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SG Mannheim 12. Kammer·S 12 U 2757/17·16.02.2020

Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung einer Berufskrankheit bei einem Berufshandballspieler; Meniskusschaden als Berufskrankheit; Abgrenzung einer belastungsbedingten Abnutzung von einer isolierten Schädigung des Außenmeniskus

SozialrechtGesetzliche UnfallversicherungBerufskrankheitenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Berufshandballspieler, begehrt die Anerkennung eines Außenmeniskusschadens als Berufskrankheit Nr.2102. Das Gericht stellt fest, dass die arbeitstechnischen Mindestvoraussetzungen inzwischen als erfüllt gelten, jedoch der ursächliche Zusammenhang zwischen beruflicher Kniebelastung und der isolierten Außenmeniskusläsion nicht nachgewiesen ist. Fehlende Mitbeteiligung des Innenmeniskus und fehlende epidemiologische/biomechanische Evidenz führen zur Abweisung der Klage.

Ausgang: Klage auf Feststellung einer Berufskrankheit Nr.2102 wegen isoliertem Außenmeniskusschaden abgewiesen; kein wahrscheinlicher ursächlicher Zusammenhang zur beruflichen Kniebelastung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr.2102 setzt eine mehrjährige oder häufig wiederkehrende, überdurchschnittliche Kniebelastung voraus; bei Bezug auf den Vollarbeiterrichtwert von 1600 Stunden/Jahr sind regelmäßig 3200 Stunden als Mindestexposition zu berücksichtigen, wobei bei Untervollschicht oder Besonderheiten der Tätigkeit Anpassungen vorzunehmen sind.

2

Ein Meniskusschaden kann nur dann als belastungsbedingte Berufskrankheit anerkannt werden, wenn das Schadensbild degenerative/abnutzungsbedingte Veränderungen und nicht lediglich eine isolierte Schädigung des Außenmeniskus erkennen lässt; bei belastungsinduziertem Verschleiß ist typischerweise auch eine Mitbeteiligung des Innenmeniskus zu erwarten.

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Fehlen gesicherter epidemiologischer oder biomechanischer Erkenntnisse, die einen kausalen Zusammenhang zwischen den konkreten dynamischen Belastungen der beruflichen Tätigkeit und einer isolierten Außenmeniskusschädigung stützen, kann der erforderliche ursächliche Zusammenhang nicht als wahrscheinlich angesehen werden.

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Bei der Kausalitätsbewertung sind gutachterliche Stellungnahmen unter Heranziehung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung maßgeblich; abweichende, nicht durch Studien oder belastbare biomechanische Erklärungen gestützte Hypothesen genügen nicht zur Begründung der Anerkennung.

Relevante Normen
§ 9 SGB 7§ Anl 1 Nr 2102 BKV§ 105 Sozialgerichtsgesetz§ 193 Sozialgerichtsgesetz

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 19. März 2021, L 8 U 958/20, Urteil

nachgehend BSG, 18. August 2021, B 2 U 68/21 B, Beschluss

Orientierungssatz

Auch bei einem Berufssportler (hier: Handballspieler) kann ein Meniskusschaden am Knie nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Schaden nachweislich aufgrund der tätigkeits- und damit belastungsbedingten Abnutzung und nicht infolge eines isolierten Ereignisses entstand. Dabei setzt die Annahme einer belastungsbedingten Abnutzung ein Krankheitsbild voraus, dass eine Schädigung nicht nur am Außenmeniskus eingetreten, sondern auch der Innenmeniskus von der krankhaften Veränderung mitbetroffen ist.(Rn.16)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) bei einem Berufshandballspieler.

2

Der … geborene Kläger spielt seit dem Kindesalter Handball. Ab 2003/2004 übte er die Tätigkeit als Handballspieler im Rahmen eines Arbeitsvertrages, zunächst bei der … aus. Parallel spielte er auch in der Jugend- und Juniorennationalmannschaft. In den Jahren 2008 und 2015 erlitt er Verletzungen des rechten Kniegelenks, im Jahre 2009 eine Außenmeniskusläsion des linken Knies.

