Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sind sozialversicherungspflichtig
KI-Zusammenfassung
Fünf Rechtsanwälte begehrten die Feststellung, dass sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH nicht abhängig beschäftigt seien. Streitpunkt war, ob berufsrechtliche Weisungsfreiheit der anwaltlichen Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit im Statusrecht begründet. Das SG Mannheim bestätigte die Feststellungen der DRV: Mangels beherrschender Rechtsmacht (keine Mehrheit/Sperrminorität) und aufgrund typisch arbeitsvertraglicher Ausgestaltung (Festgehalt, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Abfindung) liegt Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Versicherungspflicht in Rentenversicherung und Arbeitsförderung besteht ab 01.01.2012; die Klagen wurden abgewiesen.
Ausgang: Klagen gegen die Feststellung abhängiger Beschäftigung und Versicherungspflicht als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist das Gesamtbild der Tätigkeit maßgeblich, wobei die gesellschaftsvertraglich vermittelte Rechtsmacht zur Einflussnahme auf die Willensbildung der GmbH ein zentrales Beurteilungskriterium ist.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig abhängig beschäftigt, wenn er weder über eine Anteilsmehrheit noch über eine umfassende, gesellschaftsvertraglich abgesicherte Sperrminorität verfügt, um ihm missliebige Weisungen oder Vertragsänderungen zu verhindern.
Typische arbeitsvertragliche Regelungen wie festes Monatsgehalt, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung und Abfindungsvereinbarungen sprechen im Gesamtbild für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein Unternehmerrisiko.
Die berufsrechtlich gebotene inhaltliche Weisungsfreiheit bei der Führung einzelner Mandate schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus, wenn der äußere Rahmen der Tätigkeit durch die Gesellschaft bestimmt und durch Mehrheitsentscheidungen gestaltbar ist.
Wird der Antrag auf Statusfeststellung nicht binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, kommt ein späterer Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV nicht in Betracht.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 17. September 2019, L 13 R 1216/17, Urteil
nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, B 12 R 37/19 B
nachgehend BSG, 28. Juni 2022, B 12 R 4/20 R, Urteil
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger sind Rechtsanwälte. Sie streiten mit der Beklagten über die Frage, ob ihre Tätigkeit in einer Rechtsanwalts-GmbH als Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Die fünf Kläger haben eine bereits zuvor bestehende Rechtsanwaltskanzlei in Mannheim in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Hierzu gründeten sie zur Beurkundung des Notars … in .../Rhein am 28. Dezember 2011 die …, … und Partner Rechtsanwalts-GmbH und beschlossen deren Satzung. Gegenstand der Gesellschaft ist laut § 3 Nr. 1 der Satzung die Übernahme und die Ausführung von Anwaltsaufträgen, insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, die durch in Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Das Stammkapital der Gesellschaft wurde gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages zu je einem Fünftel von den fünf Klägern aufgebracht. Gemäß § 6 Nr. 2 der Satzung wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten, sofern mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Die Geschäftsführer werden gemäß § 6 Nr. 3 der Satzung durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden gemäß § 8 Nr. 3 der Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn Gesetz oder Satzung nicht eine höhere Mehrheit vorschreiben. Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme. Gemäß § 8 Nr. 4 der Satzung bedürfen Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Auflösung der Gesellschaft, Zustimmung zur Verfügung über einen Geschäftsanteil gemäß § 11 der Satzung und Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung einer Mehrheit von 100 %. In ihrer ersten Gesellschafterversammlung noch am 28. Dezember 2011 beschlossen die Gesellschafter die Bestellung aller fünf Kläger jeweils zu Geschäftsführern der Gesellschaft unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Am 30. Dezember 2011 schloss die Gesellschaft mit allen fünf Klägern jeweils Geschäftsführungsverträge. Hiernach sind die Geschäftsführer in allen Angelegenheiten der Mandatsführung jeweils allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. § 3 Nr. 3 der Geschäftsführungsverträge sieht Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung für eine Reihe von Angelegenheiten außerhalb der eigentlichen Mandatsführung vor. Gemäß § 4 der Geschäftsführerverträge erhalten die Geschäftsführer als Vergütung jeweils ein Monatsgehalt von brutto 6.500,00 € zuzüglich eines 13. Monatsgehalts und einer gewinnabhängigen Vergütung (Tantieme) in Höhe von 10 % des tantiemepflichtigen Gewinns der Gesellschaft.
