Gegenleistung darauf beruhende Einkommen. Die Gewährung eines Erwerbstätigenfreibetrages für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage würde jedenfalls mittelbar der Förderung einer Vermögensbildung gleichkommen, welche vom Gesetzgeber im Bereich der Gewährung von Grundsicherungsleistungen gerade nicht gewollt ist. Auf den Umstand, dass der Kläger für den Betrieb der Photovoltaik-Anlage ein Gewerbe angemeldet hat und die Einkünfte steuerlich als solche aus Gewerbebetrieb behandelt werden, kommt es nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.