Themis
Anmelden
SG Mannheim 12. Kammer·S 12 AS 3147/14·05.02.2017

Grenzen der Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)SozialgerichtsbarkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte u.a. Feststellungen zu Antragsformularen und Postversand sowie Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II. Er beantragte zudem die Aussetzung bis zur Entscheidung über seine Landesverfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Das SG lehnte eine Aussetzung ab und wies die Klagen insgesamt ab. Feststellungs- und Unterlassungsbegehren seien teils unzulässig (fehlende Klagebefugnis/§ 56a SGG bzw. keine Anspruchsgrundlage); ein Ernährungsmehrbedarf sei bei Hypertonie/Hyperlipidämie regelmäßig nicht gegeben, da Vollkost aus dem Regelbedarf zu bestreiten sei.

Ausgang: Klagen (Feststellung/Unterlassung/Verbescheidung sowie Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II) insgesamt abgewiesen; Aussetzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet eine Sachentscheidung im Klageverfahren erst nach Abschluss des fachgerichtlichen PKH-Beschwerdeverfahrens, nicht jedoch bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen die PKH-Entscheidung.

2

Sozialgerichtlicher Rechtsschutz setzt die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten voraus; daran fehlt es, wenn gerügte behördliche Verfahrenshandlungen ohne Nachteil geblieben sind und die Sachentscheidung nicht vereitelt wurde.

3

Rechtsbehelfe gegen unselbständige behördliche Verfahrenshandlungen sind nach § 56a SGG grundsätzlich nur zusammen mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend zu machen.

4

Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II setzt eine medizinisch begründete kostenaufwändige Ernährung voraus; bei Hypertonie und Hyperlipidämie ist nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins regelmäßig Vollkost ausreichend, die aus dem Regelbedarf zu decken ist.

5

Fehlen substantiiert vorgetragene, objektivierbare individuelle Besonderheiten, besteht kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung zur Begründung eines Ernährungsmehrbedarfs.

Relevante Normen
§ 73a SGG§ 202 SGG§ 246 ZPO§ 37 Abs. 2 SGB X§ SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende§ 105 SGG

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. August 2017, L 1 AS 1173/17, Urteil

nachgehend BSG, 7. Mai 2018, B 14 AS 79/17 BH, Beschluss

nachgehend BVerfG, 5. Juni 2020, 1 BvR 1634/18, Nichtannahmebeschluss

Orientierungssatz

1. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, eine Entscheidung in der Hauptsache in einem Klageverfahren erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zu treffen. Erhebt der Kläger gleichzeitig Landesverfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH, so ist es nicht geboten, das Hauptsacheverfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen die PKH-Beschwerdeentscheidung auszusetzen. Die Verfassungsbeschwerde ist gerade ein Rechtsbehelf, der die vorherige Erschöpfung des normalen Rechtswegs voraussetzt.(Rn.35)

2. Die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Rechtschutzes setzt die Möglichkeit der Verletzung des Betroffenen in subjektiv-öffentlichen Rechten voraus. Hieran fehlt es, wenn eine beanstandete Verfahrenshandlung ohne Nachteil für den Betroffenen geblieben ist. (Rn.38)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, hier Leistungen für kostenaufwändige Ernährung, und damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Fragen.

2

Am 20. Oktober 2014 hat der 1963 geborene und seit längerer Zeit im laufenden Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II stehende Kläger neben einem Eilantrag eine Feststellungsklage und eine sogenannte Untätigkeitsbescheidungsklage beim Sozialgericht Mannheim erhoben, die zunächst unter getrennten Aktenzeichen (S 12 AS 3147/14 und S 12 AS 3148/14) geführt und sodann mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 AS 3147/14 verbunden worden sind. Mit Klageerhebung hat der Kläger wörtlich folgende Anträge formuliert:

3

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Antragstellung mit Antragsart und Absenderdatum und Eingangsdatum im Computer einzutragen.

4

b) Es wird festgestellt, dass im Falle eines Alg II-Weiterbewilligungsantrags auf einem zugesandten ausgefüllten Alg II-Weiterbewilligungsantragsformular der Mehrbedarfsantrag dann als mit gestellt gilt, wenn Beklagte im Rahmen einer Neugestaltung/Änderung des Weiterbewilligungs-Antragsformulars das Mehrbedarfs-Feld entfernt hat, aber der Antragsteller in den vorherigen Bewilligungszeiträumen immer Ernährungs-Mehrbedarf beantragte.

5

c) (hilfsweise zu b):

6

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Änderung des Weiterbewilligungs-Antragsformulars das Feld für die Fortzahlung/Beantragung von Ernährungs-Mehrbedarf nicht entfernen durfte.

7

d) (hilfsweise zu b) und c):

8

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ein gesondertes Ernährungs-Mehrbedarfs-Formular mitzugeben (nur für den Fall, dass die Entfernung des Ernährungs-Mehrbedarfs-Felds nicht als rechtswidrig angesehen würde).

9

e) Die Beklagte wird zur Verbescheidung des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 23. September 2013 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 21. März 2014 verpflichtet.