Am 27. Oktober 2014 hielten die Kläger erneut eine Gesellschafterversammlung ab und erklärten zur Beurkundung des Notars … in .../Rhein zunächst im Hinblick auf das Ausscheiden des Klägers Ziffer 4 aus der Gesellschaft dessen Abberufung als Geschäftsführer zum 31. Dezember 2014 und die Übernahme seiner Geschäftsanteile zu jeweils gleichen Teilen durch die weiteren Kläger. Zugleich vereinbarten sie die Aufhebung des Geschäftsführerdienstvertrages mit dem Kläger Ziffer 4 unter Gewährung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 60.000,00 €.
Am 05. Oktober 2015 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Tätigkeiten für die …, … und Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Nach Anhörung der Beteiligten stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 14. Dezember 2015 jeweils fest, die Tätigkeit der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der …, … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH seit dem 01. Januar 2012 werde im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am 01. Januar 2012. In der Krankenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Das Versicherungsverhältnis in der sozialen Pflegeversicherung entspreche gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dem Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sei Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine selbstständige Tätigkeit hingegen werde durch die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos - dem aber entsprechende unternehmerische Chancen und Möglichkeiten gegenüberstehen müssten - gekennzeichnet. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, wozu auch - unabhängig von ihrer Ausübung - die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht gehöre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich dann abhängig beschäftigt, wenn sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hätten, also weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine umfassende Sperrminorität verfügen. Sie seien dann nicht in der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort ihrer Geschäftsführertätigkeit, die ihnen nicht genehm seien, zur Wehr zu setzen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen hier insbesondere das Bestehen eines gesonderten Arbeitsvertrages mit typischen Regelungen zu Urlaubsanspruch und Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit sowie einer festen Vergütung pro Monat. Die Kläger könnten jeweils kraft ihres Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Da der Anstellungsvertrag für die Tätigkeit als Geschäftsführer geschlossen worden sei, sei es unerheblich, in welchem Maße eine Tätigkeit als Rechtsanwalt mehr oder weniger weisungsfrei ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ergebe sich aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, nach dem Recht der Arbeitsförderung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Der Beginn der Versicherungspflicht richte sich grundsätzlich nach dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV seien nicht erfüllt, weil der Antrag verspätet und nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt worden sei.
Die Kläger erhoben hiergegen jeweils form- und fristgerecht Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 16. Februar 2016 (betreffend den Kläger Ziffer 1), 24. Februar 2016 (betreffend den Kläger Ziffer 2), 21. März 2016 (betreffend den Kläger Ziffer 3), 22. Juni 2016 (betreffend den Kläger Ziffer 4) und 25. August 2016 (betreffend die Klägerin Ziffer 5) jeweils zurückwies. Bezüglich des Klägers Ziffer 4 hatte die Beklagte zuvor mit Bescheid vom 11. Mai 2016 ihren Bescheid mit Wirkung ab 01. Januar 2015 zurückgenommen, nachdem ab diesem Zeitpunkt kein Beschäftigungsverhältnis des Klägers Ziffer 4 bei der …, … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (mehr) bestand.
Die Kläger haben sodann Klage beim Sozialgericht Mannheim wie folgt erhoben:
Der Kläger Ziffer 1 am 17. März 2016 (Az.: 797/16), der Kläger Ziffer 2 am 18. März 2016 (ursprüngliches Aktenzeichen S 9 R 802/16), der Kläger Ziffer 3 am 07. April 2016 (ursprüngliches Aktenzeichen S 13 R 1056/16), der Kläger Ziffer 4 am 06. Juli 2016 (ursprüngliches Aktenzeichen S 11 R 1985/16) und schließlich die Klägerin Ziffer 5 am 06. September 2016 (ursprüngliches Aktenzeichen S 14 R 2716/16).
