Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vormerkung rentenrechtlicher Versicherungszeiten - Voraussetzungen einer Bewilligung von Altersrente
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung der Vormerkung von Anrechnungszeiten (25.11.1969–01.01.1981) und die Versagung der Regelaltersrente. Das SG Mannheim stellt fest, dass der Kläger die behaupteten Schul‑ und Studienzeiten nicht nachgewiesen hat; eine eidesstattliche Versicherung genügt nicht. Außerdem erfüllt er die fünfjährige allgemeine Wartezeit (§50 SGB VI) nicht, da Anrechnungszeiten nicht auf die Wartezeit angerechnet werden. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Vormerkung und Versagung der Regelaltersrente als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Vormerkung einer rentenrechtlichen Zeit nach § 54 SGB VI setzt den Nachweis der betreffenden Schul‑ oder Beschäftigungszeiten durch den Versicherten voraus; bloße Behauptungen reichen nicht aus.
Die Glaubhaftmachung rentenrechtlich relevanter Tatsachen durch eidesstattliche Versicherung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich und genügt im Regelfall nicht zur Nachweisführung.
Für den Anspruch auf Regelaltersrente ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 SGB VI) erforderlich; kann diese Wartezeit nicht nachgewiesen werden, ist ein Anspruch auf Regelaltersrente ausgeschlossen.
Anrechnungszeiten werden nicht auf die allgemeine Wartezeit angerechnet; auf die allgemeine Wartezeit werden nur Beitragszeiten, Ersatzzeiten und die in § 51/52 SGB VI genannten Wartezeitmonate angerechnet.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2021, L 4 R 1692/20, Urteil
nachgehend BSG, 10. August 2021, B 5 R 205/21 B, Beschluss
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Vormerkung einer rentenrechtlichen Zeit nach § 54 SGB 6 setzt deren Nachweis durch den Versicherten voraus. Eine Glaubhaftmachung rentenrechtlich relevanter Tatbestände durch eidesstattliche Versicherung reicht hierzu nicht aus. (Rn.12)
2. Kann der Versicherte die zur Bewilligung von Regelaltersrente nach § 35 SGB 6 erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht nachweisen, so ist ein Anspruch auf Bewilligung von Altersrente ausgeschlossen. (Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Regelaltersrente und gegen einen Kontenklärungsbescheid der Beklagten.
Der am … geborene Kläger bezieht seit 1. Juni 2018 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 19. November 2018 teilte die Beklagte als zuständiger Rentenversicherungsträger ihm mit, die Zeit vom 25. November 1969 bis 1. Januar 1981 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil sie nicht nachgewiesen worden sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 zurück. Mit Bescheid vom 20. November 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seinem Antrag auf Regelaltersrente leider nicht entsprechen zu können, da der Kläger die Mindestversicherungszeit für diese Rente nicht erfülle. Die Mindestversicherungszeit („allgemeine Wartezeit“) betrage fünf Jahre. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte jedoch nur zwei Wartezeitmonate. Auch den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 zurück.
Am 8. Juli 2019 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Er macht geltend, die genaue Klärung seiner Rentenversicherung sei im Hinblick auf seinen Krankenversicherungsschutz sehr wichtig. Auch sei er zu 90 % schwerbehindert. Er habe nach dem 17. Geburtstag noch bis zum Sommer 1971 die Schule besucht und anschließend ab 1. Oktober 1971 bis 1. Januar 1981 studiert. Damit seien in jedem Fall acht Jahre schulische Ausbildungszeit ab dem 17. Lebensjahr erfüllt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 zu verpflichten, die Zeit vom 25. November 1969 bis zum 1. Januar 1981 als Anrechnungszeit vorzumerken sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2018 in der Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 Regelaltersrente ab Antragstellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die behaupteten rentenrechtlichen Zeiten habe der Kläger weiterhin nicht nachgewiesen. Abgesehen davon könnten sie jedenfalls keinen Rentenanspruch begründen, da sie nur als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entschieden, nachdem die Sach- und Rechtslage einfach und geklärt erscheint und die Beteiligten zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden sind. Dem Wunsch des Klägers, das Verfahren im Hinblick auf eine laufende Klage (S 15 KR 3371/19) gegen die gesetzliche Krankenversicherung zunächst nicht abzuschließen, war nicht zu entsprechen. So fehlt es für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens am hierfür benötigten Einverständnis der Beklagten. Eine Aussetzung des Verfahrens war nicht geboten, da die Entscheidung des Rechtsstreits weder ganz noch zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines in dem Rechtsstreit mit der Krankenkasse des Klägers festzustellenden Rechtsverhältnisses abhängt (§ 114 Abs. 2 SGG). Ein etwaiger Rentenbezug könnte sich auf den Krankenversicherungsschutz auswirken, nicht aber umgekehrt eine Änderung im krankenversicherungsrechtlichen Status sich auf die hier streitigen Entscheidungen der Beklagten auswirken.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 25. November 1969 bis 1. Januar 1981 als Anrechnungszeit. Dies würde nämlich den Nachweis des vom Kläger für diesen Zeitraum angegebenen Schul- bzw. Hochschulbesuchs voraussetzen. Eine sogenannte Glaubhaftmachung rentenrechtlich relevanter Tatbestände etwa durch eidesstattliche Versicherung sieht das Gesetz nur in besonderen, hier nicht einschlägigen Fällen vor, vergleiche etwa §§ 203, 286a SGB VI. Die bloße Behauptung reicht in keinem Fall aus.
Der Kläger hat sich indes darauf beschränkt mitzuteilen, ihm sei ein großer Teil seiner wichtigen Dokumente und Unterlagen bei einer „illegal durchgeführten Versteigerung“ abhandengekommen. Beweismittel für seine Angaben zum Schulbesuch an der … … und zum Studium an der … … hat er trotz wiederholter Hinweise der Beklagten und des Gerichts bis heute weder vorgelegt noch benannt.
Die Beklagte hat aber auch zu Recht den Antrag des Klägers auf Regelaltersrente abgelehnt. Gemäß § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für den Anspruch auf Regelaltersrente, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Dies ist Ausdruck der Tatsache, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um ein Sozialversicherungssystem handelt, in dem der Erwerb von Leistungsansprüchen grundsätzlich von der Erbringung von Beitragszahlungen abhängt. Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet, § 51 Abs. 1, 4 SGB VI, außerdem Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung, § 52 SGB VI. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist lediglich zwei Monate Pflichtbeitragszeiten (Wehrdienst, Zivildienst) im Zeitraum vom 2. Februar bis 13. März 1981 aus, außerdem den Bezug von Arbeitslosengeld II vom 01.12.2017 bis 31.05.2018. Die allgemeine Wartezeit ist damit offenkundig nicht erfüllt. Auch ein Tatbestand, der gemäß § 53 SGB VI zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung führen würde, ist nicht erfüllt.
Nach alledem ist die Ablehnung des Antrags auf Regelaltersrente zu Recht erfolgt. Anrechnungszeiten werden auf die allgemeine Wartezeit nicht angerechnet. Selbst wenn also die vom Kläger geltend gemachte Anrechnungszeit für Schulbesuch und Studium nachgewiesen würde, änderte sich nichts an der fehlenden Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Regelaltersrente.
Die Klage war damit vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.