3

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte als zuständige Berufsgenossenschaft. Die Beklagte habe die Anerkennung des Radiärrisses am linken Außenmeniskus als Folge des Versicherungsfalles vom 24. Oktober 2009 mit Bescheid vom 22. Januar 2014 abgelehnt, da nach überwiegender Ansicht ein isolierter Meniskusschaden als Folge einer degenerativen Veränderung gewertet werde. Da er jedoch zum Zeitpunkt des 24. Oktober 2009 bereits über mehrere Jahre lang aktiv Handball gespielt habe, lägen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass hier die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2102 der Berufskrankheiten-Verordnung erfüllt seien. Die Beklagte leitete medizinische und arbeitstechnische Ermittlungen ein und zog die Akten mehrerer Arbeitsunfälle des Klägers bei. Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 teilte sie schließlich mit, beim Kläger bestehe keine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Berufskrankheitenliste. Voraussetzung für die Anerkennung einer solchen Berufskrankheit sei u. a., dass eine mehrjährige Einwirkungsdauer vorliege. Mehrjährig bedeute eine Ausübung der belastenden Tätigkeit von mindestens zwei Jahren. Handballsport gehöre aufgrund der Art und Weise der ausgeübten Sportart grundsätzlich zu den gefährdenden Tätigkeiten. Bei der Festlegung der Mindestexpositionsdauer lege der Verordnungsgeber regelhaft eine vollschichtige Tätigkeit zugrunde. Der Vollarbeiterrichtwert werde durchschnittlich mit 1600 Stunden pro Jahr bewertet. Für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit 2102 bedeute dies für Personen, die eine untervollschichtige Tätigkeit ausübten, dass eine Einwirkung mit einem Umfang von mindestens 3200 Stunden (zwei Jahre mal 1600 Stunden) nachgewiesen sein müsse. Für die Beurteilung erheblich seien versicherte Zeiten bis zur ersten gesicherten Diagnose einer primären Meniskopathie. Am linken Kniegelenk sei bei der Kernspintomographie am 27. Oktober 2009 ein Radiärriss am Außenmeniskusvorderhorn festgestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt ergäben sich Hinweise für das Vorliegen einer Veränderung im Sinne einer primären Meniskopathie. Der Kläger habe ab dem 1. Juli 2004 eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit als Handballspieler ausgeübt. Aufgrund der Angaben des Klägers und der Vereine … sowie … errechneten sich versicherte Trainings- und Wettkampfzeiten bis zum Auftreten der ersten degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks von 2818 Stunden. Eine Einwirkung von mindestens 3200 Stunden habe daher nicht vorgelegen. Die Erkrankung sei damit nicht ursächlich auf die versicherte berufliche Tätigkeit zurückzuführen.

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Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Die vorgenommene Berechnung der arbeitstechnischen Voraussetzungen sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. So sei die Orientierung am sog. Vollarbeiterrichtwert bei der Tätigkeit eines Berufssportlers verfehlt. Auch müssten Urlaubs- oder Krankheitszeiten in der Berechnung wie bei anderen Arbeitnehmern berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Gleichbehandlung der Versicherten sei nicht allein auf eine kniebelastende Tätigkeit über eine Dauer von zwei Jahren abzustellen, sondern es müsse genau betrachtet werden, welchen zeitlichen Anteil die Kniebelastung in der täglichen Arbeit einnehme.

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Am 11. September 2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben.

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Das Gericht hat zunächst den … in ... als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt. In einer mündlichen Verhandlung am 5. September 2018 hat es den Kläger, insbesondere im Hinblick auf die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit, ausführlich angehört. Der Kläger hat im Anschluss verschiedene Nachweise zu seinen versicherten Tätigkeiten als Handballspieler auf Anforderung des Gerichts vorgelegt. Aufgrund einer Untersuchung am 4. Juni 2019 hat der … Orthopäde … ein Sachverständigengutachten über den Kläger erstattet. Am 15.September und 4. Dezember 2019 hat er ergänzend nach Aktenlage gutachtlich Stellung genommen.

