Sozialversicherungsrecht: Statusfeststellungsverfahren; Abgrenzung einer sozialversicherungspflichtigen von einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Marketing
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die Statusfeststellung, ob die Klägerin bei einem Unternehmen im Marketingbereich selbständig oder abhängig beschäftigt tätig war. Das SG Mannheim bestätigte die Bescheide der DRV und bejahte eine abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht ab Tätigkeitsbeginn. Maßgeblich war die tatsächliche Eingliederung in den Büro-/kaufmännischen Betriebsablauf bei überwiegend nicht klar abgrenzbaren, nicht einzeln beauftragbaren Tätigkeiten und Arbeit überwiegend im Betrieb. Zusätzlich wertete das Gericht die geringe Stundenvergütung als Indiz gegen eine tragfähige selbständige Tätigkeit.
Ausgang: Klage gegen die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung und Versicherungspflicht wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit maßgeblich, nicht die Bezeichnung durch die Beteiligten.
Überwiegen im Rahmen einer Marketing-/Bürotätigkeit nicht klar abgrenzbare, nicht jeweils einzeln beauftragte Aufgaben, spricht dies für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und damit für abhängige Beschäftigung.
Wird die Tätigkeit überwiegend in den Betriebsräumen des Auftraggebers erbracht und dient sie der laufenden Deckung eines kurzfristig entstehenden Bürobedarfs, ist dies ein wesentliches Indiz für Beschäftigung.
Eine pauschale, erfolgsunabhängige Stundenvergütung ohne erkennbares unternehmerisches Risiko kann gegen Selbständigkeit sprechen.
Ein so niedriger Stundensatz, dass hieraus typischerweise keine angemessene eigenständige soziale Absicherung finanziert werden kann, ist ein Indiz gegen eine selbständige Tätigkeit.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 18. Januar 2018, L 7 R 850/17, anhängig
Orientierungssatz
Wird eine Tätigkeit im Marketingbereich eines Unternehmens ausgeübt, so ist die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn überwiegend Aufgaben erledigt werden, die nicht klar abgrenzbar sind und auch nicht jeweils einzeln beauftragt wurden, die Arbeit im Büro des Unternehmens ausgeübt wird und wenn zudem die je Stunde vereinbarte Vergütung so gering ist, dass davon nicht auch eine angemessene soziale Absicherung finanziert werden kann.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene.
Die 1980 geborene Klägerin hat unter der Bezeichnung „...“ ein Gewerbe im Bereich Marketing, Organisation, Kommunikation und Design angemeldet (Gewerbeanmeldung vom 20. Dezember 2012 mit Angabe eines Tätigkeitsbeginns am 04. Juli 2011). Am 23. April 2015 hat sie eine Gewerbe-Ummeldung dahingehend vorgenommen, dass die Tätigkeit zum 28. Februar 2015 vom Haupterwerb zum Nebenerwerb werde, dies wegen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma ... zum 01. März 2015.
Am 09. Dezember 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Tätigkeit für die Beigeladene. Im Antrag gab sie an, neben dieser seit September 2012 ausgeübten Tätigkeit sei sie auch für die Unternehmen ... sowie ... in Neckarbischofsheim tätig und darüber hinaus auch als selbstständige Leiterin des ... . Zudem sei sie im ersten Fachsemester der Fernuniversität Hagen immatrikuliert. Für die Beigeladene begleite sie Unternehmensprojekte bei der Ausführung, Abwicklung, Koordination und Organisation, erstelle Kalkulationsvorlagen und sonstige betriebsrelevante Vorlagen. Zudem koordiniere sie aktuell den Relaunch der Website und berate und unterstütze das Unternehmen bei deren Inhaltsgestaltung und Pflege. Sie arbeite überwiegend an Nachmittagen im Hause der Beigeladenen, ohne dass ihr aber Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und -ort erteilt würden. In die Arbeitsorganisation der Beigeladenen sei sie bis auf kleinere Abstimmungen bei bestimmten Tätigkeiten und Sachverhalten mit bestimmten Mitarbeitern nicht eingegliedert. Sie verfüge über ein eigenes Fahrzeug, erwerbe sämtliche Betriebsmittel selbst und verfüge auch über ein komplett funktionsfähiges Home-Office. Die von der Klägerin hierzu vorgelegten Rechnungen beinhalten jeweils die Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden für einen Monat mit einem Stundensatz von 23,00 €. Hierbei wird die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden aufgeführt und die Tätigkeit mit „Marketing-Kommunikation-Organisation- Auftragsbearbeitung“, teilweise zusätzlich mit „Angebotsübersetzung“ oder „Design“ bezeichnet. Die Beklagte befragte die Beigeladene, welche bestätigte, die Klägerin sei mit dem Relaunch der Firmen-Website beauftragt. Auch sei sie mit der Optimierung der mit Excel und Word verbundenen Arbeitsprozesse und der Erstellung diesbezüglicher Arbeitsvorlagen betraut. Der Stundensatz sei aufgrund einer mündlichen Absprache festgelegt worden. Es erfolge eine mündliche oder telefonische Einzelbeauftragung. Kontakt zu den Kunden der Beigeladenen habe die Klägerin nicht gehabt. Die Klägerin sei deshalb als selbstständige Unternehmerin mit den ihr übertragenen Arbeiten beauftragt worden, weil die Beigeladene nicht über Mitarbeiter mit entsprechenden Kenntnissen verfüge. Sie habe nachweislich zeitlich begrenzte Projekte bearbeitet, die jeweils auf Stundenbasis in Auftrag gegeben worden seien. Bei Aufnahme der Tätigkeit hätten die Klägerin und ihr Steuerberater bestätigt, dass sie nicht versicherungspflichtig sei. Bis zur Feststellung der Sachlage habe die Beigeladene die Geschäftsbeziehung zur Klägerin leider einstellen müssen.