Mit Beschluss vom 22. September 2016 hat das Gericht zunächst die Rechtsstreitigkeiten S 12 R 797/16, S 9 R 802/16, S 13 R 1056/16 und S 11 R 1985/16 unter dem Aktenzeichen S 12 R 797/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit weiterem Beschluss vom 05. Oktober 2016 hat das Gericht sodann noch die Rechtsstreitigkeiten S 12 R 797/16 und S 14 R 2716/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 R 797/16 verbunden.
Zur Begründung ihrer Klagen stützen sich die Kläger im Wesentlichen darauf, auch die Geschäftsführertätigkeit für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei eine originäre anwaltliche Tätigkeit. Deshalb dürfe eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte keine Fremdgeschäftsführer bestellen, die nicht zur Anwaltschaft zugelassen seien. Damit präge die anwaltliche Tätigkeit der Kläger ihr Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer der GmbH. Der Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sei notwendigerweise nach den berufsrechtlichen Maßgaben in seiner Berufsausübung weisungsunabhängig und freiberuflich tätig. Sie unterlägen daher gerade keiner Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung hinsichtlich ihrer gesamten Berufsausübung. Da sie nur durch die Bearbeitung anwaltlicher Mandate Umsätze erwirtschafteten, trügen sie unmittelbar die Gefahr des Verlusts und das Risiko des vergeblichen Arbeitseinsatzes. Über die Übernahme und Ausführung von Anwaltsaufträgen entschieden sie wiederum weisungsunabhängig. So seien sie auch nicht in die vorgegebene Ordnung eines Betriebes eingegliedert.
Der Kläger Ziffer 1 beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass er seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen seit dem 01. Januar 2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Der Kläger Ziffer 2 beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass er seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen seit dem 01. Januar 2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Der Kläger Ziffer 3 beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass er seine Tätigkeit bei der Beigeladenen seit dem 01. Januar 2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Der Kläger Ziffer 4 beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass er seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen im Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Die Klägerin Ziffer 5 beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass sie ihre Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin bei der Beigeladenen seit 01. Januar 2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie betont, das Bundessozialgericht habe in mehreren Entscheidungen aus dem Jahre 2015 die Bedeutung der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht betont und auch ausdrücklich die sogenannte Kopf-und-Seele-Rechtsprechung aufgegeben. Die von Gesetzes wegen erforderliche fachliche Weisungsfreiheit als Rechtsanwalt stehe dem Entstehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.
Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 10. Juni 2016, 17. Juni 2016, 11. Mai 2016, 01. September 2016 und 30. September 2016 jeweils die …, … Rechtsanwalts-GmbH zum Rechtsstreit beigeladen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
In der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2017 hat das Gericht die Kläger Ziffer 1 und 3 persönlich angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht für alle fünf Kläger festgestellt, dass sie ihre Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen seit 01. Januar 2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben bzw. (im Falle des Klägers Ziffer 4) ausgeübt haben. Hieraus folgend hat die Beklagte auch zutreffend den Eintritt von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem Tag der Aufnahme der Beschäftigungsverhältnisse, also ab dem 01. Januar 2012, festgestellt. Insoweit nimmt das Gericht zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug. Ergänzend gründet sich die Überzeugung des Gerichts insbesondere auf folgende Gesichtspunkte:
Keinem der Kläger ist durch die gesellschaftsvertragliche Gestaltung eine Rechtsposition eingeräumt worden, mit der er Mehrheitsentscheidungen der anderen Gesellschafter verhindern könnte. Nur für wenige Angelegenheiten verlangt der Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit. Mit einem Gesellschaftsanteil von 20 % bzw. seit dem Ausscheiden des Klägers Ziffer 4 von 25 % hat auch kein Gesellschafter eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft. Irgendwelche Sonderrechte für einzelne der Kläger sind nicht eingeräumt worden.
