Schwerbehindertenrecht: Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ bei einer psychischen Erkrankung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung des Merkzeichens 'RF' wegen langjähriger psychischer Erkrankung mit Panikattacken und Rückzug. Zentrale Frage ist, ob eine ständige Verhinderung zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen vorliegt. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab, weil die Erkrankung phasenhaft verläuft und ärztlich gelegentliche Teilnahmemöglichkeiten festgestellt wurden. Ausschlaggebend waren die Aktenlage und das sachverständige Zeugnis.
Ausgang: Klage auf Feststellung des Merkzeichens 'RF' als unbegründet abgewiesen; phasenhafte psychische Erkrankung gewährleistet keine ständige Unfähigkeit zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkzeichen 'RF' setzt voraus, dass der behinderte Mensch wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft bzw. ständig an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert ist.
Bei phasenhaft verlaufenden psychischen Erkrankungen ist die Zuerkennung des Merkzeichens 'RF' nicht gerechtfertigt, wenn aus der Gesamtwürdigung der Befunde regelmäßige oder zumindest gelegentliche Teilnahmechancen an öffentlichen Veranstaltungen bestehen.
Für die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens sind objektivierbare medizinische Befunde und gegebenenfalls sachverständige Auskünfte maßgeblich; bloße subjektive Angaben genügen nicht, wenn die Aktenlage Teilnahmefähigkeiten nahelegt.
Der Nachweis einer krankheitsbedingten generellen Verhinderung zur Teilnahme an Veranstaltungen obliegt dem Antragsteller; ist dieser Nachweis nicht erbracht, ist das Merkzeichen zu versagen.
Bei der Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob die Einschränkungen allgemein und umfassend die Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen ausschließen; vorübergehende oder phasenweise Besserungen stehen der Zuerkennung entgegen.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 6 SB 1521/17
nachgehend BSG, 11. Januar 2018, B 9 SB 91/17 B, Beschluss
Orientierungssatz
Ist eine psychische Erkrankung, die zu einem Rückzug aus der Gesellschaft führt und durch Panikattacken und Angstzuständen gekennzeichnet ist, nur von phasenhafter Natur, kommt die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ nicht in Betracht, da eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich bleibt.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Merkzeichen „RF“.
Der 1966 geborene Kläger ist von Beruf Arzt und seit mindestens 20 Jahren psychisch erkrankt. Im Zeitraum ab 30. August 2002 war er einige Jahre im PZN ... stationär untergebracht, dies teilweise im Rahmen des Maßregelvollzugs aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung.
Mit Bescheid vom 14. August 2012 stellte der Beklagte auf den am 21. Mai 2012 eingegangenen Antrag des Klägers hin einen Grad der Behinderung von 50 ab Antragstellung fest. Die Prüfung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass eine seelische Störung vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2012 wies der Beklagte den auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung gerichteten Widerspruch zurück. Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Mannheim (S 2 SB 4021/12) nahm der Kläger nach Einholung einer schriftlichen sachverständigen Zeugenauskunft im PZN ... wieder zurück.
Auf einen Neufeststellungsantrag des Klägers vom 1. Dezember 2014 hin, teilte der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2015 mit, die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung des Grades der Behinderung und für Merkzeichen G lägen nicht vor. Es lägen nunmehr folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor: Seelische Störung, nephrotisches Syndrom, Funktionsbehinderung des rechten Sprunggelenks, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. Vom 8. September bis 15. Oktober 2015 nahm der Kläger an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik ... in ... teil. Mit Teilabhilfebescheid vom 24. November 2015 erhöhte der Beklagte sodann den Grad der Behinderung auf 60 seit 1. Dezember 2014. Das Merkzeichen G stehe weiterhin nicht zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 wies der Beklagte den weitergehenden Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht Mannheim (S 14 SB 3806/15). Bei gleichbleibender Bezeichnung der Behinderungen gelangte der Beklagte zur Neubewertung der seelischen Störung mit einem Grad der Behinderung von 60 und des nephrotischen Syndroms mit einem Grad der Behinderung von 40. Das Gerichtsverfahren endete hierauf mit einem Vergleich, mit dem sich der Beklagte zur Anerkennung eines Grades der Behinderung von 80 seit 1. Dezember 2014 verpflichtete.