10

Mit am 01. April 2015 beim Sozialgericht Mannheim eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage um folgende weitere Klageanträge erweitert:

11

f) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

12

1. den Absender „Jobcenter“ für die Postzusteller erkennbar im Sichtfenster oberhalb der Adresse anzugeben,

13

2. Anschreiben signifikant rückzudatieren (so dass zwischen Absenderdatum und Postaufgabedatum mehr als die in § 37 Abs. 2 SGB X genannte Zeitspanne abzüglich Regelpostlaufzeit liegt),

14

3. (hilfsweise zu 2.):

15

die Poststempelvergabe nicht zu unterdrücken.

16

g) Die Beklagte wird verpflichtet, Weiterbewilligungsanträge zukünftig so rechtzeitig in den Postlauf zu bringen, dass sie spätestens sieben Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zugegangen sind.

17

Mit einem am 15. Mai 2015 beim Sozialgericht Mannheim eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seinen Klageantrag Buchstabe e) wie folgt erweitert:

18

e) Die Beklagte wird zur Verbescheidung des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 20. September 2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 21. März 2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 29. März 2015 verpflichtet.

19

Mit am 27. Juli 2015 beim Sozialgericht Mannheim eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage abermals erweitert.

20

Der Kläger beantragt nunmehr des Weiteren sinngemäß,

21

den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Mai 2015 bis 30. April 2016 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe zu gewähren.

22

Mit am 16. August 2016 bei Gericht eingegangenem weiterem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage nochmals erweitert.

23

Er beantragt nunmehr des Weiteren sinngemäß,

24

den Bescheid des Beklagten vom 05. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 01. Mai 2016 bis 30. April 2017 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe zu gewähren.

25

Zur Begründung seiner Klagen verweist der Kläger darauf, er leide unter Hyperlipidämie und Hypertonie. Das Ergebnis einer Blutgasanalyse vom 31. Januar 2013 hat er vorgelegt. Auf die gerichtliche Aufforderung zur konkreten Begründung der entstehenden Ernährungsmehraufwendungen hin hat der Kläger mitgeteilt, für eine Individualfallbezifferung benötige er einen Ernährungswissenschaftler als Gutachter, den er sich als SGB II-Leistungsbezieher nicht leisten könne. Zur weiteren Begründung hat der Kläger insoweit verschiedene Schriftsätze aus Verfahren am Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klagen abzuweisen.

28

Er räumt zwischenzeitlich ein, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. April 2015 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2015 bis 30. April 2016 sei doch fristgerecht eingegangen. Allerdings lägen die Voraussetzungen für eine Klageerweiterung nicht vor. Außerdem begründe die Fettstoffwechselerkrankung des Klägers keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, was bereits wiederholt gerichtlich entschieden worden sei. Die Absenderangabe Jobcenter in Schreiben an den Kläger sei auch unter Datenschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da sie auch zur Sicherstellung des Postrücklaufs bei ggfs. unzustellbarer Post erforderlich sei. Bei anstehendem Ablauf des Bewilligungszeitraums würden die entsprechenden Hinweisschreiben regelmäßig sechs Wochen vor Ende des Bewilligungszeitraumes automatisch erstellt und verschickt. In Einzelfällen sei es zu Verzögerungen beim zentralen Druck gekommen, die dann aber bei der Bearbeitung der Angelegenheiten und der Berechnung von Fristen berücksichtigt worden seien. Eine Aushändigung des Merkblattes „SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende“ erfolge nur beim Erstantrag. Über etwaige Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung entscheide er jeweils in den Bescheiden über die laufende Leistungsbewilligung mit, was an der Formulierung „für den Regelbedarf und zur Sicherung des Lebensunterhalts (inkl. Mehrbedarfe)“ zu erkennen sei. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Begründung angefochtener Bescheide.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz entschieden, nachdem die Sach- und Rechtslage einfach und geklärt erscheint und die Beteiligten zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden sind.

31

Insbesondere stellt sich der Rechtsstreit auch als entscheidungsreif dar. Eine Aussetzung des Verfahrens, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2017 beantragt, war nicht geboten.

32

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozess festgestellt worden ist.

33

Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

34

Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen (§ 114 SGG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen offenkundig nicht vor.

35

Auch Aussetzungsgründe im Sinne von § 202 SGG i.V.m. §§ 246 bis 248 ZPO sind nicht gegeben. Der Kläger begehrt eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick darauf, dass er beim baden-württembergischen Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2016 (L 13 AS 1955/16 B) über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Rechtsstreit eingelegt habe. In diesem Zusammenhang entspricht es ständiger Handhabung der Kammer, eine Entscheidung in der Hauptsache in einem Klageverfahren erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zu treffen. Dies gebietet der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz eines fairen Verfahrens. Hiervon ausgehend ist es aber nicht geboten, nun auch noch den Ausgang einer Landesverfassungsbeschwerde gegen die PKH-Beschwerdeentscheidung abzuwarten. Dies würde vielmehr das Verhältnis zwischen der Verfassungsbeschwerde und dem eigentlichen Rechtsweg gegen das Verwaltungshandeln des Beklagten in sein Gegenteil verkehren. Die Verfassungsbeschwerde ist gerade ein Rechtsbehelf, der die vorherige Erschöpfung des „normalen“ Rechtswegs voraussetzt. Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens kann es insoweit nicht sein, bis hin zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung die gesamte Sachprüfung in das Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern.

