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SG Mannheim 14. Kammer·S 14 AL 1765/18·21.10.2018

Voraussetzungen einer Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens zur Nachholung des versäumten Widerspruchsverfahrens  -  Zulässigkeit der Klage

SozialrechtArbeitsförderungsrechtVerfahrensrecht (Widerspruchsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld und erhob Klage gegen einen ablehnenden Bescheid, ohne zuvor Widerspruch eingelegt zu haben. Streitpunkt war, ob das Verfahren zur Nachholung des Widerspruchs ausgesetzt werden kann. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig, weil die Widerspruchsfrist bei Klageerhebung verstrichen war und keine Wiedereinsetzung geltend gemacht wurde.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Arbeitslosengeld als unzulässig abgewiesen, da kein Vorverfahren gemäß § 78 SGG durchgeführt wurde und die Widerspruchsfrist bei Klageerhebung verstrichen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach § 54 SGG setzt grundsätzlich die vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 78 SGG voraus; fehlt dieses Vorverfahren, ist die Klage unzulässig.

2

Eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist bei Klageerhebung noch nicht verstrichen ist.

3

Die Klageerhebung ersetzt nur dann konkludent den Widerspruch, wenn aus dem Verhalten und Vorbringen des Klägers eindeutig hervorgeht, dass er das Vorverfahren nachholen will; eine spätere Klage außerhalb der Widerspruchsfrist stellt keinen Widerspruch dar.

4

Fehlende Heilungsmöglichkeiten bestehen, wenn der Kläger keine konkreten Wiedereinsetzungsgründe oder Verzögerungsgründe für den verspäteten Zugang des Bescheids substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 54 SGG§ 78 SGG§ 78 Abs. 1, 3 SGG§ 54 SGG§ 142, 143 SGB III§ 26 SGB III

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 8 AL 3945/18, Rücknahme

nachgehend BSG, 1. Februar 2021, B 11 AL 49/20 B, Beschluss

Orientierungssatz

1. Mangels eines nach § 78 Abs. 1, 3 SGG durchgeführten Widerspruchsverfahrens ist die nach § 54 SGG zum Sozialgericht erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig.(Rn.12)

2. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist bei Klageerhebung nicht verstrichen ist.(Rn.13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Arbeitslosgengeld.

2

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28. September 2017 auf Gewährung von Arbeitslosgengeld mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Anwartschaftszeit. Widerspruch erhob der Kläger nicht.

3

Am 28. Juni 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Aus seiner Sicht seien die Bedingungen der §§ 142, 143 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt, da der Bezug einer Erwerbsminderungsrente (in seinem Fall vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2017) nach § 26 SGB III einem versicherungspflichtigen Verhältnis entspreche.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,

5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2017, ihm ab 28. September 2017 Arbeitslosgengeld zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Die Klage sei mangels Durchführung des Widerspruchsverfahrens unzulässig.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Das Gericht kann nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

11

Die Klage ist unzulässig.

12

Der Kläger hat entgegen § 78 Abs. 1, 3 SGG kein Vorverfahren durchgeführt. Die Durchführung eines Vorverfahrens, das durch einen Widerspruch eingeleitet wird, ist eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung (Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2016 – L 14 R 573/16, in juris, m.w.N.). Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2017 kein Widerspruch eingelegt.

13

Der Kläger hat auch nicht mit seiner Klage konkludent Widerspruch eingelegt. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, kommt nur in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist bei Klageerhebung nicht verstrichen ist (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat gegen den mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 9. Oktober 2017 erst am 28. Juni 2018 und damit weit außerhalb der Widerspruchsfrist Klage erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Ablehnungsbescheid erst deutlich verspätet erhalten hat, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch keine Wiedereinsetzungsgründe dargetan.

14

Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.