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SG Mannheim 13. Kammer·S 13 R 27/16·20.12.2016

Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei erworbener Versorgungsanwartschaft aufgrund der Erziehung

SozialrechtRentenversicherungsrechtBeamtenversorgungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit bei der Rentenberechnung. Die Beklagte lehnte dies mit Verweis auf §56 Abs.4 Nr.3 SGB VI ab und berief sich auf die Beamtenversorgung. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, da kein Nachweis vorliegt, dass während der Erziehungszeit aufgrund der Erziehung Versorgungsanwartschaften erworben wurden; ein Kausalzusammenhang fehlt.

Ausgang: Klage auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeit erfolgreich; Ausschluss nach §56 Abs.4 Nr.3 SGB VI verneint mangels Erwerbs von Versorgungsanwartschaften aufgrund der Erziehung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kindererziehungszeit nach §56 SGB VI ist dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat; bei gemeinsamer Erziehung kann die Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung bestimmt werden.

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Voraussetzung der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ist, dass die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist (oder gleichsteht) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

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Ein Ausschluss der Anrechnung nach §56 Abs.4 Nr.3 SGB VI kommt nur in Betracht, wenn der Elternteil während der Erziehungszeit aufgrund der Erziehung Anwartschaften auf Versorgung im Alter erworben hat; hierfür ist ein Kausalzusammenhang zwischen Erziehung und Erwerb erforderlich.

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Die Annahme, eine beamtenrechtliche Versorgung sei als systembezogen annähernd gleichwertig zu behandeln, begründet keinen Ausschluss, wenn aus dem Versorgungstitel keine auf die Erziehung zurückzuführenden Versorgungsanteile ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 56 SGB 6§ 56 SGB VI§ 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI§ Art. 3 GG§ Art. 6 GG§ Art. 33 GG

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, 17. April 2018, L 9 R 164/17, Urteil

Orientierungssatz

1. Eine Kindererziehungszeit ist nach § 56 SGB 6 dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung ist die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat.(Rn.15) (Rn.17)

2. Ein Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB 6 kommt für den Elternteil nur dann in Betracht, wenn er während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben hat. Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Erwerb von Anwartschaften auf Versorgung.(Rn.21) (Rn.22)

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 17.4.2015 und des Bescheids vom 5.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015 verurteilt, der Klägerin die bewilligte Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit vom 1.11.1984 bis 31.10.1986 zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Rentenberechnung der Klägerin eine Kindererziehungszeit zu berücksichtigen ist.

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Die am … geborene Klägerin ist Mutter dreier Kinder. Ihr jüngster Sohn, für den einzig die Kindererziehungszeit strittig ist, wurde am 22.10.1984 geboren und überwiegend von der Klägerin erzogen. Seit März 1979 stand sie in einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Mit Bescheid vom 2.7.2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung das der Klägerin ab dem 1.8.2013 zustehende Ruhegehalt fest. Ein Kinderzuschlag oder andere auf der Kindererziehung beruhende Zuschläge sind darin nicht berücksichtigt.

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Im Oktober 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung der Regelaltersrente. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.4.2015 ab und führte zur Begründung aus, dass die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Mit Vormerkungsbescheid vom selben Tag lehnte die Beklagte unter Anderem die Vormerkung einer Erziehungszeit für den am 22.10.1984 geborenen Sohn ab. Auf den Widerspruch der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte nach Entrichtung freiwilliger Beiträge mit Bescheid vom 5.10.2015 die Regelaltersrente. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 5.10.2015 abgeholfen worden ist. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1.7.2014 geltenden Fassung von der Anrechnung der Erziehungszeit ausgeschlossen sei.

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Am 7.1.2016 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Regelung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI gegen die Art. 3, 6 und 33 GG verstoße, weil die Erziehungszeit in der Beamtenversorgung nicht berücksichtigt sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 17.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Bewilligung der Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für den am 22.10.1984 geborenen Sohn Benjamin neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung einen Ausschluss aller der Beamtenversorgung unterliegenden Personen beabsichtigt hat.