36

Die sonach entscheidungsreifen Klagen sind teils bereits nicht zulässig. Teils sind sie zulässig, jedoch nicht begründet.

37

Soweit der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung seiner inzidenten Anträge auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung begehrt, ist die Klage jedenfalls zum maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Der Beklagte hat nämlich im Verlauf des Verfahrens klargestellt, mit den verschiedenen Bewilligungsbescheiden betreffend die vom Kläger angesprochenen Bewilligungszeiträume auch über Mehrbedarfe entschieden und dabei jeweils inzident die Bewilligung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung abgelehnt zu haben. Dies ergibt sich jeweils objektiv und für den Bescheidadressaten erkennbar aus der Formulierung, dass auch über Mehrbedarfe entschieden werde. Damit hat sich das Begehren auf entsprechende Verbescheidung der Anträge des Klägers jedenfalls erledigt.

38

Ebenfalls unzulässig ist die Klage, soweit sie sich gegen bestimmte behördliche Verfahrenshandlungen im Vorfeld der jeweiligen Sachentscheidungen richtet. Wenn der Beklagte durch Veränderung der Antragsformulare für Weiterbewilligungsanträge und den Verzicht auf die Ausgabe des Merkblattes zur Grundsicherung für Arbeitsuchende den Antragsteller nur unzureichend informiert und über die ihm ggfs. zustehenden Leistungen aufklärt, mag dies im Hinblick auf seine Verpflichtungen gemäß §§ 13 ff. SGB I durchaus Bedenken begegnen. Die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen ebenso wie auch allgemein verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes setzt jedoch jeweils die Möglichkeit der Verletzung des Betroffenen in subjektiven öffentlichen Rechten (sogenannte Klagebefugnis) voraus. Hieran fehlt es, wenn letztendlich die beanstandeten Verfahrenshandlungen ohne Nachteil für den Betroffenen geblieben sind, nämlich wie im konkreten Fall eine Sachentscheidung über das geltend gemachte Begehren nicht vereitelt haben. Entsprechendes gilt für die vom Kläger beanstandeten Verzögerungen bei der Übersendung von Antragsformularen und der Erfassung von Posteingangszeitpunkten. § 56a Satz 1 SGG bestimmt im Übrigen ausdrücklich, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, und schließt damit die gesonderte Anfechtung von unselbständigen, nicht als subjektives Recht des Betroffenen ausgestalteten Verfahrenshandlungen aus.

39

Dementsprechend nicht zulässig ist die Klage auch, soweit begehrt wird, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Absender „Jobcenter“ für die Postzusteller erkennbar im Sichtfenster oberhalb der Adresse anzugeben. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Unterlassungsanspruch bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Anspruchs, vom Beklagten Leistungen zu erhalten, ist nicht ersichtlich.

40

Soweit allerdings der Kläger in der Sache die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung unter entsprechender Abänderung verschiedener Bewilligungsbescheide und zugehöriger Widerspruchsbescheide des Beklagten begehrt, ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.

41

Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt (§ 21 Abs. 5 SGB II). Als Grundlage für die Beurteilung, ob ein solcher Bedarf vorliegt, dienen der Rechtsprechung im Allgemeinen und auch der erkennenden Kammer regelmäßig die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge erarbeiteten Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe. Bereits seit 2008 ist nach diesen Empfehlungen (zuletzt in der 4. Auflage 2014) davon auszugehen, dass es bei den vom Kläger angegebenen Erkrankungen Hypertonie und Hyperlipidämie im Regelfall einer sog. Vollkost bedarf, die aus dem Regelbedarf ohne besondere Mehrkosten zu bestreiten ist. Ältere anderslautende Aussagen sind zwischenzeitlich ernährungswissenschaftlich überholt. Dem gesamten Vortrag des Klägers lassen sich keine konkreten objektivierbaren individuellen Abweichungen vom Regelfall entnehmen, die insoweit zu weiteren Ermittlungen Anlass geben müssten. Dies gilt auch unter Einbeziehung der vom Kläger ergänzend vorgelegten Schriftsätze aus früheren Verfahren. Insbesondere gebietet auch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Existenzminimums nicht, eine betragsmäßige Differenzierung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Ernährung nach Geschlecht, Gewicht oder individuellen Ernährungsgewohnheiten (dunkles Fleisch für ein angestrengt denkendes Gehirn oder Alkohol zur Erholung nach der Erstellung stressiger Schriftsätze, wie dies der Kläger mit Schriftsatz vom 20. November 2013 an das Bundessozialgericht vorgetragen hat) vorzunehmen.

42

Nach alledem waren die Klagen im Ganzen abzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.