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Hiernach bittet der Kläger um Entscheidung. Auch der gerichtliche Sachverständige setze sich nicht hinreichend mit dem besonderen dynamischen Schädigungsmechanismus und den speziellen Belastungen der Kniegelenke bei der Tätigkeit als Handballspieler auseinander. Die Überlegungen zur Belastungskonformität einer Beanspruchung des Kniegelenks bei Dauerzwangshaltungen könnten nicht ohne Weiteres auf dynamische Belastungen übertragen werden. Hier gebe es gerade keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse, dass der Innenmeniskus erheblich mehr geschädigt sein müsse.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2017 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass der Außenmeniskusschaden im linken Kniegelenk des Klägers eine Berufskrankheit der Ziffer 2102 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie räumt zwischenzeitlich ein, unter Miteinbeziehung der Spielpausen errechne sich eine korrigierte Einwirkung aus der beruflichen Tätigkeit von mehr als 3200 Stunden und damit grundsätzlich eine ausreichende Gefährdung im Sinne einer Berufskrankheit Nr. 2102. Bei fehlender Beteiligung des Innenmeniskus fehle es jedoch an einem belastungskonformen Schadensbild.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter entschieden, nachdem die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich einfach und geklärt erscheint und die Beteiligten zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden sind.

15

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger im Ergebnis nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung einer Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten).

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Zwar ist nach weiterer Sachaufklärung im Gerichtsverfahren zwischenzeitlich zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2102, also mehrjährige andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten, beim Kläger erfüllt sind. Diese Belastungen haben jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich den Meniskusschaden am linken Kniegelenk des Klägers verursacht. Beim Kläger besteht ein Substanzverlust des Außenmmeniskusvorderhorns links bei Zustand nach im Jahr 2009 erfolgter Teilresektion. Der Innenmeniskus links ist weiterhin intakt, ebenso im Wesentlichen der Außenmeniskus links im Übrigen. Auch die Menisken des rechten Kniegelenks sind nicht wesentlich verändert. Aus diesem Schadensbild schließt der gerichtliche Sachverständige … in seinem Gutachten im Einklang mit der herrschenden aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung, dass der Schaden am Außenmeniskusvorderhorn links nicht auf die kniebelastende Berufstätigkeit als Handballspieler zurückgeführt werden kann. Bei belastungsinduzierten Verschleißveränderungen wäre angesichts der anatomisch höheren Verletzbarkeit des Innenmeniskus zumindest eine Mitbeteiligung auch des Innenmeniskus links zu erwarten, woran es vorliegend fehlt. … weist hierzu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.September 2019 auch zutreffend darauf hin, dass auch beim ursprünglich der Berufskrankheit Nr. 2102 zugrundeliegenden „Bergarbeitermeniskus“ eine dynamische Kniegelenksbelastung relevant ist („klassischer Hauer“). Zutreffend und vom Kläger auch nicht beanstandet weist … weiter darauf hin, dass gesicherte epidemiologische Erkenntnisse zum Dosis-Wirkungszusammenhang bei der Berufskrankheit Nr. 2102 fehlen. Auch aus pathophysiologischen Überlegungen zur Mechanik der Kniegelenke heraus lässt sich die Verursachung des hier zu beurteilenden Schadens des Außenmeniskusvorderhorns durch die berufliche Tätigkeit als Handballspieler nicht begründen. Der gerichtliche Sachverständige … hat in seiner zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 ausführlich über seine umfangreichen Recherchen berichtet, wonach eben keine biomechanischen Invivo-Studien existieren, bei denen die tatsächliche kniebelastende Kraftverteilung bei bestimmten sportlichen Belastungen gemessen worden wäre. Im Ergebnis lässt sich die vom Kläger postulierte Abweichung von der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zur Verursachung isolierter Außenmeniskusvorderhornschäden speziell für dynamische Belastungen als Berufshandballspieler weder epidemiologisch noch biomechanisch hinreichend begründen. Der Kausalzusammenhang zwischen der kniebelastenden Berufstätigkeit des Klägers und dem Außenmeniskusschaden links ist damit, wie im Übrigen auch vom behandelnden Orthopäden Dr. ... im Einklang mit dem Beratungsarzt der Beklagten … so angenommen, nicht wahrscheinlich machen.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.