Nach somit erfolgter Anhörung der Beteiligten teilte die Beklagte sodann mit Bescheiden vom 20. Mai 2015 der Klägerin und der Beigeladenen mit, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die Tätigkeit der Klägerin als Beraterin im Marketing-Bereich bei der Beigeladenen seit dem 01.09.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 01. September 2012. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sei Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen im vorliegenden Falle folgende Gesichtspunkte: Die Tätigkeit werde innerhalb der betrieblichen Organisation der Beigeladenen ausgeübt, die Arbeitszeit richte sich nach deren üblichen Arbeitszeiten. Es werde eine pauschale erfolgsunabhängige Stundenvergütung gezahlt. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht gegeben. Der Beginn der Versicherungspflicht richte sich grundsätzlich nach dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht seien nicht erfüllt, weil der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt worden sei.
Sowohl Klägerin als auch Beigeladene legten gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Sinngemäß verwiesen beide insbesondere auf die mangelnde Eingliederung in die Betriebsorganisation und die fehlende Weisungsunterworfenheit der Klägerin.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 02. Dezember 2015 wies die Beklagte schließlich die Widersprüche zurück. Die Klägerin verrichte „auf Zuruf“ diverse Tätigkeiten für die Beigeladene und setze dabei Vorgaben der Geschäftsführung lediglich um. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber/Arbeitgeber sei durchaus üblich. Jedes dieser Vertragsverhältnisse sei dann für sich getrennt zu beurteilen.
Am 30. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben.
Sie sieht sich weiter in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene als freie Mitarbeiterin. Die Beklagte betreibe eine ergebnisorientierte Interpretation des § 7 SGB IV und greife damit u. a. in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2015 aufzuheben und festzustellen, dass für sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladene keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und betont, die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden spräche nur dann für Selbstständigkeit, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden wären, die nicht bereits in der Sache angelegt seien.
Mit Beschluss vom 03. August 2016 hat das Gericht die ... in Waibstadt zum Rechtsstreit beigeladen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2017 hat das Gericht die Klägerin sowie den Geschäftsführer der Beigeladenen, Herrn ..., persönlich angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene seit 01. September 2012 bis zu deren Beendigung im Frühjahr 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und dass ab deren Beginn Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden vom 20. Mai 2015 die hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen insbesondere in § 7 und § 7 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zutreffend dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz Bezug genommen.
Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin und des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2017 und unter Berücksichtigung des Akteninhalts, insbesondere der von der Klägerin erstellten Abrechnungen für ihre Tätigkeit, stand nach einhelliger Überzeugung der Kammer die Eingliederung der Klägerin in den Betriebsablauf der Beigeladenen im Vordergrund der Tätigkeit. Nur in geringem Umfang lässt sich die von der Klägerin verrichtete Arbeit im Sinne abgrenzbarer Einzelaufträge beschreiben, wie sie typischerweise an einen selbständigen Auftragnehmer vergeben werden können. Dies wäre namentlich nachvollziehbar für die Vergabe einzelner Übersetzungsaufträge und für den Auftrag zur inhaltlichen und darstellerischen Überarbeitung der Internetpräsenz der Beigeladenen. Auch für diese Tätigkeiten ist aber weder ein konkreter Auftragsinhalt schriftlich fixiert noch eine gesonderte Abrechnung erteilt worden. Vielmehr hat die Klägerin neben diesen abgrenzbaren Tätigkeiten eine Vielzahl weiterer Bürotätigkeiten für die Beigeladene ausgeführt im Bereich etwa der Auftragsbearbeitung und der Angebotserstellung sowie der Gestaltung von Arbeitsvorlagen, Formularen und Ähnlichem für den kaufmännischen Geschäftsbetrieb der Beigeladenen. All diese Tätigkeiten verrichtete die Klägerin ausweislich der vorgelegten Abrechnungen in einem zeitlichen Umfang etwa zwischen 30 und 70 Stunden monatlich. Der Anteil hiervon im Home-Office geleisteter Stunden war ausweislich der Rechnungen sehr gering. Die anders lautende Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird durch die von ihr erstellten Rechnungen nicht bestätigt. Vielmehr deckte die Klägerin einen aufgrund der positiven Entwicklung der Geschäfte der Beigeladenen zum damaligen Zeitpunkt offenkundig dringlich werdenden Bedarf nach Verstärkung im kaufmännischen Bereich/Bürobereich des Unternehmens ab, der bis dato nur mit einer Teilzeitkraft besetzt war und ansonsten von den beiden Geschäftsführern miterledigt werden musste. Dieser Bedarf betraf eine Vielzahl von Tätigkeiten, die dementsprechend ganz allgemein in den Abrechnungen ohne einzelne Spezifizierung mit den Begriffen Marketing, Kommunikation, Organisation, Auftragsbearbeitung sowie teilweise Design und Angebotsübersetzung beschrieben werden. Die Verrichtung dieser Vielzahl an Einzeltätigkeiten und deren Charakteristik waren zur Überzeugung der Kammer eben gerade nicht in der Form zu erledigen, dass die Klägerin jeweils einzeln hätte angefragt werden können und dann über die Erteilung und der jeweiligen einzelnen Aufträge hätte nach Belieben disponieren können. Auch Zeit und Ort der Arbeitsausführung standen, wenngleich dies die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung versuchten anders darzustellen, gerade nicht im Belieben der Klägerin bzw. waren auch nicht der freien Vereinbarung zugänglich. Vielmehr ist ohne Weiteres ersichtlich, dass Arbeiten gerade im Bereich der Auftragsbearbeitung und der Angebotserstellung bei einem am Markt aktiven kleinen oder mittelständischen Unternehmen geradezu existenznotwendig kurzfristig dann erledigt werden müssen, wenn der entsprechende Bedarf entsteht. Die Klägerin musste also im Prinzip im zeitlichen Umfang einer Teilzeitarbeit der Beigeladenen auf Anforderung zur Ausführung von Arbeiten nach Weisung der Geschäftsführung zur Verfügung stehen, um überhaupt den bestehenden Bedarf sachgerecht befriedigen zu können. Zusätzliches Indiz für diese Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen ist die vereinbarte Vergütung von 23,00 € pro Stunde. Hierbei handelt es sich ganz offenkundig um einen Stundensatz, der es einem Selbständigen praktisch nicht ermöglicht, hiervon die Lasten seiner sozialen Sicherung selbst zu tragen. Der Stundensatz bewegt sich im Bereich von 50 Prozent des Nettostundensatzes eines qualifizierten selbständig tätigen Handwerkers und entspricht damit weder der Qualifikation der Klägerin als Betriebswirtin noch den von ihr verrichteten Tätigkeiten. Nicht ausschlaggebend für die gerichtliche Entscheidung, jedoch diese unterstützend, fiel in der mündlichen Verhandlung dann auch auf, dass hinsichtlich einer wohl zu Beginn des Jahres 2015 erfolgten Erhöhung des Stundensatzes der Klägerin auf 30,00 € diese (zunächst) von „Gehaltserhöhung“ und von „Stundenlohn“ sprach.
Zusammenfassend kann die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene somit gerade nicht mit der Tätigkeit eines selbständigen Büroservices verglichen werden, der einzelne aus dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens ohne Weiteres herauszulösende und abgrenzbare Aufgaben oder z. B. die Buchhaltung mit Erstellung entsprechender Abschlüsse für Kleinbetriebe übernimmt. Vielmehr entsprach die Tätigkeit der Klägerin der einer Teilzeitkraft im kaufmännischen Bereich des Unternehmens der Beigeladenen. Dementsprechend hat die Beigeladene nach Beendigung der Tätigkeit der Klägerin dort auch, wie dies der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung beschrieben hat, Mitarbeiterinnen zur Verstärkung dieses Bereichs eingestellt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.