Umfang der Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers für die Erstausstattung der Wohnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte vom Grundsicherungsträger Leistungen für Erstausstattung der Wohnung (u.a. Möbel/Haushaltsgeräte) sowie für Bekleidung und weitere Bedarfe. Streitentscheidend war, ob nach einem Umzug infolge Zwangsräumung und bei defekten/fehlenden Gegenständen ein Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB II besteht. Das SG verneinte eine Erstausstattung, weil keine außergewöhnlichen Umstände eines Neuanfangs vorlagen und eine Zwangsräumung hierfür nicht genügt; zudem seien viele Positionen dem Regelbedarf zuzuordnen. Auch der begehrte Ölherd betreffe eher eine Erweiterung bzw. Ersatzbeschaffung und nicht die Erstausstattung der angemieteten Wohnung. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Leistungen für Erstausstattung der Wohnung/Bekleidung nach § 24 Abs. 3 SGB II abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II sind ihrem Wortlaut nach auf Erstausstattungen beschränkt und umfassen keine allgemeinen Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen.
Eine Erstausstattung kann ausnahmsweise auch bei einem neu entstehenden Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände vorliegen; ein gewöhnlicher Wohnungswechsel begründet diesen Bedarf grundsätzlich nicht.
Eine Zwangsräumung begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Erstausstattung, weil der Leistungsberechtigte regelmäßig aufgrund der vorgeschalteten Verfahren ausreichend Zeit zur geordneten Umzugsvorbereitung hat.
Gegenstände des laufenden persönlichen Bedarfs (insbesondere Kleidung, Körperpflege und üblicher Hausrat) sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten, sofern kein besonderer gesetzlicher Ausnahmetatbestand eingreift.
Anschaffungen, die der Erweiterung oder Nutzung zusätzlicher, nicht (mehr) zur angemieteten Wohnung gehörender Wohnflächen dienen, fallen begrifflich nicht unter die Erstausstattung der Wohnung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB II.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. August 2017, L 1 AS 1172/17, Urteil
nachgehend BSG, 7. Mai 2018, B 14 AS 78/17 BH, Beschluss
Orientierungssatz
1. Das Gesetz beschränkt in § 24 Abs. 3 S. 1, S. 2 SGB 2 die Gewährung zusätzlicher Leistungen auf Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ausdrücklich auf die erste Ausstattung. Eine Zwangsräumung bewirkt keine Erstausstattung. Aufgrund vorangegangener Verwaltungs-, Gerichts- und Vollstreckungsverfahren hat der Betroffene ausreichend Zeit, um den Umzug geordnet vorzubereiten.(Rn.13) (Rn.14) (Rn.17)
2. Im Übrigen sind Kosten der Erstausstattung zu trennen von solchen einer Ersatzbeschaffung. Werden Gegenstände im Wege einer Erweiterung der angemieteten Wohnung vom Grundsicherungsberechtigten angeschafft, so fallen diese bereits begrifflich nicht unter die Erstausstattung der vom Hilfebedürftigen angemieteten Wohnung.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Ansprüche auf Leistungen zur Erstausstattung mit Bekleidung und für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten geltend.