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Die Kammer hat eine Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung eingeholt. Ausweislich der Auskunft hat die Klägerin lediglich während des Mutterschutzes nicht gearbeitet und in dieser Zeit ihre Dienstbezüge erhalten.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Verfahrensakte verwiesen, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil sie in der Ladung darauf hingewiesen worden ist und mit Schriftsatz vom 20.12.2016 eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt hat.

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Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 17.4.2015 sowie der Teilabhilfebescheid vom 5.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2015 sowie das Begehren der Klägerin auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente infolge der Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit für ihren am 22.10.1984 geborenen Sohn.

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Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 4 SGG, ist begründet, weil die Klägerin nicht von der Anrechnung der Kindererziehungszeit für ihren am 22.10.1984 geborenen Sohn ausgeschlossen ist und sie einen Anspruch auf Berücksichtigung einer vom 1.11.1984 bis zum 31.10.1986 gelegenen Kindererziehungszeit bei der Berechnung ihrer Rente hat. Die Kammer konnte durch Grundurteil gemäß § 130 SGG entscheiden, weil das Begehren der Klägerin auf eine höhere Rentenzahlung gerichtet ist und sie damit entgegen der Formulierung des Antrags keine Neubescheidung verfolgt, sondern eine Leistung in Geld, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

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Kindererziehungszeiten sind gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

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1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

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Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Eltern das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt, § 56 Abs. 2 SGB VI.

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Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, § 56 Abs. 5 SGB VI. Abweichend davon endet jedoch die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, § 249 Abs. 1 SGB VI.

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Die Kindererziehungszeit ist der Klägerin zuzuordnen. Da eine Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten nicht vorliegt und für die Vergangenheit auch nicht abgegeben werden kann, kommt es darauf an, wer ihren Sohn überwiegend erzogen hat. Das ist die Klägerin. Die Kammer stützt sich insoweit auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren und den Umstand, dass sie ihr Begehren vertreten durch den anderen Elternteil als Bevollmächtigten geltend macht und daher Einigkeit zwischen den Eltern besteht. Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehung nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, bestehen nicht.

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Die Klägerin ist auch nicht von der Anrechnung Ausgeschlossen. Ein Ausschluss könnte sich hier lediglich aus § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1.7.2014 geltenden Fassung ergeben, wonach Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen sind, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen. Anzuwenden ist gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI die Vorschrift in der seit dem 1.7.2014 geltenden Fassung.

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Die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bedarf der Auslegung. So findet sich in dieser Bestimmung die Fiktion (vgl. Gürtner, KassKomm, Stand 12/2015, § 56 SGB VI, Rn. 83), dass als im genannten Sinne systembezogen annähernd gleichwertig (unter anderem) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt. Damit war möglicherweise beabsichtigt, zu der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung der Vorschrift zurückzukehren, wonach Personen, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehören, d.h. unter anderem Beamte, grundsätzlich von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen waren. Hierfür spricht insbesondere der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucks. des Deutschen Bundestages 18/909 Seite 21 zu Nummer 3).

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Ein derartiger - genereller - Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts hat jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut der Vorschrift gefunden (vgl. zum Wortlaut als Grenze der Auslegung: BVerfG vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - juris Rn. 89). Vielmehr hat der Gesetzgeber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht, entsprechend der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt. Stattdessen hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.7.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Mit der Formulierung „aufgrund“ wird ein Kausalzusammenhang deutlich gemacht. Der Wortlaut verlangt also einen Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Erwerb von Anwartschaften auf Versorgung. Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin nicht gegeben, weil im Bescheid über das Ruhegehalt keine auf die Kindererziehung zurückzuführenden Anteile bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt worden sind und rechtliche Bedenken gegen diese Feststellung nicht bestehen.

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Da die Klägerin demnach die nach dem Wortlaut erforderliche Voraussetzung des Erwerbs einer Versorgungsanwartschaft aufgrund der Erziehung nicht erfüllt, kann eine solche auch nicht im Wege der gesetzlichen Fiktion gleichgestellt werden und der Ausschluss greift nicht (so bereits: SG Reutlingen vom 14.7.2016 - S 3 R 43/16 - juris sowie vom 26.8.2016 - S 8 R 655/15 - juris).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 SGG.