Voraussetzungen einer Ermittlungspflicht des Sozialleistungsträgers bei einem Überprüfungsantrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Überprüfung eines Bewilligungsbescheids (§44 SGB X) wegen einer angeblichen Aufrechnung. Der Beklagte lehnte die Überprüfungsanträge mangels konkreter Begründung ab; auch die Widersprüche blieben erfolglos. Das Sozialgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab, weil kein konkreter Prüfauftrag erkennbar war und eine Prüfung "ins Blaue hinein" nicht erforderlich ist.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Überprüfungsantrag nach §44 SGB X setzt voraus, dass der zu überprüfende Bescheid konkret benannt und Gründe für seine Unrichtigkeit angegeben werden, damit der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung erkennbar ist.
Fehlt eine solche Konkretisierung, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen; eine Prüfung "ins Blaue hinein" besteht nicht.
Bei der Beurteilung der Konkretisierbarkeit ist zu berücksichtigen, ob die Behörde auf eine Konkretisierung hingewirkt hat; der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall (z. B. Vertretung durch Rechtsanwalt, frühere Kontakte).
Für das Vorliegen einer Prüfungspflicht ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag abzustellen; erstmals im Klageverfahren vorgebrachte Begründungen bleiben unbeachtlich.
Kann die Begründung ohne weiteres bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden, kann das spätere Vorbringen im Klageverfahren als mutwillig gewertet werden und die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 25. Oktober 2017, L 7 AS 2722/17 B, Beschluss
Orientierungssatz
1. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 erfordert zu seiner Zulässigkeit, dass der zu überprüfende Bescheid konkret benannt und der Grund für seine Unrichtigkeit angegeben wird. Dazu muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar sein. Anderenfalls ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen (BSG Urteil vom 13. 2. 2014, B 4 AS 22/13 R).(Rn.14)
2. Zu einer Überprüfung "ins Blaue hinein" ist der Sozialleistungsträger nicht verpflichtet.(Rn.17)
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob der Beklagte auf zwei Überprüfungsanträge der Klägerin gemäß § 44 SGB X verpflichtet gewesen ist, eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen.
Die Klägerin steht im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten. Auf einen Weiterbewilligungsantrag der Klägerin bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 10.6.2015 für die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016 Leistungen. Im Rahmen der Zahlungsmodalitäten hieß es, dass ein Betrag in Höhe von 103,40 monatlich an die „BA-SH/Zentralkasse gezahlt werde“.
Am 11.10.2015 stellte die Bevollmächtigte der Kläger per Fax zwei Überprüfungsanträge hinsichtlich des Bescheids vom 10.6.2015. Einen für die Klägerin und einen für den Kläger.
Mit zwei Bescheiden vom 14.10.2015 lehnte der Beklagte die Überprüfungsanträge ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Überprüfungsanträge ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen seien, weil es für einen Antrag im Sinne des § 44 SGB X erforderlich sei, dass die zu überprüfenden Bescheide konkret benannt und Gründe für deren Unrichtigkeit angegeben werden. Ein lediglich ohne Begründung und pauschal gestellter Antrag könne ohne jede Sach- und Rechtsprüfung abgelehnt werden. Am 22.10.2015 legten die Kläger gegen die beiden Bescheide Widerspruch ein. Sie begründeten diesen nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.2016 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Bescheide vom 14.10.2015 rechtmäßig ergangen seien. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Überprüfung des angegriffenen Bescheides vom 10.6.2015 vorzunehmen. Die vertretenen Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, inwiefern die angeführten Bescheide zu beanstanden seien oder in welchem Umfang diese überprüft werden sollten.
Am 24.2.2016 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass im streitgegenständlichen Bescheid eine Aufrechnung i.H.v. 103,40 € monatlich getätigt worden sei, welche mangels eines Aufrechnungsbescheides rechtswidrig sei. Die Ablehnung der Überprüfungsanträge ohne inhaltliche Prüfung widerspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der es für das Auslösen einer Überprüfungspflicht genüge, wenn der zu überprüfende Bescheid genannt werde.