Deutliche Züge einer abhängigen Beschäftigung trägt die Gestaltung der jeweils zwischen der Beigeladenen und den einzelnen Klägern geschlossenen Geschäftsführerverträge. Ein fest vereinbartes Monatsgehalt zuzüglich 13. Monatsgehalt, Tantieme, festem Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung in den Fällen von Urlaub und Krankheit sind typische Elemente nicht einer selbstständigen Tätigkeit, sondern einer abhängigen Beschäftigung. Deutlich wird diese Charakterisierung insbesondere auch an der Aufhebung des Geschäftsführervertrages mit dem Kläger Ziffer 4 und der Gewährung einer Abfindung ausdrücklich für den Verlust des Arbeitsplatzes (!) in Höhe von 60.000,00 €. Unabhängig von der Regelung eines Ausscheidens als Gesellschafter und der Behandlung des Gesellschaftsanteils hat der Kläger Ziffer 4 hier in seiner Eigenschaft als angestellter Geschäftsführer eine Abfindung wegen der Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses von der Gesellschaft erhalten.
Die Kläger haben sich mit den Regelungen der Geschäftsführerverträge eine Rechtsposition gegenüber der Gesellschaft verschafft, wie sich auch typischerweise angestellten Fremdgeschäftsführern eingeräumt wird. Anders als etwa der Gesellschafter - Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH oder der Mehrheitsgesellschafter und gleichzeitige Geschäftsführer einer GmbH stehen die Kläger hierdurch in einer Abhängigkeit zur Beigeladenen, weil sie eben gerade nicht jeder für sich eine Änderung dieser Bedingungen verhindern können. Ein jeder von ihnen trägt vielmehr ein Arbeitsplatzrisiko, das sich bei entsprechender Willensbildung durch die Mehrheit der anderen Gesellschafter verwirklichen kann. Zugleich wird ihnen durch die vorgenommene Gestaltung das typische Unternehmerrisiko des selbstständigen Rechtsanwalts, mit je nach Struktur der Mandate erheblich schwankenden monatlichen Einkünften wirtschaften zu müssen, abgenommen und auf die Beigeladene verlagert.
An dieser an den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die neuerdings verstärkt die Bedeutung der gesellschaftsvertraglich eingeräumten oder eben nicht eingeräumten Rechtsmacht gegenüber abweichenden tatsächlichen Verhältnissen betont, orientierten Beurteilung der Tätigkeiten der Kläger ändert sich auch nichts unter dem Gesichtspunkt besonderer berufsrechtlicher Regelungen für Rechtsanwälte. Ohne Zweifel trifft es zu, dass die Kläger weitestgehend als Rechtsanwälte tätig sind und die in der Kanzlei anfallenden Geschäftsführungsaufgaben im Sinne anderer nicht anwaltlicher Tätigkeit (z. B. Personalangelegenheiten, Materialeinkauf, organisatorische Regelungen usw.) einen vergleichsweise geringen Anteil ihrer Arbeitszeit einnehmen. Des Weiteren ist unstrittig, dass die eigentliche Berufsausübung des Rechtsanwalts als solche nach Maßgabe der Berufsordnung für Rechtsanwälte und der Bundesrechtsanwaltsordnung von inhaltlicher Weisungsfreiheit geprägt ist. Der Rechtsanwalt ist ein klassischer freier Beruf. Unabhängig davon ist es einem Rechtsanwalt unbenommen, angestellte Rechtsanwälte zu beschäftigen. Ein solcher angestellter Rechtsanwalt führt das eigentliche Mandat gleichfalls weisungsfrei und eigenverantwortlich. Dessen ungeachtet ist der äußere Rahmen seiner Beschäftigung in einer fremden Kanzlei nach dem Bild einer abhängigen Beschäftigung gestaltet. Ähnlich wie bei einem inhaltlich weisungsfreien und doch in einem besonderen Rechtsverhältnis zu seinem Dienstherrn stehenden Richter ist auch beim Rechtsanwalt zwischen der Führung des einzelnen Mandats und dem äußeren Rahmen der Tätigkeit zu unterscheiden. Die Kläger haben sich dafür entschieden, eine eigenständige Rechtspersönlichkeit in Gestalt der Beigeladenen zu schaffen, die nach außen im Rechtsverkehr auftritt, die das benötigte Personal einstellt, das benötigte Material beschafft, im berufsrechtlich zulässigen Rahmen wirbt und das wirtschaftliche Risiko trägt. Ihre jeweilige eigene Stellung haben sie in Abgrenzung hiervon gestaltet, woran sie sich letztlich auch im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung festhalten lassen müssen. Insgesamt sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten damit für alle fünf Kläger nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.