Der 1963 geborene Kläger steht seit längerer Zeit im laufenden Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Zum 11. Dezember 2013 bezog er eine Wohnung in der … in … . Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 teilte der Beklagte dem Kläger nach entsprechendem Antrag mit, die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Bademantels sei nicht möglich, da die Kosten hierfür Bestandteil des Regelbedarfs seien. Kosten für die Befüllung des Heizöltanks könnten ebenfalls nicht gewährt werden, da diese Kosten vom Vermieter zu tragen seien und laut vorgelegtem Mietvertrag über die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen abgerechnet würden. Gleiches gelte für die Anschaffung eines Ölherds, der nach Angaben des Liegenschaftsamtes der Stadt … auch bereits bestellt sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein; zugleich nannte er eine Vielzahl anderer Gegenstände aus den Bereichen Körperhygiene, Bekleidung, aber auch Batterien, Handwerkszeug, Büromaterial, Elektro-Installationsmaterial und auch ein Fenster, deren Anschaffungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erstausstattung vom Beklagten zu übernehmen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mit weiterem Bescheid vom 13. März 2014 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung mit im einzelnen in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Hygieneartikeln, Bekleidung, Batterien, Werkzeug, Bett, Schreibwaren und Elektroartikeln ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2014 Widerspruch ein, soweit Erstausstattungskosten für Bett, Werkzeug, Elektroartikel und Kleidung abgelehnt wurden und führte weiter aus, er gehe davon aus, dass der Bescheid auch seine Antragsergänzung vom 12. März 2014 um 12,99 € für einen 100-er Pack Wago-Verbindungsdosenklemmen (mit je 5 Klemmen) meine, da es sich hierbei jedenfalls um einen Elektroartikel handele. Außerdem beantrage er Mittel für eine neue Matratze und für drei Kerzen-Glühbirnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2014 wies der Beklagte auch diesen Widerspruch zurück. Die Beschaffungen müssten aus der laufenden Bewilligung des Regelbedarfes finanziert werden. Es handele sich um Fälle der Ersatzbeschaffung und nicht der Erstausstattung. Eine Erstausstattung sei zwar nicht nur im Zusammenhang mit der Erstanmietung einer Wohnung zu sehen, sondern könne auch durch einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet sein. Ein normaler Umzug in eine andere Wohnung stelle aber keinen solchen Umstand dar. Unabhängig davon könnten Hygieneartikel, Batterien, Werkzeuge und Schreibwaren nicht im Rahmen der Erstausstattung für eine Wohnung gewährt werden. Es sei davon auszugehen, dass ein großer Teil der Elektroartikel durch den Vermieter im Rahmen der Bereitstellung der Wohnung zu übernehmen sei. Die gesetzliche Regelung über Erstausstattung für Bekleidung beziehe sich ausschließlich auf Schwangere und Neugeborene.
Am 17. April 2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Am 18. August 2014 hat er seine Klage auf den Bescheid vom 19. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2014 erweitert.
Zur Begründung beruft er sich auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass nach einer Zwangsräumung oder einem Umzug die hierbei entstehenden hohen Zusatzkosten für Erstausstattung weder vom Regelsatz noch durch den Vermieter zu decken, sondern als nicht rückzahlbare Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen seien. Besondere Umstände in seinem Fall ergäben sich daraus, dass er nun bereits zum zweiten Mal eine Zwangsräumung habe über sich ergehen lassen müssen. Die Stadt … habe stets behauptet, dass die seit der ersten Zwangsräumung aus der … bewohnte Wohnung in der … in Leimen nur eine Notunterkunft gewesen sei. Nach Zwangsräumung aus der Notunterkunft handle es sich bei benötigter Ausstattung für die jetzige reguläre Wohnung um Erstausstattung. Außergewöhnlicher Umstand sei auch, dass sein fast 25 Jahre altes Bett nach dem Transport nicht mehr funktionsfähig aufzustellen gewesen sei. Auf Entnahmen aus dem Regelsatz könne er nicht verwiesen werden, da er hieraus bereits zusätzliche hyperlipidämiebedingte Ernährungskosten bestreiten müsse, für die er keinen Mehrbedarf bewilligt bekommen habe. Die Anschaffung von Hygieneartikeln, Bekleidung, Batterien und Schreibwaren sei erforderlich gewesen, weil ihn das Ordnungsamt eilig aus seiner vorherigen Wohnung herausgerissen und dabei nur ein Drittel der Umzugskartons beschriftet habe. Die neue Wohnung sei so dicht zugestellt gewesen, dass sich fürs erste die Kartons gar nicht hätten durchsuchen oder auspacken lassen. Erst nachdem er die Pressspanplatte zum Obergeschoß abgeschraubt habe, habe sich dies im Laufe mehrerer Monate geändert. Er habe in dieser Situation daher die genannten Gegenstände nachkaufen müssen. Elektroartikel und Werkzeug seien für kostengünstigen Aufbau und Einrichtung von Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten benötigt worden. Mit dem beantragten Ölherd könne er einen Ölofen für den Einsatz in einem anderen Zimmer frei bekommen, womit - so sinngemäß - die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung, insbesondere des Obergeschosses, verbessert würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm antragsgemäß Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und zur Erstausstattung für Bekleidung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt zur Begründung seines Antrags Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Sach- und Rechtslage einfach und geklärt erscheint und die Beteiligten zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden sind.