Die Kläger beantragen in der Hauptsache,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 10.6.2015 in Form des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2016 aufzuheben und die Kläger nach Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt in der Hauptsache,
die Klagen abzuweisen.
Er verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und meint, dass eine materielle Prüfung des Bescheids vom 10.6.2015 mangels Begründung des Antrags nicht habe vorgenommen werden müssen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Verfahrensakte verwiesen, welche ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klagen abzulehnen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv entschließen, aus welchem Grund (Rechtsfehler und/oder eine falsche Sachverhaltsgrundlage) nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag wenigstens konkretisierbar sein, d.h. entweder aus dem Antrag selbst - ggfs. nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen. Diese Begrenzung des Prüfungsauftrages der Verwaltung wird durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt (BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - juris, Rn. 13).
Bei der Beurteilung, ob ein Antrag als konkretisierbar anzusehen ist und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auslöst, ist mit Blick auf den auch bei einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatz regelmäßig zu berücksichtigten, ob der Leistungsträger auf eine Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens durch den Leistungsberechtigten i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X hingewirkt hat. Der Umfang der insoweit geltenden Amtsermittlungspflicht beurteilt sich aber nach der Lage des jeweiligen Einzelfalles, wobei als Kriterium etwa zu berücksichtigen ist, ob der Leistungsberechtigte (mit juristischem Sachverstand) vertreten oder unvertreten ist oder ob sich aus vorangegangenen Kontakten zwischen ihm und der Verwaltung Anhaltspunkte für das Begehren des Antragstellers ergeben (BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - juris, Rn. 15).
Eine konkrete Nachfrage seitens des Beklagten war im hiesigen Einzelfall entbehrlich, weil mit weiteren Erkenntnissen nach den Erfahrungen im Rahmen zahlreicher weiterer Überprüfungsanträge und anschließend geführter Verfahren beim Sozialgericht Mannheim (vgl. nur S 14 AS 923/16, S 18 AS 2022/16 sowie S 15 AS 3260/15) ohnehin nicht zu rechnen gewesen ist, weil eine Begründung der Anträge stets erst im Klageverfahren erfolgt.
Auf dieser Grundlage dürften nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die streitgegenständlichen Überprüfungsanträge der Kläger keine inhaltliche Prüfpflicht des Beklagten ausgelöst haben. Die anwaltlich vertretenen Kläger benannten lediglich einen zu überprüfenden Bewilligungsbescheid des Beklagten, ohne zu benennen oder auch nur anzudeuten, weshalb dieser Bescheid rechtswidrig gewesen sein sollte. Für den Beklagten lagen mangels Konkretisierung der Anträge keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sein zur Überprüfung gestellter Bewilligungsbescheid hätte rechtswidrig sein können. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte aufgrund vorangegangener Kontakte Anhaltspunkte für das Begehren der Kläger hatte. Mangels entgegenstehender Hinweise musste der Beklagte insbesondere davon ausgehen, dass er von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen war. Zu einer Überprüfung „ins Blaue hinein“ war er nicht verpflichtet (vgl. Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44, Rn. 137.1). Da für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag mit einer Prüfpflicht des Leistungsträgers vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag abzustellen ist (BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - juris, Rn. 16), ist die erstmals im Klageverfahren vorgebrachte Begründung unbeachtlich.
Die Kammer sieht zudem eine gewisse Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Begründung erst im Klageverfahren erfolgt ist. Akteneinsicht wurde im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu keinem Zeitpunkt beantragt, sodass die Begründung auch bereits im Verwaltungsverfahren hätte vorgebracht werden können. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass der Beklagte eine Überprüfung ins Blaue hinein vornehmen muss und keine Möglichkeit hat, sich konkret mit dem vorgebrachten Überprüfungsbegehren auseinanderzusetzen. Diese Möglichkeit erhält er erst im Klageverfahren zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Abhilfeentscheidung regelmäßig nicht mehr ohne weitere Kosten für ihn oder die Kläger möglich ist.
Der Antrag war daher abzulehnen.