Den am 24. November 2015 eingegangenen Antrag des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) B und RF lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 ab. Nachdem der Beklagte am 20. Juli 2016 den Ausführungsbescheid zu dem oben genannten gerichtlichen Vergleich erteilt hatte, wies er den auf die Anerkennung von Merkzeichen RF gerichteten Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 zurück. Der Kläger sei trotz der Schwere seiner Behinderung noch in der Lage, gegebenenfalls mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln zumindest gelegentlich öffentliche Veranstaltungsorte aufzusuchen.
Am 16. August 2016 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben.
Er könne nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, was sein behandelnder Psychiater bestätigen könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Merkzeichen „RF“ seit 24. November 2015 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht sich durch die Sachaufklärung im Klageverfahren in seiner Einschätzung bestätigt.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts den behandelnden Nervenarzt des Klägers, Herrn A. in W, als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 12 SB 2450/16, S 14 SB 3806/15 und S 2 SB 4021/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Merkzeichen „RF“.
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach 10er-Graden abgestuft festgestellt. Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der aufgrund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden ebenfalls in diesem Verfahren die erforderlichen Feststellungen (§ 69 SGB IX).
Die Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ regelt für die Zeit seit 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010, der in Baden-Württemberg durch das Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 in Kraft gesetzt worden ist. Nach § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird bei gesundheitlichen Einschränkungen keine Befreiung mehr gewährt, es werden lediglich die Rundfunkbeiträge auf ein Drittel ermäßigt. Die zuvor im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelten medizinischen Voraussetzungen wurden jedoch nicht geändert. Gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag setzt die Rundfunkbeitragsermäßigung entweder eine hochgradige Beeinträchtigung von Sehvermögen oder Gehör voraus, was hier nicht einschlägig ist, oder aber es muss sich um einen behinderten Menschen handeln, dessen Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 v. H. beträgt und der wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann.
Im Vordergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers steht eine schwerwiegende psychische Erkrankung. Seine zwischenzeitlich über Jahrzehnte bestehende bipolare affektive Störung ist nicht nur mit depressiven Symptomen verbunden, sondern auch mit Panikattacken und Angstzuständen. Er lebt weitgehend zurückgezogen. Das Gericht kann jedoch nicht feststellen, dass diese Erkrankung dem Kläger ständig und generell daran hindern würde, öffentliche Veranstaltungen aufzusuchen und an diesen teilzunehmen. So hat auch sein behandelnder Nervenarzt A. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 21. November 2016 hierzu mitgeteilt, die Erkrankung des Patienten sei, wenn auch Angstzustände vorlägen, doch von phasenhafter Natur, es könne daher nicht ständig davon ausgegangen werden, dass öffentliche Veranstaltungen nicht besucht werden könnten. In ähnlicher Weise äußert sich Herr A. in dem zuletzt vorgelegten Attest vom 21. März 2017, wonach der Kläger wegen einer ausgeprägten Angststörung öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne und sich nicht in der Lage fühle, in Mannheim vor dem Sozialgericht Mannheim in absehbarer Zeit vorstellig zu werden. Der Nachweis einer objektivierbaren krankheitsbedingten generellen Verhinderung der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ist damit gerade nicht erbracht. Auch die weiteren aktenkundigen Unterlagen stützen die Annahme nicht, dass der Kläger außer Stande wäre, wegen seiner Leiden allgemein und umfassend von der Teilnahme an Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, sportlicher und unterhaltender Art ausgeschlossen zu sein. So war der Kläger zu Beginn des Jahres 2015 längere Zeit in der tagesklinischen Behandlung des PZN in ..., wo er auch an einem Trainingsprogramm in der Schreinerei der Arbeitstherapieabteilung teilnehmen konnte. Er war im Herbst 2015 in der Lage, an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik G teilzunehmen. Auch die anamnestischen Angaben im dortigen Entlassungsbericht zeigen erhebliche Schwierigkeiten des Klägers hinsichtlich der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Kläger krankheitsbedingt faktisch das Haus nicht mehr verlassen könnte. Dementsprechend war unter Beachtung der materiellen Beweislast die auf die Zuerkennung von Merkzeichen „RF“ gerichtete Klage abzuweisen. Einer persönlichen Anhörung des Klägers bedurfte es im Hinblick auf den geklärten entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.