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten oder zur Erstausstattung für Bekleidung.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 SGB II). Hiernach sind die Kosten für die vom Kläger im Einzelnen aufgelisteten Gegenstände aus den Bereichen Kleidung, Körperpflege, Hausrat usw. grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Unvorhergesehenen Bedarfslagen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen durch die Möglichkeit, zur Deckung eines nach den Umständen unabweisbaren Bedarfs eine Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens zu erbringen (§ 24 Abs. 1 SGB II). Diese Vorschrift bestimmt allerdings zugleich ausdrücklich, dass weitergehende Leistungen ausgeschlossen sind. Im Falle des Klägers geht es allerdings nicht um die Gewährung eines Darlehens. Er hat vielmehr die entsprechenden Anschaffungen im Wesentlichen bereits getätigt und strebt Kostenerstattung an. Eine gesonderte Erbringung von Leistungen sieht § 24 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 SGB II aber nur vor für die vom Regelbedarf nicht umfassten Bedarfe für
1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Der Gesetzgeber beschränkt allerdings die Gewährung dieser zusätzlichen Leistungen in Ziff. 1 und 2 ausdrücklich und eindeutig auf Erstausstattungen. Erstausstattungen sind vom Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf, also von Ersatzbeschaffungen, abzugrenzen. Neben der erstmaligen Anschaffung eines Gegenstandes im Leben eines Menschen kann eine Erstausstattung aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch anzunehmen sein, wenn es sich um einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände handelt. Derartige Umstände können etwa sein der Neuaufbau eines eigenen Hausstandes nach längerer Inhaftierung, längerem Auslandsaufenthalt oder Zerstörung der bisherigen Wohnung etwa durch Brand oder Hochwasser. Beim Kläger hingegen ist ein solcher Neuanfang, aufgrund dessen von einer „Erstausstattung“ zu sprechen wäre, nicht feststellbar. Der Kläger lebt allein in einer Wohnung in … und ist lediglich nach einem knappen Jahrzehnt erneut umgezogen. Die Tatsache, dass es sich dabei um eine Zwangsräumung handelte, ändert hieran nichts. Im Falle einer Zwangsräumung hat der Betroffene aufgrund der Dauer der vorangegangenen Verwaltungs-, Gerichts- und Vollstreckungsverfahren nicht weniger Zeit als bei einem normalen Umzug, um den Umzug geordnet vorzubereiten. Ebenfalls nicht außergewöhnlich, sondern bei allen Umzügen üblich ist die Tatsache der Verpackung von Hausrat in Umzugskartons. Die Notwendigkeit, ein Möbelstück (hier das Bett) nach einem Vierteljahrhundert quasi aufgrund Altersschwäche ersetzen zu müssen, ist geradezu ein Musterbeispiel für eine Ersatzbeschaffung und gerade nicht für eine Erstausstattung. Bei einer Reihe von Gegenständen handelt es sich im Übrigen erst gar nicht um Ausstattung für die Wohnung, sondern um persönlichen Bedarf, etwa im Bereich der Körperpflege.
Hinsichtlich des Ölherds schließlich lässt sich der Bedarf nicht nachvollziehen. Einerseits lässt sich einem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Stadt … vom 13. Februar 2014 entnehmen, dass die Stadt … als Vermieterin den Einbau eines Ölofens auf Wunsch des Klägers zurückgestellt hat. Andererseits scheint jedenfalls auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Wohnungsausstattung jedenfalls die Zubereitung warmer Speisen und die Beheizung des Erdgeschosses der Wohnung zuzulassen. Das Obergeschoss des Klägers scheint nach dessen eigenem Vortrag eigentlich nicht zu der ihm vermieteten Wohnung zu gehören. Der Kläger hat vielmehr vorgetragen, quasi eigenmächtig die zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss befindliche Pressspanplatte abgeschraubt zu haben. Insofern scheint es dem Kläger mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten für einen zusätzlichen Ölherd wohl um eine Erweiterung der Wohnung zu gehen und nicht um die Erstausstattung der an ihn vermieteten bzw. ihm zugewiesenen Wohnung. Abgesehen davon hat der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 28. Februar 2014 selbst vorgetragen, er habe seinen alten Elektroherd halbwegs reparieren können. Insoweit würde es sich bei einem zur Zubereitung von Speisen bestimmten Ölherd wiederum um eine Ersatzbeschaffung, nicht um Erstausstattung, handeln.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.